Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 19. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12542 19. Wahlperiode 21.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartmut Ebbing, Katja Suding, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11737 – „Schwabinger Kunstfund“ – Cornelius Gurlitt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Cornelius Gurlitt war Erbe der über 1 500 Werke umfassenden Kunstsammlung seines Vaters Hildebrand Gurlitt. Im September 2010 wurde Cornelius Gurlitt im Zug von Zürich nach München von deutschen Zollfahndern kontrolliert. Gurlitt führte 9 000 Euro in bar mit sich. Hierzu gab er an, „das von ihm mitgeführte Geld“ stamme „aus der Schweiz und aus dem Verkauf von Bildern, die sein Vater in der NS-Zeit an das Auktionshaus Kornfeld in Bern verkaufte“ (siehe Antwort auf Frage 1.1 der bayerischen Landesregierung auf eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer und Florian Streibl vom 27. Ju-ni 2018 betreffend „Ermittlungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt“). In den nächsten Monaten gingen die Zollfahnder dem Verdacht nach, Gurlitt könne mit „NS-Raubkunst“ handeln. Schlussendlich kam es im März 2011 zur Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens wegen einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung durch Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer. Im September 2011 erwirkte die Staatsanwaltschaft (StA) Augsburg einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aufgrund dessen im Februar/März 2012 die Wohnung von Cornelius Gurlitt durch die StA Augsburg durchsucht und seine Kunstsammlung beschlagnahmt wurde. Die StA Augsburg wandte sich in Amtshilfe an den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), der die StA Augsburg in Amtshilfe an die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der FU Berlin sowie an die damalige Koordinierungsstelle für NS-Raubkunst in Magdeburg vermittelte. Im November 2013 wurde vom BKM sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, zur Unterstützung der Ermittlungen der StA Augsburg, die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ eingesetzt. Diese sollte 590 Werke, bei denen „der begründete Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug“ bestand , auf ihre Provenienz untersuchen. Am 6. Mai 2014 verstarb Cornelius Gurlitt. Seine Sammlung vermachte er der Schweizer Stiftung Kunstmuseum Bern. Diese stimmt im November 2014 der weiteren Untersuchung von Bildern mit ungeklärter Provenienz durch die Bundesregierung zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zwischen November 2013 und Dezember 2015 hat die Bundesregierung gemeinsam mit der Bayrischen Staatsregierung 1 586 592,14 Euro für die Arbeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgewendet (Antwort zu Frage 24, Bundestagsdrucksache 19/4326). Von Januar 2016 bis Dezember 2017 gab die Bundesregierung weitere 1 594 913,24 Euro für die Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt aus (Antwort zu Frage 24, Bundestagsdrucksache 19/4326). Mittlerweile wurden insgesamt sieben Bilder aus der Sammlung Gurlitt als NS- Raubkunst identifiziert; fünf davon wurden bislang restituiert. Am 3. August 2018 stellten die Fragesteller eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zum „Fall Gurlitt“, da aus ihrer Sicht der Verdacht im Raum stand, dass es sich bei den Ermittlungen gegen Gurlitt sowie dem Vorgehen der Bundesregierung um einen Eingriff in die Persönlichkeits- und Vermögenssphäre eines deutschen Bürgers gehandelt hat. Die Antwort der Bundesregierung vom 7. September 2018 ließ nach Ansicht der Fragesteller Fragen offen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Bewusstsein der Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen und der moralischen Verpflichtung gegenüber den Opfern des NS-Regimes mit der Washingtoner Erklärung von 1998 und der zu ihrer Umsetzung veröffentlichten „Gemeinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden von 1999 verpflichtet, die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut und das Finden von gerechten und fairen Lösungen zu unterstützen. Die Gemeinsame Erklärung appelliert ausdrücklich auch an Privatpersonen, sich den in ihr niedergelegten Grundsätzen anzuschließen. Sämtliche Maßnahmen der Bundesregierung zur Aufklärung des Kunstfundes Gurlitt wurden in diesem Lichte durchgeführt. Rechtsgrundlagen 1. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass die alliierten Rückerstattungsgesetze weiterhin geltendes Bundesrecht sind? Die zwischen 1947 und 1949 für die drei Westzonen erlassenen alliierten Rückerstattungsgesetze gelten nach Auffassung der Bundesregierung nicht fort. Durch Artikel 4 § 1 Absatz 1 des „Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeits-bereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) wurde das gesamte geltende Besatzungsrecht (vorbehaltlich der Ausnahme nach Absatz 2, die das Kontrollratsgesetz Nummer 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 betrifft) aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren . Tatbestandliche Voraussetzungen der alliierten Rückerstattungsgesetze, die bis zu deren Aufhebung nicht erfüllt worden sind, können daher nicht mehr erfüllt werden. Die aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben aber auch für die Zukunft auf Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Auf-hebung der Rückerstattungsgesetze lässt Verweisungen hierauf unberührt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12542 2. Geht die Bundesregierung mit der Sicht der Fragesteller konform, dass Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes Nummer 59 der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – vom 12. Mai 1949 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (ABl., S. 1169), Artikel 57 Satz 1 des Gesetzes Nummer 59 der Militärregierung Deutschland – Amerikanisches Kontrollgebiet – vom 10. November 1994 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (ABl., Ausgabe G, 1) und Artikel 51 Satz 1 der Verordnung BK/0(49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin für die westlichen Sektoren Berlins vom 12. Mai 1949 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (VOBl. Groß-Berlin I, S. 221) zivilrechtliche Ansprüche wegen NSverfolgungsbedingt entzogener Vermögenswerte, also insbesondere nach § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 894 BGB, ausdrücklich ausschließen ? Mit der ständigen Rechtsprechung geht die Bundesregierung davon aus, dass Ansprüche , die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und in den dort vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 279/10 –, juris Rz.13 unter Hinweis auf: BGHZ 9, 34, 45, BGHZ 10, 340, 343; BGH RzW 1956, 237 und BGH NJW 1954, 1368). Eine Ausnahme gilt nach der Entscheidung des BGH aus 2012 (Plakatsammlung Sachs) dann, wenn das Kunstwerk nach dem Krieg verschollen war und deshalb nicht nach den Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts zurückverlangt werden konnte. Für diesen besonders gelagerten Fall hat der BGH entschieden, dass der Eigentümer eines durch nationalsozialistisches Unrecht entzogenen Kunstwerks, dieses nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 985 BGB) von dem heutigen Besitzer herausverlangen kann. 3. