Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12353 19. Wahlperiode 13.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11432 – Wirtschaftssanktionen gegen Venezuela V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2006 verhängte die US-Regierung erstmals Sanktionen gegen Venezuela und verbot dadurch den Verkauf von Waffen an das südamerikanische Land. Bis 2017 wuchs die Zahl der verhängten Sanktionen weiter. Diese betrafen bis dahin jedoch überwiegend Einzelpersonen, denen Visabeschränkungen auferlegt wurden und deren mögliche Guthaben in den USA eingefroren wurden . Begründet wurden diese Maßnahmen mit angeblich mangelnder Kooperation im Antiterrorkampf, durch angebliche Verstrickungen in Drogengeschäfte und durch staatlichen Behörden zu Last gelegte Menschenrechtsverletzungen. Im März 2015 erklärte der damalige US-Präsident Barack Obama durch ein Dekret (Executive Order 13.692) Venezuela zu einer „ungewöhnlichen und außerordentlichen Bedrohung für die nationale Sicherheit und Außenpolitik“ der USA, der mit der Ausrufung eines nationalen Notstands begegnet werden müsse. Dieses Dekret wurde zuletzt im März 2019 durch US-Präsident Donald Trump verlängert („Trump Renews Venezuela Emergency Decree as Maduro Dismisses Guaido Threat“, venezuelanalysis.com, 7. März 2019). Im August 2017 verschärfte die US-Regierung die Sanktionen gegen Venezuela . Die Executive Order 13.808 schnitt die venezolanische Regierung und den staatlichen Erdölkonzern PdVSA von den US-amerikanischen Finanzmärkten ab und verhinderte dadurch unter anderem Umstrukturierungen der Staatsschulden Venezuelas. Auch führten die Sanktionen zur Sperrung von Konten Venezuelas bzw. PdVSAs im Ausland und zu Restriktionen im Zahlungsverkehr . Im Zuge der Eskalation der politischen Krise in Venezuela Anfang 2019 verschärfte die US-Regierung die Wirtschaftssanktionen weiter und verhängte ein umfassendes Öl-Embargo gegen das Land. Im Jahr 2018 hatte das Land 35,6 Prozent der Erdölexporte auf dem US-amerikanischen Markt verkauft, im Schnitt 586 000 Barrel Erdöl pro Tag (Mark Weisbrot, Jeffrey Sachs: Economic Sanctions as Collective Punishment: The Case of Venezuela, CEPR –, April 2019, S. 2). Durch die Sanktionen fielen diese Exporte vorübergehend auf null und stiegen dann auf einem Bruchteil an. Auch die venezolanische Bank für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12353 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wirtschaftliche und soziale Entwicklung (BANDES) wurde im März 2019 auf die Sanktionsliste gesetzt („Update to OFAC‘s list of Specially Designated Nationals (SDN) and Blocked Persons“, govdelivery.com, 22. März 2019). Im Mai 2019 kündigte die US-Regierung an, auch gegen das staatliche venezolanische Lebensmittelprogramm (CLAP) vorzugehen („U.S. readies sanctions, charges over Venezuela food program: sources“, reuters.com, 22. Mai 2019). Nach Angaben der venezolanischen Regierung erhalten etwa 6 Millionen Familien subventionierte Grundnahrungsmittel durch das Programm. Einer Umfrage des oppositionsnahen Instituts Datanálisis von Dezember 2018 zufolge gaben 86 Prozent der Haushalte an, die sogenannten CLAP-Kisten zu erhalten (Encuesta Nacional Ómnibus, Datanálisis, Dezember 2018). Die Schifffahrtsgesellschaften Hamburg Süd und King Ocean Services verlangen seit Mai 2019 Aufschläge auf Lieferungen nach Venezuela und begründen diese mit den US- Sanktionen („Shippers raise rates for cargo from U. S. to Venezuela: documents, sources“, reuters.com, 27. Mai 2019). Die US-Regierung beschränkt sich nicht darauf, die Sanktionen in den USA anzuwenden . Zunehmend ist sie bestrebt, US-Recht auch „extraterritorial“, außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets anzuwenden (S. Lohmann: „Extraterritorial U. S. Sanctions“, SWP Comment 2019/C 05). Im Falle Venezuelas ging sie beispielsweise mit Drohungen gegen Staaten und Unternehmen vor, die anstelle von US-Konzernen das venezolanische Erdöl kauften bzw. dies planten („India reduce sus compras de crudo venezolano por temor a sanciones“, bancay negocios.com, 12. März 2019). Darüber hinaus wurden durch die im Januar 2019 verhängten Sanktionen staatliche venezolanische Vermögenswerte in Milliardenhöhe eingefroren. So entzogen die US-Behörden das PdVSA-Tochterunternehmen CITGO der Kontrolle der Regierung und übertrugen es an den von der US-Regierung als Präsident anerkannten Parlamentspräsidenten Juan Guaidó. Die Maßnahmen betreffen nach offiziellen Angaben Vermögenswerte in Höhe von etwa 7 Mrd. US-Dollar und es werden Einnahmenverluste in Höhe von 11 Mrd. US-Dollar