Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12469 19. Wahlperiode 16.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12032 – Mutmaßlich rechtslastige Symbole an Polizeiuniform V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „SPIEGEL ONLINE“ berichtete am 23. Juni 2019 über einen Bundespolizisten, der während seines Einsatzes bei einem Neonazi-Treffen im sächsischen Ostritz zwei Aufnäher an seiner Uniform trug, die nach Ansicht der Fragesteller Assoziationen zur rechten Szene wecken. Einer war ein sogenanntes Kreuzritter- Patch mit dem Leitspruch „recte faciendo neminem timeas“ („Tue recht und scheue niemand“), der andere ein Symbol der Spartaner mit dem Motto „Molon Labe“ („Komm und hol sie dir“). Die Bundesbereitschaftspolizei teilte am 24. Juni 2019 auf Twitter mit, der Sachverhalt werde dienstrechtlich geprüft. Ob es sich in diesem Fall um „politisch rechtslastige Symbole“ handele, sei Gegenstand der Ermittlungen. 1. Welche dienstrechtlichen Konsequenzen wurden aus dem in der Vorbemerkung beschriebenen Vorgang gezogen? 2. Zu welchem Ergebnis führten die Ermittlungen im Hinblick auf die Prüfung, ob es sich bei den Aufnähern um politisch rechtslastige Symbole handelt? 3. Sind Bezüge des betroffenen Beamten zu rechtsextremen Verbindungen, Strukturen oder Überzeugungen bekannt? 4. Seit wann hatten die unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten Kenntnis vom Tragen der Aufnäher, bzw. über welchen Zeitraum wurde es toleriert ? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Gegen den Beamten wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Aus Gründen des Personaldatenschutzes, des Rechtes auf informelle Selbstbestimmung und zum Schutz der Verfahrensrechte des betroffenen Beamten im laufenden Disziplinarverfahren können keine Angaben zu Inhalt und Erkenntnissen des laufenden Disziplinarverfahrens gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12469 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche ähnlich gelagerten Vorgänge mit an Uniformen, Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugen angebrachten Symbolen oder Beschriftungen, die im Verdacht stehen, politisch rechtslastig zu sein, gab es seit 2010 bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt, beim Zoll oder bei der Bundeswehr (bitte alle Fälle nach Jahren und Behörden gegliedert anführen)? Bundespolizei: Im Bereich der Bundespolizei wurde ein weiterer Fall im Jahr 2019 bekannt. Bundeskriminalamt: Beim Bundeskriminalamt sind keine ähnlich gelagerten Vorgänge bekannt. Zoll: In der Zollverwaltung sind keine ähnlich gelagerten Vorgänge bekannt. Bundeswehr: Bei der Bundeswehr sind keine einschlägigen Vorgänge im Sinne der Anfrage bekannt. a) Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zum konkreten Sachverhalt bzw. Vorwurf machen? Ein (ehemaliger) Beamter der Bundespolizei, der zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Vorgangs nicht mehr Angehöriger der Bundespolizei war, hatte über seinen Socialmedia-Account Bilder gepostet, die aus dem dienstlichen Bereich zu stammen schienen und auf denen zu erkennen war, dass er nicht zugelassene, rechtslastig erscheinende Patches an seiner Schutzweste angebracht hatte. b) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die betroffenen Personen eingeleitet? Da der Beamte kurz vor dem Bekanntwerden des Vorfalls auf eigenes Verlangen aus der Bundespolizei entlassen worden war, wurden keine disziplinar- oder strafrechtlichen Maßnahmen seitens der Bundespolizei eingeleitet. 