Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1261 19. Wahlperiode 19.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Diether Dehm, Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/994 – Verdeckte Fahndungen mithilfe des Schengener Informationssystems V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses erlaubt Ausschreibungen zur „verdeckten Kontrolle“ bzw. „verdeckten Registrierung“ (Bundestagsdrucksachen 18/9762, 18/2070). Sie kann von jedem EU-Mitgliedstaat vorgenommen werden , um Aufschluss über die Reisebewegungen und die Kontakte der Beobachteten zu erhalten. Dabei wird die ausgeschriebene Person nicht festgenommen oder durchsucht. Immer wenn die Betroffenen innerhalb des Schengen-Raums angetroffen werden, erfolgt eine Meldung an diese ausschreibende Behörde. Dabei wird eine Reihe von Daten übermittelt, darunter Ort, Zeit und Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, Begleitpersonen oder Insassen sowie mitgeführte Sachen. Erfasst werden außerdem die genutzten Transportmittel (darunter auch Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container). Während das Antreffen von Personen lediglich unbemerkt protokolliert wird, können die Sachen auch heimlich durchsucht werden (Bundestagsdrucksache 18/2070). Ausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses unterscheiden sich nach Absatz 2 (zur Gefahrenabwehr von den Polizeibehörden des Bundes und der Länder aufgrund der jeweiligen Polizeigesetze sowie zur Strafverfolgung nach Maßgabe der Strafprozessordnung) sowie nach Absatz 3 (Geheimdienste , die ihre Ausschreibungen gemäß § 17 Absatz 3 BVerfSchG über das Bundeskriminalamt in das SIS II eingegeben) (Bundestagsdrucksache 18/9762, Antwort zu Frage 10). Als Erwägungsgrund gilt aber auch, wenn eine „Gesamtbeurteilung des Betroffenen“ erwarten lasse, dass auch künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begangen würden. Schließlich eröffnet die ebenfalls vorgesehene Nutzung des Artikels 36 im Falle einer „erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates“ weitere Anlässe für eine „verdeckte Kontrolle“ mithilfe des SIS. Früher mussten für eine solche Ausschreibung im SIS II mehrere schwere Straftaten vorliegen; nach einer Änderung der entsprechenden Artikel genügt nun das Vorliegen einer einzigen solchen Straftat (Bundestagsdrucksache 18/2070, Antwort zu Frage 2). Die bekanntgewordenen Zahlen zur „verdeckten Kontrolle“ bzw. „verdeckten Registrierung“ sind nur bedingt vergleichbar, da sie nicht für jedes Jahresende vorliegen, sondern mitunter den Stand vom Herbst anzeigen. Auch differenzieren sie nicht immer zwischen Ausschreibungen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1261 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des SIS-II-Ratsbeschlusses. Trotzdem wird deutlich, dass die Maßnahme immer öfter genutzt wird (2009: 49 700, 2010: 55 066, 2011: 58 403, 2012: 63 268, 2013: 75 863, 2016: 78 015, 2017: 129 412; siehe Ratsdokument 14260/16, Bundestagsdrucksache 18/2070, Antwort zu Frage 2, Bundestagsdrucksache 18/9974, Antwort zu Frage 10 und Antwort auf die Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Andrej Hunko, Bundestagsdrucksache 19/775). Die Schengen- Staaten nutzen das Instrument in sehr unterschiedlichem Ausmaß (Bundestagsdrucksache 18/7291, Antwort zu Frage 36). Am 1. Dezember 2015 kamen 44,34 Prozent aller Ausschreibungen aus Frankreich, 14,6 Prozent aus Großbritannien , 12,01 Prozent aus Spanien, 10,09 Prozent aus Italien und 4,63 Prozent von deutschen Behörden. Neu eingeführt wurde schließlich die Ausschreibung zur „unverzüglichen Meldung“ an die ausschreibende Behörde. Zum 31. Mai 2015 waren von den 49 673 verdeckten Fahndungen im SIS II 319 mit dem Hinweis versehen (Antwort auf die Mündliche Frage 5 des Abgeordneten Andrej Hunko in der Fragestunde am 16. Dezember 2015, Plenarprotokoll 18/145). Zum 30. November 2015 waren es 880. Im September 2016 waren 6 100 Personen entsprechend ausgeschrieben. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Artikel 36 des SIS II-Ratsbeschlusses erlaubt Ausschreibungen von Personen und Sachen zur „verdeckten Kontrolle“ oder zur „gezielten Kontrolle“. Eine Ausschreibung zur „verdeckten Kontrolle“ zielt lediglich auf das verdeckte Registrieren der ausgeschriebenen Person oder Sache. Eine heimliche Durchsuchung von Sachen ist durch die Ausschreibung nicht gestattet. Eine Durchsuchung von Personen und Sachen ist bei einer Ausschreibung zur „gezielten Kontrolle“ vorgesehen . Dabei handelt es sich um eine offene Maßnahme im Beisein oder unter Kenntnisnahme der betroffenen Person. Um ein reibungsloses Funktionieren des SIS II zu gewährleisten, verfügt jeder Mitgliedstaat über eine nationale Zentralstelle, eine sogenannte SIRENE. Sie ist zuständig für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch (Informationsbeschaffung und -steuerung sowie Koordinierungsmaßnahmen) in Zusammenhang mit SIS-Fahndungen. Die SIRENE Deutschland ist im Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelt. 1. Wie hat sich die Anzahl der Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte jeweils für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 mit Stichtag 1. Januar angeben)? Nachfolgend werden die Gesamtausschreibungszahlen aller Mitgliedstaaten im Schengener Informationssystem zum jeweiligen Stichtag dargestellt. Da das Schengener Informationssystem der 2. Generation (SIS II) zum 9. April 2013 den Wirkbetrieb aufnahm, liegen die gewünschten Stichtagszahlen erst ab dem 1. Januar 2014 vor: Stichtag Artikel 36, Absatz 2 und 3 01.01.2014 41.050 01.01.2015 46.347 01.01.2016 69.520 01.01.2017 96.108 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1261 a) Wie viele Personen waren in den erfragten Jahren nach Artikel 36 Absatz 2 des SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? b) Wie viele Personen waren in den erfragten Jahren nach Artikel 36 Absatz 2 des SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Stichtag Artikel 36, Absatz 2 (SIS gesamt) davon mit Zusatz „unverzüglich SI- RENE-Büro kontaktieren “ Artikel 36, Absatz 2 (deutsche Fahndungen) davon mit Zusatz „unverzüglich SI- RENE-Büro kontaktieren “ 01.01.2014 40.004 1.166 01.01.2015 44.493 1.720 01.01.2016 61.575 1.908 01.01.2017 86.373 574 2.517 267 Eine gesonderte SIS II-Ausschreibung „zur unverzüglichen Meldung“ gibt es nicht. Jedoch können Ausschreibungen nach Artikel 36 Absatz 2 und Absatz 3 SIS II-Ratsbeschluss ergänzt werden, so dass im Trefferfall dem Endnutzer mitgeteilt wird, er solle unverzüglich das SIRENE-Büro kontaktieren. Grundlage hierfür bildet das sogenannte „SIRENE-Handbuch“, das in Form von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission Weisungen mit detaillierten Beschreibungen der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen enthält (vgl. Nummer 7.4. lit. a Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. August 2017 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (C(2017) 5893 final + Annex)). Statistische Auswertungen liegen für solche Ergänzungen zu Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss erst ab dem Jahr 2017 vor. c) Wie viele Personen waren in den erfragten Jahren nach Artikel 36 Absatz 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? d) Wie viele Personen waren in den erfragten Jahren nach Artikel 36 Absatz 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? Die Fragen 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet. Stichtag Art. 36, Abs. 3 (SIS gesamt) davon mit Zusatz „unverzüglich SI- RENE-Büro kontaktieren “ Art. 36, Abs. 3 (deutsche Fahndungen) davon mit Zusatz „unverzüglich SI- RENE-Büro kontaktieren “ 01.01.2014 1.046 433 01.01.2015 1.854 845 01.01.2016 7.945 1.308 01.01.2017 9.735 5.889 1.749 241 Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1a und 1b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1261 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Inwiefern lässt sich rekonstruieren, in welchem Umfang welche einzelnen Landes- oder Zollbehörden in den erfragten Jahren von Artikel 36 Absatz 2 und 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses Gebrauch gemacht haben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die an das SIS II angeschlossenen nationalen Behörden geben die Fahndungen selbstständig in das SIS II ein. Eine retrograde Auswertung aus dem SIS II kann nur bezogen auf den jeweiligen Schengen-Staat erfolgen. 