Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1244 19. Wahlperiode 16.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/935 – Waffenkriminalität in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für das Berichtsjahr 2016 weist die aktuelle Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bei Straftaten, die unter Verwendung von Schusswaffen begangen worden sind, einen Zuwachs der polizeilich registrierten Fälle von über 10 Prozent auf insgesamt ca. 10 000 aus (Bundeskriminalamt – BKA –, Bundeslagebild Waffenkriminalität 2016, S. 6). Noch stärker stiegen nach Angaben des BKA (a. a. O.) im selben Zeitraum die Zahl der Verstöße gegen das Waffengesetz (+14,8 Prozent bzw. 34 443 im Jahr 2016) und die Zahl der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (+22,9 Prozent bzw. 617 im Jahr 2016). Die PKS belegt darüber hinaus, dass 2016 polizeilich mehr bzw. teurere Schusswaffen als gestohlen registriert wurden. Beim sogenannten Tageswohnungseinbruch von Schusswaffen stieg die Schadenssumme im Berichtsjahr um 45 Prozent (von 1 055 963 Euro im Jahr 2015 auf 1 535 401 Euro im Jahr 2016). Insgesamt stieg die Schadenssumme im Bereich des Wohnungseinbruchsdiebstahls von Schusswaffen damit auf über 3,3 Mio. Euro (PKS, Tabelle 07_BKA). Dies passt auch zu den Einträgen im Nationalen Waffenregister (NWR), nach denen sich die Zahl der als gestohlen gespeicherten Waffen zwischen dem 31. Januar 2016 und dem 31. Mai 2017 um mehr als 1 100 Waffen erhöht hat (Bundestagsdrucksache 18/13082). Im Jahr 2017 ist auch die Zahl der im NWR eingetragenen Waffenbesitzverbote weiter gestiegen. (Mit Stand vom 31. Dezember 2017 waren es 21 079, Bundestagsdrucksache 19/539.) Auch die Zahl der sogenannten Kleinen Waffenscheine (gemeint ist die Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes) hat im Jahr 2017 einen neuen Höchststand erreicht. (Zum Stichtag des 31. Dezember 2017 waren im NWR 557 560 entsprechende Erlaubnisse gespeichert, Bundestagsdrucksache 19/539.) Bei Waffen, die erlaubnisfrei erworben werden können, war dabei bereits in den Jahren zuvor polizeilich eine besonders hohe Relevanz solcher Waffen als Tatwaffen festgestellt worden (vgl. BKA, Bundeslagebild Waffenkriminalität 2015, S. 6). Nach Ansicht der fragenstellenden Fraktion deutet somit bereits jetzt einiges darauf hin, dass Waffenkriminalität auch im Berichtsjahr 2017 besondere Beachtung verdient. Die vorliegende Kleine Anfrage soll vor diesem Hintergrund Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1244 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die bekannten Grenzen der Aussagekraft der PKS beleuchten und weitere Möglichkeiten der Bereitstellung ergänzender Informationen seitens der Bundesregierung aufzeigen. Die fragenstellende Fraktion knüpft damit zugleich an frühere Anfragen an (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12858). 1. Wie bewertet die Bundesregierung, dass im Berichtsjahr 2016 Waffen im Wert von über 3 Mio. Euro aus Wohnungen entwendet werden konnten, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den nach dem Waffengesetz geltenden Aufbewahrungsvorschriften sowie der Überprüfung derselben durch die Waffenbehörden zu? Die Bundesregierung setzt sich für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und die Überprüfung der tatsächlichen Aufbewahrung durch die zuständigen Behörden ein. Die Vorschriften zur Aufbewahrung von Schusswaffen wurden mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 an die technische Entwicklung bei Sicherheitsbehältnissen zur Aufbewahrung von Schusswaffen angepasst und das Sicherheitsniveau für die vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnisse (Waffenschränke) deutlich angehoben. a) In wie vielen Fällen waren die Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitpunkt des Wohnungseinbruchs nicht in hinreichend sicheren Schränken ordnungsgemäß verwahrt? Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, in wie vielen Fällen Waffen bei Wohnungseinbrüchen nicht in hinreichend sicheren Waffenschränken ordnungsgemäß verwahrt waren. b) Welche Rolle spielt nach Einschätzung der Bundesregierung der Widerstandsgrad des Waffenschranks für die Wahrscheinlichkeit, dass eine Waffe aus einer Wohnung gestohlen wird? Der Widerstandsgrad des Waffenschrankes, in dem die Waffe aufbewahrt wird, ist maßgeblich für die benötigte Zeit für den Aufbruch des Waffenschrankes. Waffenschränke mit einem höheren Widerstandsgrad sind schwerer aufzubrechen als Waffenschränke mit einem niedrigeren Widerstandsgrad. Waffenschränke mit einem höheren Widerstandsgrad haben meist auch ein höheres Gewicht , dies erschwert die Mitnahme des ungeöffneten Waffenschrankes im Fall eines Wohnungseinbruchs. Beides führt zu einem höheren (Zeit-) Aufwand, was wiederum erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls verringert. 