Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12282 19. Wahlperiode 12.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11981 – Antragsbearbeitung in der Bundesbeihilfe (Abteilungsverfügung 2019/1) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen von Beamtinnen und Beamten sowie von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern (vgl. https:// bit.ly/2X3utPo). Ob und inwiefern ein Beihilfeanspruch besteht, d. h. die Beihilfefähigkeit beantragter Leistungen und Aufwendungen gemäß BBhV gegeben ist, unterliegt der sorgfältigen Prüfung unter Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017 (vgl. https://bit.ly/2INFnVm). Beträchtliche Antragssteigerungen, wiederholte flächendeckende IT-Ausfälle sowie hohe Krankenstände haben bei den zuständigen Stellen zu enormen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung und damit verbundenen Bearbeitungsrückständen geführt, welche der verfassungsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes gegenüber Beamten und ihren Familien zuwiderläuft. Zur Behebung der vorgenannten Missstände in der Beihilfebearbeitung hat die Behördenleitung am 19. März 2019 die Abteilungsverfügung 2019/1 zur Risikoorientierten Bearbeitung von Beihilfeanträgen in der Bundesbeihilfe erlassen (vgl. Antwortschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an die Fragesteller vom 18. Juni 2019, Aktenzeichen: ZII4-13002/4#1996). Im Rahmen der Abteilungsverfügung wurde zum Zwecke beschleunigter Verfahren u. a. für gewisse Kostenarten eine eingeschränkte Belegprüfung angeordnet . V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung verfolgt kontinuierlich das Ziel, das Beihilfesystem und damit auch die Beihilfebearbeitung zu verbessern und zu modernisieren, um die Bundesbeihilfe als Attraktivitätsfaktor des öffentlichen Dienstes zukunftsfähig zu erhalten und auszubauen. Gerade bei den Beihilfebearbeitungsprozessen sind in den letzten Jahren im Interesse der Kunden, den beihilfeberechtigten Personen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12282 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im Bundesverwaltungsamt (BVA) wirksame und zukunftsweisende Schritte unternommen worden, etwa die bereits erfolgte Einführung der sogenannten Beihilfe -App oder die Direktabrechnung bei Krankenhausabrechnungen. Auch in den kommenden Jahren wird die Digitalisierung und Modernisierung der Beihilfebearbeitungsprozesse ein zentrales Projekt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie des BVA bleiben. Unvorhersehbare und nicht steuerbare Ursachen wie u. a. IT-Systemausfälle über mehrere Tage verbunden mit beträchtlichen Antragssteigerungen führten Anfang des Jahres 2019 innerhalb des BVA zu erheblichen Bearbeitungsrückständen, deren sukzessiver Abbau durch gemeinsame Anstrengungen von BVA, BMI, Bundesministerium der Finanzen und Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund) etwa bis Ende April in Anspruch nahm. Die gemeinsamen Anstrengungen zeigen, die Bundesregierung und das BVA nehmen die Fürsorgeverpflichtung nach Artikel 33 Absatz 5 GG sehr ernst. Gerade vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Fürsorgeverpflichtung wurde eine Vielzahl von organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen ergriffen, um für die Beihilfeberechtigten das gewohnte Maß an Bearbeitungsqualität und -geschwindigkeit zu erreichen . Hierzu gehörte auch die in Rede stehende Abteilungsverfügung 2019/1 vom 20. März 2019 zur sogenannten „Risikoorientierten Bearbeitung“. Diese bedeutet keinesfalls ein „Durchwinken“ von Anträgen, sondern sie stellt eine vereinfachte Vorgangsbearbeitung mit abgestufter Prüftiefe dar. Die Abstufung betrifft die einzelnen Prüfungsschritte und richtet sich nach deren Kostenintensität und der Korrekturträchtigkeit. Da mit Ausnahme der Frage 3 sämtliche Fragen der Kleinen Anfrage auf den Bearbeitungsstau