6. Nach welchen Kriterien wird das Tragen von privaten Aufnähern oder Ansteckern bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt, beim Zoll oder bei der Bundeswehr genehmigt? Bundespolizei: Das Tragen der Dienstkleidung bezweckt ein einheitliches Erscheinungsbild , stellt eine eindeutige und zweifelsfreie Erkennbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei sicher und fördert das Ansehen und Vertrauen der Bundespolizei in der Öffentlichkeit sowie in polizeiliche Maßnahmen . Die Polizeidienstvorschrift 014 der Bundespolizei „Bestimmungen zum Erscheinungsbild und für das Tragen der Dienstkleidung in der Bundespolizei“ (Best Dienstkleidung) regelt die Grundformen der zu tragenden Dienstkleidung sowie die zur jeweiligen Tätigkeit und aus verschiedenen Anlässen notwendigen Abweichungen . Des Weiteren legt sie den Rahmen für das äußere Erscheinungsbild fest und enthält abschließende Festlegungen zu den zulässigen Kennzeichnungen. Es dürfen nur die in dieser Vorschrift aufgeführten Abzeichen und Kennzeichnungen und ausschließlich in der beschriebenen Art und Weise getragen werden. Das Tragen von privaten Aufnähern oder Ansteckern bei der Bundespolizei ist nicht gestattet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12469 Bundeskriminalamt: Aufnäher, Anstecker sowie Bildwortmarken allgemein müssen – neben den geltenden rechtlichen Bestimmungen – stets den Vorgaben des Styleguides der Bundesregierung (Corporate Design) und dem Corporate Design des Bundeskriminalamtes entsprechen. Das Tragen privater Aufnäher und Anstecker auf Uniformen oder sonstiger Dienstkleidung ist deshalb nicht zulässig. Zoll: Das Tragen von privaten Aufnähern oder Ansteckern ist in der Zollverwaltung nach der aktuellen, noch geltenden Dienstkleidungsordnung (E-VSF O 96 17; gültig ab 20. Juni 1994) geregelt. Danach bedarf das Tragen von privaten Aufnähern oder Ansteckern der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen . Die gültige Textfassung lautet wie folgt: „(4): Orden und Ehrenzeichen dürfen nach Maßgabe des Erlasses vom 25. August 1958 – III a/3 – P 1201 – 3/58 (BZBl. 1958 S. 569), andere Abzeichen nur mit meiner Einwilligung getragen werden.“ „(6): Die Vorgesetzten haben für die Einhaltung der Dienstkleidungsbestimmungen zu sorgen.“ Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Dienstkleidung in der Zollverwaltung soll diese Regelung durch die sich zurzeit noch in der Abstimmung befindlichen Neufassung der Dienstvorschrift über das Dienstkleidungswesen in der Zollverwaltung (DVDklZoll) ersetzt werden durch nachstehende Bestimmungen: „2.4.2 Für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen und Missionen kann der Dienstherr Hoheitsabzeichen und Embleme zulassen. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion. 2.4.3 Orden und Ehrenzeichen, die nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen wurden oder nach anderen gesetzlichen Vorgaben gestiftet wurden, dürfen zu dienstlichen Anlässen in der dafür vorgesehenen Form getragen werden. 2.4.4 Zusätzlich dürfen folgende Abzeichen an der Dienstkleidung getragen werden : Deutsches Schwimm- und Rettungsabzeichen, Deutsches Sportabzeichen, Diensthundeführer Sportabzeichen, Europäisches Polizeileistungsabzeichen, Leistungsabzeichen, die durch die Zollverwaltung verliehen wurden, Matthäus Abzeichen, Rettungsabzeichen, die für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr verliehen wurden. Das Tragen von anderen Abzeichen bedarf der besonderen Genehmigung (einzuholen über die Zentrale Stelle „Dienstkleidung“). Der Antrag auf das Tragen von anderen Abzeichen ist mit entsprechender Begründung formlos und spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Tragetermin der Zentralen Stelle „Dienstkleidung “ (DI.B.15) zur Genehmigung vorzulegen.“ Bundeswehr: Der Bundespräsident legt die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten fest. Die Anzugordnung für die Solda- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12469 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tinnen und Soldaten der Bundeswehr greift die Anordnung des Bundespräsidenten auf und detailliert deren grundlegende Festlegungen. Dabei ist die in der Anzugordnung vorgenommene Aufzählung der Dienstgrad-, Laufbahn-, Verwendungs -, Tätigkeits- und Sonderabzeichen sowie Verbands- bzw. internen Verbandsabzeichen abschließend. Neue dienstliche Abzeichen werden im Bedarfsfall durch die zuständigen Fachreferate ausführlich geprüft und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Bundespräsidenten. Das Tragen von privaten Aufnähern oder Abzeichen an der Uniform ist grundsätzlich verboten und wird nicht genehmigt. 