allein im Jahr 2019 erwartet („U. S. Targets Venezuela With Tough Oil Sanctions During Crisis of Power“, nytimes.com, 28. Januar 2019). Als Folge der US-Sanktionen wurden weitere Milliardenwerte Venezuelas auf internationalen Banken bzw. bei Clearing-Gesellschaften, eingefroren, darunter auch venezolanische Goldreserven im Wert von 1,2 Mrd. US-Dollar, die seit Ende Januar 2019 durch die Bank of England blockiert werden („Maduro Stymied in Bid to Pull $1.2 Billion of Gold From U.K.”, bloomberg.com, 25. Januar 2019). Die Gesamtsumme der eingefrorenen Gelder beläuft sich nach Angaben der venezolanischen Regierung auf 5,47 Mrd. US-Dollar („El costo del bloqueo contra Venezuela“, Außenministerium Venezuelas, mppre.gob.ve, 18. Mai 2019): Novo Banco (Portugal , 1,55 Mrd. US-Dollar), Bank of England (Großbritannien, Gold im Wert von 1,32 Mrd. US-Dollar, Clearstream (Großbritannien, Schuldtitel im Wert von 0,52 Mrd. US-Dollar, Sumitomo (USA, 0,51 Mrd. US-Dollar), Citibank (USA, 0,46 Mrd. US-Dollar), Union Bank (USA, 0,23 Mrd. US-Dollar), Euroclear (Belgien, Titel im Wert von 0,14 Mrd. US-Dollar), Banque Eni (Belgien, 0,53 Mrd. US-Dollar) Delubac (Frankreich, 0,39 Mrd. US-Dollar), Andere (41 Institute aus 17 Ländern, 0,65 Mrd. US-Dollar). Auch die Europäische Union (EU) hat Sanktionen gegen Venezuela erlassen. Im November 2017 (Ratsbeschluss 2017/2074) sowie im Januar (Ratsbeschluss 2018/90) und im Juni 2018 (Ratsbeschluss 2018/901) setzte der Rat insgesamt 18 Personen auf die Sanktionsliste. Unter ihnen befinden sich die Vizepräsidentin , Minister, Funktionäre von Militär, Geheimdienst, Polizei und Nationalgarde , Mitglieder des Wahlrates, Richter des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwalt . Im Gegensatz zu den Wirtschaftssanktionen der USA richten sich die EU-Sanktionen bisher ausschließlich gegen Einzelpersonen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12353 Eine im April 2019 erschienene Studie der renommierten Ökonomen Mark Weisbrot und Jeffrey Sachs über die Auswirkungen der im August 2017 erlassenen US-Wirtschafssanktionen ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für den Tod von mindestens 40 000 Menschen in Venezuela verantwortlich sind (Mark Weisbrot, Jeffrey Sachs: Economic Sanctions as Collective Punishment: The Case of Venezuela, CEPR, April 2019). Die venezolanische Regierung hat wiederholt beklagt, dass durch die Sanktionen lebenswichtige Medikamente, medizinisches Material und Lebensmittel nicht importiert werden konnten. Die CEPR-Studie stellt auch fest, dass die unilateral erlassenen Sanktionen rechtswidrig sind. Sie verstoßen den Autoren zufolge gegen die Charta der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und gegen das internationale Menschenrecht . Auch der UN-Sonderberichterstatter über die negativen Folgen einseitiger Zwangsmaßnahmen, Idriss Jazairy, kritisierte die Rechtswidrigkeit der Sanktionen : „Zwang, sei er militärisch oder wirtschaftlich, darf nie genutzt werden, um einen Regierungswechsel in einem souveränen Staat zu erzielen. Die Nutzung von Sanktionen durch externe Mächte, um eine gewählte Regierung zu stürzen, ist ein Verstoß gegen alle Normen des Völkerrechts“ („Venezuela sanctions harm human rights of innocent people, UN expert warns“, ohchr.org, 31. Januar 2019). Anfang Mai 2019 wiederholte Jazairy seine Kritik an der Sanktionspolitik („US sanctions violate human rights and international code of conduct, UN expert says“, ohchr.org, 6. Mai 2019). Auch ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ist zu dem Urteil gekommen , dass die Wirtschaftssanktionen potentiell rechtswidrig sind (WD 2 – 3000 – 017/19). Artikel 31 der Wiener Erklärung der UNO von 1993 besagt: „Die Weltkonferenz über die Menschenrechte ruft die Staaten auf, sich jeder einseitigen, nicht dem Völkerrecht und der Satzung der Vereinten Nationen entsprechenden Maßnahme zu enthalten, die Hindernisse für die Handelsbeziehungen unter den Staaten schafft und die volle Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankerten Menschenrechte behindert, insbesondere des Rechts jedes Menschen auf einen für seine Gesundheit und sein Wohlbefinden hinreichenden Lebensstandard , einschließlich Nahrung und medizinischer Betreuung, Unterkunft und der erforderlichen Sozialleistungen.“ Weiter: „Die Weltkonferenz über die Menschenrechte stellt nachdrücklich fest, dass Nahrungsmittel nicht als Werkzeug zur Ausübung politischen Drucks verwendet werden dürfen“ (http://t1p. de/9xoe). 