im BVA Anfang dieses Jahres und auf die in diesem Zusammenhang erlassene Abteilungsverfügung 2019/1 vom 20. März 2019 Bezug nehmen bzw. in diesem Zusammenhang stehen, beziehen sich die folgenden Antworten und Angaben auf das BVA, sofern nichts anderes angegeben ist. 1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgaben, Zuständigkeiten und Prozesse im Bereich der Bundesbeihilfe in den letzten Jahren verändert, und wie hat die Bundesregierung diese Veränderungen im Sinne einer zielgerichteten und nachhaltigen Organisationsentwicklung gesteuert? Aufgrund des sehr dynamischen medizinischen Fortschritts, der Gesundheitsgesetzgebung und den verfahrensmäßigen Erleichterungen zugunsten beihilfeberechtigter Personen hat sich im Laufe der Zeit das Aufgabenportfolio der Beihilfebearbeitung stark verändert. Alleine seit dem Inkrafttreten der Beihilfeverordnung im Jahre 2009 gab es acht Änderungsverordnungen zur Anpassung des Rechts. So haben sich beispielsweise in den letzten Jahren Anpassungen des Aufgabenportfolios infolge von Rechtsänderungen ergeben durch die Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze , durch maßgebliche Änderungen im Bereich der Psychotherapie oder die komplette Neubearbeitung des Heilmittelverzeichnisses. Auch durch die Direktabrechnung von Krankenhausabrechnungen fand eine Aufgabenneuordnung statt. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel der Optimierung und der Zentralisierung der Beihilfebearbeitung in Dienstleistungszentren weiter. Durch Konzentration der Aufgabe „Beihilfebearbeitung“ haben sich diverse Wechsel der Zuständigkeiten ergeben. Die heutige Beihilfeabteilung des BVA ist in Teilschritten hervorgegangen aus der ursprünglichen Beihilfeabteilung des BVA, der Beihilfe der Wehrbereichsverwaltungen der Bundeswehr (Übernahme nur der „Aktiven“ zum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12282 1. Juli 2013) sowie der Beihilfeabteilung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV; Zusammenschluss zum 1. Juni 2017). Das BADV hatte seinerseits zum 1.Juli 2013 die Beihilfe der Versorgungsempfänger der Bundeswehr von den Wehrbereichsverwaltungen und in den Jahren 2014 bis 2016 die Beihilfe der Servicecenter der Zollverwaltung in Köln und Saarbrücken übernommen. Das BVA und das BADV (bzw. dessen Vorgänger bis Ende 2005: Bundesamt für Finanzen, BfF) hatten seit Ende der neunziger Jahre sukzessive die Beihilfebearbeitung der meisten Bundesministerien und Bundesbehörden übernommen. Bedingt durch das veränderte Aufgabenportfolio, der Zuständigkeiten und der notwendigen Anpassung der Aufbauorganisation waren auch Änderungen der Prozessorganisation notwendig. So wurden in den letzten Jahren Prozesse verschlankt , beschleunigt und an die digitalen Gegebenheiten angepasst. Hier ist insbesondere die abteilungsweite, referatsübergreifende und standortunabhängige Poolbearbeitung zu nennen, die Belastungsspitzen effektiv ausgleichen und einheitliche Bearbeitungszeiten besser garantieren kann. Auch fanden Spezialisierungen einzelner Organisationseinheiten zu komplexen und/oder seltenen Fallgestaltungen wie etwa bei der Pflege statt. Weitere Prozessveränderungen sind u. a. zu erwarten durch die im Rahmen des Projekts „Beihilfe digital“ beabsichtigte Beschaffung eines neuen, markterprobten, anwenderfreundlichen Systems, mit dem Ziel, die künftigen Anforderungen an eine effektive Beihilfebearbeitung (Eingangskanäle per App, Einsatz von Prüfsoftware, Auslesen von QR Codes auf Rechnungen u. a.) zu erfüllen. Die Beihilfebearbeitung des BVA wird durch das BMI im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht eng begleitet und gesteuert. 