Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12475 19. Wahlperiode 16.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12096 – Datenlage der Bundesregierung zum Abmahnmissbrauch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat am 15. Mai 2019 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs auf ihrer Website veröffentlicht. Durch diesen Gesetzentwurf versucht die Bundesregierung, den Abmahnmissbrauch einzudämmen. Innerhalb der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) plant die Bundesregierung, den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations - und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien für Wettbewerber auszuschließen. Der Anspruch der qualifizierten Wirtschaftsvereine, der qualifizierten Einrichtungen sowie der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern auf die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung sollen davon unberührt bleiben. Die Bundesregierung rechtfertigt dies mit der Annahme, „dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird, weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen “. Es bleibt nach Ansicht der Fragesteller fraglich, inwiefern missbräuchliche Abmahnungen tatsächlich vorwiegend von Wettbewerbern ausgesprochen werden, inwiefern die Bundesregierung diese Annahme auf eine valide Datenlage stützt, und letztlich, ob durch diese Maßnahmen eine Eindämmung des Abmahnmissbrauchs effektiv gewährleistet werden kann. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Regierungsentwurf zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sieht ein Paket von aufeinander abgestimmten Maßnahmen vor, um zu verhindern, dass das dem Grundsatz nach sinnvolle und bewährte Instrument der Abmahnung missbräuchlich eingesetzt wird. Dabei beschränkt sich der Gesetzentwurf nicht auf Regelungen im Hinblick auf missbräuchliche Abmahnungen durch Wettbe- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12475 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werber, sondern geht das Problem des Abmahnmissbrauchs auf verschiedenen Ebenen an, unter anderem auch mit Regelungen für rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 3. Juli 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3169) dargelegt, erfolgen Abmahnungen ohne die Einbeziehung staatlicher Stellen zwischen Privaten, so dass der Bundesregierung zur Anzahl der Abmahnungen bzw. missbräuchlichen Abmahnungen keine offiziellen Daten vorliegen. Die zahlreichen Eingaben von Betroffenen und die Berichte von Verbänden und Industrie- und Handelskammern , die die Bundesregierung erhält, belegen jedoch, dass der Missbrauch von Abmahnungen eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen weiterhin erheblich belastet. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt es einen nicht hinnehmbaren Missstand dar, wenn Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Dies gilt für die Bundesregierung im Übrigen auch unabhängig davon, ob missbräuchliche Abmahnungen von Vereinen oder Mitbewerbern ausgesprochen werden. Daher hat die Bundesregierung in dem Regierungsentwurf nicht nur die in der Frage zitierten Regelungen im Hinblick auf Wettbewerber getroffen, sondern darüber hinaus auch die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung für Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen erhöht. Auf diese Weise wird durch neu geschaffene horizontal wirkende Maßnahmen dafür Sorge getragen, dass nur solche Verbände abmahnberechtigt sind, die nachweisen können, dass sie im Interesse des rechtstreuen Wettbewerbs oder zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen und nicht zur Generierung von Einkünften tätig werden. Die Klagebefugnis der Wirtschaftsverbände wird an die der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) angeglichen. Zudem wurden die Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen im UKlaG erhöht. Voraussetzung für die Eintragung sowohl von qualifizierten Wirtschaftsverbänden wie auch von qualifizierten Einrichtungen ist nunmehr insbesondere, dass der Verein die Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Der Verein darf seinen Mitgliedern außerdem keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewähren und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft. Die Berichts- und Mitteilungspflichten von qualifizierten Wirtschaftsverbänden sowie qualifizierten Einrichtungen werden erweitert. Auf diese Weise vereint der Gesetzentwurf mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zu einem umfassenden Ansatz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie aller übrigen am Markt Teilnehmenden. 1. Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Aussage in der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, dass „der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online- Handel ausgesprochen wird“? Die Aussage bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern knüpft an den all-gemein bekannten Umstand an, dass insbesondere im Bereich des Online -Handels Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und dort zahlreiche besondere Informationspflichten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12475 bestehen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass sich diese Art von Verstößen in besonderem Maße als Anlass für Abmahnungen eignet, die nicht im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs, sondern zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Entsprechend beziehen sich auch die Berichte von Privatpersonen und Verbänden, die die Bundesregierung hierzu erhalten hat, vorwiegend auf Abmahnungen wegen solcher Verstöße. 