2. Inwiefern sieht die Bundesregierung in der Höhe der Schadenssumme bzw. in der Zahl der aus Wohnungen gestohlenen Schusswaffen einen Grund, die Vorschriften über die Aufbewahrung von Schusswaffen zu verschärfen? Die Bundesregierung sieht aufgrund der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 verschärften Aufbewahrungsvorschriften keinen Grund für eine weitere Verschärfung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1244 3. Warum wurde im Bundeslagebild Waffenkriminalität 2016 anders als in den Vorjahren darauf verzichtet, eine Auswertung der „Falldatei Bundeskriminalamt – Waffen“ (FBK – Waffen) darzustellen? a) Inwiefern wurden beim BKA im Berichtsjahr 2016 und später Informationen zu an Tatorten aufgefundenen Waffen gesammelt? b) Welche Änderungen gab es seit dem Berichtsjahr 2016 in Bezug auf den Sondermeldedienst „Waffen und Sprengstoffsachen“? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Im Mai 2016 wurden der Sondermeldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität und die Falldatei Bundeskriminalamt – Waffen, in welcher diese Informationen abgebildet wurden, durch die operative Komponente des Polizeilichen Informations - und Analyseverbundes (PIAV) abgelöst. Informationen werden nun nicht mehr zentral durch das BKA erfasst, sondern durch die Verbundteilnehmer als eigene Daten im PIAV-Operativ bereitgestellt. Der PIAV wird stufenweise umgesetzt. Die Umsetzung der strategischen Komponente des PIAV steht noch aus. Deshalb können noch keine vergleichenden Aussagen zu bestimmten Daten der vormaligen FBK-Waffen getroffen werden. 4. Wie viele Waffen wurden im Berichtsjahr 2016 in der „FBK – Waffen“ erfasst , und bei wie vielen dieser Waffen handelte es sich nach den Kriterien der Erfassung in der „FBK – Waffen“ um eine waffenrechtlich legale bzw. um eine illegale Waffe? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob eine Waffe in der „FBK – Waffen “ als legal oder illegal erfasst wird (bitte mindestens ein differenziertes Fallbeispiel angeben)? In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe handelt. Trifft dies zu, ist weiter zu prüfen, ob der Tatverdächtige im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist und legal zum Umgang mit dieser konkreten Waffe berechtigt ist. Beispiel: Eine Person besitzt aufgrund einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Selbstladepistole. Begeht sie mit dieser Waffe eine Straftat, wird die Straftat als „mit einer legalen Waffe begangen“ betrachtet. Ist die Person zum Umgang mit dieser konkreten erlaubnispflichtigen Waffe nicht befugt, wird der Umgang mit dieser Waffe als „mit einer illegalen Waffe begangen “ betrachtet. 6. Wie viele Waffen waren jeweils zum Stichtag des 31. Januar 2017 und des 31. Januar 2018 im NWR als „gestohlen“ oder als „abhandengekommen“ gespeichert? Zum Stichtag 31. Januar 2017 waren 4 476 Waffen als gestohlen und 16 226 Waffen als abhandengekommen gemeldet. Zum Stichtag 31. Januar 2018 waren 5 249 Waffen als gestohlen und 19 282 Waffen als abhandengekommen gemeldet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1244 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwiefern gibt die PKS oder eine andere in der Zuständigkeit des Bundes geführte Statistik Auskunft über die jährliche Zahl familiärer Tötungsdelikte mit anschließendem Suizid des Täters in Deutschland, und wie hat sich die Zahl entsprechender Taten seit 2009 entwickelt (vgl. Pressemitteilung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. vom 8. März 2009, www.mpg.de/578606/pressemitteilung20090318)? a) Wie viele Kinder und Jugendliche wurden seit 2009 von Tätern aus ihrem familiären Umfeld, die sich nach der Tat selbst getötet haben, mit einer Schusswaffe verletzt oder getötet? b) Wie viele Erziehungsberechtigte wurden seit 2009 zusammen mit ihren Kindern von Tätern aus ihrem familiären Umfeld, die sich nach der Tat selbst getötet haben, mit einer Schusswaffe verletzt oder getötet? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Daten oder Statistiken vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333