2. Sind der Bundesregierung für den Zeitraum der letzten drei Jahre Missstände bzw. Bearbeitungsfehler im Bereich der Bundesbeihilfe und insbesondere beim Behilfeantragswesen bekannt? a) Wenn ja, welche Missstände bzw. Bearbeitungsfehler traten auf? b) Wenn ja, was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe bzw. Ursachen hierfür? c) Wenn ja, wann und durch wen wurde die Bundesregierung über die Missstände bzw. Bearbeitungsfehler informiert? d) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wurden wann und durch wen zur Beseitigung der Missstände ergriffen? e) Wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen wird eine qualitative und mit den gesetzlichen Vorschriften konforme Beihilfebearbeitung sichergestellt ? Nein. Die Bundesregierung hat Kenntnis von temporär aufgetretenen Bearbeitungsrückständen , Missstände bzw. Bearbeitungsfehler sind ihr nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12282 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Beihilfen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte die Zahlen jeweils für die Jahre 2010 bis 2019 sowie die absoluten und relativen Veränderungen zum Vorjahr angeben)? Die Beihilfeausgaben der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Beihilfeausgaben summenmäßige Veränderung prozentuale Veränderung 2010 1.271.167,00 2011 1.312.552,00 41.385,00 3,26 2012 1.302.417,00 -10.135,00 -0,77 2013 1.400.863,00 98.446,00 7,56 2014 1.447.895,00 47.032,00 3,36 2015 1.469.021,00 21.126,00 1,46 2016 1.499.989,00 30.968,00 2,11 2017 1.589.920,00 89.931,00 6,00 2018 1.635.219,00 45.299,00 2,85 Zahlen aus dem Jahr 2019 liegen noch nicht vor. 4. Welcher finanzielle Mehraufwand ist nach Schätzung der Bundesregierung mit der Umsetzung der Abteilungsverfügung 2019/1 verbunden (bitte insgesamt sowie jeweils für die Monate seit Anordnung der Abteilungsverfügung auflisten)? Ein finanzieller Mehraufwand kann nicht ermittelt werden. Aufgrund der Zielsetzung der risikoorientierten Bearbeitung (Beschleunigung der Antragsbearbeitung und Abbau der Rückstände bei geringerem Ressourcenaufwand pro Beihilfebearbeitung ) erfolgte keine alternative Festsetzung der eingereichten Belege, so dass Vergleichswerte nicht zur Verfügung stehen. Bei der Auswahl der risikoorientiert zu prüfenden Aufwendungen wurden der mögliche finanzielle Mehraufwand und die im Regelfall zu erwartenden beihilferechtlichen Nichtanerkennungen in Verbindung mit dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand bewertet. 5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der Abteilungsverfügung 2019/1 ggf. Teile der Bundesbeihilfeverordnung oder Teile des Sozialgesetzbuches (SGB) oder aber andere geltende Rechtsvorschriften zeitweise oder dauerhaft ignoriert bzw. missachtet? a) Wenn ja, wie oft kam es zur Missachtung geltender Gesetze oder Rechtsvorschriften ? b) Wenn ja, welche Rechtsvorschriften konkret wurden ignoriert bzw. missachtet , und welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen hat dies für den Bund (sofern möglich, bitte die Zahlen jeweils für die Monate seit Anordnung der Abteilungsverfügung auflisten)? c) Wenn ja, wie und durch wen hat die Bundesregierung hiervon Kenntnis erlangt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12282 d) Wenn ja, wie hat die Bundesregierung nach Kenntnisnahme auf die Missachtung geltender Gesetze oder Rechtsvorschriften reagiert? e) Wenn ja, gab es infolge der Missachtung geltender Gesetze und Rechtsvorschriften dienstrechtliche Konsequenzen, und wenn ja, welche Konsequenzen waren das, und in welchem Umfang? Für die Bundesbeihilfe geltende Rechtsvorschriften wurden weder zeitweise noch dauerhaft ignoriert oder missachtet. Im Rahmen der risikoorientierten Bearbeitung wurde das Prüfverfahren auf Belegebene vereinfacht, indem einzelne manuelle Prüfschritte verkürzt wurden. Die systemseitigen Prüfschritte der eingesetzten Abrechnungssoftware wurden vollumfänglich beibehalten. 