Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12513 19. Wahlperiode 20.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Kay Gottschalk, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11914 – Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seinem Jahresbericht 2019 vom 17. Januar 2019 über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Hamburg einschließlich der Haushaltsund Konzernrechnung u. a. Prüfungsergebnisse zum Thema Flüchtlinge und Migranten veröffentlicht. Beim Teilaspekt Verpflichtungserklärungen zugunsten eingereister Ausländer kommt er u. a. zu folgenden Feststellungen (vgl. www.hamburg.de/contentblob/12140360/32f79f5f759878c664720d503976985b/ data/jahresbericht-2019.pdf): Die Erteilung eines Visums an aus einem Nicht-EU-Staat stammenden Ausländer ist u. a. an die Bedingung geknüpft, dass der Lebensunterhalt und die Rückreisekosten aus eigenem Vermögen bestritten werden. Kann dies von ihnen nicht sichergestellt werden, ist die Sicherung der Finanzierung auch durch Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung einer anderen Person möglich (§§ 66 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Die für Sozialleistungen zuständigen Dienststellen haben vor einer Bewilligung von Leistungen bei Ausländern zu prüfen, ob eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, um den Verpflichtungsgeber wenn möglich in Anspruch zu nehmen. Die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst (Vorprüfungsstelle) der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) hat im Auftrag des Rechnungshofs das Verfahren zur Entgegennahme und Aufbewahrung von Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem Aufenthalt (nationales Visum) sowie deren Berücksichtigung im Fall eines Antrags auf Sozialleistungen überprüft. Die Vorprüfungsstelle hat dabei bezogen auf eine Stichprobe aus dem 1. Quartal 2017 eine Fehlerquote von 90 Prozent festgestellt. Auch eine vom Jobcenter team.arbeit.hamburg (JC t.a.h.) auf Veranlassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommene Überprüfung des Leistungsbereichs Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB III; Grundsicherung für Arbeitssuchende) hat eine über 90 Prozent liegende Fehlerquote für Fälle mit Verpflichtungserklärung im Zeitraum Juni 2013 bis August 2018 ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12513 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Rahmen der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung für ein nationales Visum ist vom Verpflichtungsgeber insbesondere seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen, um sicherzustellen, dass die Kosten der Lebenshaltung sowie einer Rückreise der eingereisten Person auch tatsächlich aufgebracht werden können. Den bearbeitenden Dienststellen war häufig nicht bekannt, dass Verpflichtungsgeber bereits in anderen Fällen Verpflichtungserklärungen abgegeben hatten. Ferner hatten sie oft keine Kenntnis von in der Vergangenheit fehlgeschlagenen Inanspruchnahmen, und in der Praxis wurde die Bonität auf dem Original der Verpflichtungserklärung bestätigt , ohne diese Umstände bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers einbezogen zu haben. Der Rechnungshof hat die Behörde für Inneres und Sport (BIS) und den bezirklichen Dienststellen beanstandet , dass die Werthaltigkeit abgegebener Verpflichtungserklärungen in der Vergangenheit nicht sichergestellt war, und gefordert, die notwendigen Sachverhaltsermittlungen künftig vorzunehmen. Die Vorprüfungsstelle hat grundlegende Mängel in der Bearbeitung von Anträgen auf Sozialleistungen von mit Visum eingereisten Ausländern festgestellt. Oft wurde keine Prüfung eingeleitet, ob eine Verpflichtungserklärung vorlag. In anderen Fällen wurde von den um Auskunft ersuchten Ausländerdienststellen unzutreffend eine Fehlanzeige gemeldet. Bei Hinweisen in den Akten auf abgegebene Verpflichtungserklärungen unterblieb ohne erkennbaren Grund der Versuch der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers . Mangels einheitlicher Datenerfassung und ungenügender Aktenhaltung war der Verbleib von Zweitschriften der Verpflichtungserklärungen (das Original wird dem einreisenden Ausländer ausgehändigt) in vielen Fällen nicht feststellbar. Die Visa-Datei des Ausländerzentralregisters soll zwar abgegebene Verpflichtungserklärungen zentral speichern, die Vollständigkeit der Daten in der Visa-Datei ist bisher aber nicht sichergestellt, denn nicht alle entgegennehmenden Dienststellen haben Verpflichtungserklärungen ordnungsgemäß erfasst. Die Prüfung des Rechnungshofs war beschränkt auf die Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem Aufenthalt (nationales Visum). Der Senat teilt in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/17098 