Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 16. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12520 19. Wahlperiode 20.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP –Drucksache 19/12138 – Sächsische Mülldeponien im bundesweiten Vergleich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung dürfen Abfälle ab dem 1. Juni 2005 in Deutschland nicht einfach deponiert werden, sondern müssen zunächst vorbehandelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, neben der möglichst vollständigen Verwertung auch eine hochwertige und effiziente Nutzung der in den Abfällen vorhandenen stofflichen und energetischen Potenziale . Nur Abfälle, deren Verwertung mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen oder erheblichem Energieverbrauch, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, verbunden ist, sollen auch zukünftig der Beseitigung zugeführt werden. Trotzdem existieren in Sachsen noch einige Abfallablagerungsstellen, sog. Deponien . Auch wenn die Zahl seit 1989 zurückgegangen ist, werden einige Deponien weiter betrieben, u. a. auch durch Müllimporte aus dem EU-Ausland (vgl. Freie Presse vom 26. Juni 2019, www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/ sachsen-importiert-immer-mehr-muell-amp10549570). Hinzu kommt, dass immer wieder die Genehmigung neuer Deponien im Gespräch ist, etwa im sächsischen Ort Gablenz (vgl. Freie Presse vom 21. Juni 2019, www.freiepresse.de/ zwickau/werdau/kiesgrube-wird-keine-deponie-amp10545634). Die Bürgerinnen und Bürger bezweifeln die Notwendigkeit einer solchen Anlage und beklagen mangelnde Einbeziehung in den Genehmigungsprozess. Zu Verunsicherung führen auch regelmäßige Brände, wie beispielsweise Anfang Juni 2019 in Reichenbach/Vogtland (Freie Presse vom 7. Juni 2019, www.freiepresse.de/ vogtland/oberes-vogtland/brand-vertrauen-in-muellfirma-ist-aufgebraucht-artikel 10535586). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Ablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001, die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 und die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 traten am 16. Juli 2009 außer Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung, DepV) in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde das nationale Deponierecht vereinfacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12520 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Seit dem 1. Juni 2005 dürfen nur noch vorbehandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, um die negativen Umweltauswirkungen, die durch eine Ablagerung unvorbehandelter Abfälle entstehen, zu verhindern. Dieses Verbot ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Ablagerungsverbot aller Abfälle. Deponien in Deutschland sind wichtige Schadstoffsenken, in denen Stoffe umwelt- und gesundheitsverträglich beseitigt werden können, die keinem Verwertungsverfahren zugeführt werden können. Aus diesem Grund werden auch in Zukunft Deponien benötigt werden. Da seit dem Jahr 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, entstehen auf Deponien nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der inerten Zusammensetzung der Abfälle keine Brände mehr. Der vom Fragesteller erwähnte Brand Anfang Juni 2019 in Reichenbach/ Vogtland entstand in einer Abfallbehandlungsanlage und nicht auf einer Deponie. 1. Wie viele Mülldeponien gibt es bundesweit (bitte nach Deponieklasse 0, I, II, III, IV differenzieren)? In Deutschland gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes derzeit 1 082 Deponien (Stand: 2017). Die Differenzierung nach Deponieklasse ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Deponieklasse Anzahl Deponie der Klasse 0 777 Deponie der Klasse I 131 Deponie der Klasse II 144 Deponie der Klasse III 26 Deponie der Klasse IV 4 Deponien gesamt 1 082 2. Wie viele Mülldeponien gibt es in Sachsen (bitte nach Deponieklasse 0, I, II, III, IV differenzieren)? In Sachsen gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes derzeit fünf Deponien . Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann eine Differenzierung nach Deponieklassen nicht vorgenommen werden. 