Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12465 19. Wahlperiode 16.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Martina Renner, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11706 – Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern und Funkzellenabfragen im ersten Halbjahr 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Bundestagsdrucksachen 19/7104, 19/3678, 19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die nach Ansicht der Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“, sogenannter WLAN- Catcher und IMSI-Catcher nimmt zu. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“; denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit 2012 als Verschlusssache eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. Mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dazu über, ab 2019 auch die Zahlen zu „Stillen SMS“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als „VS – Geheim“ einzustufen. Diese seien besonders schutzbedürftig , da sich „durch die regelmäßige halbjährliche Beantwortung […] Einzelinformationen zu einem umfassenden Lagebild verdichten können“. Die halbjährlichen Abfragen führten zu solch einer „Verdichtung“, auf diese Weise könnten Rückschlüsse auf die „technischen Fähigkeiten“ des Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl. Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Günter Krings an den Abgeordneten Andrej Hunko vom 11. März 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betonen hingegen, dass derartige Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (WD 3 – 3000 – 121/19). Die Bundesregierung muss nach Ansicht der Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mitteln suchen , anstatt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS – Geheim“ einzustufen. Auch die Verschlusssachenanweisung (VSA) bestimmt in § 15 Satz 3, dass ein geringerer Einstufungsgrad oder ein anderes, einer Geheimhaltung gleich geeignetes Mittel Vorrang haben muss. So ließen sich den Wissenschaftlichen Diensten zufolge Informationen dergestalt abstrahieren, dass auf geschützte Interessen des Staates keine wesentlichen Rückschlüsse mehr möglich sind. Im Ergebnis könnten dem Deutschen Bundestag so z. B. abstrakte Informationen offen übermittelt werden, sowie zugleich in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages konkretere, aber eingestufte Informationen . V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs -, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden eine Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Im Einzelnen: Die Antworten zu den Fragen 2b, 2c, 3, 4a, 4b, 4d, 4f, 6b, 10, 11, 12, 13 und 14 sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12465 Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.1 Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 4 (mit Unterfragen) und 14 wurden durch den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als „VS – Geheim“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikationswege ausweichen könnten . Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA „Geheim“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.2 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2019 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht? Der Zoll und die Bundespolizei (BPOL) haben im ersten Halbjahr 2019 keine WLAN-Catcher eingesetzt, auch beim Bundeskriminalamt (BKA) kam es in keinem abgeschlossenen Verfahren zum einem solchen Einsatz. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Das BKA, die BPOL, der Zoll sowie der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) haben sich keiner Amtshilfe für den Einsatz des „WLAN-Catchers “ bedient. 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Die Fragen 1b und 1c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu Frage 1 und 1a sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 und 1a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 verwiesen. e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Soweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu der im Rahmen der erfragten Maßnahmen genutzten Hard- und Software würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und unmittelbar auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Dadurch könnten die Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur Aufklärung nationaler und internationaler terroristischer Bestrebungen, bei denen derartige Kommunikationsmittel in besonderem Maße von den beobachteten Personen genutzt werden. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fä- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12465 higkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG, § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerf- SchG, § 1 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst – MADG) nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Telekommunikationsüberwachung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die Angabe, mittels welcher technischen Mittel die Nachrichtendienste des Bundes von diesen Maßnahmen Gebrauch machen, könnte zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden beobachteten Personen führen, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich machen würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten Halbjahr 2019 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und 1a sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 2. Welche Bundesbehörden haben im ersten Halbjahr 2019 wie oft „IMSI-Catcher “ eingesetzt? Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 20 Fällen durch die BPOL und in einem Fall durch das BKA zum Einsatz gebracht. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im ersten Halbjahr 2019 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA „IMSI- Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, die Kriminalpolizeiinspektion Oberfranken sowie Polizeidienststellen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Für die Einsätze des Zolls wurde im Rahmen der Amtshilfe auf die Geräte des BKA, der BPOL sowie verschiedener Landeskriminalämter zurückgegriffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die „IMSI-Catcher“ der BPOL werden ausschließlich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren eingesetzt. Von der Umsetzung der relevanten richterlichen Beschlüsse gemäß § 100i der Strafprozessordnung (StPO) waren insgesamt 36 Beschuldigte betroffen. Im ersten Halbjahr 2019 setzte das BKA den „IMSI-Catcher“ in einem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang ein, von dem eine Personen betroffen war. In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurden im ersten Halbjahr 2019 in den Verfahren des GBA „IMSI- Catcher“ in 17 Ermittlungsverfahren gegen 17 Betroffene eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? In einem der in der Antwort zu Frage 2c genannten Fällen, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurde ein Betroffener benachrichtigt. Die übrigen Betroffenen sind bisher nicht benachrichtigt worden. In diesen Fällen handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht . Die Benachrichtigung der Person, die im ersten Halbjahr 2019 vom Einsatz des IMSI-Catchers in einem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang des BKA betroffen war, wurde nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) zurückgestellt. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9 Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG i. V. m. § 12 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) unterrichtet. Gleiches gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 MADG die aufgeführten Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12465 e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Betreffend die Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurde ein Betroffener nachträglich benachrichtigt. Im Übrigen sind die Betroffenen der Maßnahmen in Ermittlungsverfahren des GBA aus dem zweiten Halbjahr 2018 nicht nachträglich benachrichtigt worden. In diesen Fällen handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten Halbjahr 2019 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers “ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren abgewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen , OSINT-Recherchen und der Austausch mit Partnerbehörden. Erst dadurch können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt werden. Darüber hinaus ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt werden . Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat beigetragen haben . Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung (§ 100i StPO) oder Sachverhalte, die die Abwehr von dringenden Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter (§ 53 i. V. m. § 5 BKAG) bedingten, zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich. Durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers“ in Ermittlungsverfahren des GBA konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden, wie etwa Erkenntnisse zu weiteren Rufnummern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2019 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ erteilt. 3. Wie viele IMSI-Catcher bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auftrag) im ersten Halbjahr 2019 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, und welche Betreiber der Anlagen wurden ausfindig gemacht ? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungsund Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 verwiesen , zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“ eingesetzt , sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Die Anzahl der Ermittlungsverfahren, der versandten „Stillen SMS“ und der Betroffenen werden beim Generalbundesanwalt nicht gesondert statistisch erfasst. Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten Halbjahr 2019 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)? Im ersten Halbjahr 2019 wurden durch die BPOL 20 152 sowie durch das BKA 6 302 „Stille SMS“ versandt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12465 c) Wurde für jede der Maßnahmen eine richterliche Anordnung erbeten und erteilt, und auf welcher Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung (StPO) (§§ 100) erfolgten diese? Für den Einsatz der „Stillen SMS“ wurde bei der BPOL die Einholung der Anordnung nach § 100i StPO nach Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2018,- 3 StR 400/17 verfügt. Soweit in den Ermittlungsverfahren des GBA von den ermittelnden Polizeidienststellen „Stille SMS“ versandt wurden, erfolgte dies ausschließlich auf richterliche Anordnung gemäß § 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO. Für die Strafverfolgung gilt: Der Versand einer „Stillen SMS“ erfolgt im BKA auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses gemäß §§ 100a Absatz 2 Nummer 1a, d und Absatz 3, § 100e Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 100i Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 3, § 162 Absatz 1 Satz 1 sowie § 169 Absatz 1 Satz 2 StPO und wird im Zeitraum der Anordnung für den im Beschluss genannten Anschluss anlassbezogen durchgeführt, wenn dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Der Versand „Stiller SMS“ durch den Zoll erfolgt nach Einholung einer entsprechenden Anordnung nach § 100i StPO. d) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA auf Grundlage der StPO betraf 18 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 5 BKAG) wurde in einem abgeschlossenen Verfahren die „Stille SMS“ gegen eine Person eingesetzt. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Soweit beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch die G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend § 12 G10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Eine separate maßnahmenbezogene Erhebung von versendeten „Stillen SMS“ erfolgt nicht. Die Benachrichtigung der vom Einsatz der „Stillen SMS“ durch das BKA im ersten Halbjahr 2019 betroffenen Person ist aus den gesetzlichen Zurückstellungsgründen nach § 74 Absatz 2 BKAG bislang nicht erfolgt. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Welche Hard- und Software wird zum Versand und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 18/7285)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. 5. Inwiefern lässt sich ermitteln, ob sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17) die Anordnungspraxis von Bundesbehörden für „Stille SMS“ geändert hat und seitdem lediglich Anordnungen nach § 100i StPO erbeten und erteilt werden (falls nein, bitte erläutern und für die Behörden getrennt darstellen)? Sofern der Versand von „Stillen SMS“ und die Erhebung der vom Provider durch die Verbindung generierten Standortdaten erforderlich ist, wird bereits bei Anregung einer neuen Telekommunikationsmaßnahme gleichzeitig und entsprechend des zitierten BGH-Urteils im BKA eine Anordnung zum Versand der „Stillen SMS“ nach § 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO erbeten. Sofern es auf die Kommunikationsinhalte nicht ankommt, sondern lediglich eine Standortdatenausleitung in Echtzeit erforderlich ist, kann der Versand/Empfang von „Stillen SMS“ auf eine kombinierte Anordnung nach § 100i Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 100g Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 StPO gestützt werden. In Gefahrenabwehrvorgängen des BKA nach § 5 BKAG ist die Rechtsgrundlage für den Versand einer Stillen SMS und die Erhebung des Standortdatums aufgrund der erfolgten Verbindung § 53 i. V. m. § 51 bzw. § 52 BKAG. Auch die BPOL holt vor Durchführung der Maßnahme eine richterliche Anordnung nach § 100i StPO ein. Der Versand „Stiller SMS“" durch den Zoll erfolgt nach Einholung einer entsprechenden Anordnung nach § 100i StPO. Im Rahmen der Gefahrenabwehr wird das Instrument „Stille SMS“ durch den Zoll nicht genutzt, da keine entsprechende Befugnis besteht. Seit Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2018 erfolgt in den beim GBA geführten Ermittlungsverfahren die Versendung von „Stillen SMS“ auf Anordnung gemäß § 100i Absatz 1 Nummer 2 StPO. Das benannte Urteil des Bundesgerichtshofs zu Umfang und Grenzen einzelner Befugnisnormen der Strafverfolgungsbehörden in der StPO hat keine Auswirkungen auf die Arbeit des BND, da dieser auf Grundlage des BNDG und G10 und nicht der StPO agiert. Ähnliches gilt für das BfV und den MAD; dort werden „Stille SMS“ ausschließlich im Rahmen von durch die G10-Komission für zulässig und notwendig erklärte Beschränkungsmaßnahmen und nicht auf Grundlage der StPO einsetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12465 6. Inwiefern hat die Bundesregierung vor ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 und der Einstufung der Zahlen zu „Stillen SMS“ des BfV als „VS – Geheim“ geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen (WD 3 – 3000 – 121/19)? Gemäß § 8 Absatz 1 VSA bestimmt die eine Verschlusssache herausgebende Stelle über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Die Voraussetzungen für eine VS-Einstufung werden in § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) gesetzlich