vom 7. Mai 2019, zu Textzahlen 118 bis 135 des Prüfberichts) mit, dass die Feststellungen des Rechnungshofs zutreffend sind. Grundsätzlich ist auch bei einem Kurzzeitvisum (Schengenvisum bis 90 Tage) der Nachweis einer ausreichenden Finanzierung für den Aufenthalt in Deutschland bzw. im Schengenraum zu erbringen (vgl. z. B. https://bit.ly/2ImE6Ep). Im Jahr 2016 wurden weltweit von deutschen Auslandsvertretungen 278 252 nationale Visa und 1 883 867 Schengenvisa erteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/ 11588, Seite 29, Anlage zur Antwort zu Frage 1). Allein in Berlin wurden in den Jahren 2015 bis zum 15. Januar 2019 insgesamt 113 105 Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte ausgestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/17916, Antwort auf die Schriftliche Frage 1). Den Kosten für eine Abschiebung bzw. Zurückführung kann man sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls rechnerisch annähern. So berichtet „DIE WELT“ (vgl. https://bit.ly/2kw6oRC) von Kosten im sechsstelligen Bereich bei der Abschiebung von 27 Albanern allein für die Flugkosten ohne Berücksichtigung der Personalkosten. Dass Kosten in dieser Größenordnung realistisch erscheinen, bestätigt die Bundesregierung mit der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/ 8021 (vgl. hier für das Jahr 2018 die Antworten zu den Fragen 11c und 20). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12513 Nach Angaben der Bundesregierung waren zum Stichtag 31. Dezember 2018 im Ausländerzentralregister (AZR) 235 957 Personen als ausreisepflichtig erfasst ; 180 124 Personen mit einer Duldung und 55 833 Personen ohne Duldung (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/8021). Der Bund trägt nach § 46 SGB II grundsätzlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten. Soweit kommunale Träger als Träger der Leistung zugelassen werden (sog. Optionskommunen ) und anstelle der Bundesagentur für Arbeit Aufgaben übernehmen , obliegt die Rechtsaufsicht hierüber der Bundesregierung (§ 48 Absatz 2 SGB II). 1. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen erhalten bzw. erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen a) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, b) Analogleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), c) Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bzw. d) reguläre Leistungen nach dem SGB XII? Der Bundesregierung liegen hierzu keine auswertbaren Daten vor. 2. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung der Fragesteller zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen sind zuvor a) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten Schengenvisum , b) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten nationalen Visum, c) mit einem durch einen anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Schengenvisum bzw. d) mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten nationalem Visum nach Deutschland bzw. den Schengenraum eingereist? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Ausreisepflicht einer Ausländerin oder eines Ausländers wird im allgemeinen Teil des Ausländerzentralregisters (AZR) gespeichert. Angaben im Sinne der Frage werden dort nicht erfasst. 3. An wie vielen der durch deutsche Auslandsvertretungen in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 erteilten Schengenvisa bzw. nationalen Visa waren Ausländerbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Pflichtangabe nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG) beteiligt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Anzahl eingegangener Verpflichtungserklärungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/5395 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12513 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Fälle des JC t.a.h wurden im Auftrag des Rechnungshof Hamburg durch die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst der BASFI im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Fall eines Antrags auf Sozialleistungen insgesamt überprüft? 5. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 hätte demnach eine Verpflichtungserklärung bekannt werden müssen, und in wie vielen Fällen wurde eine bekannt? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Über die Arbeit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Ergebnisse liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Wurde über die Stichprobenüberprüfung hinaus durch das für die Fach- und Rechtsaufsicht über das JC t.a.h. zuständige BMAS eine Überprüfung sämtlicher Anträge auf Sozialleistungen der letzten Jahre begonnen bzw. durchgeführt , und wenn ja, was war das Ergebnis bzw. wie ist der Stand des Verfahrens ? Eine Überprüfung sämtlicher Anträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht veranlasst. Eine unmittelbare Aufsichtsbeziehung zwischen dem BMAS und einzelnen Jobcentern besteht im Übrigen nicht. 