Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12569 19. Wahlperiode 22.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12097 – Aspekte des Tierwohls bei importiertem Geflügelfleisch und heimisch produzierten Erzeugnissen im Vergleich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Pro Kopf werden in Deutschland jährlich insgesamt rund 60 Kilogramm Fleisch und Fleischprodukte verzehrt. Wachsende Bedeutung im Hinblick auf die deutschen Verzehrgewohnheiten von Fleisch erlangt Geflügelfleisch. Der Anteil von Geflügelfleisch am gesamten Fleischkonsum stieg in den letzten Jahren stetig an und lag im Jahr 2018 bei etwa zwölf Kilogramm (https://de.statista.com/ themen/1315/fleisch/#dossierSummary__chapter1). Um die wachsende Nachfrage in Deutschland bedienen zu können, ist die Erhöhung der heimischen Produktion erforderlich, insofern auf einen zunehmenden Import von Produkten aus anderen Staaten verzichtet werden soll. Die Haltung von Geflügel in Deutschland sieht sich oftmals weitgehender Kritik im Hinblick auf Tierwohl und Ausgestaltung der Haltungsbedingungen ausgesetzt. Aus Sicht der Fragesteller bieten moderne Haltungssysteme mit innovativen Ansätzen und digitalen Lösungen im Stall vermehrt die Möglichkeit, eine bessere Tiergesundheit und somit auch ein Mehr an Tierwohl in der Tierproduktion zu erlangen. Falls die steigende Nachfrage nicht durch die Produktion im Inland gedeckt werden kann, und folglich ein Import von Geflügelfleisch stattfindet, so müssen nach Auffassung der Fragesteller auch die ausländischen Produktionsbedingungen in den Fokus der Betrachtung rücken. Die Verantwortung für eine möglichst tiergerechte Haltung macht jedoch nicht an deutschen Grenzen halt, die Haltungsbedingungen des Produktionsstandortes werden bei einem Fleischimport in gewisser Weise mit importiert. Da Auflagen und Anforderungen an die Tierhaltung direkte Auswirkungen auf die Kostenstrukturen der Produktion zulassen, lässt sich vermuten, dass höhere Auflagen und Vorgaben die Geflügelerzeugung verteuern , wohingegen niedrige Standards eine günstigere Produktion zulassen. Solche Unterschiede in den Produktionskosten und somit auch Haltungsbedingungen werden aus Sicht der Fragesteller langfristig zu einer Abwanderung der Tierhaltung und Verlagerung der Produktion in Staaten mit niedrigeren Auflagen führen, sofern ein uneingeschränkter Import möglich und der Verbraucher über die Herkunft der Erzeugnisse und den damit einhergehenden Produktionsbedingungen nicht vollumfänglich informiert ist. Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Fragesteller anzustreben, dass zumindest auf europäischer Ebene einheitliche Tierhaltungsstandards gelten und sich Verbraucher vollumfänglich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12569 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode über Herkunft und die mit den verbundenen Haltungsbedingungen im Erzeugerland informieren können. Entscheidende Kriterien, die nach einer Studie im Auftrag des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft die Haltungsbedingungen vergleichbar erscheinen lassen, können Besatzdichte, der Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, der Antibiotika- und Medikamenteneinsatz , die Stallhygiene, die Ausstallung und der Transport, die Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der Geflügelfleischerzeugung sein (www.zdg-online.de/uploads/tx_userzdgdocs/Studie_ Gefluegelwirtschaft_weltweit.pdf). 1. Wie entwickelte sich der deutsche Selbstversorgungsgrad von Geflügelfleisch nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der letzten zehn Jahre (bitte den Selbstversorgungsgrad nach Hühner-, Enten-, Gänse- und Truthahnfleisch sowie für Gesamt-Geflügelfleisch aufführen)? Übersicht 1 zeigt die Entwicklung des Selbstversorgungsgrades mit Geflügelfleisch insgesamt sowie einzelner Fleischarten in Deutschland in den Jahren 2009 bis 2018. Übersicht 1: Selbstversorgungsgrad von Geflügelfleisch in Deutschland Jahr Selbstversorgungsgrad 1) in % Geflügel insg. Hühner Enten Gänse Truthühner2) 2009 95,5 106,6 79,2 20,3 76,8 2010 105,4 117,0 84,9 17,3 86,4 2011 107,9 125,1 88,0 16,4 81,6 2012 110,9 131,1 91,4 17,1 79,9 2013 109,6 127,8 75,4 15,2 82,0 2014 112,2 131,6 74,8 17,9 82,1 2015 110,4 128,2 73,6 18,3 81,7 2016 106,1 121,7 67,0 16,5 82,2 2017 104,5 118,4 60,2 17,9 81,9 20183) 98,9 114,0 51,7 17,9 73,0 1) Gesamterzeugung in % des Gesamtverbrauchs. 