vorgegeben. Die Bundesregierung hat anhand der in § 4 Absatz 2 SÜG aufgestellten Kriterien geprüft und entschieden, dass die Einstufung der Zahlen zu „Stillen SMS“ des BfV als „VS – Geheim“ notwendig ist. Die Gründe, die zur Einstufung als „Geheim“ geführt haben, hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/7847 dargelegt. Ergänzend hierzu liegt eine Schutzbedürftigkeit derartiger Informationen darüber hinaus erst Recht vor, wenn sich durch die regelmäßige halbjährliche Beantwortung einer entsprechenden Kleinen Anfrage solche Einzelinformationen zu einem umfassenden Lagebild verdichten können. Eine solche Verdichtung ist nach Beantwortung der in weiten Teilen gleichlautenden Kleinen Anfrage durch die Bundesregierung vom ersten Halbjahr 2014 bis zum ersten Halbjahr 2019, und damit über einen Zeitraum von nunmehr fünf Jahren, bereits in erheblichem Umfang mittlerweile eingetreten. Durch die weitere Verdichtung dieser schon an sich schutzwürdigen Informationen würde die Entwicklung des Einsatzes solcher Mittel hinsichtlich der technischen Fähigkeiten und vorhandenen Ressourcen bei den Nachrichtendiensten fortgesetzt und über längere Zeiträume aufgezeigt. Der mit einer fortgesetzten „offenen“ Weitergabe der erbetenen Informationen einhergehende Erkenntnisgewinn würde in qualitativer und quantitativer Hinsicht letztendlich deutlich über die abgefragte Einzelinformation hinausgehen und ließe Rückschlüsse auf das Aufklärungsprofil der Nachrichtendienste und die Entwicklung desselben im Laufe der Jahre zu. Dies wiederum könnte eine Prognose der zukünftigen Nutzung der technischen Aufklärungsmittel durch die betroffenen Behörden ermöglichen, die aus Gründen des Staatswohls nicht (mehr) hingenommen werden kann. Denn die vorgenannten Informationen über Tätigkeiten und aktive und ggf. zukünftige Fähigkeiten der Nachrichtendienste wären geeignet, die künftige Möglichkeit der betroffenen Behörden zur Gewinnung von Erkenntnissen im Wege der technischen Aufklärung, in erheblicher Weise negativ zu beeinflussen . Die Informationsgewinnung durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste jedoch unerlässlich. Zur Erstellung möglichst vollständiger Lagebilder und zur Vermeidung von Informationsdefiziten bei der Sammlung von Informationen über elementare Gefährdungen des Staates sind die Nachrichtendienste auf die aus der technischen Aufklärung zu generierenden Informationen zwingend und zunehmend angewiesen. Diese stellen einen unentbehrlichen Beitrag zum Informationsaufkommen dar. Das sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste wäre auch nicht ausreichend , um ein vollständiges Lagebild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten bekannt würden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste sowie die Entwicklung derselben in den vergangenen Jahren gewinnen . Diese Kenntnisse würden es ihnen ermöglichen, ihr Kommunikationsverhalten so zu verändern, dass eine zukünftige Erhebung dieser Daten zumindest erschwert und in vielen Fällen in Gänze vereitelt werden würde. Dies wiederum würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, wodurch letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Sofern derartige Informationen wegfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Damit wäre das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Daher ist die Einstufung der vorgenannten Zahlen als „VS – Geheim“ im Sinne des SÜG und der geltenden VSA erforderlich. a) Wie interpretiert die Bundesregierung § 15 Satz 3 der Verschlusssachenanweisung (VSA), wonach ein geringerer Einstufungsgrad oder ein anderes , einer Geheimhaltung gleich geeignetes Mittel Vorrang haben muss, hinsichtlich der auf Bundestagsdrucksache 19/7847 erfolgten Einstufung? Die Bundesregierung geht davon aus, dass hier § 15 Absatz 1 Satz 3 VSA gemeint ist. Dieser sieht vor, dass von einer Einstufung nur Gebrauch zu machen ist, soweit dies notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit der Einstufung ordnungsgemäß geprüft. Auf die Antwort zu Frage 6 wird insofern verwiesen . b) Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag wenigstens abstrakte Informationen zu „Stillen SMS“ des BfV offen zu übermitteln (etwa „leichte Zunahme“, „starke Abnahme“), und zugleich in der Geheimschutzstelle des Bundestages konkretere, aber eingestufte Informationen zu hinterlegen (bitte begründen)? Der Bundesregierung sind keine einheitlichen abstrakten und zugleich wertenden Kriterien bekannt, die eine Kategorisierung von Zahlenangaben wie vom Fragesteller vorgeschlagen ermöglichen würden. Gleichwohl ist die Bundesregierung bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2019 vorgenommen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten )? Im ersten Halbjahr 2019 wurde durch das BKA in keinem abgeschlossenen strafprozessualen Verfahren oder Gefahrenabwehrvorgang Gebrauch von der Funkzellenauswertung gemacht. Durch die BPOL wurden in 71 und durch den Zoll in 21 Fällen Funkzellenauswertungen durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12465 Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur Durchführung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen durchgeführt. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen )? Im ersten Halbjahr 2019 wurden in einem Ermittlungsverfahren des GBA zwei Funkzellenauswertungen durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchgeführt. Der Zoll hat in zwei Fällen Amtshilfe des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen sowie der Landespolizei Schleswig-Holsteins zur Funkzellenauswertung in Anspruch genommen. b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? Im ersten Halbjahr 2019 wurden die in der Antwort zu Frage 7a genannten Funkzellenauswertungen in einem Ermittlungsverfahren des GBA durchgeführt. Betroffen war der Beschuldigte. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Die Maßnahmen erfolgten in Umsetzung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Die Ermittlungen betreffen die Tatvorwürfe Völkermord , Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. d) Wurde für jede der Maßnahmen eine richterliche Anordnung erbeten und erteilt, und auf welcher Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung (§§ 100) erfolgten diese? Funkzellenauswertungen werden auf Grundlage des § 100g Absatz 3 StPO durchgeführt . Gemäß § 101a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 100e Absatz 1 Satz 1 StPO dürfen Maßnahmen nach § 100g nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Ob die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug eine Eilkompetenz hat, hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. In den Fällen des § 100g Absatz 2 sowie des § 100g Absatz 3 Satz 2 ist nur das Gericht zur Anordnung befugt. Die Zuständigkeit für die Antragstellung liegt in jedem Fall bei der Staatsanwaltschaft. Für jede durch die BPOL durchgeführte Funkzellenauswertung wurde eine richterliche Anordnung nach § 100g Absatz 3 StPO erteilt. Auch die Maßnahmen im in der Antwort auf Frage 7a benannten Ermittlungsverfahren des GBA wurden auf richterliche Anordnung gemäß § 100g Absatz 3 StPO durchgeführt. Für die durch den Zoll durchgeführten Funkzellenauswertungen wurden entsprechende Anordnungen nach § 100g Absatz 3 StPO eingeholt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte differenzieren in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung)? Der im Ermittlungsverfahren des GBA Beschuldigte ist bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht . Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. f) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Der Betroffene der Maßnahmen des GBA aus dem vorigen Halbjahr ist über die Maßnahme nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren , in dem die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. g) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem ersten Halbjahr 2019 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Im ersten Halbjahr 2019 wurden Funkzellenabfragen ausschließlich zu strafprozessualen Zwecken eingesetzt. Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt werden . Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat beigetragen haben . Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des Sachverhaltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich. Durch die Maßnahmen im in der Antwort zu Frage 7a benannten Ermittlungsverfahren des GBA konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12465 8. Welche Bundesbehörden führen Dateien mit Daten aus Funkzellenabfragen, und wie viele Anschlüsse bzw. Personen sind darin gespeichert (vgl. Tätigkeitsbericht 2017 – 2018 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Seite 80/81)? Eine verfahrensübergreifend genutzte Gesamtdatei mit Daten aus Funkzellenabfragen existiert im BKA nicht. Die ursprünglich nach § 100g StPO erhobenen Funkzellendaten werden lediglich separat im jeweiligen Ermittlungs- bzw. Auswerteverfahren gespeichert. Zu den gespeicherten Anschlüssen bzw. betroffenen Personen wird keine Statistik geführt. Der Zoll sowie die BPOL führen keine der fragegegenständlichen Dateien. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. a) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Dateien errichtet (sofern für das BKA die Generalklausel § 2 Absatz 1des Bundeskriminalamtgesetzes angeführt wird, bitte erläutern)? Die Dateien des BKA wurden sowohl auf Grundlage der StPO als auch auf der des Zentralstellenrechts nach BKAG-alt errichtet. Im letzteren Fall agiert das BKA gemäß § 2 Absatz 1 BKAG als Zentralstelle für die Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Die Dateien dienen dem Zweck des Abgleichs von aus Ermittlungsverfahren verschiedener Länderdienststellen gewonnenen Daten aus einem bestimmten Phänomenbereich mit dem Ziel des Erkennens von länderübergreifend agierenden, organisierten Täterstrukturen anhand von Kreuztreffern zur Anwesenheit bestimmter Mobiltelefonnutzer zum jeweiligen Tatzeitpunkt an verschiedenen Tatorten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. b) Welche