Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 15. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12496 19. Wahlperiode 19.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12102 – Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt (Bundestagsdrucksache 19/3735). Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird nach Ansicht der Fragesteller vollständig vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also nach Ansicht der Fragesteller als „faktische Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung nach Ansicht der Fragesteller eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebungunter -dem-vorwand-von-koeln/). In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen das Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/ infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nachdem das Ausweisungsrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach verschärft wurde, wurden mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz weitere Verschärfungen beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik , die darauf abzielt, Ausländerinnen und Ausländer einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein. 1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand vom 30. Juni 2019) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 gesondert angeben)? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 304 095 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst (2018: 7 408; erstes Halbjahr 2019: 4 666). 2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 304 095 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst; davon waren 260 715 männlich und 43 125 weiblich. Bei 255 Personen war das Geschlecht nicht erfasst. 3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Altersgruppe zum Stichtag 30.06.2019 Gesamt 304.095 davon 0-13 Jahre 89 14-17 Jahre 114 18-21 Jahre 1.553 22-26 Jahre 7.044 27-35 Jahre 25.712 36-60 Jahre 163.380 61 Jahre und älter 106.188 unbekanntes Alter 15 4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12496 Bundesland insgesamt 1. HJ. 2019 2018 Gesamt 304.095 4.666 7.408 davon Baden-Württemberg 48.845 1.415 1.589 Bayern 46.306 630 1.240 Berlin 24.294 201 464 Brandenburg 2.220 24 20 Bremen 3.074 36 60 Hamburg 20.458 135 253 Hessen 45.716 473 786 Mecklenburg-Vorpommern 802 9 12 Niedersachsen 18.738 341 603 Nordrhein-Westfalen 62.311 719 1.135 Rheinland-Pfalz 9.537 89 219 Saarland 1.491 29 52 Sachsen 11.650 383 646 Sachsen-Anhalt 2.545 30 72 Schleswig-Holstein 4.232 119 201 Thüringen 1.876 33 56 5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die unter den Bezeichnungen „Jugoslawien (ehemals)“ und „Serbien und Montenegro (ehemals)“ aufgeführten Personen waren zum Stichtag 30. Juni 2019 im AZR noch unter diesen alten Staatenbezeichnungen erfasst. Gesamt 304.095 darunter: Türkei 53.003 Jugoslawien (ehemals) 30.227 Ukraine 14.101 Marokko 10.075 Italien 8.220 Serbien 7.317 Algerien 6.974 Russische Föderation 6.745 Indien 6.460 Albanien 6.337 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Pakistan 5.947 Bosnien und Herzegowina 5.738 Kroatien 5.703 Nigeria 5.278 Nordmazedonien 4.413 Libanon 4.249 Moldau (Republik) 4.226 Kolumbien 4.053 Kosovo 3.997 Ghana 3.827 Österreich 3.793 Georgien 3.485 Vietnam 3.418 Ungeklärt 3.416 Polen 3.387 Serbien und Montenegro (ehemals) 3.353 Tunesien 3.339 Afghanistan 3.209 Griechenland 3.179 China 3.111 1. HJ. 2019 4.666 darunter: Albanien 521 Ukraine 496 Serbien 350 Georgien 288 Algerien 232 Moldau (Republik) 206 Türkei 177 Afghanistan 177 Irak 165 Marokko 155 Kosovo 147 Bosnien und Herzegowina 145 Nordmazedonien 140 Gambia 93 Tunesien 86 Pakistan 80 Vietnam 76 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12496 Nigeria 74 Iran 70 Eritrea 70 Somalia 67 Russische Föderation 65 Syrien 64 Indien 49 Ungeklärt 48 China 47 Libanon 42 Montenegro 31 Guinea 31 Ghana 25 2018 7.408 darunter: Albanien 758 Ukraine 755 Serbien 504 Georgien 449 Türkei 429 Moldau (Republik) 411 Algerien 328 Marokko 311 Kosovo 208 Bosnien und Herzegowina 203 Tunesien 182 Gambia 181 Nordmazedonien 175 Irak 174 Afghanistan 165 Syrien 138 Nigeria 124 Ungeklärt 123 Russische Föderation 122 Pakistan 113 Vietnam 108 Thailand 88 Iran 75 Indien 74 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Somalia 66 China 66 Libanon 64 Ghana 62 Rumänien 55 Libyen 53 6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand vom 30. Juni 2019, gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen bitte soweit möglich nach Grund der Duldung differenzieren)? Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 5 993 Personen als aufhältig mit einer noch nicht wirksamen Ausweisungsverfügung erfasst. Davon waren 969 Personen mit einem unbefristeten und 1 771 Personen mit einem befristeten Aufenthaltsrecht sowie 1 360 Personen mit einer Duldung gespeichert. 1 893 Personen waren ohne Aufenthaltsrecht, mit Aufenthaltsgestattung oder mit einem Antrag auf einen gestellten Aufenthaltstitel nach § 81 Absatz 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) erfasst. Die im AZR erfassten Duldungssachverhalte können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Duldungen zum Stichtag 30.06.2019 Gesamt 1.360 davon: Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 34 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 42 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 35 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 578 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 603 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 9 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 37 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 16 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12496 7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte soweit möglich für Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)? Zum Stand 30. Juni 2019 waren im AZR 304 095 Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst. Von diesen hatten 45 559 vor der zuletzt erteilten Ausweisungsverfügung einen Speichersachverhalt zum Aufenthaltsstatus gespeichert . Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden . darunter im Jahr Gesamt 2015 2016 2017 2018 1. Halbjahr 2019 unbefristete Aufenthaltsrechte 2.439 80 62 79 99 53 befristete Aufenthaltsrechte 16.717 392 312 371 497 239 Gestattung 3.486 166 352 626 644 372 Duldung 10.611 431 570 846 1.031 528 Sonstiges (z. B. Fiktionsbescheinigung, Antrag auf Titel gestellt) 12.306 288 308 314 413 256 Summe 45.559 1.357 1.604 2.236 2.684 1.448 8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2016, 2017, 2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen )? Zum Stand 30. Juni 2019 waren im AZR 1.016 Personen erfasst, die zum Zeitpunkt der letzten Ausweisungsverfügung einen Status als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter gespeichert hatten. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. darunter im Jahr Gesamt 2015 2016 2017 2018 1. Halbjahr 2019 Als Asylberechtigter anerkannt 524 1 5 6 10 3 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG 458 6 9 19 44 29 subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt 34 1 2 15 16 Summe 1.016 7 15 27 69 48 9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt im 1. HJ. 2019 2018 Gesamt 304.095 4.666 7.408 darunter Wirkung unbefristet 29.931 163 81 Wirkung befristet 274.164 4.503 7.327 10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten , dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)? Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2019 waren von den 304 095 Personen mit Ausweisungsverfügung 29 288 als aufhältig und 274 807 als nicht aufhältig erfasst . Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Bundesland zum Stichtag 30.06.2019 Deutschland Gesamt 29.288 davon nach Ländern Baden-Württemberg 4.677 Bayern 3.580 Berlin 2.796 Brandenburg 260 Bremen 608 Hamburg 1.660 Hessen 3.502 Mecklenburg-Vorpommern 97 Niedersachsen 2.265 Nordrhein-Westfalen 6.551 Rheinland-Pfalz 792 Saarland 197 Sachsen 1.020 Sachsen-Anhalt 456 Schleswig-Holstein 622 Thüringen 205 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12496 Staatsangehörigkeit zum Stichtag 30.06.2019 Deutschland Gesamt 29.288 darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten: Türkei 3.938 Serbien 2.082 Kroatien 1.352 Kosovo 1.338 Ungeklärt 1.217 Libanon 941 Nigeria 913 Marokko 865 Bosnien und Herzegowina 817 Irak 780 Albanien 693 Algerien 682 Nordmazedonien 627 Ukraine 605 Iran 598 Aufenthaltsstatus zum Stichtag 30.06.2019 Gesamt 29.288 davon: befristet 22.083 unbefristet 7.205 nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019 Deutschland Gesamt 29.288 davon bis 1999 5.469 2000 1.200 2001 1.264 2002 1.286 2003 1.523 2004 1.474 2005 1.192 2006 1.392 2007 1.298 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019 2008 1.222 2009 1.105 2010 1.102 2011 1.011 2012 1.009 2013 962 2014 745 2015 650 2016 771 2017 1.200 2018 1.870 Im 1.HJ 2019 1.543 11. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar “ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt darunter 1. HJ. 2019 darunter 2018 Ausweisungsverfügung Gesamt 304.095 4.666 7.408 davon unanfechtbar 216.679 2.165 3.985 sofort vollziehbar 60.455 1.486 2.394 noch nicht vollziehbar 26.961 1.015 1.029 12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand vom 30. Juni 2019 sowie für Ausweisungen im Jahr 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angeben), a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus, b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben bzw. Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet. Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 274 807 Personen, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, als nicht aufhältig erfasst. Aus den Daten des AZR kann nicht valide ermittelt werden, wie viele davon freiwillig bzw. unfreiwillig ausreisten . Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12496 Nicht aufhältig mit Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt Im 1. HJ. 2019 2018 Gesamt 274.807 3.123 5.538 davon Ausreise 274.293 3121 5.534 Verstorben 514 2 4 c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)? Nach Angaben des AZR zum Stichtag 30. Juni 2019 war zu 6 233 aufhältigen Personen, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, eine Duldung nach § 60a AufenthG gespeichert. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Duldungen zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt Im 1. HJ 2019 2018 Gesamt 6.233 278 548 davon: Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 48 1 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 156 6 12 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 34 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 23 1 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 138 1 12 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 2.455 97 209 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 202 5 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 3.045 162 298 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 111 3 6 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 8 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 5 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 3 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen “ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)? Im Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2019 wurden in insgesamt sieben Fällen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ Maßnahmen nach § 56 AufenthG durch die zuständigen Behörden erlassen (davon betroffen: im Jahr 2018 vier syrische Staatsangehörige, ein afghanischer Staatsangehöriger und im ersten Halbjahr 2019 ein Staatenloser und ein syrischer Staatsangehöriger). 14. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2018 und im ersten Halbjahr 2019 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)? Im Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2019 wurde in insgesamt sieben Fällen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen (davon betroffen: im Jahr 2018 zwei türkische Staatsangehörige, ein syrischer Staatsangehöriger und im ersten Halbjahr 2019 drei bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger ). Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung der angeregten Maßnahmen der einzelnen Teilnehmenden liegt nicht vor. 15. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, in wie vielen Fällen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Asylbewerbern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt hat, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, a) weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten) bzw. b) weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, warum nicht, und ist eine entsprechende Erfassung für die Zukunft geplant? Angaben im Sinne der Frage liegen der Bundesregierung nicht vor. Das BAMF führt keine Statistiken zu Entscheidungsgründen. Eine diesbezügliche Änderung ist nicht geplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12496 16. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation der Anwendung der 2016 neu geschaffenen Ausweisungstatbestände stattgefunden, und wie lautet ggf. deren Ergebnis? Falls bisher noch keine Evaluation stattfand, warum nicht? Eine Evaluation durch die Bundesregierung ist nicht erfolgt, da sie bislang nicht für erforderlich erachtet wurde. Eine Rechtspflicht zur Evaluation besteht nicht. 17. Inwieweit haben sich die 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts bewährt (bitte genau begründen)? Falls es hierzu keine bundesweite Evaluation gibt, existieren entsprechende Auswertungen in den Ländern, und was beinhalten sie ggf.? Waren diese Auswertungen Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern, und was wurde dabei im Einzelnen besprochen und ggf. vereinbart ? 18. Inwieweit bestand vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, das Ausweisungsrecht im Rahmen des sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes erneut zu verschärfen? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Festgestelltem Verbesserungsbedarf am bisherigen Ausweisungsrecht betreffend § 54 AufenthG wird durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht nachgekommen. Das Gesetz sieht vor: u. a. zur Entlastung der Ausländerbehörden wird § 54 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG neu gefasst. Bislang hatten Ausländerbehörden umfangreiche Strafurteile auf die Voraussetzung zu prüfen, ob die abgeurteilten Straftaten unter Anwendung der genannten Tatmittel Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurden, denn diese Feststellung erfordert ein ausführliches Studium der Urteilsgründe . Anstelle der in § 54 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG a.F. genannten Tatmittel wird ein abschließender Straftatenkatalog in die Vorschrift inkorporiert, der den im Normcharakter angelegten, die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses rechtfertigenden Rechtsgüterschutz abbildet. Sozialleistungsbetrug und Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln wohnt ein deutlich erhöhter sozialer Unrechtsgehalt inne. Daher ist bei Verstößen, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben. Dem entsprechend werden die betreffenden Straftaten in § 54 Absatz 1 Nummer 1b AufenthG gesondert neu erfasst. Künftig wiegt gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 1 das Ausweisungsinteresse schwer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Aufgrund der Absenkung der Schwelle von einem Jahr auf sechs Monate in § 54 Absatz 2 Nummer 1 entfällt das Bedürfnis nach der bisherigen Regelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1a. Auswertungen in den Ländern im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12496 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Was entgegnet die Bundesregierung auf die Kritik, dass die mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz beschlossene Herabsetzung der Voraussetzungen für die Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten negative Konsequenzen sowohl für die Betroffenen als auch für die Gesellschaft haben wird, da bei dieser Gruppe die Ausweisung nicht die Abschiebung zur Folge hat, sondern die Erteilung einer Duldung und damit die dauerhafte Entrechtung, „mit den bekannten daran anknüpfenden Schwierigkeiten im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)286 D, Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht)? Die Ausweisung hat das Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit grundsätzlich die Pflicht zur Ausreise zur Folge. Nach § 58 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben , wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. In den in § 53 Absatz 3a und 3b AufenthG n. F. geregelten Fällen (d. h. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt , weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde [Absatz 3a] bzw. wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt [Absatz 3b]) besteht ein legitimes Interesse daran, eine weitere Aufenthaltsverfestigung zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn der Betroffene nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden kann. Daneben kommen bei Ausländern, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht, unter den Voraussetzungen der §§ 56, 56a AufenthG Maßnahmen zur Überwachung in Betracht. 20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der Ausweisungen zwischen 2015 und 2017 stark angestiegen ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang mit den 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts? Eine Änderung der Fallzahlen kann grundsätzlich auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sein: Änderung der Fallzahlen betreffend die Grundtatbestände, Änderungen in der Anwendungspraxis des Ausweisungsrechts sowie erfolgte rechtliche Änderungen. Dies umfasst rechtliche Änderungen durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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