Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12466 19. Wahlperiode 16.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11489 – Kryptowerte und Geldwäsche V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Die neuen Regelungen sehen unter anderem die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises vor. So werden im entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zum Beispiel das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und das Kreditwesengesetz künftig um eine Reihe an Regelungen zu Kryptowerten ergänzt (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_ Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24- Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/1-Referentenentwurf.pdf;jsessionid= 7BC53EC8EEF8A3F3B91502A7550377B7?__blob=publicationFile&v=4). 1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Kryptowerte in Deutschland für Geldwäsche genutzt werden? Wenn ja, in welchem Umfang? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der DIE LINKE. „Geldwäscherisiken und Verbraucherschutz bei der Distributed-Ledger Technologie und Initial Coin Offerings“ auf Bundestagsdrucksache 19/10920 wird verwiesen. 2. Wie viele Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften gibt es in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit mindestens drei Unternehmen am Markt aktiv, deren Geschäfte als Kryptoverwahrgeschäfte gelten können. Daneben zeigt die aktuelle Diskussion um sog. Stablecoins wie Libra, dass damit zu rechnen ist, dass weitere Anbieter in den Markt für Kryptowerte eintreten werden, deren Geschäfte auch unter den neuen Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäftes fallen könnten. Nach dem vom Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12466 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vierten Geldwäscherichtlinie 2018/843/EU (Gesetzentwurf der Bundesregierung ), der die Einführung einer Erlaubnispflicht für Kryptoververwahrgeschäfte vorsieht, werden 20 Erlaubnisanträge jährlich erwartet. 3. Wie viele Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften waren nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in Geldwäsche verwickelt? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Übergangsregeln plant die Bundesregierung bei der Änderungsrichtlinie für Bestandsunternehmen im Bereich von Kryptoverwahrgeschäften? Welche Fristen hält die Bundesregierung für angemessen um sicherzustellen, dass bestehenden Unternehmen im Bereich von Kryptoverwahrgeschäften die zukünftig notwendigen Erlaubnisse durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht rechtzeitig erteilt werden? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält in Artikel 2 Nummer 5 eine Übergangsregelung (Einfügung eines neuen § 64y in das Kreditwesengesetz – KWG). Nach § 64y Absatz 1 KWG-E gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes unter dort aufgeführten Voraussetzungen als vorläufig erteilt . 5. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, dass Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften denselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen könnten wie Betreiber eines Einlagenkreditinstituts? Welche aufsichtsrechtlichen Erleichterungen sind seitens der Bundesregierung in dem Bereich geplant? Die Bundesregierung plant nicht, Betreiber des Kryptoverwahrgeschäftes aufsichtsrechtlich wie „Einlagenkreditinstitute“ (CRR-Kreditinstitute) zu behandeln. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ordnet das Kryptoverwahrgeschäft den Finanzdienstleistungen zu, sodass insoweit die gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen einschlägig sind wie bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten. Eine Erleichterung gegenüber CRR-Kreditinstituten ergibt sich etwa beim vorzuhaltenden Anfangskapital, das insoweit bei 125 000 Euro liegt und nicht bei 5 Mio. Euro wie bei CRR-Kreditinstituten oder 730 000 Euro wie bei Betreibern des eingeschränkten Verwahrgeschäftes. 6. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) oder der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angehören (bitte begründen)? Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist nicht vorgesehen, dass die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben des Kryptoverwahrgeschäfts zur Zuordnung zur EdW oder EdB führt. Diese Geschäfte sind nicht in den Kreis der geschützten Geschäfte nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Anlegerentschädigungsrichtlinie ) einbezogen, die mit dem Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wird. Kryptowerte sind ebenfalls keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12466 7. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften künftig eine Sicherungsmaßnahme zum Schutz ihrer Kunden abschließen (z. B. einlagensicherungsähnliche Systeme, Versicherungen gegen Cyberangriffe)? Wenn ja, hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es bereits Unternehmen gibt, die Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften Sicherungsmaßnahmen anbieten? Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die allgemeinen Anforderungen an Institute nach dem KWG zur Anwendung kommen, insbesondere die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (§ 25a KWG). 8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob auch andere Mitgliedstaaten Kryptowerte im gleichen Umfang regulieren werden? Inwieweit stellt der Referentenentwurf einen Sonderweg im Vergleich zu den europäischen Gesetzesvorhaben dar? Die Bundesregierung geht davon aus, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843/EU umsetzen werden; die Umsetzungsfrist läuft bis zum 10. Januar 2020. Mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Umsetzung werden auch die im Juni 2019 beschlossenen Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) zu „Virtual Assets and Virtual Assets Service Providers“ berücksichtigt . Auch die anderen EU-Mitgliedstaaten haben sich zur Umsetzung dieser Empfehlungen der FATF verpflichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333