1. Wie ist die „Bewertung von Sanktionsmaßnahmen der USA“ durch die Bundesregierung im Falle der im August 2017 bzw. im Januar 2019 durch die USA gegen Venezuela verhängten Wirtschaftssanktionen sowie deren extraterritoriale Anwendung ausgefallen, nachdem die Bundesregierung gesagt hatte, dass eine derartige Bewertung „im jeweiligen konkreten Einzelfall“ möglich sei (Antwort auf die Mündliche Frage 25, Plenarprotokoll 19/103 vom 5. Juni 2019)? Für die Bundesregierung besteht kein Anlass eine Einzelfallanalyse der im August 2017 bzw. im Januar 2019 durch die USA gegen Venezuela verhängten Wirtschaftssanktionen vorzunehmen. Die Bundesregierung sowie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bisher zu keinem Zeitpunkt über eine Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen Venezuela beraten. Im November 2017 beschloss die EU sektorale Sanktionen (Waffenembargo und Verbot der Lieferung von Gütern zur internen Repression) gegen Venezuela. Seit Januar 2018 verhängte die EU restriktive Maßnahmen (Einreisesperren und Einfrieren von Vermögen) gegen insgesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12353 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18 hochrangige Funktionäre der venezolanischen Regierung und des Sicherheitsapparates . Die Sanktionen gegen Einzelpersonen sind so angelegt, dass sie der venezolanischen Wirtschaft und insbesondere der notleidenden Bevölkerung nicht schaden. 2. Wie sieht die in Frage 1 erwähnte Bewertung insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte aus (bitte einzeln antworten): a) Negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in Venezuela, insbesondere auf die ärmsten Schichten; b) negative Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in Venezuela und die Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Material; c) negative Auswirkungen auf die öffentliche Infrastruktur in Venezuela; d) negative Auswirkungen auf die Erdölproduktion in Venezuela, die über 90 Prozent der Devisen des Landes erwirtschaftet die zur Finanzierung des Gesundheitssystems und von Sozialprogrammen benötigt werden; e) die Zunahme von Unterernährung und Todesfälle durch die Sanktionen; f) negative Auswirkungen auf den Import von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs nach Venezuela; g) negative Auswirkungen auf die Versorgung mit den sogenannten CLAP- Kisten mit staatlich subventionierten Grundnahrungsmitteln? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Bei welchen Gelegenheiten und in welcher Form hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der USA die negativen Auswirkungen der Wirtschaftssanktionen gegen Venezuela thematisiert, insbesondere in Bezug auf die in den Fragen 2a bis 2g erwähnten Aspekte? Die Bundesregierung steht mit Regierungsvertretern der USA auf allen Ebenen in kontinuierlichem Austausch. Dieser Austausch schließt das Thema der Wirtschaftssanktionen der USA gegen Venezuela ein. 4. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen Medikamente oder medizinisches Material aufgrund der extraterritorialen Anwendung der Wirtschaftssanktionen der USA gegen Venezuela aus Deutschland oder anderen europäischen Staaten nicht nach Venezuela exportiert werden konnten ? a) Welche lebensnotwendigen Medikamente befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung darunter? b) Wie viele Todesfälle sind der Bundesregierung aufgrund des Fehlens der Medikamente bekannt? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. 5. Ist der Bundesregierung die Ómnibus-Umfrage des oppositionsnahen Instituts Datanálisis von Dezember 2018 bekannt, derzufolge zu diesem Zeitpunkt 86 Prozent der Haushalte staatlich subventionierte Lebensmittel in den sogenannten CLAP-Kisten zugutekamen (Encuesta Nacional Ómnibus, Datanálisis, Dezember 2018)? Die Umfrage ist der Bundesregierung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12353 6. Ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Studie von Mark Weisbrot und Jeffrey Sachs über die Auswirkungen der Sanktionen bekannt? Die genannte Studie von Mark Weisbrot und Jeffrey Sachs ist der Bundesregierung bekannt. 7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der Studie, demzufolge in erster Linie die Zivilbevölkerung von den Wirtschaftssanktionen getroffen wird, für die Legitimität des Einsatzes unilateraler Wirtschaftssanktionen gegen Venezuela? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung Studienergebnisse zu kommentieren. 