Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12404 19. Wahlperiode 15.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11617 – Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher Betreuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretende dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes setzt die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) von den existenzsichernden Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) um. Entsprechend verlieren die bisherigen Vereinbarungen zu Leistung und Vergütung ihre Gültigkeit, so dass zwischen den Behörden und den Leistungserbringern zum 1. Januar 2020 neue Landesrahmenverträge und Leistungsvereinbarungen geschlossen werden müssen. Diese Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen hat in mehrfacher Hinsicht direkte Auswirkungen auf die Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben . Sie beziehungsweise ihre Angehörigen und Betreuer müssen zukünftig mindestens zwei Verträge abschließen. Neben dem Mietvertrag müssen nun die Leistungen der Eingliederungshilfe, die sie benötigen und wünschen, separat vertraglich festgelegt werden. Da die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz zusätzliche Leistungen zum Beispiel bei der „Sozialen Teilhabe“ vorsieht, steigt auch aus diesem Grund die Anzahl der möglichen Verträge. Dies ist Ausdruck der Selbstbestimmung und entspricht dem berechtigten Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, wirft zugleich aber nach Ansicht der Fragesteller weitreichende Haftungsfragen bei Angehörigen und ehrenamtlichen Betreuern auf. 1. Wie viele Mietverträge zwischen Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Bewohnern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Januar 2020 neu geschlossen werden? Zum 1. Januar 2020 tritt nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt in Kraft. Daraus werden sich für Menschen mit Behinderungen, die ab diesem Datum in der sogenannten besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben, Unterschiede in der Leistungserbringung im Vergleich zu heutigen stationären Einrichtungen ergeben . In der besonderen Wohnform wird der Lebensunterhalt ab dem kommenden Jahr nicht mehr mit den von der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erbrachten Leistungen mit abgedeckt. Sofern die Bewohnerinnen und Bewohner den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, wird künftig der von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII abzudeckende notwendigen Lebensunterhalt als eigenständige Leistung nach diesen Kapiteln zu erbringen sein. Dies trägt dem mit dem BTHG angestrebten Ziel Rechnung, Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Wohnsituation auch hinsichtlich des Lebensunterhalts gleich zu behandeln . Eine der sich aus diesen Veränderungen ergebenden Auswirkungen liegt in der Notwendigkeit, für die heute in stationären Einrichtungen lebenden Menschen mit Behinderungen einen Vertrag mit dem Leistungserbringer für die bewohnten Räumlichkeiten abzuschließen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Anzahl der neu abzuschließenden Mietverträge zwischen Einrichtung und Bewohnern vor. Die Anzahl dieser Verträge kann nur rückwirkend festgestellt werden und nur für den Bereich des Vierten Kapitels des SGB XII. Deshalb ist von den im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das BTHG in der Allgemeinen Begründung unter dem Punkt 4 (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) auf die Schätzung der finanziellen Auswirkungen für den Bund (Bundestagsdrucksache 18/9522, Seite 209 ff.) aufgrund der Änderungen bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zu verweisen. Danach wurde von 115 000 Menschen mit Behinderungen ausgegangen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen erhalten und zugleich leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind. Folglich ist von etwa 115 000 Menschen mit Behinderungen auszugehen , für die zum 1. Januar 2020 ein Vertrag für die bewohnten Räumlichkeiten neu abzuschließen beziehungsweise vorhandene Verträge entsprechend der Rechtsänderung anzupassen sind. 2. Wie viele neu zu schließende zusätzliche Verträge zwischen den Bewohnern der Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern der Fachleistungen erwartet die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020? Auch bisher werden als Teil des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses privatrechtliche Verträge zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern über die Erbringung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Anzahl der zukünftig zusätzlich abzuschließenden Verträge zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe vor. Es handelt sich um privatrechtliche Verträge, deren Vereinbarung allein den Vertragsparteien obliegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12404 3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der rechtlichen Betreuer derzeit eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben? 4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Betreuungsgerichte Betreuer gemäß § 1908i Absatz 21 Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet (bitte für 2017 und 2018 aufschlüsseln )? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Versicherung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer ist Sache der Länder. Der Bund hat hierauf keinen Einfluss und keine eigenen Erkenntnisse dazu. Im Einzelnen haben die Länder hierzu folgendes mitgeteilt: Baden-Württemberg Dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg liegen Daten hierzu nicht vor, weil die – nicht über die seitens des Landes abgeschlossenen Sammelversicherungen versicherten – Berufsbetreuer regelmäßig einzeln und unmittelbar mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschließen. Zu Frage 4: Dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg liegen Daten hierzu nicht vor. Bayern „Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Berufsbetreuer eine Haftpflichtversicherung und wie viele ehrenamtliche Betreuer eine die bestehenden Sammelhaftpflichtversicherungen ergänzende bzw. eine weitergehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.“ Zu Frage 4: Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Derartige Erkenntnisse wären nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erlangen, da diese Entscheidungen nicht statistisch erfasst werden. Berlin „Erkenntnisse liegen hierzu nicht vor. Solche wären nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erlangen, da eine statistische Erfassung nicht erfolgt.“ Brandenburg „Zu diesen Fragen liegen keine Informationen vor. Die Anzahl der von rechtlichen Betreuern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ist hier nicht bekannt. Darüber werden bei den Gerichten keine Statistiken geführt. Entsprechendes gilt für die Frage, in wie vielen Fällen Betreuungsgerichte von der Möglichkeit gemäß § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht haben, Betreuer zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten . Auch dazu existiert keine Justizstatistik.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bremen „Im Bundesland Bremen sind die ehrenamtlichen Betreuer mit ihrer Bestellung in den Versicherungsschutz einer Sammelhaftpflichtversicherung bei der ÖVB einbezogen. Einer zusätzlichen Erklärung der ehrenamtlichen Betreuer bedarf es hierfür nicht. Für das Jahr 2018 wurden der Versicherung 4 122 Betreuungsverfahren gemeldet, die unter die Versicherung fallen.“ Zu Frage 4: Es liegen keine statistisch erfassten Erkenntnisse hierzu vor. Eine Rückfrage bei den Betreuungsgerichten hat ergeben, dass von dieser Vorschrift sehr zurückhaltenden Gebrauch gemacht wird, weil es sich lediglich um eine „Kann-Vorschrift“ handelt und die ehrenamtlichen Betreuer bereits in die Sammelhaftpflichtversicherung einbezogen sind.“ Hamburg In Bezug auf Fragen 3 und 4 liegen hier keine Daten vor. Die Anzahl der von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ist nicht bekannt. Nach Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg findet im Hinblick auf Fragen 3 und 4 keine statistische Erfassung statt. Hessen In Hessen sind sämtliche ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Rahmen der bei der Hessischen Staatskanzlei bestehenden „Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche“ versichert. Im Jahr 2018 wurden 49 747 Vormundschaften und Betreuungen dazu gemeldet. Zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesjustizverwaltung keine Zahlen vor. Mecklenburg-Vorpommern Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Niedersachsen Dazu liegen hier keine Informationen vor. Die Anzahl der von rechtlichen Betreuern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ist hier nicht bekannt. Darüber werden keine Statistiken geführt. Entsprechendes gilt für die Frage, in wie vielen Fällen Betreuungsgerichte von der Möglichkeit gemäß § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht haben, Betreuer zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten. Nordrhein-Westfalen Erkenntnisse darüber, wie viele beruflich tätige Betreuer eine Haftpflichtversicherung bzw. wie viele ehrenamtliche Betreuer eine die bestehenden Sammelhaftpflichtversicherungen ergänzende Haftpflichtversicherung in Nordrhein- Westfalen abgeschlossen haben, bestehen nicht. Bei Vereinsbetreuern ergibt sich die Erforderlichkeit einer Versicherung aus der Regelung des § 1908f Absatz 1 Nummer 1 BGB. Zu Frage 4: Dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen zu dieser Frage keine statistischen Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12404 Rheinland-Pfalz Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Saarland Hierzu liegen leider keine Erkenntnisse vor. So wird jedoch von dem Amtsgericht Neunkirchen vorgebracht, dass die Betreuungsbehörde beim Landkreis Neunkirchen u. a. den Nachweis einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Betreuer prüft, bevor die Unterlagen des Bewerbers an das Amtsgericht weitergeleitet werden. Es wird daher von einer durchgehenden Versicherung der dort bestellten Betreuer ausgegangen. Zu Frage 4: Da unser Haus keine statistische Erfassung dieser Entscheidungen vornimmt, wurden die Gerichte hierzu beteiligt. Aufgrund der sehr kurz bemessenen Frist konnten leider nur neun von zehn Betreuungsgerichten Informationen hierzu übermitteln. Danach wurden sowohl im Jahre 2017 als auch 2018 keine Betreuer durch eines der neun Betreuungsgerichte zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet. Sachsen Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele der im Freistaat Sachsen tätigen Betreuer derzeit eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Entsprechende statistische Daten wurden nicht erhoben und konnten auch nicht aus den Datenbanken des Fachverfahrens forumSTAR ermittelt werden. Für sämtliche ehrenamtlichen Betreuer hat der Freistaat Sachsen jedoch Sammelhaftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen (vgl. Frage 5). Für