2) Einschl. sonstiges Geflügel. 3) Vorläufig. Quelle: BLE 2. Wie hoch ist der Anteil der deutschen Geflügelproduktion an der Geflügelproduktion in der Europäischen Union insgesamt nach Kenntnis der Bundesregierung ? Wie hat sich der deutsche Anteil innerhalb der letzten zehn Jahre verändert? Übersicht 2 zeigt die Bruttoeigenerzeugung Deutschlands und der EU-28 mit Geflügelfleisch für die Jahre 2009 bis 2018 sowie den aus diesen Zahlen errechneten Anteil Deutschlands an der EU-Erzeugung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12569 Übersicht 2: Bruttoeigenerzeugung Deutschlands und der EU-28 mit Geflügelfleisch Jahr Bruttoeigenerzeugung von Geflügelfleisch in 1000 t Schlachtgewicht Anteil D in % D EU 28 2009 1.460 12.406 11,8 2010 1.623 12.567 12,9 2011 1.681 12.789 13,1 2012 1.695 13.191 12,8 2013 1.714 13.407 12,8 2014 1.775 14.004 12,7 2015 1.807 14.565 12,4 2016 1.817 15.201 12,0 2017 1.802 15.357 11,7 20181) 1.818 15.776 11,5 1) Vorläufig. Quelle: AMI 3. Aus welchen Staaten erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit ein Import von Geflügelfleisch nach Deutschland (bitte nach Exportstaat und deutschem Importvolumen des jeweiligen Geflügelerzeugnisses angeben)? Die Übersichten 3 bis 7 zeigen die deutschen Einfuhren von Geflügelfleisch insgesamt sowie vom Fleisch einzelner Geflügelarten aus den wichtigsten Herkunftsländern in den Jahren 2017 und 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12569 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Übersicht 3: Deutsche Einfuhr von Geflügelfleisch insgesamt1) in den Jahren 2017 und 2018 (in t) Region/Land 2017 20182) Einfuhren insgesamt 867.353 882.906 davon EU 748.696 773.052 darunter Niederlande 285.770 259.443 Polen 157.358 186.851 Österreich 63.490 71.866 Frankreich 50.591 55.614 Belgien 42.184 43.563 Italien 46.344 42.716 Vereinigtes Königreich 34.625 32.128 Ungarn 25.054 29.169 Dänemark 24.134 29.111 Drittländer 118.657 109.854 darunter Brasilien 69.842 51.410 Thailand 24.892 21.520 Ukraine 13.155 16.232 Chile 3.763 13.788 VR China 6.383 6.128 1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig. Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12569 Übersicht 4: Deutsche Einfuhr von Hühnerfleisch1) in den Jahren 2017 und 2018 (in t) Region/Land 2017 20182) Einfuhren insgesamt 660.220 667.501 davon EU 554.596 577.215 darunter Niederlande 266.482 246.686 Polen 81.900 102.998 Österreich 51.815 58.945 Belgien 40.617 41.908 Dänemark 22.109 28.469 Italien 30.363 27.321 Frankreich 19.735 26.698 Vereinigtes Königreich 21.846 19.750 Ungarn 5.719 8.485 Drittländer 105.624 90.286 darunter Brasilien 64.693 48.803 Thailand 22.649 19.755 Ukraine 13.107 16.194 Chile 2.342 3.067 VR China 2.229 1.773 1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig. Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12569 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Übersicht 5: Deutsche Einfuhr von Truthühnerfleisch1) in den Jahren 2017 und 2018 (in t) Region/Land 2017 20182) Einfuhren insgesamt 133.187 140.004 davon EU 126.553 126.600 darunter Polen 51.072 58.436 Italien 15.942 15.363 Frankreich 17.878 15.124 Österreich 11.289 12.280 Vereinigtes Königreich 10.221 9.878 Niederlande 12.472 6.317 Spanien 2.250 3.628 Ungarn 2.038 2.562 Belgien 1.513 1.574 Drittländer 6.634 13.404 darunter Chile 1.421 10.721 Brasilien 5.149 2.608 1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig. Quelle: Statistisches Bundesamt Übersicht 6: Deutsche Einfuhr von Entenfleisch1) in den Jahren 2017 und 2018 (in t) Region/Land 2017 20182) Einfuhren insgesamt 50.830 52.852 davon EU 44.431 46.688 darunter Frankreich 12.234 12.854 Polen 9.826 11.142 Ungarn 10.171 11.086 Niederlande 6.801 6.419 Vereinigtes Königreich 2.558 2.498 Tschechische Republik 527 1.364 Drittländer 6.398 6.163 darunter VR China 4.154 4.355 Thailand 2.242 1.764 1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. Einschließlich der KN-Warenposition 1602 31. 2) Vorläufig. Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12569 Übersicht 7: Deutsche Einfuhr von Gänsefleisch1) in den Jahren 2017 und 2018 (in t) Region/Land 2017 20182) Einfuhren insgesamt 22.325 21.564 davon EU 22.325 21.562 darunter Polen 14.533 14.223 Ungarn 7.119 7.032 Österreich 149 226 Tschechische Republik 462 - Drittländer 0 2 1) Einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse und Zubereitungen. 