Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12407 19. Wahlperiode 15.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12039 – Legalisierung der Eizellspende V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Durchführung einer Eizellspende ist, im Gegensatz zur Samenspende, nach gegenwärtiger Rechtslage in Deutschland verboten. Damit geht einher, dass Paaren, aber auch Alleinstehenden, eine potenzielle Möglichkeit, eigene Kinder zu bekommen, verwehrt wird. Anders stellt sich laut den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages (Aktenzeichen: WD 9 – 3000 – 035/18) die Lage in Nachbarländern wie Belgien, Dänemark oder den Niederlanden dar, wo der Gesetzgeber die Inanspruchnahme und Durchführung von Eizellspenden für ungewollt kinderlose Paare ermöglicht hat. Forderungen nach entsprechenden Reformen auch in Deutschland werden nun durch Ausarbeitungen einer Arbeitsgruppe der Nationalen Akademie der Wissenschaften (Leopoldina) und der Akademieunion unterstützt. In einem kürzlich vorgestellten Empfehlungskatalog mit dem Titel „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ kommt man dort zur Schlussfolgerung, dass die gegenwärtig in Deutschland geltende Rechtslage zur Eizellspende, die auf dem Embryonenschutzgesetz von 1990 basiert, dringend überholungsbedürftig sei. Sie sei nicht nur überaltert, sondern treibe zudem schätzungsweise tausende ungewollt kinderlose Paare ins Ausland, wo die Inanspruchnahme einer Eizellspende entsprechend rechtlich möglich sei. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem im Embryonenschutzgesetz (ESchG) verankerten Verbot der Eizellspende hat der Gesetzgeber im Jahr 1991 für Deutschland eine Grundsatzentscheidung getroffen. Durch das Verbot soll im Interesse des Kindeswohls die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleistet werden. Eine gespaltene Mutterschaft zwischen genetischer und biologischer Mutter würde dazu führen, dass zwei Frauen Anteil an der Entstehung des Kindes hätten. Die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes ließen aus Sicht des Gesetzgebers negative Auswirkungen auf dessen Entwicklung im Sinne einer Gefährdung des Kindswohls befürchten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12407 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie rechtfertigt die Bundesregierung das gegenwärtig bestehende gesetzliche Verbot der Eizellspende? Zum Hintergrund des bestehenden gesetzlichen Verbots der Eizellspende wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die mit dem Verbot der Eizellspende einhergehende Ungleichbehandlung der Samen- und Eizellspende? Dem Verbot der Eizellspende und der erlaubten Samenspende liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Im Gegensatz zu der risikoarmen Samenspende ist die Verfügbarmachung von Eizellen ein komplizierter Prozess mit erheblicher Eingriffstiefe, der physisch und psychisch für die Spenderin belastend und mit medizinischen Risiken verbunden sein kann. Darüber hinaus besteht ein biologischer Unterschied zwischen Vaterschaft und Mutterschaft. Eine Spaltung der Vaterschaft in eine genetische und eine biologische Vaterschaft ist nicht möglich. In Bezug auf die Mutterschaft ging der Gesetzgeber beim Verbot der Eizellspende davon aus, dass das Risiko einer gespaltenen Mutterschaft nicht in Kauf genommen werden könne (vgl. Begründung zum ESchG, Bundestagsdrucksache 11/5460, Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen). 3. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist eine Eizellspende nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig rechtlich möglich? a) Seit wann bestehen die jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen ? b) In welchen dieser Staaten sind zudem anonyme Eizellspenden rechtlich möglich? Es wird auf die auch der Bundesregierung bekannte Dokumentation „Rechtliche Regelungen zur Eizell- und Embryonenspende in ausgewählten europäischen Ländern und den USA“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 12. Oktober 2018 sowie auf die graphische Darstellung der Leopoldina zur Eizellspende in Zentral- und Nordeuropa in ihrer im Jahr 2019 veröffentlichten Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ verwiesen. Die Stellungnahme ist unter „www.leopoldina.org/ themen/thema-fortpflanzungsmedizin/fortpflanzungsmedizin-publikationen/“ abrufbar. 4. Wie viele in Deutschland wohnhafte Paare haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Eizellspende in anderen EU- Mitgliedstaaten durchführen lassen (bitte nach Jahren und Staaten aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12407 5. Können nach Kenntnis der Bundesregierung durch im Ausland durchgeführte , anonyme Eizellspenden gezeugte Kinder ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in Deutschland durchsetzen? a) Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen? b) Wenn nein, welche Hindernisse bestehen? Die Möglichkeit, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu verwirklichen , ist faktisch und rechtlich von der Situation in dem Land abhängig, in dem die Eizellspende durchgeführt wird. 6. Plant die Bundesregierung, die geltende Rechtslage zur Eizellspende zu reformieren ? a) Wenn ja, wann, und welche Neuerungen sind genau beabsichtigt? b) Wenn nein, warum nicht? Eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes ist für die 19. Wahlperiode nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333