7. Wie hoch waren in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 die den Bundeshaushalt betreffenden Kosten für die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung , die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Ausländers insgesamt jährlich, und in wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Höhen Erstattungsforderungen gegenüber dem Ausländer selbst bzw. einem Verpflichtungsgeber entsprechend § 66 Absatz 2 AufenthG geltend gemacht? Die der Bundespolizei in Zusammenhang mit der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstandenen Kosten werden statistisch nicht differenziert im Sinne der Fragestellung erfasst . Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich um eine manuelle Auswertung der durch die Bundespolizei für alle genannten Anlässe in dem jeweiligen Zeitraum geltend gemachten und erstatteten Kosten. Eine exakte Zuweisung der der Bundespolizei erstatteten Kosten zu den jeweiligen Maßnahmen ist nicht möglich, da eine entsprechende statistische Anschreibung nicht besteht. Erstattungen erfolgen weiterhin häufig in Ratenzahlungen oder werden für einen bestimmten Zeitraum gestundet, so dass sie zu einem späteren Zeitraum eingehen. Auch unterliegen Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten weiterhin nicht der allgemeinen Festsetzungsverjährung. Die nachfolgend aufgeführten Zahlungen enthalten daher die insgesamt in den jeweiligen Jahren verbuchten Einnahmen. Darüber hinaus sind Kosten, die anlässlich der Begleitung von Rückführungen auf Ersuchen der Länder entstehen, durch die veranlassende Ausländerbehörde geltend zu machen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12513 Die nachfolgende Tabelle umfasst die Antworten zu den Fragen 7 und 10. 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Höhe der Kosten in EUR 5.554.356,93 2.492.523,18 2.051.670,63 2.278.683,63 3.515.390,10 4.347.608,93 Anzahl der Erstattungsforderungen 4.067 2.657 1.953 1.998 4.010 4.341 Höhe der Erstattungsforderungen i. S. d. Fragesteller in EUR 4.550.925,36 1.869.194,34 1.046.268,62 1.057.176.34 2.289.062,96 2.976.081,70 hiervon Anzahl beglichener Erstattungsforderungen Siehe Vorbemerkung Höhe der verbuchten Erstattungsforderungen in EUR 527.071,88 561.228,93 722.651,51 653.063,86 647.757,72 669.557,15 8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 bezogen auf verauslagte Haushaltsmittel des Bundes Erstattungsforderungen entsprechend § 66 Absatz 3 AufenthG gegenüber Beförderungsunternehmern geltend gemacht? Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl der Fälle 1.727 1.891 2.536 2.759 3.009 3.352 Höhe der Erstattungsforderungen in EUR 971.008,97 544.927,31 885.146,36 1.203.382,29 1.224.817,67 980.891,15 9. Welche Stelle bzw. Stellen übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung das Forderungsmanagement für Erstattungsforderungen entsprechend den Fragen 7 und 8 (bitte, soweit für Festsetzung, Mahnverfahren und Vollstreckung unterschiedliche Stellen zuständig sind, diese benennen)? Kostengläubiger ist die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Vollstreckungsbehörden sind die zuständigen Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung . 10. Wie viele der festgesetzten Erstattungsforderungen entsprechend Frage 7 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe beglichen (bitte nach Jahren getrennt angeben)? Auf die Antwort zu Frage 7 sowie die dort in der Tabelle enthaltenen Angaben wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12513 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 nach § 14 Absatz 1 Nummer 2a AufenthG zurückgenommen oder annulliert, weil unrichtige oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung gemacht wurden (bitte getrennt nach Jahren angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da Angaben im Sinne der Frage statistisch nicht erfasst werden. 12. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 von dem für die bundesweite Bearbeitung von Inkasso-Fällen zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)? 13. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von der gemeinsamen Einrichtung (gE) in Hamburg, Träger-Nummer 12302, bzw. vom Inkasso -Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide , und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)? 14. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von den nachfolgend genannten gE in Berlin bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte für die Kalenderjahre und die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf, Träger-Nummer 95502 b) Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Träger-Nummer 96202 c) Jobcenter Lichtenberg, Träger-Nummer 96208 d) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf, Träger-Nummer 96206 e) Jobcenter Mitte, Träger-Nummer 96204 f) Jobcenter Neukölln, Träger-Nummer 92202 g) Jobcenter Pankow, Träger-Nummer 95504 h) Jobcenter Reinickendorf, Träger-Nummer 95506 i) Jobcenter Spandau, Träger-Nummer 95508 j) Jobcenter Steglitz-Zehlendorf, Träger-Nummer 92208 k) Jobcenter Tempelhof-Schöneberg, Träger-Nummer 92210 l) Jobcenter Treptow-Köpenick, Träger-Nummer 92204? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Inkasso-Service der BA erlässt keine Erstattungsbescheide. Zur Anzahl der erlassenen Bescheide der gemeinsamen Einrichtungen (gE) und der Gesamthöhe der festgesetzten Erstattungsforderungen wird auf die Antwort der Bundesregie- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12513 rung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Erstattungsbescheide im Rahmen von Verpflichtungserklärungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/6484, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Niedergeschlagene Erstattungsbescheide im Rahmen von Verpflichtungserklärungen “ auf Bundestagsdrucksache 19/6568 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Erstattungsbescheide im Rahmen von Verpflichtungserklärungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 19/8305 verwiesen . Zu den bereits beglichenen (geleisteten) Forderungen liegen der Bundesregierung keine Daten vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8305). Weitere statistisch auswertbare Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Von wie vielen auf ausgezahlte Bundesmittel beziehbaren Erstattungsbescheiden im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 Kenntnis erlangt, und wie hoch war das Erstattungsvolumen jeweils (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren angeben)? Das BMAS übt nicht die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger aus. Diese obliegt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB II den zuständigen Landesbehörden . 16. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 vom 15. März 2019, Seite 79 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine weiteren statistisch auswertbaren Daten. Im Übrigen wurde bereits in der genannten Antwort darauf hingewiesen , dass es sich bei den Einzelabfragen nicht um eine stichtagsbezogene Auswertung handelt. 17. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger- Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12513 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei gE in Berlin entsprechend Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Zur Anzahl der Fälle zum 30. Juni 2019 liegen keine statistisch auswertbaren Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 16 begonnen, und wenn ja, auf welche Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte getrennt nach Bundesländern angeben)? Das BMAS übt nicht die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger aus. Diese obliegt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB II den zuständigen Landesbehörden . 20. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet? 21. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger- Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet? 22. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei den gE in Berlin entsprechend Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet? Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zum Stichtag 30. Juni 2019 keine statistisch auswertbaren Daten vor. In die bisherigen Berichte flossen im Übrigen nur Werte im Hinblick auf Verpflichtungserklärungen ein, die im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme vor Inkrafttreten des Integrationsgesetztes abgegeben wurden. Für Erstattungsforderungen auf Grund der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes oder solche, die nicht im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, liegen der Bundesregierung keine statistisch auswertbaren Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12513 23. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 20 begonnen, und wenn ja, auf welche Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte getrennt nach Bundesländern angeben)? Das BMAS übt nicht die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger aus. Diese obliegt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB II den zuständigen Landesbehörden . 24. Wie viele Ausländerbehörden wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge , röm. IV., 1., a, um Vorlage der noch nicht bekannten Verpflichtungserklärungen ersucht, und wie viele Verpflichtungserklärungen gingen daraufhin ein? 25. In wie vielen Fällen wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge , röm. IV., 2., Erstattungsbescheide in welcher Gesamthöhe durch Verwaltungsakt aufgehoben? 