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller überein, dass aufgrund der Ausschlussfristen der alliierten Rückerstattungsgesetze Rückerstattungsansprüche jedenfalls seit 1950 nicht mehr bestehen, weil sie mit Fristablauf mit materiell-rechtlicher Wirkung untergegangen sind? Bei den in den alliierten Rückerstattungsgesetzen geregelten Anmeldefristen handelt es sich um Ausschlussfristen, die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuließen und bei Säumnis zum totalen Rechtsverlust führten (vgl. Walter Schwarz: Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, München 1974, S. 265 m. w. N.). Allerdings eröffnete das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 die Frist für die Anmeldung rückerstattungsrechtlicher Geldverbindlichkeiten – ungeachtet ihres Ablaufs nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen – neu. Durch nachfolgende Änderungsgesetze wurde die reguläre Frist für die Anmeldung rückerstattungsrechtlicher Geldverbindlichkeiten schrittweise bis zum 1. April 1959 verlängert. Ergänzend ist anzumerken, dass auf dem Gebiet der neuen Länder mit dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) im Jahr 1990 die Voraussetzungen für die Rückgabe von NSverfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten geschaffen wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Stimmt die Bundesregierung mit der Sicht der Fragesteller darin überein, dass das NS-Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen „entarteter“ Kunst vom 31. Mai 1938 (Reichsgesetzblatt I, S. 612) nicht aufgehoben wurde und daher in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin gültig war? Das „Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom 31. Mai 1938 wurde nicht vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben. Es ist aber seit 1968 nicht mehr in Kraft. Durch die Nichtaufnahme in die Sammlung des Bundesrechts im Jahr 1968 ist festgestellt worden, dass das „Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst“ vom 31. Mai 1938 vollständig außer Kraft getreten ist (vgl. § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968; Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht, Berlin, 2000 S. 26). 5. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller überein, dass Kunstwerke, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ aus Reichseigentum beschlagnahmt und enteignet wurden, daher rechtmäßig veräußert wurden und heute keinen Restitutionsanspruch mehr begründen? Die Beurteilung, ob sämtliche Veräußerungstatbestände bezüglich derartiger Werke aus Reichseigentum rechtmäßig waren, kann derart pauschal nicht getroffen werden. Es bedarf jeweils einer Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Unabhängig davon ist auch bei Werken, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ beschlagnahmt wurden, ein vorhergehender NS-verfolgungsbedingter Entzug möglich. 6. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller überein, dass Kunstwerke, die im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“ aus Privatbesitz beschlagnahmt und enteignet wurden, aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren heutzutage mit keinem Restitutionsanspruch mehr behaftet sind? Verjährung ist eine Einrede und lässt materiellrechtliche Ansprüche nicht erlöschen . Im Übrigen sagt allein der Ablauf eines Zeitraums nichts über den Eintritt der Verjährung aus, weil der Verlauf der Verjährung zwischenzeitlich gehemmt gewesen sein kann. 7. Stimmt die Bundesregierung mit der Meinung der Fragesteller überein, dass es zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Sammlung Gurlitt durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken aus dem Besitz Cornelius Gurlitts aufgrund eines möglichen NS-verfolgungsbedingten Entzugs gab? Wenn nein, warum nicht? Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Werke der Öffentlichkeit nicht bekannt, so dass für potentielle Anspruchsteller die Möglichkeit nicht gegeben war, Ansprüche zu stellen. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12542 8. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) in Amtshilfe (Antwort zu Frage 4, Bundestagsdrucksache 19/4326) für die Staatsanwaltschaft Augsburg, „darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung des sichergestellten Bestandes auf den Verdacht eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs hin geboten sei“ (Antwort zu Frage 3, Bundestagsdrucksache 19/4326) und damit zur Ausweitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beigetragen? Der Hinweis ist im Zusammenhang mit der geleisteten Amtshilfe erteilt worden (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4326 (im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/4326)). Der Hinweis erfolgte innerhalb der Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung in Wahrnehmung der aus der Washingtoner Erklärung folgenden Verpflichtung, die Identifizierung von NS-verfolgungs-bedingten Werken zu fördern. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob der Hinweis zur Ausweitung der staatsanwaltlichen Ermittlungen beigetragen hat. 9. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern überein, dass nach § 7 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die rechtliche Verantwortung für die in dem Hinweis auf die Erweiterung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen liegende Amtshilfe die BKM als ersuchte Behörde trifft? § 7 Absatz 2 VwVfG lautet: „Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich .“ § 7 VwVfG findet allerdings auf Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, da dieser die Amtshilfe im Verwaltungsverfahren regelt . Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ 10. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass § 161 der Strafprozessordnung (StPO) ausschließlich eine Rechtsgrundlage für Ermittlungen durch eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde darstellt und einen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraussetzt? Die durch § 161 StPO eingeräumten Befugnisse stehen der Staatsanwaltschaft zu, im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit den Amtsanwälten (§ 142 Absatz 2 GVG) und in Steuerstrafsachen der Finanzbehörde, die das Ermittlungsverfahren selbstständig führt (§ 399 Absatz 1 AO). Im Bußgeldverfahren hat die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde die Rechte aus § 161 StPO (§ 46 Absatz 2 OWiG). § 161 StPO regelt die allgemeinen Befugnisse der Staatsanwaltschaft und der ihr gleichgestellten Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt bei Bestehen eines Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 StPO). 11. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend, dass eine von der Staatsanwaltschaft in Amtshilfe zur Ermittlung eines Sachverhalts ersuchte Behörde nach § 7 Absatz 2 VwVfG selbst verantwortlich ist und bei Eingriffen in die Rechtssphäre eines Bürgers einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf? Die Staatsanwaltschaft kann andere Behörden nach Artikel 35 GG um Amtshilfe ersuchen (LR/Erb, 27. Auflage, § 161, Rn. 57). Artikel 35 GG ermächtigt jedoch mit Blick auf den einzelnen Grundrechtsträger nicht zum Grundrechtseingriff. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beeinträchtigt die Hilfehandlung der ersuchten Behörden die Grundrechte Dritter , so bedarf es einer parlamentsgesetzlichen Grundlage. Für die Zwecke des Strafverfahrens ist eine Verpflichtung zur Amtshilfe in § 161 StPO konkretisiert (BGH, Beschluss vom 18. März 1992, 1 BGs 90/92 – 2 BJs 186/92-5). Der in § 161 StPO geregelte Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft und die Auskunftspflicht der Adressaten finden ihre Grenze jedoch in den besonderen bereichsspezifischen Geheimhaltungsvorschriften (z. B. zum Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnis, des Steuergeheimnis und des Sozialgeheimnis). § 7 VwVfG findet hingegen auf Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft keine Anwendung , da dieser die Amtshilfe im Verwaltungsverfahren regelt. 12. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass die Tätigkeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nicht auf § 161 StPO gestützt werden konnte? Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ hat in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft gehandelt und selbst keine Ermittlungshandlungen durchgeführt. Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 7 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 wird verwiesen . 13. Wenn die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326 ein Projekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit war, welcher Rechtsträger hat von Seiten des Bundes die Einsetzung und später die Tätigkeit der Taskforce verantwortet ? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 10 auf Bundestagsdrucksache 19/ 4326 verwiesen. 14. War die Überprüfung von ca. 970 Werken der Sammlung Gurlitt durch die Taskforce sowie die vorgenommene Veröffentlichung von 465 Bildern in der Lost-Art-Datenbank der Stiftung Zentrum Kulturgutverluste, verbunden mit der Aufforderung, Alteigentümer mögen Ansprüche bei der Taskforce geltend machen, nach Ansicht der Bundesregierung ein Eingriff in die Vermögens - und Privatrechtssphäre von Cornelis Gurlitt? Wenn nein, warum nicht? 15. Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Maßnahmen bis zum 7. April 2014 ohne mündliche oder schriftliche Einwilligung von Cornelius Gurlitt durchgeführt (siehe Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/4326)? 16. Wie begründet die Bundesregierung die Aufwendung von Bundesmitteln für die Aufarbeitung der privaten Kunstsammlung, obwohl bis zum 7. April 2014 keine Einwilligung von Cornelius Gurlitt vorlag? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Erforschung der Werkprovenienzen wurde bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Augsburg durchgeführt. Die Veröffentlichung der Werke auf der Lost Art-Datenbank geschah in Verantwortung der Staatsanwaltschaft als Melder. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit obliegt daher der Staatsanwaltschaft. Mit Vereinbarung vom 7. April 2014 zwischen Cornelius Gurlitt, dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland hat Herr Gurlitt den Maßnahmen zugestimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12542 17. Aus welchem Haushaltstitel wurden Einsetzung und Tätigkeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ bis zum 7. April 2014 finanziert? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verwiesen . 18. Warum hat die Bundesregierung angesichts der „Erwartung im In- und Ausland einer baldmöglichen Aufklärung“ (Antwort zu Frage 5, Bundestagsdrucksache 19/4326) nicht darüber informiert, dass es entsprechend der Auffassung der Fragesteller in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Rechtslage bei NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken keine zivilrechtlichen Herausgabeansprüche mehr gibt und Rückerstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können? 19. Wie begründet die Bundesregierung ein „erhebliches Bundesinteresse“ (Antwort zu Frage 5, Bundestagsdrucksache 19/4326) „an der Aufklärung des Schwabinger Kunstfunds“, obwohl es sich beim „Schwabinger Kunstfund“ um eine private Kunstsammlung handelt und ihr Eigentümer Cornelius Gurlitt die Provenienzerforschung seiner Kunstwerke weder proaktiv gewünscht noch gefordert hat und es bis zur Vereinbarung vom 7. April 2014 nicht einmal eine Einwilligung durch Cornelius Gurlitt zu einer solchen Aufklärung gab? Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird zum einen auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen. Zum anderen hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Bewusstsein der Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen und der moralischen Verpflichtung gegenüber den Opfern des NS-Regimes mit der Washingtoner Erklärung von 1998 und der zu ihrer Umsetzung veröffentlichten „Gemeinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden von 1999 verpflichtet, die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut und das Finden von gerechten und fairen Lösungen zu unterstützen . Die Gemeinsame Erklärung appelliert ausdrücklich auch an Privatpersonen, sich den in ihr niedergelegten Grundsätzen anzuschließen. Beim Kunstfund Gurlitt handelt es sich um den Bestand des Kunsthändlers Hildebrand Gurlitt. Aufgrund dessen Rolle in der Zeit der NS-Terrorherrschaft, nicht zuletzt als einer von vier Kunsthändlern für das „Führermuseum Linz“, lag daher der Verdacht nahe, dass der Bestand Werke enthält, die NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden. 20. Ist es zutreffend, dass die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, inhaltlich und beamtenrechtlich dem BKM als übergeordnetem Dienstherrn bzw. der BKM als übergeordneter Dienstherrin verantwortlich war? a) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 6 (Bundestagsdrucksache 19/4326) nicht darauf hingewiesen, dass die Leitung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgrund vertraglicher Vereinbarung unmittelbar gegenüber dem bzw. der BKM verantwortlich war? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Worum handelt es sich bei dem in der Antwort zu Frage 6 (Bundestagsdrucksache 19/4326) zitierten von „Bund und Freistaat Bayern beschlossenen Rahmen“ (bitte detailliert erklären)? Nein. Die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ war im Rahmen eines Vertrages mit dem jeweiligen Projektträger tätig. Es handelt sich um Protokollerklärungen vom 12. November 2013 und 18. November 2013. 21. Wieso antwortet die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326, die StA Augsburg habe die Kunstwerke der Sammlung Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank eingestellt, wenn dies ausweislich der im Internet zusammengestellten Chronologie (www.taskforce-kunstfund.de/chronologie.htm), bis auf die ersten 25 Bilder, ausdrücklich von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ vorgenommen wurde? Die Veröffentlichung der Werke auf der Lost Art-Datenbank geschah nach Kenntnis der Bundesregierung in Verantwortung der Staatsanwaltschaft als Melder . Ein Teil der Daten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Taskforce übermittelt. 22. Ist es zutreffend, dass es sich bei der Sachverständigen, auf die sich die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/4326) bezieht, um die Kunsthistorikerin handelt, die von der Staatsanwaltschaft beauftragt war? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verwiesen . Es entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung, in welchem rechtlichen Anstellungsverhältnis (Auftrag o. Ä.) die Sachverständige stand. 23. War der Bundesregierung der Abschlussbericht der o. g. Kunsthistorikerin zur Untersuchung der Sammlung Gurlitt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Augsburg vom August 2013 bekannt? Wenn ja, war der Bundesregierung bekannt, dass in dem Abschlussbericht nur von 25 Werken die Rede war, bei denen womöglich ein Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug vorlag? Der Bundesregierung liegt eine „Statistische Darstellung auf der Grundlage einer ersten Überprüfung“ der von der Staatsanwaltschaft beauftragten Expertin vor. Darin wird unter der Rubrik „zu überprüfende Werke“ die Zahl 977 genannt, davon 593 auf NS-verfolgungsbedingten Entzug. Von diesen wurden laut des Berichts 60 Werke einer ersten Untersuchung bezogen, die bei 25 Werken zum Teil dringende Verdachtsmomente ergeben habe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12542 24. Aufgrund welcher konkreten Untersuchungen und Tatsachen war nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Veröffentlichung der Bilder bei Lost- Art durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ die Rede von 590 Werken , bei denen „ein begründeter Verdacht auf NS-Raubkunst“ bestehe? a) Wieso wurden von diesen 590 Werken nur 465 Bilder durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ veröffentlicht? b) Was waren die Gründe dafür, dass die übrigen 125 Kunstwerke dieser Kategorie nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht wurden? Es wird auf die Antworten zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verwiesen . Gemäß Abschlussbericht der Taskforce vom 14. Januar 2016 wurden 499 Werke in der Lost Art-Datenbank veröffentlicht. Ein Werk wurde später als Familienbesitz identifiziert und die Eintragung daher gelöscht. Wie viele Werke zu verschiedenen Zeitpunkten vor dem 14. Januar 2016 veröffentlicht waren, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens oblag der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Veröffentlichung der Werke. 25. Zählen nach Kenntnis der Bundesregierung das Aquarell „Hippodrom in St. Pauli“ von Otto Griebel, die Lithographie „Dorf am See“ und „Das Konzert I Naemi“ von Oskar Kokoschka sowie 25 Lithographien desselbigen aus der Sammlung Gurlitt zu den Verdachtsgruppen „Entartete Kunst“ oder „Familienbesitz “ (Antwort zu Frage 27, Bundestagsdrucksache 19/4326)? a) Wenn ja, was sind die konkreten Verdachtsgründe (Verweis auf Harry- Fische-Liste etc.)? b) Wenn nein, warum wurden diese Bilder bislang nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht? Das Aquarell „Hippodrom in St. Pauli” von Otto Griebel, die unter dem Titel „Soldaten in Tolmein“ geführte, ehemals als „Dorf am See“ bezeichnete Lithographie und die 28 Lithographien von Oskar Kokoschka mit dem Titel „Das Konzert I Naemi“ aus dem Kunstfund Gurlitt wurden dem Konvolut der eventuellen sog. Entarteten Kunst zugeordnet. Die Zuordnung zum Konvolut der eventuellen sog. Entarteten Kunst wurde durch die von der Staatsanwaltschaft Augsburg hinzugezogene Expertin durchgeführt. Die weitere Erforschung dieses Konvoluts wird vom Kunstmuseum Bern durchgeführt . 26. Sind der Bundesregierung weitere Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt bekannt , die bis heute nicht in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht wurden, obwohl ihre Provenienz oder einzelne Vorbesitzer in der Zeit von 1933 bis 1945 unbekannt sind? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung, dass auch weiterhin Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt, deren Provenienz in der NS-Zeit unbekannt ist oder Lücken aufweist, der Öffentlichkeit und damit auch interessierten Alteigentümern vorenthalten werden? Der Bundesregierung sind keine Werke aus dem Kunstfund Gurlitt bekannt, die eventuell NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sein könnten, aber nicht in der Lost Art-Daten-bank veröffentlicht wurden, obwohl ihre Provenienzen zwischen 1933 und 1945 nicht aufklärbar sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kontakt der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt 27. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern darin überein, dass der letzte persönliche Kontakt von Vertretern der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013, auf den die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verweist, in Person der Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, erfolgte? Wenn nein, in wessen Person erfolgte der letzte persönliche Kontakt von Vertretern der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013? Die Leiterin der Taskforce handelte nicht als Vertreterin der Bundesregierung. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es keinen persönlichen Kontakt eines Vertreters der Bundesregierung mit Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013. Die Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 beantwortet lediglich, ob es derartige Kontakte nach dem 21. Dezember 2013 gab. 28. Hat die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit der Besprechung am 21. Dezember 2013 und dem Cornelius Gurlitt aus diesem Anlass übergebenen Schreiben im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der BKM gehandelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 29. Hat die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ gegenüber Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013 im Auftrag der BKM gehandelt? a) Wenn nein, ist Dr. Berggreen-Merkel von der Bundesregierung zur Verantwortung gezogen worden, weil sie sich bei ihrer Besprechung mit Cornelius Gurlitt ausweislich ihres Schreibens an Cornelius Gurlitt vom 21. Dezember 2013 ausdrücklich auf ihre Position als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 529 ff., siehe auch Fußnote 13) und der bayerischen Staatsregierung eingesetzt worden war, berufen hat? b) Wenn ja, welche vorbereitenden Gespräche von der BKM und/oder beauftragten Beamtinnen und Beamten haben dazu stattgefunden (bitte detailliert auflisten)? Die Leitung der Taskforce arbeitete selbständig innerhalb des von der Bundesregierung und dem Freistaat Bayern für die Taskforce beschlossenen Rahmens. Der Bundesregierung ist der Inhalt des in der Frage aufgeführten Schreibens vom 21. Dezember 2013 nicht bekannt. Ein derartiges Schreiben wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in dem vom Nachlasspfleger übergebenen Nachlasses Cornelius Gurlitts nicht aufgefunden und liegt der Bundesregierung somit nicht vor. Wer im Besitz des Dokuments ist, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12542 30. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Brief, den Dr. Berggreen-Merkel am 21. Dezember 2013 an Cornelius Gurlitt schrieb, der Bayrischen Staatsregierung – wie aus deren Antworten auf eine Schriftliche Anfrage von Abgeordneten der Freien Wähler (FW) im Bayrischen Landtag hervorgeht (Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer und Florian Streibl vom 27. Juni 2018 betreffend „Bayerische Staatsregierung gegen Cornelius Gurlitt“) – vorliegt, nicht aber der Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4326)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob der Bayerischen Staatsregierung das Schreiben vorliegt. Die Antwort der Bayerischen Staatsregierung, auf die in der Frage Bezug genommen wird, lässt aus Sicht der Bundesregierung auch nicht zwingend erkennen, ob das Schreiben der Bayerischen Staatsregierung vorliegt. Sollte das Schreiben der Bayerischen Staatsregierung vorliegen, sind der Bundesregierung die Gründe hierfür nicht bekannt. Ein derartiges Schreiben wurde im Nachlass Cornelius Gurlitts nach Kenntnis der Bundesregierung nicht aufgefunden und liegt der Bundesregierung daher nicht vor. 31. Ist die Bundesregierung mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. Dezember 2013 inhaltlich voll einverstanden, und wenn nicht, welche konkreten Einwendungen erhebt sie gegenüber diesem Schreiben, und aus welchem Grund? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 32. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer Funktion als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, die die Aufgabe hatte, in Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen Cornelius Gurlitt zu ermitteln, mit ihm „die Erforschung der Werke abstimmen “ sollte (Antwort zu Frage 15, Bundestagsdrucksache 19/4326) und dies, ohne ihn nach den Fragestellern bekannt gewordenen Informationen über seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren aufzuklären? Die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ hatte die Aufgabe, die Staatsanwaltschaft Augsburg im Wege der Amtshilfe bei der Aufklärung der Werkprovenienz zu unterstützen. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die damit einhergehende Rechte und Pflichten oblagen der Staatsanwaltschaft. 33. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ vorgab, ein angeblich vor Gericht laufendes Betreuungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt angehalten zu haben (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 529, siehe auch Fußnote 14)? Nach Kenntnis der Bundesregierung war der Leiterin der Taskforce die Aussage von Herrn Gurlitt, dass er nicht unter Betreuung gestellt werden wolle, in einem Brief von Herrn Gurlitt übermittelt worden. Bei dem Gespräch der Leiterin der Taskforce mit Cornelius Gurlitt informierte sie nach Kenntnis der Bundesregierung diesen darüber, dass die Taskforce nur den Auftrag hatte, die Herkunft seiner Bilder zu untersuchen. Darüber hinaus teilte sie ihm nach Kenntnis der Bundesregierung mit, dass sie keinesfalls ein Betreuungs- oder Entmündigungsverfahren anstrengen wolle, wie offenbar Cornelius Gurlitt vermutet hatte, sondern ihn im Gegenteil nicht für betreuungswürdig hielte und dies auch nach außen stets betont hätte. Von Seiten der Taskforce sei kein Anstoß gekommen, ihn unter Betreuung zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wie viele Vorfälle kann die Bundesregierung bestätigen, in denen – wie von Dr. Berggreen-Merkel beschrieben – die bayrische Polizei Menschen aufgegriffen hat, „die mit seltsamen Erklärungen aufwarteten, wonach sie beauftragt seien, auf […] Herrn Gurlitt aufzupassen“ (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 530, siehe auch Fußnote 17)? Das Schreiben vom 21. Dezember 2013, auf das in der Frage Bezug genommen wird, liegt der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Leiterin der Taskforce aus Sorge um die persönliche Sicherheit von Cornelius Gurlitt an seinem Wohnort mit der Staatsanwaltschaft über die Situation vor Ort gesprochen hat. 35. Wie begründet die Bundesregierung die schriftliche Aussage von Dr. Berggreen-Merkel, dass Cornelius Gurlitt mit einer „Klageflut“ aus „Inund Ausland“ zu rechnen habe und diese ihn „finanziell belasten“ könnte, obwohl „eine detaillierte Prüfung möglicher Ansprüche und in Frage kommender Rechtsgrundlagen […] durch die Bundesregierung […] (nicht) durchgeführt worden“ ist (Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017, S. 532, siehe auch Fußnote 22 und Bundestagsdrucksache 19/4326)? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 36. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Dr. Berggreen-Merkel in ihrer Funktion als Amtshelferin für die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Wissen der Bundesregierung (Antwort zu Frage 17, Bundestagsdrucksache 19/4326) gegenüber Cornelius Gurlitt auch darauf hingewirkt hat, seine Sammlung in eine Stiftung zu überführen? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Leiterin der Taskforce mit Cornelius Gurlitt die Möglichkeit besprochen, die Werke in eine hierfür eigens zu gründende Stiftung einzubringen. Die Bundesregierung verweist bezüglich der Bewertung auf ein Schreiben, dass nach Kenntnis der Bundesregierung von den Cornelius Gurlitt seinerzeit unterstützenden nächsten Familienangehörigen an die Leiterin der Taskforce übersandt worden war. Demnach bedankten sie sich bei dieser „für die vertrauensvollen Gespräche“ und die Möglichkeiten, die Cornelius Gurlitt zur „Klärung seiner Situation und der Sicherung seines Kunstbesitzes“ aufgezeigt wurden (siehe auch S. 651, Anmerkung 13, Remy, Maurice Philip: Der Fall Gurlitt, 2017). Erbschaftsteuer der Stiftung Kunstmuseum Bern 37. Wie hoch ist der Betrag der Erbschaftsteuer, den die Stiftung Kunstmuseum Bern nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erbschaft Cornelius Gurlitts an den deutschen Fiskus gezahlt hat? Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnisse über die gezahlte Erbschaftsteuer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12542 38. Stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellern darin überein, dass die Europäische Kommission den § 13 Absatz 1 Nummer 16c des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) a. F. mit den Grundfreiheiten für unvereinbar hielt und die Bundesrepublik Deutschland deshalb aufgefordert hat, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen? a) Wenn ja, stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren 2012/2159 ausdrücklich nur Abhilfe für Zuwendungsempfänger in den EU- und den EWR-Staaten gefordert hatte und die rückwirkende Steuerbefreiung für Zuwendungsempfänger in der Schweiz nicht auf Veranlassung der Europäischen Kommission erfolgte? b) Wenn ja, wieso hat die Bundesregierung in ihrer Rückwirkung auch Drittstaaten , zu denen die Schweiz gehört, einbezogen? § 13 Nummer 16 Buchstabe c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung vom 18. Dezember 2010 differenzierte nicht zwischen Zuwendungsempfängern aus EU- und EWR-Staaten einerseits und Zuwendungsempfängern aus sonstigen Drittstaaten andererseits. Er galt unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen für ausländische Zuwendungsempfänger allgemein . An der Geltung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG auch ab der Fassung vom 2. November 2015 allgemein für ausländische Zuwendungsempfänger unter den zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber festgehalten. Mit der Anpassung des § 13 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG sollten dieselben Voraussetzungen für die Steuerbefreiung an Zuwendungsempfängern unabhängig davon gelten, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Zuwendungsempfänger handelt oder nicht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages auf Bundestagsdrucksache 18/6094, S. 88). In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 hatte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß gegen Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens, den die Kommission darin sah, dass Zuwendungen an ausländische Körperschaften nur dann von der Erbschaft - und Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG a. F. befreit waren, wenn der ausländische Staat eine entsprechende Steuerbefreiung für Zuwendungen an deutsche gemeinnützige Körperschaften gewährte, zu beseitigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 39 bis 41 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verwiesen. 39. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht der Fragesteller darin überein, dass durch die Rückwirkung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16c ErbStG nach § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG die Stiftung Kunstmuseum Bern in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro gekommen ist? Wenn ja, stand die Ausweitung der Rückwirkung auf Drittstaaten im Zusammenhang damit, dass durch diese die Stiftung Kunstmuseum Bern in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro gekommen ist? Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt bei den Ländern. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnisse darüber, ob und in welcher Höhe eine Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG gewährt wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 sowie die Antwort zu den Fragen 39 bis 41 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 40. Welchen Inhalt haben die Nebenabsprachen zwischen der Bundesregierung, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern, auf welche die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/4326) Bezug nimmt (bitte detailliert auflisten)? Die Nebenabsprachen haben insbesondere folgenden Inhalt: Tragung der Kosten für die Erforschung des Kunstfunds Gurlitt Tragung der Kosten für die Verwahrung der Werke Tragung der Kosten von Restitutionen Ablauf der Provenienzforschung Einbeziehung des Fundes in Salzburg Prozedere für Anspruchsteller Umgang mit dem schriftlichen Nachlass Cornelius Gurlitts Einbeziehung von Leihgaben Cornelius Gurlitts in die Erforschung Rahmenbedingungen zur Ausstellung der Werke Erforschung des Konvoluts der sog. Entarteten Kunst durch das Kunstmuseum Bern 41. Wurden diese Nebenabsprachen mündlich oder schriftlich vereinbart? Die Zusatzvereinbarungen wurden schriftlich abgefasst. 42. Hat die Bundesregierung darüber hinaus Kenntnis von weiteren Nebenabsprachen (bitte alle existierenden Nebenabsprachen auflisten)? Nein. Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt 43. Kann die Bundesregierung erklären, in welcher Form konkret die Provenienzforschung der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ durch das Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt – so die Ansicht der Fragesteller – verzögert wurde? Während des Gerichtsverfahrens waren alle Maßnahmen vom Nachlasspfleger zu genehmigen. Dieser hat hierzu alle gesetzlichen und testamentarischen Erben beteiligt . Dieses gebotene Verfahren hat naturgemäß zu Verzögerungen geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12542 44. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass sich die gesetzlichen Erben im Erbfall einer Fortsetzung der Erforschung der Sammlung Gurlitt widersetzt hätten? Wenn nein, warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im Dezember 2015 begrüßt, „weil die Aufklärung des Kunstfundes zügig und transparent fortgesetzt werden könne“ (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)? Erkenntnisse zu den Absichten der gesetzlichen Erben im Erbfall liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf die Frage 44 der Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4326 wurde geantwortet, dass sich die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien dahingehend geäußert hat, dass ein Ende des Rechtsstreits zu begrüßen sei. 45. Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Informationen der Fragesteller die Rückgaben der ersten beiden von bislang fünf restituierten Raubkunstbildern aus der Sammlung Gurlitt bereits im Mai 2015, also 19 Monate vor Ende des Erbscheinverfahrens, mit Zustimmung aller gesetzlichen Erben erfolgt ist? Der Rechtsstreit wurde im Dezember 2016 entschieden. Zwei Werke wurden im Mai 2015 restituiert. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Antwort auf die vorliegende Kleine Anfrage nicht fünf, sondern sechs Werke restituiert wurden. 46. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das dritte, der bislang vier restituierten Bilder, Adolph von Menzels „Inneres einer Kirche“, erst im Dezember 2016, und damit im Monat des abschließenden Urteils im Erbscheinverfahren der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt, von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ als NS-verfolgungsbedingter Entzug identifiziert wurde? Die Zeichnung „Inneres einer gotischen Kirche“ von Adolph von Menzel wurde im Dezember 2015 als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Antwort auf die vorliegende Kleine Anfrage nicht vier, sondern sechs Werke restituiert wurden. 47. Ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Informationen der Fragesteller die Rückgabe der weiteren beiden bislang restituierten Raubkunstbilder aus der Sammlung Gurlitt jeweils zwölf und 15 Monate nach Abschluss des Erbscheinverfahrens erfolgten? Nach der Zeichnung von Menzel wurden drei weitere Werke restituiert. Das Gemälde „La Seine, vue du Pont-Neuf, au fond le Louvre“ von Camille Pissarro wurde im Mai 2017, das Kunstwerk „Porträt einer sitzenden jungen Frau“ von Thomas Couture wurde im Januar 2019 restituiert. Das Gemälde „Quai de Clichy“ von Paul Signac wurde im Juli 2019 restituiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 48. Liegen der Bundesregierung darüber hinaus Erkenntnisse vor, dass die gesetzlichen Erben sich einer anstehenden Restitution widersetzt hätten, oder ist es richtig, dass die Einwilligung der gesetzlichen Erben auf Anforderung durch die Bundesregierung jeweils innerhalb von wenigen Arbeitstagen erfolgte ? Mitte 2016 war einer der gesetzlichen Erben verstorben. Die Zustimmung aller diesem potentiell nachfolgenden gesetzlichen Erben zur Restitution der Werke von Menzel und Pissarro lag bis zur Entscheidung des Erbscheinsverfahrens gemäß Kenntnis der Bundesregierung nicht vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung hatte sich der Nachlasspfleger seit Juli 2016 um die Zustimmung bemüht. Die Restitution beider Bilder konnte deshalb erst nach Beendigung des Erbscheinsverfahrens erfolgen. 49. Warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im Dezember 2015 begrüßt, weil „die seinerzeit ausstehenden Restitutionen, bei denen keine Zustimmung aller gesetzlichen Erben vorlag, nach Beendigung des Rechtsstreits durchgeführt und so den Nachkommen der NS-Verfolgten ihre Kunstwerke zurückgegeben werden“ könnten (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)? Auf die Frage 44 der Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4326 wurde geantwortet, dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sich dahingehend geäußert hat, dass ein Ende des Rechtsstreits zu begrüßen sei. Eine Wertung des Ausgangs zu Gunsten einer Partei wurde nicht vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. 50. Welchen Nutzen für die Provenienzforschung erkennt die Bundesregierung in einer öffentlichen Ausstellung ausgewählter Werke der Sammlung Gurlitt, wenn diese ohnehin im Internet auf der Lost-Art-Datenbank seit Jahren veröffentlicht sind? Die Bundesregierung hat sich der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung verpflichtet. Ferner hat sie sich in der Vereinbarung mit dem Kunstmuseum Bern verpflichtet, Werke des Kunstbestandes, die als NSverfolgungsbedingt identifiziert werden, den Nachkommen ihrer ehemaligen Eigentümer zu übergeben. Die Ausstellungen boten die Möglichkeit, die Werke eingebettet in ihren historischen Gesamtkontext einem größeren Teil der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Neben der allgemeinen Stärkung des Bewusstseins für die Notwenigkeit von Provenienzforschung wurden durch die öffentlichen Ausstellungen daher zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, z.B. durch Besucherinnen und Besucher oder sonstige Hinweise Provenienzmerkmale zu gewinnen. Auch boten die Ausstellungen die Gelegenheit, auf die Schicksale der verfolgten, insbesondere jüdischen Kunsthändler und Kunstsammler aufmerksam zu machen und die Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren. Das sehr große Besucherinteresse an allen der bisherigen Ausstellungsorten (Bonn, Bern und Berlin) hat gezeigt, dass diese Einschätzung der Bundesregierung richtig war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/12542 51. Bestand sonst ein begründetes Bundesinteresse an der Durchführung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn? Wenn nein, warum antwortet die Bundesregierung, die BKM habe den Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern bereits im Dezember 2015 begrüßt, weil erst nach Abschluss des Erbscheinverfahrens die Ausstellung in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn umgesetzt werden könne (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)? Auf die Frage 44 der Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4326 wurde geantwortet, dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sich dahingehend geäußert hat, dass ein Ende des Rechtsstreits zu begrüßen sei. Nach Kenntnis der Bundesregierung hatte sich zumindest ein Teil der gesetzlichen Erben gegen eine Ausstellung ausgesprochen. 