6. Wurde vonseiten jener in der Beihilfebearbeitung tätigen Behördenmitarbeiter gegen die Abteilungsverfügung 2019/1 bzw. damit verbundene Arbeitsprozesse remonstriert? a) Wenn ja, wie viele Behördenmitarbeiter haben gegen die Abteilungsverfügung 2019/1 bzw. damit verbundene Arbeitsprozesse remonstriert? b) Wenn ja, wie wurde seitens der Bundesregierung auf die Remonstration von Behördenmitarbeitern in der Beihilfebearbeitung reagiert? Remonstrationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind nicht bekannt. 7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der risikoorientierten Bearbeitung von Beihilfeanträgen reguläre Prüfregeln übergangen bzw. ignoriert? a) Wenn ja, welche regulären Prüfregeln wurden für die Dauer welchen Zeitraums übergangen bzw. ignoriert? b) Wenn ja, welche zusätzlichen Kosten sind nach Schätzung der Bundesregierung dadurch entstanden? Reguläre Prüfregeln wurden weder übergangen noch ignoriert. 8. Traten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der risikoorientierten Beihilfebearbeitung insbesondere im Bereich der risikoorientierten Belegprüfung Probleme bzw. Prüfungsfehler auf? a) Wenn ja, welche Prüfungsfehler traten in welchem Umfang auf (bitte die betroffenen Kostenarten sowie die dazugehörigen Erstattungsbeträge jeweils einzeln und in der Gesamtsumme auflisten)? b) Wenn ja, welche Kostenarten erwiesen sich als besonders fehlerträchtig? c) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden Leistungen erstattet, die nicht oder nicht in voller Höhe beihilfefähig waren (bitte die Fallzahlen sowie die dazugehörigen Erstattungsbeträge seit Anordnung der risikoorientierten Beihilfebearbeitung auflisten)? d) Wenn ja, wie hoch ist die Fehlerquote der risikoorientierten Beihilfebearbeitung bzw. risikoorientierten Belegprüfung seit deren Anordnung (bitte die Werte jeweils für die Monate seit Anordnung der risikoorientierten Beihilfebearbeitung aufführen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12282 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wenn ja, wie hoch beziffert die Bundesregierung den finanziellen Schaden , der durch fehlerhafte Beleg- bzw. Rechnungsprüfungen sowie durch Erstattungen nicht beihilfefähiger Leistungen im Rahmen der risikoorientierten Beihilfebearbeitung bislang entstanden ist? Im Rahmen der Umsetzung der risikoorientierten Beihilfebearbeitung wurden grundsätzliche Probleme oder Prüfungsfehler nicht festgestellt. 9. Durch welche Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung ein umfassendes Qualitätsmanagement bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von eingereichten Rechnungen bzw. Belegen im Rahmen der risikoorientierten Beihilfebearbeitung gewährleistet? Das Qualitätsmanagement erfolgt bei risikoorientierter Bearbeitung von Beihilfeaufwendungen in gleicher Weise wie bei der regulären Bearbeitung. Neben der IT-seitig vorgegebenen Vier-Augen-Prüfung erfolgen verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Abhilfeprüfungen) sowie in großem Umfang organisatorische Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Stichprobenprüfungen, Schulungen, Workshops usw. 10. Inwiefern wird eine sorgfältige und detaillierte Prüfung der Beihilfefähigkeit beantragter Leistungen gemäß Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sichergestellt , und durch welche konkreten Maßnahmen wird potenziellen Prüfungsfehlern präventiv entgegengewirkt? Die sorgfältige und detaillierte Prüfung der Beihilfefähigkeit von beantragten Aufwendungen ist neben der zeitgerechten Abarbeitung der Anträge die Hauptaufgabe der Beihilfebearbeitung. Sie wird durch eine umfassende und zeitintensive Einarbeitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, themenbezogene Schulungsmaßnahmen , bedarfsgerechte weitere Qualifizierungsangebote, ein umfangreiches Mitarbeiterhandbuch mit zahlreichen Arbeitshilfen und Arbeitsanweisungen sowie eine individuelle Unterstützung im Team und im Rahmen der Vier- Augen-Prüfung sichergestellt. Präventiv werden mögliche Fehlerquellen ermittelt und diesen im Rahmen der o. a. Maßnahmen entgegengewirkt. 