3. Wie stark sind die Deponien im bundesweiten Durchschnitt ausgelastet (bitte nach Deponieklassen differenzieren)? In Deutschland wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 46,6 Millionen Tonnen Abfälle abgelagert. Das Restvolumen der Deponien in Deutschland beträgt ca. 469 Millionen m3. Eine Differenzierung nach Deponieklassen (Stand: 2016) ist in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12520 Deponieklasse Eingesetzte Abfallmenge (1000 t) Restvolumen (1000 m3) Deponie der Klasse 0 20 076,5 140 072 Deponie der Klasse I 16 382,4 206 671 Deponie der Klasse II 7 119,9 88 463 Deponie der Klasse III 2 913,4 29 895 Deponie der Klasse IV 120,9 3 743 Deponien gesamt 46 613,1 468 843 4. Wie stark sind die Deponien sachsenweit im Durchschnitt ausgelastet (bitte nach Deponieklassen differenzieren)? In Sachsen wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 ca. 1,04 Millionen Tonnen Abfälle auf Deponien abgelagert. Eine Differenzierung nach Deponieklassen sowie die Angabe des Restvolumens sächsischer Deponien sind zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht möglich. 5. Wie viele Tonnen Abfall werden in sächsischen Deponien jährlich abgelagert (bitte nach Deponieklassen differenzieren)? Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 ca. 1,22 Millionen Tonnen Abfälle auf Deponien in Sachsen abgelagert. Eine Differenzierung nach Deponieklassen ist zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht möglich. 6. Wie verteilt sich die Menge an abgelagerten Abfall in Sachsen (bitte nach Deponieklassen differenzieren) auf a) aus Sachsen stammendem Abfall, b) aus dem übrigen Bundesgebiet stammendem Abfall, c) Müllimporte aus dem Ausland? Im Jahr 2017 wurden auf nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 538 500 Tonnen aus Sachsen stammender Abfall und 433 700 Tonnen aus dem übrigen Bundesgebiet stammender Abfall auf sächsischen Deponien abgelagert. Im Jahr 2017 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts 151 953 Tonnen Abfälle nach Sachsen zur Ablagerung auf Deponien verbracht; Angaben zu Deponieklassen sind dabei nicht verfügbar. Diese Verbringungen sind nach Abfallverbringungsrecht notifizierungspflichtig. 7. Aus welchen Ländern wird Abfall in welcher Menge nach Sachsen importiert ? Im Jahr 2017 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts insgesamt 337 781 Tonnen nach Abfallverbringungsrecht notifizierungspflichtige Abfälle aus dem Ausland nach Sachsen verbracht. Die aus den Versandstaaten jeweils nach Sachsen verbrachten Mengen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12520 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staat Menge in Tonnen Belgien 1.518 Brasilien 139 Bulgarien 133 China 49 Dänemark 4.464 Finnland 77 Frankreich 5.919 Griechenland 24.556 Großbritannien 1.883 Irland 306 Island 110 Israel 75 Italien 166.497 Luxemburg 18.268 Malta 15 Niederlande 4.760 Norwegen 9.302 Österreich 68.133 Polen 543 Portugal 88 Rumänien 1.008 Schweden 2.337 Schweiz 14.865 Serbien 1.282 Singapur 101 Slowakei 455 Slowenien 5.105 Spanien 1.249 Tschechien 3.239 Türkei 513 Ungarn 748 USA 45 Summe 337.781 8. Wie viel Abfall wurde nach Sachsen in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils importiert? Die Mengen (in Tonnen) der in den Jahren 2010 bis 2017 nach Angaben des Umweltbundesamts aus dem Ausland nach Sachsen verbrachten nach Abfallverbringungsrecht notifizierungspflichtigen Abfälle sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Daten für 2018 liegen noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12520 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 444.109 491.026 333.765 359.253 323.161 329.115 361.719 337.781 9. Welche Anforderungen an den Abfall werden bezüglich von Müllimporten aus dem Ausland gestellt? Die DepV stellt die gleichen Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen aus dem Inland wie auch von Abfällen aus dem Ausland. Im Übrigen gilt das Abfallverbringungsrecht für die Verbringung von Abfällen nach Deutschland, insbesondere die europäische Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. 10. Wie viele mangelhafte Abfalltransporte wurden im Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 festgestellt? Wie viele dieser Transporte betrafen asbesthaltige Abfälle? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Der Vollzug der abfallrechtlichen Regelungen, zu denen auch die Abfalltransporte zählen, obliegt nach der verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisung den Ländern, die diese eigenverantwortlich erfüllen. 