Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12545 19. Wahlperiode 21.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner, Leif-Erik Holm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12187 – Mautbefreiung bei nur geringfügiger Nutzung von Erdgas durch Lkws V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz ) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, lautet: „Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: […] 8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“ Den Fragestellern liegen Hinweise vor (Bürgeranfrage an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. Juni 2019), dass in der Republik Polen zugelassene Lkws mit Gas-Tanks nachgerüstet werden, um die Lkws fakultativ auch mit Gas zu betreiben. Dadurch müssen sie von der Maut in Deutschland befreit werden. Der Verbrennungsanteil von komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LNG) soll aber nur bei ca. 6 bis 9 Prozent liegen. Zu weit mehr als 90 Prozent soll weiterhin Dieselkraftstoff genutzt werden. 1. Liegen der Bundesregierung ebenfalls Hinweise auf Lkws vor, die wahlweise von zwei Energieträgern – Erdgas und Diesel – betrieben werden können und somit wahrscheinlich nur geringfügig komprimiertes Gas oder Flüssiggas nutzen und gleichwohl von der Lkw-Maut befreit sind? 2. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Fall der Erhärtung derartiger Hinweise einleiten, um bei einer nur teilweisen Gasnutzung und überwiegenden Dieselnutzung die Mautbefreiung zukünftig nicht zu erteilen oder rückgängig zu machen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12545 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wird bei der Mautbefreiung durch die zuständige Behörde nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob durch die mautbefreiten Lkws ausschließlich Erdgas genutzt wird, oder ist dies durch die Behörde nicht nachprüfbar? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sind mit Erdgas betriebene Fahrzeuge vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 vollständig von der Lkw-Maut befreit. Ab dem 1. Januar 2021 gilt ein reduzierter Mautsatz, der um 1,1 Cent pro Kilometer unter dem Mautsatz für vergleichbare Euro 6-Fahrzeuge mit Diesel- oder Benzin-Antrieb liegt. Der Tatbestand umfasst Erdgas-Fahrzeuge mit Compressed Natural Gas (CNG) sowie Liquefied Natural Gas (LNG). Es ist hingegen nicht vorgesehen, dass nur Fahrzeuge profitieren sollen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung bivalente Fahrzeuge explizit erwähnt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5102, S. 14). Es ist sinnvoll, bivalente Erdgas-Fahrzeuge in den Tatbestand einzubeziehen, da viele Erdgasfahrzeuge eine geringe Beimischung von bis zu 15 Prozent Diesel oder Benzin benötigen, um die erforderliche Betriebstemperatur zu erreichen. Andernfalls würde dessen positive Wirkung im Hinblick auf die umweltfreundliche Flottenerneuerung im Straßengüterkraftverkehr abgeschwächt. Hiervon abzugrenzen sind Diesel- oder Benzin-Fahrzeuge, die in rechtsmissbräuchlicher Absicht mit einem kleinen Erdgas-Tank nachgerüstet werden, bei denen aber weiterhin Diesel oder Benzin der hauptsächlich genutzte Kraftstoff ist. Diese Fahrzeuge fallen nicht unter § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BFStrMG, sondern sind gemäß der jeweiligen Schadstoffklasse mautpflichtig. Bei Anträgen auf Aufnahme in die Liste der mautbefreiten Fahrzeuge bei der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH, bei Auskünften sowie den Mautkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr wird für das jeweilige Fahrzeug geprüft, ob anhand der Dimensionierung des Erdgas-Tanks eine überwiegende Nutzung im Erdgasbetrieb plausibel ist. Da eine eindeutige Abgrenzung anhand der Zulassungspapiere nicht möglich ist, weil die Eintragungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten der EU variiert, sind ergänzende Unterlagen vorzulegen. Die Nachweispflicht für das Vorliegen der Mautbefreiungsvoraussetzungen liegt beim Mautschuldner im Sinne von § 2 BFStrMG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12545 4. Wie viele Lkws osteuropäischer Betreiber haben seit der Gesetzesänderung nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mautbefreiung beantragt, und wie viele Befreiungen sind ausgesprochen worden? Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 sind bis zum 31. Juli 2019 bei der Toll Collect GmbH folgende Antragszahlen für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (monovalent und bivalent), die in Osteuropa zugelassen sind, auf Aufnahme in die Liste der mautbefreiten Fahrzeuge bearbeitet worden: Land Gestellte Anträge Genehmigte Anträge Polen 1.031 554 Slowakei 24 24 Rumänien 34 34 Slowenien 5 5 Tschechien 6 2 Ungarn 4 4 Summe 1.104 623 5. Wie viel Mauteinnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland seitdem entgangen? Bei der Lkw-Maut gilt der Grundsatz der Selbstdeklaration (vgl. § 4 Absatz 4 BFStrMG). Es werden im Mautsystem Fahrleistungen erfasst, die von den Nutzern als mautpflichtig eingebucht werden. Auf den Bundesaustobahmen und Bundesstraßen ist eine effiziente und wirksame Kontrolle der Lkw-Maut auf dem gesamten mautpflichtigen Streckennetz von rund 52 000 km sichergestellt. 6. Plant die Bundesregierung eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in dem Sinn, dass nur ausschließlich durch CNG und LNG betriebene Lkws (also nach Ausbau der Dieseltanks) in den Genuss einer Mautbefreiung kommen? Eine Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BFStrMG ist nicht geplant. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333