11. Kam es im Rahmen der Übernahme von Beihilfestellen der Bundeswehr in das Bundesverwaltungsamt nach Kenntnis der Bunderegierung zu Problemen bei der Beihilfebearbeitung (z. B. ein nicht zu bewältigender Aufgabenaufwuchs , hoher Krankenstand, Prüfungslücken etc.)? a) Wenn ja, wie hat die Bundesregierung auf den spezifischen Aufgabenaufwuchs in der Bundesbeihilfe reagiert? b) Wenn ja, inwiefern und durch welche konkreten Maßnahmen wurden die zuständigen Stellen zur Bewältigung der Aufgaben ertüchtigt? Die Fragen 11, 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet. Es wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Wartezeiten bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen, insbesondere der Bundeswehr und Bundespolizei“ auf Bundestagsdrucksache 18/342. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12282 c) Wenn ja, inwiefern kann die gegenwärtige personelle und materiell-technische Ausstattung der mit der Beihilfebearbeitung befassten Stellen als aufgabenadäquat bezeichnet werden? Das Funktionensoll in der Beihilfebearbeitung beträgt 1 021,5 Stellen. Aktuell besetzt sind 887,44 Stellen. Die Anzahl der Beschäftigten beträgt 987. Im Zulauf befinden sich darüber hinaus 58 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Neueinstellungen ). Die gegenwärtige personelle und materiell-technische Ausstattung ist ausreichend . Die materiell-technische Ausstattung wird im Zuge der Umsetzung der IT-technischen Optimierungen der Beihilfebearbeitung (siehe Antwort zu den Fragen 1, 19) weiter verbessert. d) Wenn ja, konnten und können die regulären Bearbeitungszeiten eingehalten werden? Die regulären und vereinbarten Bearbeitungszeiten von maximal 15 Arbeitstagen werden durchweg eingehalten und unterschritten. e) Wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen stellt der Dienstherr in Zeiten einer gesteigerten Arbeitsbelastung den Gesundheitsschutz gemäß Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern in der Beihilfebearbeitung sicher? Zahlreiche Maßnahmen stellen sicher, dass gesundheitliche Gefährdungen durch Überlastung vermieden und die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mobilarbeiter gefördert werden, z. B. flexible Arbeitszeiten, Telearbeit/mobiles Arbeiten, Wiedereingliederung nach Langzeiterkrankungen nach dem „Hamburger Modell “, Kurse zur Gesundheitsförderung, adäquate Arbeitsplatzausstattung (insbesondere elektrisch höher verstellbare Schreibtische). 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Antragsbestand bzw. das Jahresantragshoch, und kam es in den Jahren 2000 bis 2019 zu signifikanten Antragssteigerungen? a) Wenn ja, in welchem Umfang kam es in o. g. Zeitraum zu Antragssteigerungen und warum (bitte jeweils die absoluten Zahlen sowie die relativen Veränderungen zum Vorjahr angeben)? b) Wenn ja, wie wurde seitens der Bundesregierung organisatorisch und personell auf die Antragssteigerungen reagiert? Statistische Daten aus der Zeit vor 2017 zur Entwicklung des Antragsaufkommens sind aufgrund der in der Vergangenheit häufigen organisatorischen Änderungen und der Zusammenlegung verschiedener Beihilfestellen und Behörden (siehe Antwort zu Frage 1) nicht zu gewinnen. Die statistischen Daten dieser Vorgängerbehörden stehen nicht mehr zur Verfügung bzw. wären nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu Lasten der Beihilfebearbeitung zu ermitteln. In der KW 30/2019 gab es einen Bestand von unbearbeiteten Anträgen in Höhe von 25 207 Anträgen. Der höchste Antragseingang in diesem Jahr war im Januar mit 143 938 Anträgen zu verzeichnen. Gegenüber dem Vormonat (Dezember 2018: 88 007 Eingänge) beträgt die Steigerung 64 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresmonat (Januar 2018: 132 835 Eingänge) beträgt die Steigerung 8 Prozent. Im