2. Wie viele Abmahnungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum aus Frage 1 wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen worden ? a) Wie viele davon wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Wettbewerbern ausgesprochen? b) Wie viele davon wurden nach Kenntnis der Bundesregierung unberechtigt ausgesprochen? Da Abmahnungen ohne die Einbeziehung staatlicher Stellen zwischen Privaten ausgesprochen werden, liegen der Bundesregierung hierzu keine offiziellen Daten vor (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 3. Ist die Aussage in der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, dass „der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird“, dahingehend zu verstehen, dass der Großteil der Abmahnungen, die Wettbewerber aussprechen, wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen werden oder dass der Großteil der Abmahnungen wegen Verstößen im Online -Handel durch Wettbewerber ausgesprochen wird? a) Sofern die Aussage dahingehend zu verstehen ist, dass der Großteil der Abmahnungen, die Wettbewerber aussprechen, wegen Verstößen im Online -Handel ausgesprochen werden, geht die Bundesregierung davon aus, dass dies bei den anderen abmahnberechtigten Stellen nicht der Fall ist, und woher nimmt sie diese Erkenntnis? b) Sofern die Aussage dahingehend zu verstehen ist, dass der Großteil der Abmahnungen, die Wettbewerber aussprechen, wegen Verstößen im Online -Handel ausgesprochen werden, inwiefern lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung von der bloßen Anzahl der Abmahnungen auf die Missbräuchlichkeit des Verhaltens schließen? Die zitierte Passage ist der Gesetzesbegründung zu § 13 Absatz 4 UWG-E für den Aus-schluss des Aufwendungsersatzes für Wettbewerber im Hinblick auf Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel entnommen. Entsprechend bezieht sich das Zitat auch nur auf solche Abmahnungen, die durch Wettbe-werber ausgesprochen werden. Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, ob auch andere Stellen in gleichem Umfang wie Wettbewerber Abmahnungen im Online-Handel aussprechen. Hinsichtlich des differenzierenden Regelungsansatzes der Bundesregierung betreffend Wettbewerber einerseits sowie Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen andererseits wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12475 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Annahme, dass bei einer insgesamt größeren Anzahl von Abmahnungen auch die Anzahl der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen steigt, erscheint aus Sicht der Bundesregierung durchaus plausibel. Zu den Gründen für die Auffassung der Bundesregierung, dass sich Verstöße im Online-Handel im besonderen Maße für missbräuchliche Abmahnungen eignen, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . 4. Auf Grundlage welcher Daten beziehungsweise Statistiken trifft die Bundesregierung die Aussage, dass „der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird“ und entsprechende Schlussfolgerungen? Die Bundesregierung erhält eine Vielzahl von Eingaben von Personen, die durch Abmahnungen betroffen sind, sowie entsprechende Berichte von Verbänden und den Industrie- und Handelskammern. Diese haben weit überwiegend Abmahnungen wegen Verstößen im Online-Handel zum Gegenstand. Auf die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP vom 3. Juli 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3169) angeführte Studie von Trusted Shops und das dort in der Vorbemerkung der Bundesregierung ebenfalls schon angeführte Forderungspapier , das der Deutsche Industrie- und Handelskammertag zusammen mit anderen Verbänden im Jahr 2017 veröffentlicht hat, wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Anteil unberechtigter Abmahnungen an den ausgesprochenen Abmahnungen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Wieso hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Abmahnungen für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien für Wettbewerber ausgeschlossen, diesen aber für die anderen Anspruchsberechtigten weiter aufrechterhalten? a) Beruht dies allein auf der quantitativen Annahme der Bundesregierung, dass Wettbewerber häufiger Abmahnungen im Online-Handel aussprechen ? b) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Verbände aktuell oder zukünftig keine Crawler einsetzen, um Verstöße einfach und automatisiert festzustellen und diese abzumahnen? Die Bundesregierung hat den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Abmahnungen von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien im Gesetzentwurf lediglich für im Wettbewerb stehende ausgeschlossen, weil sie im Hinblick auf Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen bereits auf Ebene der Abmahnberechtigung die in der Vorbemerkung im Einzelnen aufgeführten, horizontal wirkenden Maßnahmen getroffen hat, um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Da ein entsprechendes Zulassungsverfahren für Konkurrenzunternehmen mit einem unverhältnismäßigem Bürokratieaufwand verbunden wäre, hat die Bundesregierung stattdessen den Anspruch auf Aufwendungsersatz wie beschrieben eingeschränkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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