Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12553 19. Wahlperiode 21.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11872 – Der Mord an Walter Lübcke V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der mutmaßliche Mörder von Walter Lübcke, S. E., wurde am 15. Juni 2019 durch das LKA Hessen verhaftet. Zwei Tage später übernahm die Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen (www.generalbundesanwalt.de/de/show press.php?themenid=21&newsid=836). Wie Medien berichteten, hatte E. Verbindungen zur Terrororganisation „Combat 18“ (www.spiegel.de/panorama/ justiz/walter-luebcke-wer-ist-der-tatverdaechtige-stephan-e-a-1272853.html, www.focus.de/politik/deutschland/mitglied-ist-mutmasslicher-luebcke-moerderwollen -nazi-staat-aufbauen-das-ist-die-gewaltbereite-gruppe-combat-18_id_10 835628.html, www.welt.de/politik/article195447397/Mordfall-Luebcke-Soverzweigt -ist-die-rechtsextreme-Szene-in-Kassel-und-Nordhessen.htm, www. zeit.de/2019/26/walter-luebcke-cdu-mord-taeter-politische-tat/seite-2). Ein weiterer im Zusammenhang mit dem Mord verhafteter Neonazi, M. H., soll Berichten zufolge bereits 2006 im Zusammenhang mit dem Mord an Halit Yozgat in Kassel als Zeuge vernommen worden sein (vgl.: https://daserste.ndr.de/ panorama/aktuell/Luebcke-Mord-Mutmasslicher-Helfer-als-Neonazi-bekannt, luebcke140.html). „Combat 18“ ist der bewaffnete Arm des im Jahr 2000 in Deutschland verbotenen neonazistischen „Blood & Honour“-Netzwerks. Einen der regionalen Schwerpunkte von „Combat 18“ bildet die Region Nordhessen, deren Führungsfigur der mehrfach vorbestrafte S. R. ist. Antifaschistische Initiativen und Medien berichteten mehrfach über Aktivitäten von „Blood & Honour“ und „Combat 18“ in der jüngeren Vergangenheit (www.spiegel.de/politik/deutschland/ combat-18-neonazi-gruppe-in-deutschland-immer-besser-vernetzt-a-1218919. html, https://exif-recherche.org/?p=4399 https://daserste.ndr.de/panorama/ archiv/2018/Combat-18-Maulhelden-oder-rechte-Terroristen,combat106.html, https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2018/04/24/combat-18-neonazi-wegenmunitionsschmuggels -zu-freiheitsstrafe-verurteilt_26211, www.fr.de/politik/ ermittlungen-gegen-blood-honour-dauern-11487136.html, www1.wdr.de/ nachrichten/ruhrgebiet/rechtsextremes-netzwerk-combat-100.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12553 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gegenstand der Kleinen Anfrage ist ein laufendes Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Zusammenhang mit dem Mord an Herrn Dr. Walter Lübcke. Soweit Erkenntnisse im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen können, müssen weitere Auskünfte unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange insoweit im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück . Auskünfte zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren, die über die hier gegebenen hinausgehen, würden konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Deshalb folgt aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit , dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. 1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke? Aktuell ermittelt der GBA im Zusammenhang mit dem Mord an Herrn Dr. Walter Lübcke gegen drei Beschuldigte, zwei aus Hessen und einen aus Nordrhein-Westfalen . Gegen einen der Beschuldigten, S. E., wird wegen des Vorwurfs des Mordes gemäß § 211 des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt, gegen die beiden weiteren Beschuldigten, M. H. und E. J., wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord gemäß §§ 211, 27 StGB. a) Liegen gegen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich PMK -rechts- (PMK = Politisch motivierte Kriminalität vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? Einer der Beschuldigten ist vorbestraft. Inwieweit die in dem Zentral- und Erziehungsregister insgesamt aufgeführten Entscheidungen dem Phänomenbereich Rechts zuzuordnen sind, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Erkenntnisse zu offenen Haftbefehlen der Beschuldigten liegen nicht vor. Die frühere Delinquenz der Beschuldigten ist Gegenstand der Ermittlungen, weil etwaige frühere Straftaten insbesondere im Deliktsbereich der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen können. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. b) Wurden gegen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche, in welchen Zeiträumen, und von welchen Behörden (bitte die Zeiträume auflisten)? Nach sorgfältiger Abwägung kann eine Beantwortung nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen: Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der Sicherheitsbehörden – hier zu Art und Umfang des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel – einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12553 machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden der Sicherheitsbehörden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wann, und in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? Ob und gegebenenfalls wann, in welcher Weise und in welchen Organisationen und Personenzusammenschlüssen die Beschuldigten aktiv sind oder waren, ist Gegenstand der Ermittlungen. Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. d) Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der Beschuldigten zu mutmaßlichen Mitgliedern und/oder Sympathisanten der Gruppe „Combat 18“ vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c Bezug genommen. e) Wie viele Durchsuchungen fanden bislang im Rahmen der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke nach Kenntnis der Bundesregierung statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln )? Im Zuge der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Mord an Herrn Dr. Walter Lübcke fanden bislang insgesamt 21 Durchsuchungen nach entsprechenden ermittlungsrichterlichen Anordnungen statt. Weitere neun Durchsuchungen erfolgten mit Zustimmung der Betroffenen. Die Maßnahmen wurden im Zeitraum vom 8. Juni bis 19. Juli 2019 vollzogen. Die Durchsuchungsobjekte befanden sich in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Baden- Württemberg. Die Frage, wann die Durchsuchungen im Einzelfall erfolgt sind und in welchem Ort sich die jeweiligen Durchsuchungsobjekte befunden haben, kann mit Rücksicht auf die laufenden Ermittlungen nicht beantwortet werden. Denn eine nähere zeitliche und örtliche Eingrenzung der Maßnahmen lässt im Einzelfall besorgen, dass Dritte Rückschlüsse auf die Betroffenen der Maßnahmen und damit auch auf die Zielrichtung der Ermittlungen schließen können. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. f) Welche Waffen und Sprengmittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Beschuldigten beschlagnahmt (bitte unter Angabe von Waffen bzw. Sprengmittel und Fundort beantworten)? Bei den Beschuldigten wurden insgesamt 46 Schusswaffen aufgefunden, deren kriminaltechnische Untersuchung und waffenrechtliche Einordnung im Einzelfall noch andauert. Gleiches gilt hinsichtlich weiterer aufgefundener Gegenstände Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12553 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (z. B. Chinaböller, Messer oder auch Sportbögen). Die Frage nach dem jeweiligen Fundort der Waffen und sonstigen Gegenstände kann mit Rücksicht auf die laufenden Ermittlungen nicht beantwortet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Dritte durch eine nähere örtliche Eingrenzung der aufgefundenen Waffen Rückschlüsse auf den Stand und die Zielrichtung der Ermittlungen ziehen könnten, so dass weitere Auskünfte unterbleiben müssen. g) Welche Erkenntnisse zur Herkunft möglicher Waffen liegen den ermittelnden Behörden bisher vor? Die Frage der Herkunft der aufgefundenen Waffen ist Gegenstand der Ermittlungen . Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. h) Gehen die ermittelnden Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung von Verbindungen zu anderen politisch rechts motivierten Taten aus, und wenn ja, zu welchen? Die Frage von Bezügen der Tat und den Beschuldigten zu anderen politisch rechts motivierten Taten ist Gegenstand der Ermittlungen. Erkenntnisse hierzu können im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. i) Wurden während der Ermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung Listen mit Namen von Politikerinnen und Politikern u. a. Personen gefunden , und wenn ja, wie viele Listen und wie viele Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese (z. B. Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, Vereine)? Listen mit Namen von Politikern oder Angehörigen von Parteien, Gewerkschaften , Kirchen oder auch Vereinen wurden bislang nicht festgestellt. j) Wurden diese Personen nach Kenntnis der Bundesregierung informiert, und wenn ja, wann und durch welche Behörden ist diese Information der Betroffenen erfolgt, und wenn nein, warum ist die Benachrichtigung (bisher ) unterblieben? Eine Antwort entfällt; es wird auf die Antwort zu Frage 1i Bezug genommen. k) Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass auch der ermordete Walter Lübcke auf einer solchen Liste von Rechtsextremisten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 19/11243) geführt wurde, die Gefährdung von auf solchen Listen genannten Personen ein? Informationen über den politischen Gegner zu sammeln, ist im Bereich der PMK weit verbreitet. Auch das so genannte Outing, d. h. die Veröffentlichung, wer der politische Gegner ist, ist in den Phänomenbereichen der PMK gängige Praxis. Zunehmend werden auch Personen des öffentlichen Lebens, Amtspersonen, Bürgerinitiativen und Medieneinrichtungen, aber auch engagierte Privatpersonen, die sich kritisch mit dem Rechtsextremismus sowie den handelnden Personen auseinandersetzen , Gegenstand dieses Vorgehens. Ziel ist es vor allem, Angst zu schüren und Verunsicherung zu verbreiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12553 Nach Auskunft des BKA wurden in verschiedenen Ermittlungsverfahren im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität - rechts - (PMK-rechts) Listen, Datensätze und lose Informationssammlungen zu Personen und Institutionen sichergestellt . Nach Sichtung und Bewertung dieser Informationssammlungen haben sich bisher grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betroffenen einer konkreten Gefährdung unterliegen. Eine Gefährdung der genannten Personen, Institutionen und Organisationen ist nach Einschätzung des BKA aktuell auszuschließen . l) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP = Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) im Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Ermordung von Walter Lübcke angelegt, und wenn ja, seit wann? Nein, der GBA hat unmittelbar nach Bekanntwerden eines politischen Tatmotivs am 17. Juni 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. m) Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Umfeld von S. E., M. H. und E. J.? