Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12359 19. Wahlperiode 13.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11968 – Neuer Referentenentwurf zum Provisionsdeckel in der Lebensversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medien berichteten am 26. Juni 2019, dass ein aktualisierter Referentenentwurf für ein Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen vorliege (https://versicherungsmonitor. de/2019/06/26/finanzministerium-konkretisiert-provisionsdeckel/). Tatsächlich kursiert ein Dokument mit dem Namen „190614_Referentenentwurf BMF“, datiert auf den 14. Juni 2019. In dieser aktualisierten Version des Referentenentwurfs wurden im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem März 2019 Änderungen vorgenommen. Laut aktualisiertem Referentenentwurf soll die Deckelung der Abschlussprovisionen jetzt ab dem 1. Januar 2022 gelten. Gleichzeitig sollen die Regelungen des Referentenentwurfes rückwirkend für Bestandsverträge gelten. Des Weiteren gibt es Aussagen von Branchenvertretern, zu der im Referentenentwurf angelegten qualitativen Komponente müsse noch ein dritter Provisionsbestandteil hinzukommen (vgl. Börsen-Zeitung vom 6. Juli 2019, Seite 3, „Wir sehen diese Studie auf dem Holzweg“). In der Begründung zum Referentenentwurf heißt es, dass es keine wirksame Alternative zur Deckelung der Provisionen bei Restschuldversicherungen gebe. Maßnahmen anderer europäischer Länder zeigen nach Ansicht der Fragesteller jedoch, dass es durchaus Alternativen gibt. So wurde in Großbritannien anstelle einer Deckelung beispielsweise eine Karenzzeit von einer Woche zwischen dem Abschluss von Kredit- und Restschuldversicherungsabschluss eingeführt. Dieses Mittel ist aus Sicht der Fragesteller ein besser geeignetes Mittel, da es einen weniger starken Markteingriff als eine Provisionsdeckelung darstellt (vgl. Antrag der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9276). 1. Hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen aktualisierten Referentenentwurf mit Datum 14. Juni 2019 erstellt? 2. Hat das BMF zwischenzeitlich weitere Aktualisierungen vorgenommen? Wenn ja, welche? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12359 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung bzgl. der Einbringung des Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen? 4. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die rückwirkende Ausgestaltung des Provisionsdeckels auf Bestandsverträge – besonders mit Blick auf die Frage der Verlässlichkeit von politischem Handeln? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Das BMF hat gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) die Beteiligung der Länder und der Verbände am 18. April 2019 eingeleitet. Gemäß § 48 Absatz 2 GGO wurden auch die Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages hierüber in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurden keine weiteren aktualisierten Referentenentwürfe vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Bundesregierung kann daher nur zum oben genannten konsultierten Referentenentwurf Stellung nehmen. Es liegt derzeit kein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor. Die weitere Zeitplanung hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem der Gesetzentwurf in das Bundeskabinett eingebracht werden kann. 5. Wie bewertet die Bundesregierung eine nach britischem Vorbild ausgestaltete „Abkühlphase“, d. h. eine verpflichtende Karenzzeit von einer Woche zwischen dem Abschluss von Kredit- und Restschuldversicherungsabschluss ? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/11375 verwiesen . 6. Wie wird die Ausgestaltung der qualitativen Bewertung (Qualitätsprovision) kontrolliert, wenn laut Referentenentwurf keine Aufwandskosten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entstehen sollen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/11375 verwiesen . 7. Wie bewertet die Bundesregierung den im Referentenentwurf nach Ansicht der Fragesteller beschriebenen Widerspruch, dass die durch die Maßnahmen des Lebensversicherungsreformgesetzes eingeleitete Senkung der Abschlusskosten einerseits „nur unzureichend erfolgte“ (S. 14), gleichzeitig aber der durchschnittliche Wert der Abschlussprovisionen bei 3,77 Prozent und damit der laut Referentenentwurf mögliche Wert höher liegt (S. 16)? Aus Sicht der Bundesregierung besteht insoweit kein Widerspruch. Eine höhere Abschlussprovision über 2,5 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags hinaus dürfte nur gezahlt werden, sofern die Kriterien nach § 50a Absatz 2 VAG(Versicherungsaufsichtsgesetz)-E erfüllt sind. 8. Hat die Bundesregierung eine Prognose angestellt, wie sich der Markt der Versicherungsmakler, -berater und -vermittler nach Einführung des Provisionsdeckels entwickeln wird? 9. Welche Erwartung hat die Bundesregierung bezüglich der Anzahl und Ertragssituation von Versicherungsmaklern, -beratern und -vermittlern nach Einführung des Provisionsdeckels? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12359 Die Auswirkung des vorgesehenen Provisionsdeckels auf Versicherungsvermittler (einschließlich Versicherungsmakler) hängt von verschiedenen Parametern ab, die sich nicht allesamt abschließend bestimmen lassen. Der Provisionsdeckel sieht ein in sich geschlossenes System zur Regulierung der Abschlussprovisionen und sonstigen Vergütung von Versicherungsvermittlern vor. Durch die nach dem Referentenentwurf vorgesehenen neuen Regelungen bleibt die Rechtslage für Versicherungsberater (vgl. § 59 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes , § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung) unberührt. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, ein sogenanntes drittes Element zur Festlegung der Provisionshöhe im Rahmen des Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen einzuführen? a) Wenn ja, wie soll dieses Element ausgestaltet werden? b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die im Referentenentwurf beschriebenen unterschiedlichen Geschäftsmodelle ihrem unterschiedlichem Leistungsumfang entsprechend angemessen vergütet werden? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333