Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12472 19. Wahlperiode 16.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12079 – Nachgelagerte Besteuerung der Rente V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2005 ist von der Bundesregierung das sogenannte Alterseinkünftegesetz verabschiedet worden, wodurch auch eine nachgelagerte Besteuerung von Renten implementiert wurde. Die nachgelagerte Besteuerung wird sukzessive umgesetzt und ist im Jahr 2040 abgeschlossen. Es obliegt dem Rentner, die Steuerpflicht zu prüfen und ggf. eine Steuererklärung abzugeben. 1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamten Rentenzahlungen im Jahr 2018 (bitte für gesetzliche, private und betriebliche Altersvorsorge getrennt ausweisen)? Wie hoch werden sie für 2019 sein? Die Rentenausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung lagen im Jahr 2018 bei 277,1 Mrd. Euro. Für das Jahr 2019 werden Rentenausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 291 Mrd. Euro geschätzt. Vergleichbare Verwaltungsdaten zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge liegen der Bundesregierung für 2018 und 2019 nicht vor. Die Bundesregierung berichtet jedoch einmal je Legislaturperiode in ihrem Alterssicherungsbericht über die Einkommenssituation der 65-Jährigen und Älteren. Dem letzten Alterssicherungsbericht lassen sich Volumina für 2015 entnehmen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10571 Anhangtabelle BC.1). a) Welchen Anteil am Bundeshaushalt wird für Rentenzahlungen benötigt? Wie wird sich der Anteil bis 2040 entwickeln? Für das Jahr 2019 sieht der Bundeshaushalt rund 98 Mrd. Euro an Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung vor, was einem Anteil von 27,5 Prozent entspricht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12472 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zahlen für 2020 bis 2023 gehen aus dem Finanzbericht 2020 (vgl. www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_ Finanzen/Wirtschafts_und_Finanzdaten/Finanzberichte/Finanzbericht-2020-anl. pdf?__blob=publicationFile&v=4) in den Abschnitten 1.2.1 und 1.3.2.1.1 hervor. Über den Finanzplanzeitraum hinaus liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor, um Anteile am Bundeshaushalt zu bestimmen. b) Wie hoch ist die durchschnittliche Bruttorente derzeit? Der durchschnittliche monatliche Rentenbetrag (einschließlich des Eigenanteils des Rentenbeziehenden zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) für Renten aus eigener Versicherung am 31. Dezember 2018 betrug 1 000 Euro. c) Wie hoch ist die durchschnittliche Nettorente derzeit? Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag (Rentenbetrag, gemindert um den Eigenanteil der Rentenbeziehenden zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ) für Renten aus eigener Versicherung am 31. Dezember 2018 betrug 896 Euro. Ein Quellensteuerabzug wie bei den Bruttolöhnen und -gehältern erfolgt nicht. 2. Wie viele Rentner gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland (bitte Pensionäre getrennt ausweisen)? Nach der Rentenzahlbestandstatistik der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Juli 2018 gab es in Deutschland insgesamt 21 042 515 Rentner, die eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Der Versorgungsempfängerstatistik 2018 (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/ Oeffentlicher-Dienst/_inhalt.html#sprg236406) lässt sich die Anzahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Ruhegehalt und Hinterbliebenversorgung ) nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht in Deutschland zum 1. Januar 2018 entnehmen. a) Wie viele davon zahlen Einkommensteuer? Wegen der geltenden Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und der Dauer der notwendigen Arbeiten zur Erstellung der Statistik liegen der Bundesregierung aus der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2018 noch keine Daten vor. Die aktuellste Sonderauswertung zu den Steuerpflichtigen mit Renten liegt für das Statistikjahr 2014 vor. Die Zahl der mit tariflicher Einkommensteuer belasteten Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften ist der Antwort zu Frage 3a zu entnehmen. b) Wie wird sich die Anzahl der Rentner bis 2040 entwickeln? Für die zukünftige Entwicklung erstellt die Bundesregierung Vorausberechnungen im Rahmen des jährlich vorzulegenden Rentenversicherungsberichts, der auch eine Übersicht über die Zahl Äquivalenzrentner enthält. Die Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzrentner erfolgt durch Division des Gesamtrentenvolumens durch eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten. Der Vorausberechnungszeitraum des aktuellen Rentenversicherungsberichts 2018 reicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift nur bis zum Jahr 2032. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12472 Die Anzahl der Äquivalenzrentner lässt sich entnehmen aus BMAS, Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren gemäß § 154 Absatz 1 und 3 SGB VI (Rentenversicherungsbericht 2018, Bundestagsdrucksache 19/6240, Seite 41, Übersicht B 17); Tabelle auf Seite 56, www. bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/rentenversicherungsbericht-2018. pdf?__blob=publicationFile&v=4. Dem 6. Versorgungsbericht der Bundesregierung (www.bmi.bund.de/SharedDocs/ downloads/DE/publikationen/themen/oeffentlicher-dienst/sechster-versorgungsbericht. pdf?__blob=publicationFile&v=6) lassen sich Hochrechnungen zur Anzahl von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht für das Jahr 2040 entnehmen, die dem Bundesbereich zuzuordnen sind. Für die Länder und Kommunen kann keine Aussage getroffen werden. Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 obliegt dem Bund nur noch die Ausgestaltung der Versorgung für seine eigenen Bundesbeamtinnen und -beamten. Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen sind seitdem die Länder zuständig; dies gilt ebenfalls für die Erstellung von Versorgungsberichten. c) Wie viele Rentner zahlen jedes Jahr zusätzlich Einkommensteuer? Wie wird sich entsprechend die Anzahl der Einkommensteuer zahlenden Rentner bis 2040 entwickeln? Dazu liegen keine Projektionen vor. 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Steueraufkommen , das Rentner an Einkommensteuer zahlen? a) Welcher Anteil an der Einkommensteuer wird durch Rentner bestritten? Laut der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2014 entfiel auf 4,4 Mio. Steuerpflichtige mit Renteneinkünften eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 31,4 Mrd. Euro. Das entspricht 12,1 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. 1,1 Mio. Steuerpflichtige, die überwiegend Renteneinkünfte haben, eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 0,9 Mrd. Euro. Das entspricht 0,3 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. 0,3 Mio. Steuerpflichtige, die ausschließlich Renteneinkünfte haben, eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 0,09 Mrd. Euro. Das entspricht 0,03 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Die Angaben zur Zahl der Steuerpflichtigen beziehen sich auf die Frage 2a. Eine Abgrenzung der Einkommensteuer, die sich ausschließlich aus der Besteuerung der Renten ergibt, ist nicht möglich. Die genannten Renteneinkünfte umfassen neben Leibrenten nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach § 22 Nummer 5 EStG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12472 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie hat sich das Steueraufkommen aus der Einkommensteuer auf Renten seit 2004 entwickelt? Das Aufkommen an tariflicher Einkommensteuer der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften nach § 22 Nummer 1 und 5 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2014 kann der BMF Datensammlung zur Steuerpolitik 2018, Tabelle 2.7.4, Seite 40 f. (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/ Broschueren_Bestellservice/2019-02-05-datensammlung-zur-steuerpolitik-2018. pdf?__blob=publicationFile&v=10) entnommen werden. c) Wie wird sich das Steueraufkommen aus der Einkommensteuer auf Renten bis 2040 entwickeln? Dazu liegen keine Projektionen vor. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die durchschnittliche Nettorente im Jahr 2018, wenn nach der steuerlichen Regelung besteuert werden würde, die vor dem Alterseinkünftegesetz galt? Und wenn ja, welche? Die durchschnittliche Rente – zur Höhe siehe Antwort zu Frage 1b – unterliegt derzeit keiner Einkommensteuerbelastung, wenn neben der Rente keine weiteren Einkünfte vorliegen. Unter dieser Voraussetzung hat das Alterseinkünftegesetz keine Änderung der Steuerbelastung von durchschnittlichen Nettorenten gegenüber der bis 2004 geltenden Besteuerungsregelung gebracht. 