Betreuer, die für einen anerkannten Betreuungsverein tätig sind, wird auch über den jeweiligen Betreuungsverein eine Haftpflichtversicherung bestehen. Zu Frage 4: Es liegen keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen Betreuungsgerichte gemäß § 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB Betreuer in den Jahren 2017 und 2018 zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet haben. Entsprechende statistische Daten wurden nicht erhoben und konnten auch nicht aus den Datenbanken des Fachverfahrens forumSTAR ermittelt werden. Sachsen-Anhalt Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Schleswig-Holstein Im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wird keine Statistik darüber geführt, wie viele rechtliche Betreuerinnen und Betreuer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben . Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind jedoch über das Land versichert (siehe Frage 5); bei Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuern ergibt sich die Erforderlichkeit einer Versicherung aus den Anerkennungsvoraussetzungen des jeweiligen Betreuungsvereins, § 1908f Absatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Frage 4: Statistische Daten hierzu liegen in Schleswig-Holstein nicht vor und können innerhalb der gesetzten Frist und mit vertretbarem Aufwand auch nicht beschafft werden.“ Thüringen „Wie viele der rechtlichen Betreuer derzeit eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, ist hier nicht bekannt.“ Zu Frage 4: In wie vielen Fällen die Betreuungsgerichte Betreuer gemäß § 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet haben, ist hier nicht bekannt. 5. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für ehrenamtliche Betreuer Sammelhaftpflichtversicherungen mit Versicherungsträgern abgeschlossen? Die Länder haben hierzu folgendes mitgeteilt: Baden-Württemberg In Baden-Württemberg existieren zwei sich ergänzende Sammelhaftpflichtversicherungen für Ehrenamtliche. Bayern Im Freistaat Bayern besteht für ehrenamtlich bestellte Betreuer eine Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden bei der ERGO Versicherung AG. Für Personen- und Sachschäden besteht ein Versicherungsschutz im Rahmen der allgemeinen Bayerischen Ehrenamtsversicherung über die Versicherungskammer Bayern, in der alle ehrenamtlich im Freistaat Bayern Tätigen versichert sind. Berlin Im Land Berlin besteht für ehrenamtlich bestellte Betreuer (und Vormünder sowie Pfleger nach §§ 1776, 1779, 1896 und 1909 ff. BGB) eine Sammelhaftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuer (sowie Vormund und Pfleger) verursachen. Von der Versicherung nicht erfasst sind Behörden - und Vereinsbetreuer/-vormünder (§ 1897 Absatz 2 BGB bzw. § 1791a BGB) und Betreuer/Vormünder, denen nach § 1836 Absatz 2 BGB eine Vergütung zu gewähren ist. Brandenburg Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder abgeschlossen. Bremen Für das Bundesland Bremen besteht eine Sammelhaftpflichtversicherung bei der ÖVB. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12404 Hamburg Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat einen Haftpflicht-Rahmenvertrag bei der Versicherungskammer Bayern für – neben Vormündern, (Ergänzungs-) Pflegern etc. – die von den Betreuungsgerichten der FHH bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer abgeschlossen. Hessen Hessen hat eine solche Versicherung mit der SV SparkassenVersicherung abgeschlossen . Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern sind ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuerinnen und Betreuer über eine Gruppenhaftpflichtversicherung versichert. Da diese bei der Ostdeutschen Kommunalversicherung a. G. bestehende Sammelhaftpflichtversicherung sämtliche im Land Mecklenburg-Vorpommern bestellten ehrenamtlichen Betreuer erfasst, bedarf es keiner näheren Ausführungen zu den Fragen 3 und 4. Niedersachsen Das Land Niedersachsen hat für alle ehrenamtlich bestellten Betreuer Sammelversicherungen abgeschlossen. Diese umfassen eine allgemeine Haftpflichtversicherung und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Nordrhein-Westfalen Das Land Nordrhein-Westfalen hat für ehrenamtlich und freiwillig Engagierte, die ihre Tätigkeit außerhalb von rechtlich selbstständigen Organisationen ausüben , eine Haftpflicht-Sammelversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen . Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Justiz, hat überdies eine Sammel-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche tätige Vormünder, Betreuer und Pfleger abgeschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Vormund/Betreuer/Pfleger, ohne dass es einer gesonderten Anmeldung bedarf. Rheinland-Pfalz Um die Rahmenbedingungen und die Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement zu verbessern, hat die rheinland-pfälzische Landesregierung eine Sammelhaftpflicht - und -unfallversicherung abgeschlossen, die das Ministerium der Justiz speziell für ehrenamtlich tätige Betreuer und Vormünder im Bereich der Vermögensschaden -Haftpflichtversicherung noch ergänzt hat. Zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch einen ehrenamtlichen Betreuer oder Vormund ist eine gesonderte Anmeldung entbehrlich. Mit der Bestellung zum Betreuer oder Vormund besteht automatisch Versicherungsschutz. Nähere Ausführungen zu den Fragen 3 und 4 erübrigen sich damit. Saarland Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Sachsen Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat bei der