Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12374 19. Wahlperiode 14.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11687 – Speicherung von Informationen zu S. E. und seinem Umfeld V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 16. Juni 2019 wurde in Kassel der Neonazi S. E. unter dem Verdacht festgenommen , am 2. Juni 2019 den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke erschossen zu haben (www.sueddeutsche.de/politik/luebcke-mord-stephane -verfassungsschutz-nazi-1.4500482, www.welt.de/politik/deutschland/ ar t icle195510057/Mordfal l-Walter-Luebcke-Was-wir-ueber-dentatverdaechtigen -Neonazi-Stephan-E-wissen.html). Medien wiesen schnell auf Verbindungen des Beschuldigten in die organisierte extrem rechte Szene hin (vgl.: https://exif-recherche.org/?p=6218, www.n-tv.de/politik/Hatte- Stephan-E-Kontakt-zum-NSU-article21098618.html, www.fr.de/politik/fallluebcke -welche-verbindungen-hatte-mutmassliche-moerder-stephan- 12567211.html). 1. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Lichtbilder, Quellenmeldungen usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann, von welchen Behörden und in welche „inländischen “ Datenbanken, die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. E. eingepflegt? Zum abstrakten Rechtsrahmen der Informationsverarbeitung bei den Polizeien und weiteren Sicherheitsbehörden und der Zugriffsmöglichkeiten auf Dateisysteme bemerkt die Bundesregierung vorab Folgendes: Für das Bundeszentralregister (BZR) wird auf das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie auf die Ausführungen hierzu in der Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10077 verwiesen. Für das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) finden die §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) Anwendung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Auskünfte gemäß § 492 Absatz 3 Satz 2 StPO grundsätzlich nur Strafverfolgungsbehörden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12374 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und auch nur für Zwecke eines Strafverfahrens erhalten; neben den Staatsanwaltschaften sind dies Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach den §§ 399, 386 bzw. § 402 der Abgabenordnung (AO), die Polizeibehörden sowie die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen. Hinsichtlich des polizeilichen Verbundsystems INPOL wird ebenfalls auf die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10077, dort Vorbemerkung der Bundesregierung - und ergänzend zu weiteren gemeinsamen standardisierten Dateien auf ebendiese Antwort der Bundesregierung sowie auf das Rechtsextremismus -Datei-Gesetz (RED-G) hingewiesen. Rechtsgrundlage für das Nationale Waffenregister (NWR) ist das Nationale-Waffenregister-Gesetz (NWRG). Zu den erfragten konkreten Auskünften in Bezug auf S. E. und sein Umfeld bemerkt die Bundesregierung Folgendes: Betrifft: Bundeszentralregister Eine Beantwortung der Frage 1 kann in Bezug auf das BZR, das gemäß § 1 des BZRG aus dem Zentral- und dem Erziehungsregister besteht, nicht offen erfolgen . Mit der Kleinen Anfrage werden personenbezogene Daten eines Betroffenen abgefragt. Auskünfte aus dem BZR sind zudem nur einem engen Kreis Personen zugänglich, der an sich enumerativ und abschließend in § 41 bzw. § 61 BZRG aufgeführt ist. Dadurch wird dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) Rechnung getragen. Darüber hinaus können solche Informationen grundsätzlich auch das Recht auf Resozialisierung, das sich aus dem Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ableitet, berühren. Trotz des Verdachts einer besonders schwerwiegenden Straftat und trotz bereits in der Presse behaupteter Eintragungen im BZR überwiegt vorliegend angesichts der fortbestehenden Unschuldsvermutung das Persönlichkeitsrecht gegenüber dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten, soweit es grundsätzlich auf offene Beantwortung gerichtet ist. Es liegen aber Umstände vor, aufgrund derer das Informationsinteresse des Parlaments an der einzelnen Information die auch bei Weitergabe nur an den begrenzten Personenkreis der Abgeordneten (und ihrer Mitarbeiter ) eintretende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ausnahmsweise überwiegt: Der Betroffene steht im Zentrum von Ermittlungen zur Aufklärung der Tötung des bisherigen Regierungspräsidenten von Kassel und es besteht der Verdacht einer extremistischen Motivation der Tötung. Zugleich hat die Tat ein besonderes Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit gefunden. Das Informationsinteresse des Parlaments ist in diesem Fall daher besonders hoch. Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem parlamentarischen Fragerecht kann hier dadurch Rechnung getragen werden, dass die Antwort in eingestufter und verallgemeinerter Form an die Fragesteller übermittelt wird. Entsprechend wurde in einer Anfrage zu dem Anschlag am Breitscheidplatz verfahren. Betrifft: Zentrales Staatsanwaltliches Verfahrensregister Hinsichtlich etwaiger gespeicherter Informationen im ZStV muss zu der genannten Person eine Beantwortung unterbleiben, da schon die Auskunft den Erfolg etwaiger Ermittlungen gefährden könnte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12374 Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück . Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 GG ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Betrifft: Datenbestände der Deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der Sicherheitsbehörden, einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich machen. Eine Antwort mit konkreten Nennungen spezifischer Informationen ist deshalb nur in eingestufter Form möglich. Die zum BZR genannten Erwägungen und Abwägungen gelten entsprechend. Betrifft: Nationales Waffenregister Eine Beantwortung der Frage 1 kann in Bezug auf das NWR nicht offen erfolgen. Mit der Kleinen Anfrage werden personenbezogene Daten eines Betroffenen abgefragt . Auskünfte aus dem NWR sind zudem nur einem engen Kreis von Personen zugänglich, der an sich enumerativ und abschließend in § 10 NWRG aufgeführt ist. Dadurch wird dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG Rechnung getragen. Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem parlamentarischen Fragerecht kann hier dadurch Rechnung getragen werden, dass die Antwort in eingestufter Form an die Fragesteller übermittelt wird.* 2. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 1 genannten Informationen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass sich für die Polizeien allgemein die Befugnis zur Abfrage im polizeilichen Informationssystem (INPOL) im Rahmen der Gefahrenabwehr einschließlich der Berechtigung, personenbezogene Daten mit dem Inhalt des polizeilichen Datenbestandes abzugleichen, aus dem jeweils in der Kontrollsituation anzuwendenden Polizeigesetz, also für das Bundeskriminalamt aus dem BKA-Gesetz, für die Bundespolizei aus dem Bundespolizeigesetz, im Rahmen der Strafverfolgung aus § 98c StPO ergibt. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort zu Frage 1 als VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12374 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche einzelnen Informationen (Personendaten, Personenhinweise, Informationen über Reisebewegungen, Fluggastdaten, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Lichtbilder, Quellenmeldungen usw.) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann, von welchen (auch ausländischen oder supranationalen ) Behörden oder Stellen in welche europäischen Datenbanken (u. a. Europol-Informationssystem, Analyseprojekte von Europol etc.), die den deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, betreffend S. E. eingepflegt? 4. Welche deutschen Polizeien und Sicherheitsbehörden hatten nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen zu welchem Zeitpunkt Zugriff auf die in Frage 3 genannten Informationen? Die Fragen 3 und 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung nach Abfrage bei den Polizeien und Nachrichtendiensten keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333