ähnlichen, früher existierenden Dateien hat das BKA bereits gelöscht ? Aufgrund des nicht eingegrenzten Zeitraums, in dem die Löschung der Dateien stattgefunden haben soll, ist keine konkrete Aussage möglich. Im ersten Halbjahr 2019 jedenfalls wurde im BKA keine der fragegegenständlichen Dateien gelöscht . c) Inwiefern sind die in der BKA-Datei vorhandenen Daten in der Verarbeitung eingeschränkt, und unter welchen Umständen können diese weiterhin abgerufen werden? Die zweckgebundene Auswertung der Funkzellendaten unterliegt angesichts der Speicherung einer Vielzahl unbeteiligter Personen engen Speicherfristen. Sofern also durch das BKA in Ausübung seiner Zentralstellenfunktion keine Kreuztreffer innerhalb des für den Abgleich vorgesehenen Zeitraums erzeugt werden, erfolgt eine automatisierte Löschung der Daten mangels Erforderlichkeit. Im Falle der Übernahme der Daten unter gleichzeitiger Klassifizierung nach den §§ 18, 19 BKAG in eine Vorsorgedatei oder nach den Maßgaben des § 483 StPO in eine ermittlungsbegleitende Datei richtet sich ihre Behandlung nach der für diese Datei maßgeblichen Errichtungsanordnung. Abgesehen davon sind nur ausgewählte Mitarbeiter der fachlich zuständigen Organisationseinheit innerhalb des Bundeskriminalamtes zum Abruf der Daten berechtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2019 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt (das sogenannte Geofencing, vgl. „Google's Sensorvault Can Tell Police Where You've Been“, www.eff.org vom 18. April 2019; bitte für BKA, Bundespolizei, BfV und Zollkriminalamt darstellen )? Das BKA, die BPOL sowie der Zoll haben keine derartigen Abfragen durchgeführt . Hinsichtlich der BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 10 genannten Gründen nicht möglich. 10. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Das in der Fragestellung beschriebene Verfahren wird vom BKA und der BPOL nicht durchgeführt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Mit Blick auf die Nachrichtendienste des Bundes betrifft die Frage solche Informationen , die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Bereits die Auskunft darüber, ob die genannten Behörden zur Durchführung des beschriebenen Verfahrens im Bereich der informationstechnischen Überwachung befähigt sind, lässt Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes zu. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen erheblichen Nachteil für deren wirksame Aufgabenerfüllung und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die vorgenannten Informationen über Tätigkeiten und aktive und ggf. zukünftige Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes wären geeignet, die künftige Möglichkeit der betroffenen Behörden zur Gewinnung von Erkenntnissen im Wege der technischen Aufklärung, in erheblicher Weise negativ zu beeinflussen. Die Informationsgewinnung durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Zur Erstellung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/12465 möglichst vollständiger Lagebilder und zur Vermeidung von Informationsdefiziten sind die Nachrichtendienste auf die aus der technischen Aufklärung zu generierenden Informationen zwingend und zunehmend angewiesen. Diese stellen einen unentbehrlichen Beitrag zum Informationsaufkommen dar. Das sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste des Bundes wäre auch nicht ausreichend, um ein vollständiges Lagebild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten bekannt würden . Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes sowie die Entwicklung derselben in den vergangenen Jahren gewinnen. Diese Kenntnisse würden es ihnen ermöglichen, ihr Kommunikationsverhalten so zu verändern, dass eine zukünftige Erhebung dieser Daten zumindest erschwert und in vielen Fällen in Gänze vereitelt werden würde. Dies wiederum würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, wodurch letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Sofern derartige Informationen wegfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Damit wäre das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes in einem Detaillierungsgrad , dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt und einer Beantwortung der Kleinen Anfrage im Hinblick auf die Nachrichtendienste des Bundes im aktuellen Fall sowie (bei gleichlautender Anfrage und unverändertem Sachverhalt ) in Zukunft entgegensteht. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2019 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei , Zoll und Geheimdiensten aufschlüsseln)? a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kamen dabei jeweils zur Anwendung? b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert? c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Fragen 11 bis 11e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Begriff „Trojaner“ ist zur Bezeichnung von Software zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung, wie beispielsweise Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung, im Allgemeinen ungeeignet. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 10 genannten Gründen nicht möglich. 12. Welche Forschungen und Studien hat die Bundesregierung zu sogenannten OSINT-Verfahren („Open Source Intelligence“) zur Nachrichtengewinnung aus offenen Quellen und geschlossenen Foren betrieben oder beauftragt, bzw. welche Änderungen haben sich hier zum vergangenen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 19/3459, Antwort zu Frage 2; bitte auch mitteilen , welche Anwendungen betrachtet wurden)? Die Frage wird seitens der Bundesregierung so verstanden, dass sie sich nicht auf Forschungen und Studien im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung bezieht, sondern im Zusammenhang mit dieser Kleinen Anfrage nur solche Forschungen und Studien meint, die von Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, mit dem Ziel der „Nachrichtengewinnung“ im Sinne der Sammlung von Informationen im Kontext mit den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben der genannten Bundesbehörden beauftragt oder betrieben worden sind (vgl. z. B. § 2 Absatz 2 BKA-Gesetz, § 3 Absatz 1 BVerfSchG). Ebenso wie die Fragesteller bei den nachfolgenden Fragen 13 und 15 dieser Kleinen Anfrage auf die Bundestagsdrucksache 19/5874 referenzieren, legt die Bundesregierung ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage somit einheitlich ihr bei Frage 6 in der vorerwähnten Bundestagsdrucksache mitgeteiltes Verständnis zu Grunde. Das BKA, die BPOL und der Zoll haben Forschungen und Studien im Sinne der Fragestellung weder betrieben noch beauftragt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/12465 Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Mit Blick auf das BfV betrifft die Frage solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine Auskunft der Bundesregierung zu konkreten Forschungsvorhaben würde spezifische Informationen zu den derzeitigen diesbezüglichen Tätigkeits- und Entwicklungsschwerpunkten , insbesondere zur Methodik und den im hohen Maße schutzwürdigen derzeit bestehenden bzw. ggf. noch nicht bestehenden konkreten technischen Fähigkeiten des BfV im Bereich OSINT einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten des BfV sowie die Entwicklung derselben in den vergangenen Jahren gewinnen. Diese Kenntnisse würden es ihnen ermöglichen, ihr Kommunikationsverhalten so zu verändern, dass eine zukünftige Erhebung dieser Daten zumindest erschwert und in vielen Fällen in Gänze vereitelt werden würde. Dies wiederum würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, wodurch letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Sofern derartige Informationen wegfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Damit wäre das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten des BfV in einem Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich . Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt und einer Beantwortung der Kleinen Anfrage im Hinblick auf das BfV im aktuellen Fall sowie (bei gleichlautender Anfrage und unverändertem Sachverhalt) in Zukunft entgegensteht . Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12465 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nachgeordnete Sicherheitsbehörden für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber der Bundestagsdrucksache 19/5874 ergeben? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes sowie des BKA ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich (die dort aufgeführten Gründe gelten für das BKA analog). 14. In welchem Umfang haben die Behörden des Bundesministeriums des Innern , für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz , des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2019 die Möglichkeit genutzt , sich Zugang auf Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 15. Welche „Methoden der Computerlinguistik und der Künstlichen Intelligenz“ haben das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nachgeordnete Sicherheitsbehörden zum Abgleich genutzt (Bundestagsdrucksache 19/5874, Antwort zu Frage 6)? Bei der BPOL wurden die in Rede stehenden Methoden nicht genutzt. Hinsichtlich des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5874 verwiesen , zu denen sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. Das BKA verwendet zum einen Methoden der Textklassifikation sowie der Objekterkennung in Videomassendaten. Darüber hinaus verwendet das Gesichtserkennungssystem (GES) des BKA das Deep Convolutional Neural Networks (CNN). Hierbei handelt es sich jedoch um Methoden des maschinellen Lernens („schwache KI“), nicht jedoch im engeren Sinne um künstliche Intelligenz. Soweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. 16. Welche „Methoden des maschinellen Lernens“ werden im Bundeskriminalamt „im Einzelfall anlassbezogen“ auf Datenbestände von Ermittlungsverfahren angewendet (Bundestagsdrucksache 19/5874, Antwort zu Frage 7)? Im BKA wurden Methoden der Textklassifikation sowie der Objekterkennung in Videomassendaten verwendet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333