Ostdeutschen Kommunalversicherung a. G. für Vermögensschäden einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Darüber hinaus besteht zwischen dem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und der Haftpflichtkasse VVaG Darmstadt seit 1. Januar 2014 ein Sammelhaftpflichtversicherungsvertrag , mit dem auch Personen- und Sachschäden versichert sind. Sachsen-Anhalt Das Land Sachsen-Anhalt hat für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger Sammelhaftpflichtversicherungen abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Haftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung . Vor diesem Hintergrund sind alle im Land tätigen ehrenamtlichen Betreuer entsprechend versichert. Ob einzelne Betreuer darüber hinaus eigene Versicherungen abgeschlossen haben, ist hier nicht bekannt. Da die ehrenamtlichen Betreuer automatisch über die Sammelhaftpflichtversicherungen abgesichert sind, finden keine Verpflichtungen durch die Betreuungsgerichte statt. Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein hat bei der Bayerischen Versicherungskammer eine Sammelversicherung für ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die von einem Gericht in Schleswig-Holstein bestellt worden sind, abgeschlossen. Die Betreuerinnen und Betreuer sind ab ihrer Bestellung in diesem Vertrag automatisch mitversichert . Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich. Thüringen Für die in Thüringen bestellten ehrenamtlichen Betreuer hat das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz eine Sammelhaftpflichtversicherung bei der SV SparkassenVersicherung abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12404 6. Welche Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfänge ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus diesen derzeit gültigen Sammelhaftpflichtverträgen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Länder haben hierzu Folgendes mitgeteilt: Baden-Württemberg In Baden-Württemberg existiert zum einen für Personen- und Sachschäden die „Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche“. Diese deckt subsidiär das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko von ehrenamtlich und freiwillig Tätigen „in rechtlich unselbständigen Vereinigungen aller Art in Ausübung der ehrenamtlichen/sonstigen freiwilligen Tätigkeit“ (auf eine Änderung dieser Definition wird derzeit hingearbeitet), soweit sie in Baden- Württemberg ausgeübt wird oder von dort ausgeht. Dabei sind insbesondere Personen- und Sachschäden bis zu 5 000 000 Euro je Versicherungsfall und 10 000 000 Euro je Versicherungsjahr versichert, wobei für einzelne Sonderfälle (z. B. Abhandenkommen von Sachen) geringere Versicherungssummen gelten. Zum anderen existiert die „Vermögensschaden-Haftpflicht-Sammelversicherung für ehrenamtlich bestellte Betreuer, Vormünder und Pfleger“. Diese deckt – subsidiär gegenüber anderen Haftpflichtversicherungen mit Ausnahme derjenigen, die von ehrenamtlichen Vormündern/Betreuern/Pflegern selbstständig abgeschlossen wurden – die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von einem Gericht /Notariat in Baden-Württemberg bestellten oder in einem dort anhängigen Verfahren tätigen ehrenamtlichen Vormünder/Betreuer/Pfleger wegen Vermögensschäden , die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuer/Pfleger verursachen, bis zu 250 000 Euro je Versicherungsfall und 1 000 000 Euro je Versicherungsjahr . Bayern Im Rahmen der allgemeinen Bayerischen Ehrenamtsversicherung sind alle ehrenamtlich /freiwillig für das Gemeinwohl Tätigen, die in Bayern aktiv sind oder deren Engagement von Bayern ausgeht, in einer Sammelhaftpflichtversicherung subsidiär versichert. Die Versicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Von der Haftpflichtversicherung sind solche Schäden ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz eintreten . Im Rahmen der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sind ehrenamtliche Betreuer ab Bestellung durch ein Gericht in Bayern automatisch wegen Vermögensschäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, versichert. Der Versicherungsschutz umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche , die gegenüber dem ehrenamtlichen Betreuer aus seiner Tätigkeit als Betreuer geltend gemacht werden. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 250 000 Euro und für alle Versicherungsfälle einer versicherten Person in einem Versicherungsjahr 500 000 Euro (Jahreshöchstleistung). Eine Selbstbeteiligung wird nicht erhoben. Kein Versicherungsschutz besteht für - vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Schäden, die bei dem Betreuer selbst entstehen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode - Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit - Schäden, die darauf beruhen, dass Versicherungsleistungen nicht oder unzureichend wahrgenommen oder Versicherungsverträge nicht oder unzureichend abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Berlin Die Versicherung deckt Schäden, die der betreuten Person durch die Amtsführung des ehrenamtlichen Betreuers entstehen oder die dadurch entstehen können, dass der ehrenamtliche Betreuer einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz bezieht sich hinsichtlich der Vermögensschäden auch auf Haftpflichtansprüche einer betreuten Person, die Angehöriger ist und mit dem Betreuer in häuslicher Gemeinschaft lebt, sofern der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt ist. Eine Selbstbeteiligung wird von den Ehrenamtlichen