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. n) Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung um einen rechtsterroristischen Zusammenschluss (bitte die Antwort begründen)? Derzeit wird gegen die drei Beschuldigten wegen des Verdachts des Mordes und der Beihilfe zum Mord ermittelt (s. o. zu 1). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Personenzusammenschlusses im Sinne einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB haben sich bislang nicht ergeben. Die Ermittlungen dauern auch insoweit an. o) Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) mit S. E., M. H., E. J. und mutmaßlichen Komplizen befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten, und in welchem Zusammenhang? Das GETZ-R hat sich im Nachgang zur Tat mehrfach mit dem Tötungsdelikt bzw. mutmaßlichen Tatbeteiligten befasst. p) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation beantworten )? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12553 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode q) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die Beschuldigten und mutmaßlichen Komplizen und Zeugen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke als Quellen für das Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Zu Fragen nach der Quelleneigenschaft von Einzelpersonen für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wird keine Stellung genommen. Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Bundesregierung zu, dass sie sich in der Regel auf die Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint. Das Bekanntwerden des Namens der V-Person verletzt nicht nur diese Person in ihren Grundrechten, sondern lässt Rückschlüsse auf den Einsatz von V-Leuten und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste zu. Dies begründet die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Quellen der Nachrichtendienste bekannt würden, was zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führt. Das berechtigte Interesse an der Antwortverweigerung besteht unabhängig davon , ob die Person Quelle war oder nicht, da ansonsten aus der Antwortverweigerung im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass die Person als V-Person eingesetzt war. Der Schutz insbesondere von V-Leuten ist für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von erheblicher Bedeutung, da die Informationsbeschaffung durch V-Leute ein unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen darstellt. Der Schutz der Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste gehört wiederum zum verfassungsrechtlich geschützten Staatswohl. r) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die Beschuldigten und mutmaßlichen Komplizen und Zeugen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Lübcke als Quellen für das Bundeskriminalamt bzw. ein Landeskriminalamt tätig waren bzw. sind? Die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1q gelten entsprechend für die Quellen des BKA. 2. Haben sich die Einschätzungen der Bundesbehörden bzw. Bundesstellen (Bundeskriminalamt (BKA), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), Gemeinsames Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus /-terrorismus (GETZ-R), Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), Generalbundesanwalt etc.) seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache 19/1130 gegenüber dem „Blood & Honour“-Netzwerk sowie „Combat 18“ verändert, und wenn ja, inwiefern? Zur aktuellen Bewertung bzgl. „Blood & Honour“ wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mutmaßliche Weiterführung von ‚Blood and Honour‘ und anderer verbotener extrem rechter Organisationen und deren Strafverfolgung“ auf Bundestagsdrucksache 19/8303 verwiesen. „Combat 18“ ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine neonazistische , rassistische, fremdenfeindliche, demokratiefeindliche und gewaltbereite Gruppierung. Die Aktivitäten von „Combat 18“ werden von den Sicherheitsbehörden des Bundes daher aufmerksam verfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12553 3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass trotz Verbot des Netzwerkes „Blood & Honour“ dieses noch immer unter anderem durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen fortgeführt wird, wofür S. R. sein Bankkonto zur Verfügung gestellt haben soll (www.spiegel.de/panorama/ justiz/stephan-ernst-das-kasseler-umfeld-des-gestaendigen-im-fall-walterluebcke -a-1274255.html)? Seit dem Verbot von „Blood & Honour“ im Jahr 2000 wurden durch das BKA keine Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen registriert. Auch dem BfV liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Wie viele Personen zählen die Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem mutmaßlich weiterbetriebenen Netzwerk „Blood & Honour “ bzw. der Gruppierung „Combat 18“, sei es als Mitglieder bzw. Member , Unterstützer bzw. Supporter oder in anderer, vergleichbarer Rolle (bitte nach Wohnort und Bundesland aufschlüsseln)? Die Generalstaatsanwaltschaft München ermittelt seit November 2018 gegen zwölf Rechtsextremisten – überwiegend mit Wohnsitz in Bayern – wegen des Verdachts der Fortführung einer verbotenen Organisation. Die Beschuldigten werden verdächtigt, eine Straftat gemäß § 85 StGB zu begehen, indem sie sich als Mitglied oder Unterstützer der verbotenen Vereinigung „Blood & Honour“ betätigen und dazu beitragen, deren organisatorischen Zusammenhalt aufrecht zu erhalten. „Combat 18“ dürfte nach Erkenntnissen der Bundesregierung eine Mitgliederzahl im niedrigen zweistelligen Bereich in mehreren Bundesländern besitzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333