7. In welchen Fällen wurde das Tragen oder Anbringen nichtdienstlicher Beschriftungen , Aufnäher, Anstecker oder Aufkleber an Uniformen, Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen bei Angehörigen der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, des Zolls und der Bundeswehr seit 2016 genehmigt, und welchen Inhalt hatten diese Beschriftungen, Aufnäher, Anstecker oder Aufkleber? Bundespolizei: Über Ausnahmen entscheidet das Bundespolizeipräsidium auf Grundlage eines schriftlichen Antrags und nach Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Bei der Bundespolizei wurde seit 2016 kein Fall genehmigt. Bundeskriminalamt: Beim Bundeskriminalamt wurden keine nicht-dienstlichen Beschriftungen genehmigt. Zoll: Das Tragen oder Anbringen nicht-dienstlicher Beschriftungen, Aufnäher, Anstecker oder Aufkleber an Uniformen, Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen wurde bei Angehörigen der Zollverwaltung nach den getroffenen Feststellungen seit 2016 nicht genehmigt. Vereinzelt und schon im Vorgriff auf die noch in der Abstimmung befindliche Neufassung der vorgenannten Dienstvorschrift an die Zentrale Stelle Dienstkleidung herangetragene Anfragen zur Zulassung von einheitsspezifischen Abzeichen wurden von der Zentralen Stelle „Dienstkleidung“ der Generalzolldirektion abschlägig beschieden. Bundeswehr: Ebenso wie das Tragen von privaten Aufnähern oder Abzeichen an der Uniform ist das Anbringen von nicht-dienstlichen Beschriftungen, Aufnähern , Ansteckern oder Aufklebern an Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen der Bundeswehr grundsätzlich verboten und wird nicht genehmigt. 8. Wie viele weitere rechtsextreme Vorfälle (Äußerungen, Propagandadelikte, andere Straftaten) seitens Angehöriger der Bundespolizei hat es seit der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20 und 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Die Polizei und die Bekämpfung des Rechtsextremismus “ auf Bundestagsdrucksache 19/5793 bis Ende 2018 und im ersten Halbjahr 2019 gegeben (bitte alle Fälle nach Jahren gegliedert anführen und jeweils angeben, in welchen Fällen nach Kenntnis der Bundesregierung davon auszugehen ist, dass der Vorwurf einer rechtsextremen Tätigkeit gegen Angehörige der Bundespolizei im Wesentlichen zutrifft)? Die Bundespolizei hat im Frühjahr 2019 alle (auch abgeschlossenen und noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegenden) Disziplinarverfahren einer nochmaligen Kontrolle und Bewertung unterzogen, ob bei den erfassten Sachverhalten rechtsextreme Sachverhalte eine Rolle spielen. Dies erfolgte insbesondere in den Verfahren, welchen mehrere unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12469 In den Fällen, in denen einer dieser Sachverhalte einen rechtsextremen Bezug hatte, wurden diese Verfahren in die Auflistung einbezogen. Ebenso wurden die Verfahren der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Entlassungen auf eigenes Verlangen in die Überprüfung einbezogen. Die Bundespolizei hat zurzeit insgesamt 46 573 Beschäftigte im Polizeivollzugsdienst und in der Verwaltung, einschließlich der Anwärterinnen und Anwärter. Insgesamt wurden, soweit noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegend, 30 Fälle von Verfehlungen mit rechtsextremistischem Hintergrund erfasst. Dies entspricht einem Anteil von 0,06 Prozent des Personalbestandes. a) Welchen Status hatten die Angehörigen der Bundespolizei (Beamte, Beamte auf Widerruf usw.) zum Tatzeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Tat? Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Tat waren 16 der betroffenen Beamten im Status eines Beamten auf Widerruf, 13 Beamte im Status eines Beamten auf Lebenszeit und ein Beamter im Staus eines Beamten auf Probe. b) Wann fanden die Vorfälle statt? Die Vorfälle fanden in folgenden Jahren statt: 2007 (1 Vorfall) 2010 (2 Vorfälle) 2012 (1 Vorfall) 2015 (3 Vorfälle) 2016 (8 Vorfälle) 2017 (11 Vorfälle) 2018 (3 Vorfälle) 2019 (1 Vorfall) c) Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils zum konkreten Sachverhalt bzw. Vorwurf machen? Bei den zugrundeliegenden Sachverhalten handelt es sich um rechtsextreme Äußerungen , das Verwenden verfassungswidriger Symbole, das Dulden der Verwendung verfassungswidriger Symbole sowie das Tragen von Bekleidung, die auch der rechtsextremen Szene zugeordnet wird (z. B. Marke „Thor Steinar“). d) Inwiefern sind die betroffenen Bundespolizisten fristlos oder vorzeitig entlassen worden (bitte Zahlen angeben)? In zehn Fällen wurden Beamte auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen . In vier Fällen erfolgte keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In drei Fällen laufen derzeit noch Disziplinarklagen mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. In einem Fall ist das Entlassungsverfahren aus dem Beamtenverhältnis auf Probe noch anhängig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12469 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wie viele der betroffenen Bundespolizisten, die nicht fristlos entlassen wurden, hatten nach Bekanntwerden der Tat noch Zugang zu Schusswaffen ? In zehn Fällen haben die Beamten noch Zugang zu Waffen. Davon verrichten sieben Beamte ihren Dienst mit Waffe. In drei Fällen sind die Beamten dauerhaft erkrankt. f) Wie viele der betroffenen Bundespolizisten sind noch im Dienst (bitte Funktion angeben)? In zehn Fällen befinden sich die Beamten im Dienst. Davon sind in drei Fällen die Beamten dauerhaft erkrankt. Vier der Beamten, die Dienst verrichten, sind Kontroll- und Streifenbeamte. Bei den anderen drei Beamten, die Dienst verrichten , handelt es sich um Polizeivollzugsbeamte in einer Hundertschaft. g) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die betroffenen Polizisten eingeleitet? In allen 30 Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, von denen in acht Fällen die Verfahren noch andauern. In zehn Fällen wurden Beamte auf Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In vier Fällen erfolgte keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In drei Fällen laufen derzeit noch Disziplinarklagen mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. In einem Fall ist das Entlassungsverfahren aus dem Beamtenverhältnis auf Probe noch anhängig. In vier Fällen erfolgte eine Geldbuße bzw. ein Verweis. h) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die betroffenen Polizisten strafrechtlich ermittelt, und welche Angaben kann die Bundesregierung zum Ergebnis der Ermittlungen bzw. etwaigen Gerichtsverfahren machen? In 21 Fällen mit strafrechtlicher Relevanz wurde Strafanzeige gestellt. Neun Verfahren davon wurden gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) und vier Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt. In zwei Verfahren erfolgte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor Abschluss des Strafverfahrens. In einem Fall wurde eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen und in einem weiteren Fall wurde der betroffene Beamte freigesprochen. Vier Strafverfahren sind derzeit noch anhängig. i) Sind die betroffenen Polizisten nach Bekanntwerden der Tat als Ausbilder eingesetzt worden? In keinem Fall wurden betroffene Beamte nach Bekanntwerden der Tat als Ausbilder eingesetzt. j) Wie viele der Vorfälle sind von Angehörigen der Bundespolizei angezeigt bzw. zuständigen Polizeibehörden zur Kenntnis gebracht worden? Von den 30 Dienstpflichtverletzungen mit rechtsextremistischen Hintergrund sind 22 Fälle durch interne Hinweise bekannt geworden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333