nicht erhoben. Die Deckungssummen betragen je Schadenfall 1 000 000 Euro pauschal für Personen - und/oder Sachschäden und 100 000 Euro für Vermögensschäden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche • wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit; • wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden (wobei Schäden mitversichert sind, die dadurch entstanden sind, dass der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder, sofern eine Versicherbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich war, einer privaten Krankheitskostenvollsicherung versäumt wurde); • wegen Schäden, die die versicherte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs , Kraftfahrzeuganhängers oder Luftfahrzeugs verursacht; • wegen vorsätzlicher Schadensverursachung. Brandenburg Haftungsvoraussetzung ist nach dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Vertrag, dass der Betreuer/Vormund wegen eines bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbegründeter und die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche bis höchstens 50 000 Euro je Schadensfall (bei einer Jahreshöchstsumme von 2 000 000 Euro/Versicherungsjahr). Bremen Die für Bremen vom Senator für Justiz und Verfassung mit der ÖVB abgeschlossene Versicherung deckt Schäden, die der ehrenamtliche Betreuer dem Betreuten zufügt oder die dem ehrenamtlichen Betreuer dadurch entstehen können, dass dieser einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Haftpflichtansprüche eines Betreuten, der Angehöriger des ehrenamtlichen Betreuers ist und mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12404 Mitversichert sind Ansprüche wegen Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen . Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betreuten selbst. Eine Selbstbeteiligung wird nicht erhoben. Im Rahmen dieser Sammelversicherung bestehen folgende Versicherungssummen : a) Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 250 000 Euro je Versicherungsfall b) Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung 1,5 Mio. Euro pauschal für Personen -und Sachschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit, b) wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Es sind jedoch Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass der Betreuer den notwendigen Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für den zu Betreuenden versäumt hat. c) wegen Schäden, die die versicherte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. Hamburg Es besteht Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, sofern der versicherte Personenkreis von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Haftungsumfang gemäß Haftpflicht-Rahmenvertrag ist beschränkt auf: 1. 2 000 000 Euro für Personenschäden -3fach maximiert pro Versicherungsjahr . 2. 2 000 000 Euro für Sachschäden - 3fach maximiert pro Versicherungsjahr. 3. 250 000 Euro für Vermögensschäden (Schäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind) – 3fach maximiert pro Versicherungsjahr . Hessen Versichert sind über die bei der SV SparkassenVersicherung bestehende Sammelversicherung für gerichtlich bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Personenschäden, Sachschäden und so genannte „echte“ Vermögensschäden , welche sich während und aufgrund der Betreuertätigkeit ereignen. Die Versicherungssummen betragen 3 000 000 Euro pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sowie 50 000 Euro für Vermögensschäden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mecklenburg-Vorpommern Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von einem Betreuungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern beauftragten ehrenamtlichen Betreuer wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit als Betreuer verursachen. Die Deckungssummen betragen je Schadensereignis : a) 2 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden b) 100 000 Euro für Vermögensschäden. Die Versicherung gilt als Versicherung für fremde Rechnungen mit der Maßgabe, dass Versicherte ihre Rechte auch unmittelbar beim Versicherer geltend machen können. Niedersachsen Die Versicherung deckt Schäden, die die ehrenamtlichen Betreuer den Betreuten zufügen oder die ihnen dadurch entstehen können, dass sie einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Haftpflichtansprüche einer betreuten Person, die Angehöriger ist und mit dem Betreuer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betreuten. Mitversichert sind Ansprüche wegen Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen . Im Rahmen dieser Sammelversicherungen bestehen folgende Versicherungssummen : für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 250 000 Euro je Versicherungsfall für die Allgemeine Haftpflichtversicherung 1,5 Mio. Euro pauschal für Personen - und Sachschäden Eine Selbstbeteiligung wird von den Ehrenamtlichen nicht erhoben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit b) wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Es sind jedoch Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass der Betreuer den notwendigen Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für den zu Betreuenden versäumt hat. c) wegen Schäden, die die versicherte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht. d) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung. Nordrhein-Westfalen Im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von einem Gericht in Nordrhein-Westfalen bestellten ehrenamtlichen Vormünder/Betreuer/Pfleger für Vermögensschäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuer/Pfleger versichert. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 250 000 Euro Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12404 und für alle Versicherungsfälle einer versicherten Person in einem Versicherungsjahr 500 000 Euro (Jahreshöchstleistung). Eine Selbstbeteiligung der Versicherten findet nicht statt. Die Versicherungsleistungen im Rahmen der allgemeinen Sammelhaftpflichtversicherung betragen 7 500 000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 100 000 Euro für Vermögensdrittschäden. Rheinland-Pfalz Die Versicherung deckt Schäden, die der Betreuer oder der Vormund dem Betreuten oder dem Mündel zufügt oder die dem Betreuer oder dem Vormund dadurch entstehen, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung des Amtes verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, d. h. eine anderweitig bestehende Versicherung ist im Schadensfall vorleistungspflichtig . Im Schadensfall leistet die Allgemeine Haftpflichtversicherung der Landesregierung für ehrenamtlich und freiwillig Tätige, die ihre Tätigkeit in Rheinland- Pfalz ausüben oder deren Engagement von Rheinland-Pfalz ausgeht, maximal 5 000 000 Euro für Personenschäden, 5 000 000 Euro für Sachschäden sowie 100 000 Euro für Vermögensdrittschäden. Über die gesonderte, durch das Ministerium der Justiz abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung beträgt die maximale Leistung im Schadensfall für Vermögensschäden 250 000 Euro. Saarland Alle ehrenamtlichen Tätigen sind im Saarland bereits seit dem 1. Januar 2005 durch eine vom Land abgeschlossene subsidiäre Unfall- und Haftpflichtversicherung abgesichert. Aufgrund der besonderen Betätigungsfelder der ehrenamtlichen Betreuer/Betreuerinnen und Vormünder wurde im Jahre 2008 zusätzlich hierzu ein Sammelversicherungsvertrag zur Absicherung von Vermögensschäden für ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer und Vormünder abgeschlossen. Nur wenige Vermögensschäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen – so z. B. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations -, Spekulations- oder Organisationstätigkeit sowie Schäden, denen ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit bestimmten Versicherungsangelegenheiten zugrunde liegen. Der Versicherungsschutz ist subsidiär. Eine anderweitige bestehende Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Nicht versichert sind Personen , denen von einem Verein oder einer Behörde (nicht Gericht) die Betreuung übertragen wurde. Der Haftungsumfang stellt sich wie folgt dar: 7 500 000 Euro pauschal für Personenschäden und Sachschäden (Haftpflichtversicherung ) 250 000 Euro für Vermögensschäden (Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung ) Sachsen Die Versicherungssummen (Haftungshöchstgrenzen) betragen derzeit 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie bei Vermögensschäden 100 000 Euro im Einzelfall, maximal 200 000 Euro jährlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sachsen-Anhalt Der Versicherungsschutz besteht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Ausübung der Tätigkeit als Betreuer verursacht werden. Er erstreckt sich auf ehrenamtliche Betreuer, die von einem Betreuungsgericht in Sachsen-Anhalt bestellt werden, sowie auf Betreuer, die von einem Gericht außerhalb von Sachsen -Anhalt bestellt wurden und das Betreuungsverfahren durch ein hiesiges Gericht übernommen wird. Der Haftungsumfang beträgt derzeit: Für die allgemeine Haftpflichtversicherung: pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall 7 500 000 Euro Jahreshöchstleistung 15 000 000 Euro für Vermögensschäden je Versicherungsfall 100 000 Euro Jahreshöchstleistung 300 000 Euro Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall 250 000 Euro Jahreshöchstleistung 1 000 000 Euro“ Schleswig-Holstein Der Versicherungsschutz umfasst in Schleswig-Holstein die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern aus ihrer Betreuungstätigkeit geltend gemacht werden und die privatrechtlichen Inhalts sind. Die Deckungssumme für Personen- und/oder Sachschäden beträgt 2 000 000 Euro. Die Deckungssumme für Vermögensschäden beträgt 100 000 Euro. Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB/BVV) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (AVB/BVV) der Bayerischen Versicherungskammer. Die Ansprüche können unmittelbar gegenüber der Bayerischen Versicherungskammer geltend gemacht werden. Thüringen Die Sammelhaftpflichtversicherung gilt für alle ehrenamtlichen Betreuer. Sie gilt nicht für hauptamtlich tätige Behörden-, Vereins- oder Berufsbetreuer. Die Versicherung deckt Schäden, die dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden oder die einem Dritten durch die Führung der Betreuung entstehen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit und wegen Schäden , die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Vom letztgenannten Ausschluss nicht erfasst sind Ansprüche aus Sozialversicherungsverhältnissen der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung, wenn aus Unkenntnis des Betreuers über das Erlöschen/Fehlen des obligatorischen Sozialversicherungsschutzes des Betreuten Regressforderungen gestellt werden. Personen- und Sachschäden sind mit 2 Mio. Euro pauschal je Schadensereignis, Vermögensschäden mit 100 000 Euro je Versicherungsfall versichert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12404 7. In welchem Umfang sind in den letzten drei Jahren Ansprüche gegen diese Sammelhaftpflichtversicherungen a) geltend gemacht und b) entsprechend reguliert worden? Die Länder haben hierzu folgendes mitgeteilt: Baden-Württemberg In Baden-Württemberg wurden für die Jahre 2016 bis einschließlich 2018 in Bezug auf die „Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche“ 33 Schadensfälle geltend gemacht. In 12 dieser Fälle erfolgte eine Deckungsablehnung. In den übrigen Fällen wurden Schäden in Höhe von insgesamt 5 716,57 Euro reguliert. Für den gleichen Zeitraum wurden in Bezug auf die „Vermögensschaden-Haftpflicht- Sammelversicherung für ehrenamtlich bestellte Betreuer, Vormünder und Pfleger “ 45 Schadensfälle geltend gemacht. In 7 dieser Fälle erfolgte eine Deckungsablehnung . 