3. Wie hat sich die Anzahl der Sachausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte jeweils für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 mit Stichtag 31. Dezember angeben)? Die Sachfahndungsausschreibungen auf der Grundlage von Artikel 36 SIS II- Ratsbeschluss für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 mit Stichtag 31. Dezember stellen sich wie folgt dar: 31.12.2013 34.751 31.12.2014 43.394 31.12.2015 41.357 31.12.2016 45.246 31.12.2017 45.815 4. Was ist der Bundesregierung über neuere Zahlen bekannt, aus denen hervorgeht , welche Schengen-Staaten Ausschreibungen nach Artikel 36 des SIS- II-Ratsbeschlusses in welchem unterschiedlichen Ausmaß nutzen (Bundestagsdrucksache 18/7291, Antwort zu Frage 36; falls möglich bitte ausweisen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses sowie der Kategorie „unverzügliche Meldung“)? Hinsichtlich der Kategorie „unverzügliche Meldung“ wird auf die Antwort zu den Fragen 1a und 1b verwiesen. Hinsichtlich der Ausschreibungen von Personen gemäß Artikel 36 des SIS II-Ratsbeschlusses stellen sich die Werte zum Stichtag 1. März 2018 wie folgt dar: Staat Artikel 36, Absatz 2 SIS II-Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren“ Artikel 36, Absatz 3 SIS II-Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren“ Österreich 741 1 241 1 Belgien 1.868 215 47 Island 1 Deutschland 2.664 384 1.621 397 Spanien 12.305 5 186 31 Frankreich 75.917 2.702 1.286 Griechenland 56 36 Italien 3.267 3.901 3.103 Dänemark 330 2 153 132 Luxemburg 6 21 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1261 Staat Artikel 36, Absatz 2 SIS II-Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren“ Artikel 36, Absatz 3 SIS II-Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren“ Niederlande 712 55 435 292 Norwegen 41 19 39 21 Portugal 37 18 68 42 Schweden 880 3 450 423 Finnland 133 13 106 56 Tschechische Republik 897 2 75 19 Estland 4 4 8 8 Lettland 14 11 Litauen 347 1 10 Ungarn 805 1 Malta 27 1 4 1 Polen 2.953 2 89 22 Slowenien 18 Slowakei 189 30 94 1 Vereinigtes Königreich 15.753 4 1.238 30 Schweiz 148 75 Bulgarien 328 3 56 19 Rumänien 2.582 1 1 Liechtenstein 2 0 Kroatien 1 4 5. Wie viele der nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses Ausgeschriebenen sind mit der Ausschreibungskategorie „Aktivität mit Terrorismusbezug“ ergänzt (Ratsdokument 14260/16)? Das SIS II sieht keine eigne Ausschreibungskategorie „Aktivität mit Terrorismusbezug “ vor. Jedoch werden unter anderem Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss hinsichtlich der Art der Straftat (vgl. Artikel 20 Absatz 3 lit. n SIS II-Ratsbeschluss) um den Hinweis „Aktivität mit Terrorismusbezug“ ergänzt. Mit Stichtag 1. März 2018 sind insgesamt 8 848 Personenfahndungen nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss eingestellt, die im Bereich „Art der Straftat“ den Wert „Aktivität mit Terrorismusbezug“ enthalten. a) Wie ist diese Kategorie „Aktivität mit Terrorismusbezug“ definiert, und nach welchen Kriterien wird diese in Deutschland vergeben? Gemäß Artikel 20 Absatz 3 lit. n SIS II-Ratsbeschluss enthalten die Angaben zu Personen, zu denen eine Ausschreibung stattgefunden hat, die „Art der Straftat“. Die Erfassung des Wertes „Aktivität mit Terrorismusbezug“ im Feld ‚Art der Straftat‘ erfolgt bei Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss durch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1261 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die jeweils ausschreibende Behörde. Sie