2) Vorläufig. Quelle: Statistisches Bundesamt 4. Bei welchen eingangs genannten Kriterien zu Haltungs- und Produktionsbedingungen in der Geflügelproduktion (Besatzdichte, der Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, der Antibiotika- und Medikamenteneinsatz , die Stallhygiene, die Ausstallung und der Transport, die Schlachtung , die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der Geflügelfleischerzeugung ) können nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede innerhalb der EU-Erzeugerstaaten verzeichnet werden? 5. Wie bewertet die Bundesregierung die in Deutschland rechtlich geltenden Haltungsbedingungen in der Geflügelproduktion in Bezug auf das Tierwohl im Vergleich zu anderen EU-Staaten? In welchen Punkten geht die nationale Gesetzgebung Deutschlands über EU- Vorgaben hinaus? 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Kriterien zu Haltungsbedingungen in der Geflügelproduktion (Besatzdichte, den Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die Einstreu, den Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die Ausstallung und den Transport, die Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung, die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der Geflügelfleischerzeugung ), und können nach Kenntnis der Bundesregierung Unterschiede innerhalb der EU-Erzeugerstaaten verzeichnet werden? Die Fragen 4, 5 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Innerhalb der Europäischen Union sind die tierschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie des Rates 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, die Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern und die Verordnung (EG) Nummer 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und die EU-Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung maßgeblich. In Deutschland werden die grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG durch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes umgesetzt, eine Konkretisierung der Anforderungen an Haltungseinrichtungen , an die Überwachung, Fütterung und Pflege von landwirtschaftlichen Tieren erfolgt in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Tier- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12569 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode SchNutztV). Die Tierschutztransportverordnung und die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) ergänzen die zuvorderst genannten diesbezüglichen EU- Verordnungen. Gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes“ berücksichtigen die zuständigen Behörden der Länder beim Vollzug zudem die „Empfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus“ des Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. International ist auf die Standards der Welttiergesundheitsorganisation /OIE („Terrestrial Animal Health Code“, Volume 1, General Provisions, Section 7 Animal Welfare) und die Empfehlungen des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus, in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavo ssp.) bzw. in Bezug auf Gänse, Straußenvögel, Moschusund Pekingenten zu verweisen. Die Vorgaben der Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern wurden in Deutschland insbesondere durch Abschnitt 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Dabei geht die nationale Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die maximal zulässige Besatzdichte über die Anforderungen der Richtlinie hinaus (während die Richtlinie unter bestimmten Bedingungen 42 kg/m2 zulässt, gelten in Deutschland maximal 39 kg/m2 und für Masthühner mit einem durchschnittlichen Gewicht von weniger als 1 600 g maximal 35 kg/m2). Zudem gelten in Deutschland einige Anforderungen , die gemäß der Richtlinie nur für erhöhte Besatzdichten vorgesehen sind, für alle Haltungen. Dies betrifft beispielsweise Anforderungen in Bezug auf maximale Gaskonzentrationen, Temperatur und Luftfeuchte, Aufzeichnungen zu Erzeugungsverfahren sowie Meldung von baulichen oder betrieblichen Änderungen mit potentiell erheblichen Auswirkung auf das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere. Über tierschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf das Halten von Mastgeflügel in anderen EU-Staaten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das EU-Recht um Mindestanforderungen an das Halten weiterer Geflügelarten, insbesondere von Mastputen, ergänzt werden sollte. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Hinsichtlich der Anwendung von Tierarzneimitteln gelten innerhalb der Europäischen Union die Grundsätze des Richtlinie 2001/82/EG über Tierarzneimittel, die in Deutschland durch das Arzneimittelgesetz (AMG) umgesetzt und durch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) und die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs - und Nachweisverordnung konkretisiert werden. Aus Sicht der Bundesregierung sind die im Rahmen der Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. AMG-Novelle gewonnenen Erkenntnisse zum Antibiotikaeinsatz in der Geflügelmast kritisch zu bewerten, da im Beobachtungszeitraum keine Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes erfolgte und sich der Anteil an sog. Reserveantibiotika in der Größenordnung von 40 bis 50 Prozent der jeweils ermittelten Verbrauchsmenge bewegte (www.bmel.de/Evaluierung16-AMG-Novel le). Die Kennzeichnung von Futtermitteln ist in der Europäischen Union durch unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht harmonisiert. Die aufgestellten Regelungen haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung im Grundsatz bewährt. Europaweit gültige Anforderungen an Schadstoffemissionen aus der Intensivhaltung von Geflügel wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12569 Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302) festgelegt. Die Anforderungen sind bis 2021 an den Anlagen umzusetzen. Der Durchführungsbeschluss reduziert Unterschiede in den Anforderungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU deutlich. Nach Einschätzung der Bundesregierung stellen die genannten tierschutzrechtlichen Anforderungen die Grundlage für ein einheitliches Niveau des Schutzes von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in der Europäischen Union dar. Der Bundesregierung liegen jedoch keine weitergehenden Kenntnisse über die jeweilige Umsetzung und Anwendung des genannten europäischen Rechtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten vor. Regulatorische Unterschiede oder Unterschiede im Vollzug können daher nicht bewertet werden. 6. Liegt der Bundesregierung ein EU-weites Monitoring vor, welches den Antibiotikagebrauch ausgehend von EU-Verordnung 1831/2003, in jedem EU- Mitgliedstaat erfasst, und wie gestaltet sich der Einsatz von Antibiotika in der Geflügelproduktion in Deutschland im EU-weiten Vergleich? Aktuell gibt es kein EU-weites System zur Erfassung des Einsatzes von antibiotischen oder anderen Arzneimitteln bei Tieren. Die Daten aus den in einigen EU- Mitgliedstaaten bereits bestehenden nationalen Erfassungssystemen für die tatsächlich beim Tier angewendeten Antibiotikamengen, den Verbrauchsmengen, sind nicht miteinander vergleichbar, da sie jeweils unterschiedliche Bezugsgrößen und Parameter verwenden. Mit der neuen EU-Tierarzneimittelverordnung 2019/6, die ab 28. Januar 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden ist, wird ab dem Jahr 2024 schrittweise ein Erfassungssystem für die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln bei Tieren eingeführt. Im bestehenden System ESVAC („European Surveillance of Veterinary Antimicrobial Consumption “) werden Antibiotikaabgabemengen, also Verkaufszahlen, erfasst. Diese Zahlen erlauben keinen Rückschluss auf die Tierarten, bei denen die Antibiotika eingesetzt werden. Die Zahlen werden regelmäßig veröffentlicht (www.ema. europa.eu/en/documents/report/sales-veterinary-antimicrobial-agents-30-europeancountries -2016-trends-2010-2016-eighth-esvac_en.pdf) und sind in einer interaktiven Datenbank abrufbar (www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/ antimicrobial-resistance/european-surveillance-veterinary-antimicrobial-consumptionesvac ). Aus den aktuellsten Daten für das Jahr 2016 geht beispielsweise hervor, dass in Deutschland vergleichsweise viel Polymyxine, also die Antibiotikaklasse, deren Hauptvertreter Colistin ist, für den Einsatz bei Tieren verkauft werden. Deutschland steht bei den Verkaufszahlen nach Zypern, Ungarn, Italien, Portugal und Spanien an 6. Stelle. Für diesen Vergleich wurde die im jeweiligen Mitgliedstaat gehaltene Tierzahl durch einen „Normierungs- Faktor“, der „population correction unit – PCU“, berücksichtigt. Detaillierte Informationen zum Antibiotikaeinsatz in der deutschen Geflügelproduktion können dem Bericht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (B) über die Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. AMG-Novelle entnommen werden (www. bmel.de/Evaluierung16-AMG-Novelle). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12569 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Für welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung Zollvergünstigungen beim Import von Geflügelfleisch in die EU? Die Europäische Union gewährt Zollvergünstigungen im Rahmen von Erga-omnes -Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in allen Drittländern. Darüber hinaus gelten spezielle Zollvergünstigungen für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel, USA, Brasilien, Thailand und Ukraine. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Haltungsbedingungen in der Geflügelproduktion in jenen Nicht-EU-Staaten, nach denen in Frage 8 gefragt wird? Der Bundesregierung liegen keine weitergehenden Informationen über die in den betreffenden Drittländern geltenden Anforderungen zu den o. g. Einzelkriterien der Haltungs- und Produktionsbedingungen vor. International ist auf die Standards der Welttiergesundheitsorganisation/OIE („Terrestrial Animal Health Code“, Volume 1, General Provisions, Section 7 Animal Welfare) zu verweisen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird ergänzend verwiesen. 10. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Vorwürfe an ukrainischen Geflügelproduzenten, wonach geltende Importbestimmungen durch Einfuhr von minderwertig eingestuften Geflügel-Teilstücken und Verarbeitung dieser zu Edelteilen nach Einfuhr in die EU umgangen werden, vor (https://kurier.at/politik/ausland/hendl-schummelimport-aus-der-ukraine-miteu -hilfe/400458490)? Das im Jahr 2014 geschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine (Abkommen) sah ein Kontingent für die zollfreie Einfuhr von Hähnchenbrustfleisch (KN-Code 0207 1350) in die EU vor. Das Kontingent betrug 16 000 t/Jahr bei linearem Anstieg in 5 Jahren auf 20 000 t/Jahr. In der Ukraine wurde seit Mitte 2016 Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel als neues Produkt entwickelt. Die Einstufung dieser Ware erfolgte nach Billigung der Zollstellen der EU in den KN-Code 0207 1370. Die zollfreie Einfuhr von Produkten nach KN-Code 0207 1370 war im Abkommen nicht durch ein Kontingent begrenzt . Das ukrainische Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel erlangte in der EU Marktrelevanz, weil Knochen und Flügel nach der Einfuhr in die EU entfernt wurden und somit Hähnchenbrustfleisch entstand. Das so gewonnene ukrainische Fleisch konnte in der EU zu sehr günstigen Preisen angeboten werden oder in Drittländer exportiert werden. Die Einfuhrmenge an Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel aus der Ukraine in die EU steigerte sich dadurch beträchtlich, auf 55 500 Tonnen im Jahr 2018. Auch die gesamte Einfuhr von Hähnchenfleisch aus der Ukraine in die EU wurde deutlich erhöht. Der im zitierten Artikel berichtete Anstieg der Geflügelfleischimporte aus der Ukraine in die EU betrifft also nicht illegal minderwertig eingestuftes Geflügelfleisch, sondern ordnungsgemäß erzeugtes und gemäß dem Abkommen eingeführtes Fleisch. Die Europäische Kommission hat in Verhandlungen mit der Ukraine nun eine Änderung der im Abkommen geregelten Zollkontingente erreicht. Das Kontingent für die zollfreie Einfuhr von Hähnchenbrustfleisch wurde um 50 000 t/Jahr erhöht und umfasst nun auch Produkte nach KN-Code 0207 1370 (u. a. Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel). Die bisher unbegrenzt zulässige zollfreie Einfuhr von Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel, die im Jahr 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12569 noch bei 55 500 Tonnen lag und eine steigende Tendenz aufwies, wurde im Ergebnis begrenzt. Damit konnte eine weitere Zunahme der zollfrei eingeführten Mengen an Hähnchenbrustfleisch mit anhaftendem Flügel verhindert werden. 11. Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung ergriffen, diese Tatbestände abzustellen? Die Bundesregierung hat bereits im Handelspolitischen Ausschuss der EU am 14. Juni 2018 die Europäische Kommission dabei unterstützt, für das in Frage 10 beschriebene Problem eine geeignete Verhandlungslösung zu suchen und dem dort ebenfalls beschriebenen Kompromiss am 18. Juli 2019 im Rat zugestimmt. 12. Wie und in welchem Umfang wurden ukrainische Fleischproduzenten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Krediten durch die Europäische Investitionsbank unterstützt? Wurden diese Unterstützungen von der Bundesregierung mitgetragen? Der ukrainische Konzern Myronivsky Hliboproduct (MHP), in seinem Heimatland Marktführer für Geflügelfleisch, wurde bei zwei Projekten im Gesamtumfang von 85 Mio. Euro durch die Europäische Investitionsbank (EIB) gefördert (Mittelverteilung siehe unten beigefügte Tabelle). Die Darlehen dienten zur Modernisierung der Lagerinfrastruktur und der Lebensmittelverarbeitungsanlagen der MHP-Gruppe. Es wird auf die Projektseite auf der EIB Homepage verwiesen (www.eib.org/de/projects/loans/all/20120184). Sofern die EIB zukünftig Darlehen zugunsten der ukrainischen Fleischproduktion vorschlägt, wird die deutsche Position im Verwaltungsrat der EIB innerhalb der Bundesregierung, einschließlich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), abgestimmt werden. 1. Dezember 2014 MHP AGRI_FOOD Ukraine Industrie € 55 000 000 1. Dezember 2014 MHP AGRI_FOOD Ukraine Industrie € 30 000 000 13. Wie schätzt die Bundesregierung die in der Ukraine geltenden Bestimmungen zu Haltungs- und Produktionsbedingungen in der Geflügelproduktion (Besatzdichte, den Zugang zu Futter und Wasser, das Stallklima, die Einstreu , den Antibiotika- und Medikamenteneinsatz, die Stallhygiene, die Ausstallung und den Transport, die Schlachtung, die Eingriffe am Tier, die Futtermittelkennzeichnung , die Ausbildung und Sachkunde des Personals sowie die Emissionen bei der Geflügelfleischerzeugung) im Vergleich zu den in Deutschland und der EU geltenden Richtlinien ein, und hält die Bundesregierung diese für vergleichbar? Die Einfuhr von Geflügelfleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen nach Deutschland bzw. auf den EU-Binnenmarkt unterliegt den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Einfuhrbestimmungen. Die Ukraine ist hier grundsätzlich zur Einfuhr gelistet . Die Einhaltung von EU-Tierschutzstandards ist in Bezug auf die Einfuhr von Fleisch nur nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nummer 1099/20091 geregelt, wonach neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich ist, die belegt, dass die EU-Tierschutzvorschriften beim Schlachten eingehalten wurden. 1 Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12569 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus dem Bericht „Review of animal welfare legislation in the beef, pork, and poultry industries“ der FAO aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass die ukrainischen Vorschriften zum Tierschutz im Vergleich zur EU noch „wesentlich weniger detailliert “ sind. Aus dem Bericht DG(SANTE)/2019-6687- RS über ein Audit in der Ukraine vom 29. Januar bis 8. Februar 2019 zur nachfassenden Bewertung der Durchführung von Maßnahmen, die die ukrainischen Behörden zur Umsetzung der Empfehlungen aus dem Auditbericht DG(SANTE)/2018-6453 über Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse ergriffen haben, geht hervor, dass die Auditoren der EU hinsichtlich der Erfüllung des Wissensstands des Personals der zuständigen Behörde in Bezug auf lebensmittelrechtliche EU-Anforderungen, der Durchführung und Wirksamkeit amtlicher Kontrollen und der Einhaltung der EU-Vorschriften durch die Betriebe deutliche Verbesserungen im Vergleich zu früheren Jahren festgestellt haben. Die Ukraine hat sich im Rahmen des Assoziierungs- und Freihandelsabkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, ihre Gesetzgebung an den maßgeblichen tierschutzrechtlichen Besitzstand der Union anzunähern. Die Europäische Union setzt sich für einen zügigen Erlass der entsprechenden Rechtsakte in der Ukraine ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der Ukraine geltenden Bestimmungen auch hier zeitnah ein vergleichbares Niveau erreichen. 