12 dieser Fälle sind noch offen. In den übrigen Fällen wurden Schäden in Höhe von insgesamt 61 874,52 Euro reguliert. Daten zur Höhe der nicht regulierten Schäden wurden seitens der zuständigen Versicherungsagentur nicht mitgeteilt . Bayern Für die Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden ergibt sich für ehrenamtliche Betreuer für die Jahre 2016 – 2018 folgende Schadensübersicht: Meldejahr gemeldete Fälle regulierte und noch offene Fälle Zahlung (VR) Reserve Aufwand 2016 31 10 78.127,99 € 2.000,00 € 80.127,99 € 2017 38 16 + 2 offene 90.336,24 € 27.002,00 € 117.338,24 € 2018 28 6 + 8 offene 6.171,33 € 60.085,90 € 66.257,23 € Gesamt 97 32 + 10 offene 174.635,56 € 89.088,90 € 263.724,46 € In den gemeldeten Fällen wurde in insgesamt 21 Fällen die Deckung abgelehnt, etwa weil es sich um nicht von dieser Versicherung erfasste Sachschäden handelte . Bei den restlichen nicht regulierten Fällen handelt es sich um vorsorgliche Schadensmeldungen, im Rahmen derer kein konkreter Schaden gegenüber der Versicherung geltend gemacht wurde. Berlin Es können keine Zahlen geliefert werden. Eine statistische Erfassung der Verfahren im Bereich der Justiz erfolgt nicht. Brandenburg Für die Jahre 2016 bis 2018 hat der Versicherer keine Angaben zur Zahl der gemeldeten Schäden, sondern nur zu den Zahlungen für Vermögensschäden gemacht . Danach hat er im Jahr 2016 Zahlungen in Höhe von 254,41 Euro und im Jahr 2018 in Höhe von 5 969,10 Euro geleistet. Ferner wurde eine Reserve von 9 216 Euro gebildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bremen Meldejahr Gemeldete Schäden in € Gezahlt? 2016 0 2017 Reserve 1000,00 Noch nicht entschieden 2018 1742,00 ja Hamburg Diesbezüglich liegen hier folgende Informationen vor: 2016 2017 2018 a) Schäden geltend gemacht 36.900,00 € 7.545,92 € 3.600,00 € b) Schäden reguliert - € 7.545,92 € 1.376,00 €“ Hessen Da die Sammelhaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zusammen mit der Sammelhaftpflichtversicherung für alle ehrenamtlich Tätigen in Hessen in einem Vertrag geführt wird, kann diese Frage nicht präzise beantwortet werden. Insgesamt wurden seit dem 1. Januar 2016 61 Schäden gemeldet , zu denen bis heute Leistungen in Höhe von 33 862,44 Euro erbracht wurden . Mecklenburg-Vorpommern Die Ostdeutsche Kommunalversicherung hat auf Nachfrage zu Frage 7 mitgeteilt, dass in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten drei Jahren insgesamt 36 Schäden im Rahmen der bestehenden Sammelhaftpflichtversicherung geltend gemacht wurden, davon wurden bisher 35 503 Euro gezahlt und weitere 67 700 Euro seien zur Schadensregulierung reserviert. Niedersachsen Für die Sammelhaftpflichtversicherungen hat die Versicherung für die Jahre 2016 – 2018 folgende Übersicht übersandt: Vertragsverlauf per 31. Dezember 2018 über 3 Jahre versichertes Risiko: Personen- und Sachschäden Vom Bis Anzahl Schäden Geleistete Zahlungen Rückstellungen für bereits gemeldete Schäden 01.01.2016 01.01.2017 6 627,92 EUR 1.000 EUR 01.01.2017 01.01.2018 5 428,40 EUR 1.000 EUR 01.01.2018 01.01.2019 2 0,00 EUR 1.100 EUR versichertes Risiko: Vermögensschäden Vom Bis Anzahl Schä-den Geleistete Zahlungen Rückstellungen für bereits gemeldete Schäden 01.01.2016 01.01.2017 37 17.372,75 EUR 21.851 EUR 01.01.2017 01.01.2018 21 13.410,74 EUR 4.783 EUR 01.01.2018 01.01.2019 14 3.039,14 EUR 4.130 EUR“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/12404 Nordrhein-Westfalen Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ergibt sich für ehrenamtliche Betreuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die nachfolgende Schadensübersicht: Jahr Anzahl Zahlung Aufwand Reserve 2016 24 17.430,83 EUR 30.901,09 EUR 48.331,92 EUR 2017 23 15.101,51 EUR 73.882,00 EUR 88.983,51 EUR 2018 15 2.579,53 EUR 30.503,00 EUR 33.082,53 EUR Summe 62 35.111,87 EUR 135.286,09 EUR 170.397,96 EUR“ Rheinland-Pfalz Informationen über Inanspruchnahmen der Sammelhaftpflichtversicherungen liegen im Ministerium der Justiz nicht vor und konnten in der Kürze der Zeit auch nicht eingeholt werden. Saarland Im Rahmen des Vermögensschaden-Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrages sind in den letzten drei Jahren keine Schäden reguliert worden. Im Rahmen des Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrages wurden im Jahre 2017 zwei Schäden geltend gemacht und mit 103,90 Euro reguliert. Sachsen Dazu liegen dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz keine Erkenntnisse vor. Sachsen-Anhalt Nach Auskunft der Versicherungsbetreuerin sind im Zeitraum 2016 bis 2018 folgende Schadensfälle reguliert worden: Jahr 2016: 0 Euro Jahr 2017: 0 Euro Jahr 2018: 2 020,80 Euro (Vermögensschaden).