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rentenbesteuerungsreform auf die Nettorente der jeweiligen Jahrgänge des Renteneintritts ausgewirkt (bitte für die Eintrittsjahre gesondert angeben)? a) Wie hoch wäre die jeweilige durchschnittliche Nettorente für die einzelnen Jahrgänge ohne die Rentenbesteuerungsreform? Unter der Voraussetzung, dass neben der Rente keine weiteren Einkünfte vorliegen , hat das Alterseinkünftegesetz keine Änderung der Steuerbelastung von durchschnittlichen Nettorenten gegenüber der bis 2004 geltenden Besteuerungsregelung gebracht. b) Wie hat sich die Steuerlast auf die jeweiligen Jahrgänge des Renteneintritts durch die Rentenbesteuerungsreform ausgewirkt? Siehe Antwort zu Frage 5a. c) Gibt es Jahrgänge, die in besonderer Weise finanzielle Vorteile bzw. Nachteile durch die Umstellung der Rentenbesteuerung hatten bzw. haben werden? Wenn ja, plant die Bundesregierung einen Ausgleich dafür zu schaffen? Siehe Antwort zu Frage 5a. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12472 6. Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung (in der momentan angewandten Systematik) vor allem die jüngere Generation belastet wird, indem sie die Rentenbeiträge nur zum Teil steuerlich absetzen kann, aber im im Alter die gesamte Rente versteuern muss, und sieht die Bundesregierung hier Anpassungsbedarf bzw. plant sie Anpassungen? Das System der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführten Übergangregelung zur nachgelagerten Besteuerung der Rente ist so konzipiert, dass es zu keiner doppelten Besteuerung von Altersvorsorgebeiträgen und Alterseinkünften kommt. Denn auch ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent legt nur fest, in welcher Höhe die Altersrente zu steuerbaren Einkünften zählt, dies führt aber nicht dazu, dass die Rente auch zu 100 Prozent steuerbelastet ist. Die Bundesregierung sieht in der besseren steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Vorsorgeaufwendungen für die jüngere Generation eher einen Vorteil, da die damit erzielte steuerliche Entlastung in der Regel höher sein dürfte, als die spätere steuerliche Belastung in der Rentenphase. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, inwieweit sich die Einführung der nachgelagerten Besteuerung auf Altersarmut auswirkt, und wenn nicht, warum nicht? Die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten hat keinen Einfluss auf die Altersarmut. Zur Freistellung des Existenzminimums bleibt bei jedem Steuerpflichtigen von seinem zu versteuernden Einkommen ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 9 168 Euro (für den Veranlagungszeitraum 2019) steuerunbelastet . Durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert. Dies erfolgt durch die Anerkennung von Bedarfen, insbesondere in Form der Regelbedarfe, der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie von Bedarfen für Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die verfügbaren eigenen Mittel hierfür nicht ausreichen. Diese sozialhilferechtlichen Mindestbedarfe sind Maßgröße für das steuerfrei zu stellende Existenzminimum und sind nicht durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung betroffen. 8. Bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass es durch das Alterseinkünftegesetz zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen könnte (www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/unfaire-steuerregeln-streit-umdoppelbesteuerung -der-rente/24526818.html)? Und wenn ja, wie? Nach Auffassung der Bundesregierung tritt im Rahmen der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung praktisch keine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen auf. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung von Werner Siepe hinsichtlich der Höhe der Doppelbesteuerung? Die den Studien von Werner Siepe zugrundeliegenden Berechnungsansätze werden von Bundesregierung nicht geteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12472 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Hat die Bundesregierung eigene Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Doppelbesteuerung der Rente? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333