11. Wo und in welchem Umfang erfolgen Kontrollen von Abfallimporten nach Sachsen? Informationen zu Kontrollen von Verbringungen von Abfällen in Sachsen sind verfügbar im Kontrollplan von Sachsen nach Artikel 50 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (s. www.umwelt. sachsen.de/umwelt/wertstoffe/Kontrollplan.htm). Nähere Informationen zu Kontrollen liegen der Bundesregierung nicht vor. 12. Welche Anforderungen werden bei der Erschließung an die Umgebung (Besiedlung , Geruchsimmission etc.) der Deponien (Deponieklasse I und II) gestellt ? Aus welchen Rechtsvorschriften ergeben sich diese Anforderungen? Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung gemäß § 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen . Der Antrag zur Errichtung einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 KrWG ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen (§ 19 Absatz 1 DepV). Zudem hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes so zu erfolgen, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 i. V. m. Anhang 1 an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden. Gemäß § 3 Absatz 3 DepV hat der Deponiebetreiber unter anderem auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich einen Eingangsbereich einzurichten . Die Kontrollmaßnahmen, die vor Beginn der Ablagerungsphase durch den Deponiebetreiber zu errichten und durch die zuständige Behörde angeordnet und zu kontrollieren sind, sind in § 12 Absatz 1 i. V. m. Anhang 5 Nummer 3 DepV beschrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12520 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegen das Planfeststellungsverfahren nebst Genehmigung und die Durchführung von entsprechenden Kontrollen in der alleinigen Zuständigkeit den Landesbehörden. 13. Welche Stoffe können in den Deponieklassen I und II gelagert werden? Ist beispielsweise eine Lagerung von Betonresten, Gleisschotter, Mineralwolleabfällen sowie gefährlichen Abfällen wie asbestbelastetem Material oder Bauschutt aus ehemaligen Atomkraftwerken möglich? Die Voraussetzungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II sind in § 6 DepV aufgelistet. Grundsätzlich dürfen Abfälle, wie z. B. Betonreste, Gleisschotter oder Mineralwolle, auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn sie die der Deponieklasse entsprechenden Zuordnungskriterien nach Anhang 3 einhalten und die Deponie für die Ablagerung dieser Abfälle zugelassen ist. Asbesthaltige Abfälle dürfen nur in einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts oder in einem eigenen Deponieabschnitt auf Deponien der Klassen I und II abgelagert werden. Auch sie müssen die Zuordnungskriterien einhalten und die Deponie muss für die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle zugelassen sein. Freigemessene Abfälle aus dem Rückbau von Atomkraftwerken sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle und dürfen unter Einhaltung der o. g. Kriterien auf Deponien der Klassen I und II abgelagert werden . 14. Unter welchen Voraussetzungen kann in einer Kiesbaugrube, für die in Teilen noch eine Abbaugenehmigung vorliegt, eine Deponie der Klasse I bzw. II errichtet werden? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 15. Wie viele Brände gibt es in Mülldeponien (bitte nach Deponieklasse differenzieren ) jährlich a) in Sachsen, b) im Bundesgebiet? Die Fragen 15a und 15b werden gemeinsam beantwortet. Nach der Kenntnis der Bundesregierung entstehen seit dem Ablagerungsverbot von unvorbehandelten Siedlungsabfällen in den Deponien keine Brände. Zudem dürfen nach § 7 Absatz 1 DepV Abfälle, die nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) als explosiv, brandfördernd, entzündbar eingestuft wurden, nicht auf Deponien abgelagert werden. Sollte es dennoch zu nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt oder zu Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen, kommen, dann ist der Deponiebetreiber verpflichtet dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, (vgl. § 13 Absatz 4 DepV). Nach der verfassungsgemäßen Kompetenzzuweisung ist dies im Abfallbereich die Landesbehörde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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