52. Rechtfertigt nach Einschätzung der Bundesregierung die Absicht, eine Ausstellung in der Bundeskunsthalle durchführen zu wollen, die Äußerung der BKM zu einem laufenden Gerichtsverfahren unter Berufung auf die „Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung“ (Antwort zu Frage 44, Bundestagsdrucksache 19/4326)? Die Äußerung, dass ein Ende des Verfahrens begrüßt wird, ohne eine Stellungnahme zu Verfahrensmaßnahmen des Gerichts und ohne Parteinahme kann aus Sicht der Bundesregierung unbedenklich aufgrund der Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung getätigt werden. 53. Wann begannen nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Vorbereitungen für die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle (bitte hier detailliert auflisten, Inventarisierung und Erfassung der Kunstwerke durch Mitarbeiter der Bundeskunsthalle, Einsetzung von Planungsgruppen sowie alle weiteren relevanten Vorbereitungen)? Die Ausstellungsplanung wurde von der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (KAH) eigenverantwortlich durchgeführt. Anfang 2015 wurden die ersten Maßnahmen durch Aufnahme des Zustandes der Werke durch Mitarbeiter der KAH durchgeführt. 54. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die gesetzlichen Erben im Erbfall der Durchführung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle zugestimmt hätten? Wenn nein, warum kündigte die BKM nach Kenntnis der Bundesregierung bereits im Oktober 2015 die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in der Kunst- und Ausstellungshalle Bonn öffentlich an, obwohl der Ausgang des Erbscheinverfahrens aus Sicht der Fragesteller zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war? Ob die gesetzlichen Erben möglicherweise der Ausstellung in der KAH zugestimmt hätten, war der Bundesregierung nicht bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung hatte sich zumindest ein Teil der gesetzlichen Erben gegen eine solche Ausstellung ausgesprochen. Die KAH hatte sich bereit erklärt, die Ausstellung durchzuführen und damit der kulturpolitischen Verpflichtung aus den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung Geltung zu verschaffen. Die Ankündigung der Ausstellung noch vor dem Abschluss des Erbscheinverfahrens diente dem Zweck, dem großen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12542 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem weiteren Umgang mit der Sammlung durch das Kunstmuseum Bern nachzukommen, ohne eine konkrete Aussage zu treffen, ob sich diese Ausstellung realisieren lässt. 55. Welche konkreten Kosten waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Vorbereitung der Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ bis zum Abschluss des Erbscheinverfahrens der gesetzlichen Erbin von Cornelius Gurlitt, angefallen (bitte detailliert auflisten)? Die Ausstellung wurde im Rahmen der institutionellen Förderung der KAH durchgeführt. Die bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahrens entstandenen Kosten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 56. Auf welcher Rechtsgrundlage waren diese Kosten vor Abschluss des Erbscheinverfahrens zu rechtfertigen? Die Durchführung von Ausstellungen gehört zum Gesellschaftszweck der KAH. Dies umfasst auch erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen, bei denen oftmals noch nicht gewiss ist, ob die Ausstellung am Ende tatsächlich realisiert werden kann. 57. Wieso beschreibt die Bundesregierung im Presseheft der Bundeskunsthalle vom 27. Juni 2017, dass insgesamt 250 Kunstwerke in der Ausstellung zu sehen seien, „von denen die meisten NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden oder deren Herkunft noch nicht aufgeklärt wurde“ obwohl, gemäß der Antwort der Bundesregierung auf Frage 47 der Bundestagsdrucksache 19/4326 nur zwei Werke der Ausstellung eindeutig oder höchstwahrscheinlich als NS-Raubkunst identifiziert wurden? Die Herkunft der Mehrzahl der gezeigten Werke war entweder noch nicht geklärt oder die Werke waren NS-verfolgungsbedingt entzogen. Kulturgutschutzgesetz 58. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den rund 550 Bildern der deutschen klassischen Moderne aus der Sammlung Gurlitt, die überwiegend aus der Aktion „Entartete Kunst“ und damit aus deutschen Museen stammen, um eine Sachgesamtheit im Sinne § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) handelt? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, warum wurde dieser historisch und kunsthistorisch bedeutendste und in sich homogene und geschlossene Bestandteil der Sammlung Gurlitt nicht als Sachgesamtheit bei der Ausfuhr im Einklang mit dem Kulturgutschutzgesetz auf seine Bedeutung als nationales Kulturgut geprüft (Antwort zu Frage 48, Bundestagsdrucksache 19/4326)? c) Wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin einen Verstoß gegen das Kulturgutschutzgesetz ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/12542 d) Wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung einzuleiten , um diesen Sammlungsbestandteil, bei dem es sich nach Auffassung der Fragesteller höchstwahrscheinlich um nationales Kulturgut handelt, nach Deutschland zurückzuholen? Dass sich Teile des Gesamtbestandes der im Besitz von Cornelius Gurlitt aufgefundenen Werke in variable Untergruppen kategorisieren lassen mögen, macht diese Untergruppen noch nicht zu Sachgesamtheiten i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 16 KGSG. Denn bei dem Bestand der sog. Sammlung Gurlitt handelt es sich weder in seiner Gesamtheit noch in etwaigen Untergruppen um einen intentional nach einer bestimmten Sammlungsordnung zusammengestellten, in sich geschlossenen und zum im Wesentlichen unveränderten gemeinsamen Verbleib aufgebauten Bestand, sondern um den Restbestand des Kunsthandelsgewerbes von Hildebrand Gurlitt. Auf die Antwort zu Frage 48 auf Bundestagsdrucksache 19/4326 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333