Jahresvergleich 2017 zu 2018 ergibt sich: Im Jahr 2017 gab es ein Antragsaufkommen von 1 235 076 Anträgen und im Jahr 2018 von 1 234 736 Anträgen. Eine Steigerung des Antragsaufkommens von 2017 zu 2018 ist demnach nicht zu festzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12282 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Bearbeitungsrückstand bei Beihilfeanträgen sowohl vor als auch nach der Anordnung von Abteilungsverfügung 2019/1, und wie viele Anträge sind derzeit noch unbearbeitet (bitte auch die Fallzahlen für die Jahre 2000 bis 2019 sowie den Jahresdurchschnitt 2018 angeben)? Die risikoorientierte Bearbeitung wurde zum 21. März 2019 angeordnet und im Juni mit Ausnahme von vier weiterhin sehr stark belasteten Referaten wieder eingestellt . Der Bearbeitungsrückstand entwickelte sich wie folgt: Februar März April Mai Juni 73.315 47.011 26.927 16.326 20.484 jeweils zum Monatsende. In der KW 30/2019 gab es einen Bestand von unbearbeiteten Anträgen in Höhe von 25 207 Anträgen. Im Jahr 2018 waren an jedem Monatsende durchschnittlich 42 185 Anträge unbearbeitet . Zum Jahresende 2018 betrug der Bestand an offenen Verfahren 43 138. Im Jahr 2017 waren zum Jahresende 35 015 offene Anträge zu verzeichnen . Weiter zurückblickende Daten sind aus den in der Antwort zu Frage 12 genannten Gründen nicht möglich. 14. Konnte mit Anordnung der Abteilungsverfügung 2019/1 der Bearbeitungsrückstand bei Beihilfeanträgen signifikant gemindert werden? Wenn ja, wie viele unbearbeitete Anträge konnten in welchem Zeitraum abschließend bearbeitet werden (bitte die absoluten und relativen Veränderungen jeweils für die Monate nach Anordnung der Abteilungsverfügung angeben )? Der Bearbeitungsrückstand wurde ab März 2019 wie folgt signifikant verringert. Die Anzahl der bearbeiteten Anträge in den Monaten nach Einführung der risikoorientierten Bearbeitung entwickelte sich wie folgt: Februar März April Mai Juni bearbeitete Anträge 99.542 134.679 131.248 135.737 90.852 Veränderung zum Vormonat absolut ./. 35.137 - 3.431 4.489 - 44.885 Veränderung zum Vormonat in % ./. 35% -3% 3% -33% Die risikoorientierte Bearbeitung war nur ein Baustein zur Minderung der Bearbeitungsrückstände . Daneben wurden eine Reihe weiterer personeller und organisatorischer Maßnahmen ergriffen, zu nennen wären hier u. a. die Anordnung von Überstunden, Samstagsarbeit und Unterstützung aus anderen Referaten zur Verringerung der Bearbeitungszeiten. Mithin kann in Bezug auf die risikoorientierte Bearbeitung von einem maßgeblichen Faktor bei der Reduzierung der Bearbeitungszeiten , nicht aber von der alleinigen Verantwortlichkeit ausgegangen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12282 15. Wie viele Widersprüche gab es gegen Beihilfebescheide, und wie vielen Widersprüchen wurde stattgegeben (bitte absolute und relative Zahlen für die Jahre 2000 bis 2019 auflisten)? Die nachgefragten statistischen Daten über die Widersprüche sind ebenfalls nur für die Jahre 2017 und 2018 zu ermitteln, wobei nur die Widersprüche erfasst werden können, die in Widerspruchsverfahren (i. e. S.) der zentralen Widerspruchsstellen beschieden worden sind, nicht hingegen die, denen bereits im Abhilfeverfahren der Festsetzungsstellen stattgegeben wurde. 2017 2018 Eingänge Stattgebende Widerspruchsbescheide (Quote) Eingänge Stattgebende Widerspruchsbescheide (Quote) 7.627 1.140 (15%) 9.124 1.197 (13%) Zahlen aus dem Jahr 2019 liegen noch nicht vor. 16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung a) die minimale Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen, Die minimale Bearbeitungsdauer betrug im Zeitraum Januar bis Juni 2019 einen Tag. b) die maximale Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen, und Die maximale Bearbeitungsdauer betrug im Zeitraum Januar bis Juni 2019 40 Tage. c) die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen durch das Bundesverwaltungsamt, und welche Bearbeitungszeiten bzw. -fristen sind rechtlich oder durch interne Anweisungen vorgegeben? Im Zeitraum Januar bis Juni 2019 lag die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei 14,56 Tagen. Auf Grundlage von Vereinbarungen mit den einzelnen Kundenbehörden liegt die Bearbeitungsfrist bei zehn Tagen (ehemals BADV Kundenkreis), zwölf Tagen (Kundenkreis BVA alt) oder 15 Tagen (Bundeswehr). 17. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Krankenstand unter den Mitarbeitern in der Beihilfebearbeitung (bitte die absoluten und relativen Zahlen jeweils einzeln für die Halbjahre von 2000 bis 2019 angeben)? Es ist aufgrund der Fusionen der Beihilfebereiche aus verschiedenen Behörden (BVA, BADV (bzw. dessen Vorgänger bis 2005 das BfF)) mit den einschlägigen Systemumstellungen und Umstrukturierungen auch der jeweiligen Zentralabteilungen sowie der regelmäßigen Fluktuation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht möglich, die Daten zu ermitteln. Darüber hinaus besteht für Erkrankungsdaten eine Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren, so dass eine Datenermittlung ab 2000 auch aus diesem Grund ausscheidet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12282 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie oft kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten drei Jahren zu IT-Ausfällen im Rahmen der Beihilfebearbeitung, und welche Verfahrensabläufe und Abteilungen waren in welchem Ausmaß hiervon betroffen? Als IT-Ausfall werden Ausfälle von mindestens einem Tag und mehreren betroffenen Referaten und Standorten gewertet (im Gegensatz zu den häufiger vorkommenden IT-Störungen mit einer Dauer unter einem Tag und/oder nur ein Referat betreffend). In den vergangenen drei Jahren 2017 bis 2019 kam es zu zehn ganztägigen Ausfällen, von denen mehrere Referate der Beihilfeabteilungen des BVA und des BADV betroffen waren. Von den ganztätigen Ausfällen entfielen fünf Arbeitstage auf das erste Quartal 2019 und betrafen alle Beihilfereferate des BVA. 19. Welche technischen Möglichkeiten zur Umsetzung einer effektiveren und schnelleren Beihilfebearbeitung stehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell zur Verfügung? Das BVA und das ITZ Bund haben verschiedene technische Möglichkeiten zur Optimierung der Beihilfebearbeitung identifiziert und setzen sie derzeit sukzessive um. Ziel dieser Maßnahmen sind unter anderem die Schaffung einer stabilen IT-Infra-struktur, etwa durch eine optimierte Netzanbindung, sowie eine vereinfachte und optimierte, digitale Bearbeitung, z. B. die elektronische Antragstellung im Wege der Beihilfe-App des BVA zu realisieren. 20. Wann, und in welchen Referaten wurde die Abteilungsverfügung 2019/1 durch wen ganz oder in Teilen zurückgenommen, und mit welcher Begründung geschah dies? Das BVA hob die Abteilungsverfügung 2019/1 vollumfänglich zum 12. Juni 2019 auf, weil das Ziel, die Bearbeitungsrückstände zügig abzubauen, erreicht war. Schon ab Ende April wurde die Anwendung der Abteilungsverfügung in einzelnen Referaten vorläufig suspendiert, da das Ziel einer Reduzierung der Bearbeitungszeiten im Wesentlichen erreicht war. Bis Juni arbeiteten nur noch die Referate für Versorgungsempfänger der Bundeswehr in Stuttgart und Düsseldorf entsprechend der risikoorientierten Bearbeitung. 21. Konnte mithilfe der Abteilungsverfügung 2019/1 das intendierte Ziel einer schnelleren bzw. effektiveren Antragsbearbeitung erreicht werden? Wenn ja, welche organisatorischen Schlussfolgerungen zieht die Behördenleitung hieraus, und aufgrund welcher Daten? Wenn nein, warum nicht? Das Ziel der Abteilungsverfügung 2019/1, die Bearbeitungsrückstände zügig abzubauen , wurde erreicht. Schlussfolgernd wurden die in der Antwort zu Frage 19 dargestellten Maßnahmen ergriffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333