8. Bei welchen Gelegenheiten und in welcher Form hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der USA die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gegebene Unvereinbarkeit der im August 2017 und im Januar 2019 durch die USA gegen Venezuela erlassenen Wirtschaftssanktionen mit dem Völkerrecht thematisiert? Falls sie diese nicht thematisiert hat, aus welchen Gründen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 9. Bei welchen Gelegenheiten und in welcher Form hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der USA die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller gegebene Unvereinbarkeit der extraterritorialen Anwendung der US-Wirtschaftssanktionen mit dem Völkerrecht thematisiert? Falls sie diese nicht thematisiert hat, aus welchen Gründen? Die Bundesregierung lehnt die Verhängung von extraterritorial anknüpfenden Sekundärsanktionen prinzipiell ab und setzt sich im regelmäßigen Dialog mit der Regierung und dem Kongress der USA für die Streichung von Sekundärsanktionen ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10. Wird die Bundesregierung als nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine Initiative ergreifen, um die im August 2017 bzw. im Januar 2019 durch die USA gegen Venezuela verhängten Wirtschaftssanktionen sowie deren extraterritoriale Anwendung zu thematisieren , zu verurteilen und zu beenden? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung hat sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wiederholt für eine friedliche politische Lösung der Krise in Venezuela eingesetzt, zuletzt im Rahmen einer offenen Sitzung des Sicherheitsrates zur humanitären Lage in Venezuela am 11. April 2019 unter deutschem Vorsitz (www.un.org/press/ en/2019/sc13771.doc.htm). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12353 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Bei welchen Gelegenheiten und in welcher Form war in den bilateralen Beziehungen zum Vereinigten Königreich, in multilateralen Formaten oder auf EU-Ebene die Blockierung venezolanischer Goldreserven durch die Bank of England Thema, und auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese nach Kenntnis der Bundesregierung ? Die Bundesregierung hat hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehende Kenntnis (zum Beispiel www.bloomberg.com/news/articles/2019-01- 25/u-k-said-to-deny-maduro-s-bid-to-pull-1-2-billion-of-gold). Die Regierung des Vereinigten Königreichs verweist bezüglich der Blockierung venezolanischer Goldreserven zudem auf die Unabhängigkeit der „Bank of England“. Insofern ist dies kein Thema im ansonsten sehr engen Austausch der Bundesregierung mit der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Lage in Venezuela. 12. Bei welchen Gelegenheiten und in welcher Form war in den bilateralen Beziehungen zu den betroffenen europäischen Staaten, in multilateralen Formaten oder auf EU-Ebene die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Einfrierung von venezolanischen Geldern durch europäische Finanzinstitute Thema, und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde diese nach Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen? Die Bundesregierung hat zu eingefrorenen venezolanischen Geldern durch europäische Finanzinstitute keine Gespräche mit anderen europäischen Staaten, in multilateralen Formaten oder auf EU-Ebene geführt. 13. Welche Auswirkungen haben die US-Sanktionen gegen Venezuela nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Wirtschaftsbeziehungen Deutschlands und anderer europäischer Staaten mit Venezuela? 14. Welche Auswirkungen haben die US-Sanktionen gegen Venezuela nach Kenntnis der Bundesregierung auf deutsche und europäische Unternehmen? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über wirtschaftliche Auswirkungen der US-Sanktionen gegen Venezuela auf deutsche und europäische Unternehmen vor. Die Auswirkungen auf den Handel der Europäischen Union mit Venezuela werden von einer Reihe von Faktoren überlagert, insbesondere dem wirtschaftlichen Abschwung in Venezuela, der neben strukturellen Schwächen wie Devisenmangel, Kapitalflucht und zunehmenden staatlichen Marktkontrollen vor allem vom gesunkenen Ölpreis beeinflusst wird. Die Bundesregierung betrachtet die Auswirkungen der Sanktionen als begrenzt, da der Rückgang des Handels bereits vor Verhängung von Sanktionen durch Umorientierung auf andere Märkte in der Region kompensiert wurde. Daher sind auch Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder bestimmte Branchen nicht möglich . 15. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen Unternehmen außerhalb der USA und insbesondere in Deutschland und Europa aufgrund von Drohungen oder anderweitigen Drucks zur Anwendung der US-Sanktionen gedrängt wurden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über derartige Fälle vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12353 16. Wie begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung die Konformität der EU-Sanktionen gegen Venezuela und andere Länder mit dem Völkerrecht? Restriktive Maßnahmen werden auf Grundlage von Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen und sind Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. 17. In welcher Höhe sind seit Inkrafttreten der EU-Sanktionen gegen Venezuela Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der gelisteten Personen eingefroren worden, wie es Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 vorsieht? 18. Welchen der gelisteten Personen sind die eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zuzuordnen? Die Fragen 17 und 18 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesbank wurden von den Finanzinstituten in Deutschland keine aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2063 eingefrorenen Gelder gemeldet. 19. Welche Beweise sind der Bundesregierung dafür bekannt, dass der Koordinator der Verteilung staatlich subventionierter Lebensmittelkisten (sog. CLAP), Freddy Bernal, „die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat“, wie in der Begründung für sein Hinzufügen zur EU-Sanktionsliste zu lesen ist (Ratsbeschluss 2018/901)? Den restriktiven Maßnahmen gegen Freddy Bernal haben alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt. Diese Zustimmung erfolgte aufgrund des Beitrags von Freddy Bernal zur Unterminierung der venezolanischen Demokratie , wie sie in Berichten zum Beispiel der Organisation Amerikanischer Staaten (http://scm.oas.org/pdfs/2017/CP38157REPORT.pdf) dokumentiert wurde. Auch im Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, über die Menschenrechtslage in Venezuela vom 5. Juli 2019 (www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session41/Documents/A_ HRC_41_18.docx) werden Fälle venezolanischer Bürgerinnen und Bürger erwähnt , denen aus politischen Gründen der Zugang zu subventionierten Lebensmittelkisten verweigert wurde. 20. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben von den Sanktionen betroffene juristische oder natürliche Personen, gegen die Listung vorzugehen? Von den Sanktionen betroffene juristische oder natürliche Personen können sich nach Artikel 263 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union wenden und gegen ihre Listung Klage erheben. 21. Inwieweit tritt die Bundesregierung für eine Ausweitung der EU-Sanktionen gegen Venezuela ein? Welche Position hat sie diesbezüglich in den zuständigen EU-Strukturen eingenommen ? Die Bundesregierung befürwortet zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen hochrangige Funktionäre der venezolanischen Regierung und des Sicherheitsapparats gemäß der Erklärung der Hohen Vertreterin im Namen der Europäischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12353 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Union zu Venezuela vom 16. Juli 2019 (www.consilium.europa.eu/de/press/ press-releases/2019/07/16/declaration-by-the-high-representative-on-behalf-ofthe -eu-on-venezuela/). In den zuständigen Strukturen der Europäischen Union hat sich die Bundesregierung in diesem Sinne positioniert. 22. Befürwortet die Bundesregierung Wirtschaftssanktionen der EU gegen Venezuela nach dem Vorbild der US-Sanktionen? Wenn nein, warum nicht? 23. Verurteilt die Bundesregierung die Wirtschaftssanktionen der USA gegen Venezuela aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung und der Verschärfung der bereits zuvor bestehenden schweren Krise? Die Fragen 22 und 23 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 24. Unterstützt die Bundesregierung die geplante Ausweitung von US-Sanktionen gegen Funktionäre des staatlichen venezolanischen Lebensmittelprogramms CLAP, durch das nach Angaben der venezolanischen Regierung etwa sechs Millionen Familien Zugang zu vergünstigten Grundnahrungsmitteln erhalten (bitte begründen)? Die Bundesregierung kommentiert die geplante Ausweitung von US-Sanktionen gegen Funktionäre des staatlichen venezolanischen Lebensmittelprogramms CLAP (Comité Local de Abastecimiento y Producción; Lokalkomitee für Versorgung und Produktion) nicht. 25. Inwieweit sind die Wirtschaftssanktionen gegen Venezuela nach Einschätzung der Bundesregierung mit Artikel 31 der Wiener Erklärung von 1993 vereinbar, die unter anderem feststellt, dass „Nahrungsmittel nicht als Werkzeug zur Ausübung politischen Drucks verwendet werden dürfen“? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333