26. Wie viele Fälle wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge, röm. IV. Verfahren, 4., erneut überprüft, und in wie vielen Fällen wurden Erstattungsbescheide durch Überprüfungsbescheid in welcher Gesamthöhe aufgehoben, und welche Summen wurden ggf. zurückerstattet? 27. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge , röm. II., 1., von einer Heranziehung abgesehen, weil die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere Behörde anderweitig verlautbart hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt sein soll, und wie hoch ist die Gesamtsumme der Erstattungsforderungen , auf die unter dieser Begründung verzichtet wurde (bitte nach Bundesland getrennt aufführen)? 28. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge , röm. II., 3., von einer Heranziehung abgesehen, weil der Verpflichtungsgeber zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht ausreichend leistungsfähig war, weil er oder sie a) selbst Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag bezogen hat, b) im Jahr der Abgabe der Verpflichtungserklärung kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat bzw. c) eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, und auf welche Gesamtsumme hat man damit hinsichtlich einer Beitreibung verzichtet (bitte nach a bis c und Bundesländern getrennt angeben)? Die Fragen 24 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistisch auswertbaren Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12513 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Aus welchem Grund bzw. vor dem Hintergrund welcher rechtlichen Grundlage soll nach Ansicht der Bundesregierung auf eine Heranziehung im Sinne von Frage 28 verzichtet werden, soweit es sich um einen Verpflichtungsgeber mit Leistungsbezug nach SGB II handelt, da dieser Personenkreis möglicherweise nur vorübergehend Leistungen nach SGB II erhält? 30. Wie konnte es nach Ansicht der Bundesregierung dazu kommen, dass nicht leistungsfähige Personen entsprechend Frage 28 Verpflichtungserklärungen abgeben konnten? Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hinsichtlich der Abgabe von Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden keine Erkenntnisse vor. 31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, dass zukünftig nicht leistungsfähige Personen keine Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgeben können? Nach Ansicht der Bundesregierung sind die geltenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz sowie die ergänzenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz rechtlich klar und verbindlich. Die Bundesregierung sieht in diesem Kontext den Verwaltungsvollzug gefragt. Dieser wird in den hierfür vorgesehenen Bund-Länder-Gremien fortlaufend thematisiert. 32. Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Bonitätsprüfung bei der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zuständig bzw. verantwortlich, und unterliegt die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung der Vermögensbetreuungspflicht? Zuständig für die Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen sind die Ausländerbehörden oder die Auslandsvertretungen (vgl. Nummer 68.03 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Für die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung gelten die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. 33. Erfolgt zwischen den von den deutschen Auslandsvertretungen zu führenden Visadateien ein Abgleich der nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Aufenthaltsverordnung zu speichernden Angaben? Das AZR besteht aus zwei getrennten Datenbeständen: einem allgemeinen Datenbestand und einer Visadatei. Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von Ausländerinnen und Ausländern gespeichert, die sich längerfristig (mehr als 90 Tage) in Deutschland aufhalten, einen Asylantrag gestellt haben, ausgewiesen wurden oder deren Einreise Bedenken entgegenstehen. In der AZR-Visadatei werden die Daten von Ausländerinnen und Ausländern gespeichert, die ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt haben. Die gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Aufenthaltsverordnung von den deutschen Auslandsvertretungen erfassten Daten werden in der AZR-Visadatei gespeichert und durch die am Visumverfahren beteiligten Behörden in einem automatisierten Verfahren überprüft bzw. abgeglichen. Ein direkter Abgleich mit von den Auslandsvertretungen in einem Dateisystem bzw. einer Fachanwendung (RK-Visa) zu erfassenden Daten zwischen den einzelnen Auslandsvertretungen erfolgt dabei nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333