Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 16. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12491 19. Wahlperiode 19.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11925 – Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunklizenz und Medienstaatsvertrag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit drohen Anbietern von sogenannten Livestreaming-Angeboten z. B. über YouTube und Twitch wegen fehlender Rundfunklizenzen Strafen. Verhängt werden Strafen bzw. Streaming-Verbote allerdings bislang lediglich in Einzelfällen . Namhafte deutsche Livestreamer sind gezwungen, sich mit der aufwendigen Beantragung einer Rundfunklizenz zu befassen, allerdings betrifft dies gemäß aktuellem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bereits einen Großteil der deutschen Livestreamer. Der laut Medienanstalten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Verbänden , Unternehmen, Personen aus der Medienlandschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern erarbeitete „Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff , Plattformbegriff und Intermediäre – ‚Medienstaatsvertrag‘“ schlägt nun u. a. eine rigorose Neugestaltung des § 20b RStV vor (www.rlp.de/fileadmin/ rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/04_MStV_Online_2018_Fristverlaengerung.pdf; www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag_ Online_JulAug2018.pdf). So heißt es in § 20b Absatz 1 Nummer 1 des Diskussionsentwurfs , keiner Zulassung bedürften „Rundfunkprogramme, die aufgrund ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer und Häufigkeit der Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer angelegten Sendeplan […] nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten“. Der Begriff „journalistisch-redaktionelle Gestaltung“ lässt nach Ansicht der Fragesteller einen beträchtlichen Interpretationsspielraum zu: So kann die künftige Regelung zum Umgang mit Livestreaming -Anbietern äußerst strikt, aber auch sehr weit ausgelegt werden. Unklar ist nach Ansicht der Fragesteller bisher weiterhin, ob es im Rahmen zukünftiger Regelungen für Streamer zu einer qualifizierten Anzeigepflicht oder einem Zulassungsverfahren kommen wird. Des Weiteren ist die Umsetzung bzw. Beibehaltung des Parlamentsfernsehens nicht geregelt. Auch wenn die Umsetzung den Bundesländern unterliegt, wäre eine Änderung des Vertrages von bundesweiter Tragweite. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12491 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie steht die Bundesregierung dem aktuellen Diskussionsentwurf gegenüber , und welche konkreten Änderungsvorschläge wird sie einbringen? 2. Welches Zulassungsverfahren bevorzugt die Bundesregierung in Bezug auf Anbieter von Livestreams bei den jeweiligen Medienanstalten: die qualifizierte Anzeigepflicht oder das Zulassungsverfahren? Die Fragen 1 bis 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages bzw. des Medienstaatsvertrages fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Grundgesetz sieht eine Beteiligung des Bundes nicht vor. Gleichwohl steht die Bundesregierung den Bestrebungen der Länder, das Rundfunkrecht im Rahmen des Medienstaatsvertrages an die sich verändernden Marktgegebenheiten anzupassen, grundsätzlich positiv gegenüber . Soweit im Diskussionsentwurf Änderungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) betroffen sind, prüft die Bundesregierung diese aktuell und behält sich eine Stellungnahme gegenüber den Ländern vor. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung zu einzelnen Regelungsgegenständen des Diskussionsentwurfes keine Stellung. 3. Wird die Bundesregierung aufgrund bevorstehender Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages oder zur Umsetzung aktueller Regelungen die Budgets der Landesmedienanstalten bzw. der Kontrollgremien erhöhen? Wenn ja, in welchem Ausmaß, und ab wann? 4. Sind im Rahmen der Budget-Erhöhungen für ggf. neu aufkommende Abteilungen Immobilienakquisitionen geplant? Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Fragen betreffen den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Bundesregierung hat zu den abgefragten Informationen keine Kenntnisse. 5. Befürwortet die Bundesregierung, über den einzelnen Streamer auch Plattformen wie z. B. YouTube und Twitch in die Pflicht zu nehmen und ggf. zu regulieren und/oder mit Auflagen zu belegen? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Unabhängig von der Frage der Rundfunkzulassung für einzelne Streamer ist darauf hinzuweisen, dass soziale Netzwerke wie YouTube, die mindestens zwei Millionen registrierte Nutzer im Inland haben, schon jetzt durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in die Pflicht genommen werden, Verfahren vorzuhalten , die gewährleisten, dass Nutzer rechtswidrige Inhalte melden können, diese Inhalte geprüft werden und rechtswidrige Inhalte – regelmäßig in bestimmten Fristen – gelöscht oder gesperrt werden. Zudem unterliegen alle Video- Sharing-Plattform-Anbieter, die ihre Dienste in der Europäischen Union anbieten, den Vorschriften der AVMD-RL. Die Richtlinie sieht ebenfalls ein Verfahren zur Meldung und Abhilfe von Nutzerbeschwerden aufgrund rechtswidriger Inhalte vor. Derzeit bereitet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Umsetzung der wirtschaftsbezogenen Anforderungen der AVMD-RL im Telemediengesetz vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12491 6. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu ausländischen Streaming-Angeboten ? Innerhalb der EU gilt nach dem Herkunftslandprinzip der AVMD-RL, dass ausländische Streaming-Angebote, die in dem für sie zuständigen Mitgliedstaat zugelassen sind, rechtmäßig in der EU verbreitet werden dürfen. Die Einhaltung deutscher Regelungen kann daher für ausländische Streaming-Angebote nur in den in der AVMD-RL vorgesehenen Ausnahmefällen verlangt werden. Im Übrigen sind für Zulassung und Aufsicht die Länder zuständig. 7. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „journalistisch-redaktionelle Gestaltung“ im Zusammenhang mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ? Die Bundesregierung respektiert die Gesetzgebungskompetenz der Länder und definiert nicht Begrifflichkeiten des Diskussionsentwurfes zum Medienstaatsvertrag . Im Übrigen wird der von den Fragestellern konkret zitierte Begriff der „journalistisch -redaktionelle Gestaltung“ in § 20b des aktuellen Diskussionsentwurfs nicht mehr verwendet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333