“ Schleswig-Holstein Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Sammelhaftpflichtversicherungen (a) liegen keine Informationen vor. Hinsichtlich der Regulierungen (b) ergibt sich für Betreuerinnen und Betreuer aus Schleswig-Holstein folgende Übersicht: Jahr Anzahl Zahlung 2016 11 80.253,29 € 2017 11 3.148,34 € 2018 15 50.645,05 € Thüringen Die SV SparkassenVersicherung hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass in Thüringen in den letzten drei Jahren insgesamt zwölf Schäden im Rahmen der bestehenden Sammelhaftpflichtversicherung geltend gemacht wurden. Davon wurden bisher 3 042 Euro gezahlt. Weitere 2 550 Euro sind zur Schadensregulierung reserviert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12404 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Sollten diese Sammelhaftpflichtversicherungen nach Ansicht der Bundesregierung auf die neue Rechtslage gemäß Bundesteilhabegesetz nach dem 1. Januar 2020 angepasst werden, und wenn ja, sind der Bundesregierung Pläne dazu bekannt, und falls nein, aus welchen Gründen? Auf Anfrage haben die Länder mitgeteilt, dass derzeit keine Anpassungen der Sammelhaftpflichtversicherungen geplant sind, vielmehr sei zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Bundesregierung schließt sich dieser Einschätzung an. Folgende Länder haben hierzu Einzelheiten mitgeteilt: Baden-Württemberg Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg beabsichtigt nicht, die bestehenden Sammelhaftpflichtversicherungen mit Blick auf die genannte Gesetzesänderung anzupassen. Der Kleinen Anfrage liegt die Annahme zugrunde, aufgrund der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage seien von Betreuern mehr Verträge abzuschließen als bisher. Das erscheint zweifelhaft. Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind (1.) der Abschluss des zivilrechtlichen Mietvertrags bzw. – was eher der Regelfall ist – des zivilrechtlichen Heimvertrags , (2.) die Bewilligung von Leistungen für den Lebensunterhalt (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und (3.) die Bewilligung von Eingliederungshilfe separate Vorgänge. Der getrennten Bewilligung von Leistungen für den Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe liegt regelmäßig zugrunde, dass bei den Sozialämtern in der Regel unterschiedliche Abteilungen zuständig sind und für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen unterschiedliche Vorgaben gelten. Bayern Für Bayern bestehen derzeit keine Pläne, den Versicherungsschutz der Sammelhaftpflicht -versicherung für Vermögensschäden für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger zu verändern. Der Versicherungsschutz deckt im Rahmen der oben beschriebenen Ausnahmen alle Vermögensschäden ab, die der Betreuer dem Betreuten zufügt oder die dem Betreuer dadurch entstehen, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung des Amtes verursachten Schadens verpflichtet ist. Dass sich durch die Neuerungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes nicht umfasste Haftungsrisiken ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Es ist derzeit auch nicht zu erwarten, dass die Versicherungssummen von 250 000 Euro pro Versicherungsfall und 500 000 Euro Jahreshöchstleistung pro Person aufgrund der sich durch das Bundesteilhabegesetz 2020 ergebenden Änderungen nicht ausreichend sein werden. Zwar haben Betreuer aufgrund der Neuregelungen ggf. mehr Verträge zu schließen. Es ist jedoch nicht abzusehen, dass sich dadurch das Schadenspotential derart vergrößert, dass die Versicherungssummen zu erhöhen sind. Die in den letzten drei Jahren größte geltend gemachte Schadenssumme lag bei etwa 40 000 Euro. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Rheinland-Pfalz Der durch das Ministerium der Justiz abgeschlossenen Sammelversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) und die Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen (BVB) zugrunde. Hiernach ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von einem Vormundschaftsgericht in Rheinland-Pfalz bestellten ehrenamtlichen Vormünder und Betreuer wegen Vermögensschäden versichert, die sie in Ausübung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/12404 ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuer verursachen. Hier wird nicht differenziert, welcher Art diese Tätigkeit ist und auf welcher Rechtsgrundlage die Tätigkeit der Betreuer erfolgt. Vor diesem Hintergrund bedarf es derzeit aus hiesiger Sicht keiner Anpassung. Anders als in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) enthalten die AVB und die BVB auch keine Kündigungsmöglichkeit wegen einer Risikoerhöhung durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften . Sollte es infolge der durch das Bundesteilhabegesetz bedingten Änderungen zu einer Häufung von Haftungs- und Versicherungsfällen kommen, könnte unter Umständen ein Kündigungsrecht des Versicherers nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß § 9 Absatz II Nummer 1 der AVB bestehen. 9. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um ehrenamtliche Betreuer und Angehörige vor Haftungen besser zu schützen? Die Bundesregierung führt seit Juni 2018 einen interdisziplinären Diskussionsprozess zur Reform des Betreuungsrechts durch, dessen Gegenstand auch die Qualität im Bereich der ehrenamtlichen Betreuung ist. In diesem Rahmen werden auch Fragen der Haftung ehrenamtlicher Betreuer erörtert. Ende 2019 soll in einer abschließenden Plenumssitzung Bilanz gezogen und dann entschieden werden, welche Gesetzgebungsvorschläge auf den Weg gebracht werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333