14. Strebt die Bundesregierung die Schaffung einer putenspezifischen Richtlinie innerhalb der Geflügelhaltung auf EU-Ebene an? Wenn ja, wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Stand der Umsetzung? Ein der genannten Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern vergleichbarer EU-Rechtsrahmen zu Mastputen liegt bislang nicht vor. Vor diesem Hintergrund haben sich Dänemark, Deutschland und die Niederlande bereits im Dezember 2014 in einer „Gemeinsamen Erklärung zum Tierschutz“ und zuletzt im Mai 2019 an die Europäische Kommission gewandt und diese zum Erlass von unionsrechtlichen Regelungen, unter anderem zur Haltung von Mastputen, aufgefordert. Die Europäische Kommission hat jedoch deutlich gemacht, dass sie derzeit nicht plant, weitere Regelungen zu erlassen. 15. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes Geflügel-Frischfleisch in Deutschland einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden (bitte differenziert nach Import aus einem anderen EU-Staat und aus einem Nicht- EU-Staat angeben)? Die Herkunft von frischem, gekühlten oder gefrorenen Geflügelfleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmt ist, ist nach den Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1337/2013 zu kennzeichnen. Im Rahmen des Anwendungsbereiches gelten die Vorschriften für deutsches Geflügelfleisch, Geflügelfleisch aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie für Geflügelfleisch aus Drittländern. Grundsätzlich sind danach folgende Angaben zum Ursprungsland bzw. Herkunftsort auf dem Etikett anzubringen: „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands“, „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ sowie die Partienummer (vgl. Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung). In bestimmten Fällen kann die Angabe des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12569 Aufzuchtortes einen abweichenden Wortlaut haben. Wird nachgewiesen, dass das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, kann anstelle von Aufzucht- und Schlachtort die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ stehen. Sind die vorgesehenen Informationen zur Aufzucht bei aus Drittländern in die EU eingeführtem Geflügelfleisch nicht verfügbar, enthält dieses die folgenden Angaben: „Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in (Name des Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde“ (vgl. Artikel 6 der Durchführungsverordnung ). Für Hackfleisch und Faschiertes bestehen Ausnahmeregelungen (vgl. Artikel 7 der Durchführungsverordnung). 16. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes und verarbeitetes Geflügelfleisch in Deutschland einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden (bitte differenziert nach Import aus einem anderen EU-Staat und aus einem Nicht-EU-Staat angeben)? Für vorverpackte Lebensmittel aus Deutschland, anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die für den Endverbraucher bestimmt sind, gelten die allgemeinen Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011. Danach ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, wenn andernfalls eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre (vgl. Artikel 26 Absatz 1 Buchtstabe a der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011). Ab dem 1. April 2020 muss auch die abweichende Herkunft der primären Zutat kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Einzelheiten hierzu bestimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775. 17. Wie und nach welchen Vorgaben muss importiertes Geflügelfleisch im Außer-Haus-Verzehr (bei Zubereitung in Kantinen, Restaurants) einer Herkunftskennzeichnung unterzogen werden? Die Verordnung (EU) Nummer1169/2011 gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich solcher, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung bzw. des Außer-Haus-Verzehrs, d. h. z. B. auch Restaurants , abgegeben werden. Die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts ist für unverpackte, lose abgegebene Lebensmittel nicht verpflichtend vorgesehen (vgl. Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1169/2011). 18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an Importware bei Geflügelfleisch im sogenannten Außer-Haus-Verzehr bei Restaurants und Kantinen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie hoch der Anteil der Importware bei Geflügelfleisch im Außer-Haus-Verzehr ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333