erfolgt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für die zugrunde liegenden SIS II-Fahndungsausschreibungen selbst gegeben sind (beispielsweise gemäß den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes , des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz [BVerfSchG] und der Strafprozessordnung [StPO]) und diese im Kontext des Phänomenbereichs Terrorismus erfolgt ist. b) Welche Mitgliedstaaten werden nach welchem Verfahren im Falle eines „Treffers“ in der Kategorie „Aktivität mit Terrorismusbezug“ informiert, bzw. welche Vorschläge existieren hierzu? Im Trefferfall wird gemäß „SIRENE-Handbuch“ (vgl. Antwort zu den Fragen 1a und 1b) ausschließlich der ausschreibende Mitgliedsstaat unterrichtet. c) Sofern die Ausschreibung der Kategorie „Aktivität mit Terrorismusbezug “ weiterhin „aufgrund mehrerer operationeller und technischer Fragen zurückgestellt“ ist (Ratsdokument 14260/16, S. 10), welche weiteren Details kann die Bundesregierung hierzu mitteilen (bitte die operationellen und technischen Probleme skizzieren)? Die Nutzung des Wertes „Aktivität mit Terrorismusbezug“ im Feld „Art der Straftat“ ist bei Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss technisch umgesetzt (vgl. statistische Angaben zu Frage 4). 6. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche „Metadaten“ im Rahmen von „Treffern“ im SIS II besser ausgewertet werden sollten (Ratsdokument 5635/1/18)? Die im genannten Ratsdokument beschriebenen Vorschläge werden – in Anbetracht steigender Zahlen von radikalisierten Personen und sogenannten Rückkehrern – derzeit auf EU-Ebene diskutiert. Dabei soll im Wesentlichen die effiziente Nutzung der vorliegenden Instrumente für eine effektive Terrorismusbekämpfung sichergestellt werden. Eine weitergehende Nutzung von Metadaten zu SIS II-Treffern und SIRENE-Formularen im Rahmen des geltenden Rechts ist einer von mehreren Vorschlägen, um Reisebewegungen von sogenannten ausländischen Kämpfern und Terroristen besser nachvollziehen zu können. 7. In welchen Schengen-Staaten wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausschreibung zur „verdeckten Kontrolle“ aus rechtlichen Gründen eine „verdeckte Registrierung“? Die Artikel 36 und 37 SIS II-Ratsbeschluss bilden die Grundlage für SIS II-Ausschreibungen zur „verdeckten Kontrolle“ oder „gezielten Kontrolle“. Eine Umwandlung einer „verdeckten Kontrolle“ in eine „verdeckte Registrierung“ ist somit nicht vorgesehen. Artikel 37 Absatz 4 Satz 2 SIS II-Ratsbeschluss sieht jedoch vor, dass eine Ausschreibung zur „gezielten Kontrolle“ in einem Mitgliedstaat automatisch in eine Ausschreibung zur „verdeckten Kontrolle“ umgesetzt wird, sofern die Maßnahme nach seinem nationalen Recht unzulässig ist. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Mitgliedsstaaten vor, die von der Regelung des Artikels 37 Absatz 4 Satz 2 SIS II-Ratsbeschluss Gebrauch machen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1261 8. Wie viele Personen in der Zuständigkeit deutscher Behörden wurden in den erfragten Jahren nach Beendigung der Maßnahme nachträglich darüber benachrichtigt ? a) In wie vielen Fällen hat das Bundeskriminalamt (BKA) gegenüber Landes - oder Zollbehörden zu einer solchen Benachrichtigung kein Einverständnis erteilt? b) In wie vielen Fällen wurde über eine solche ausbleibende Unterrichtung eine gerichtliche Zustimmung eingeholt? c) In wie vielen Fällen haben Gerichte fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung einem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zugestimmt ? d) Inwiefern wurden nach Beendigung einer Maßnahme alle vorgeschriebenen Löschungen bei ausschreibenden Landes- oder Zollbehörden gegenüber dem BKA bestätigt, bzw. was ist der Bundesregierung zu entsprechenden Verfahrensdefiziten bekannt? Die Fragen 8a bis 8d werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Gemäß § 15a Absatz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) hat das BKA, im Einvernehmen mit der ausschreibenden Stelle, die betroffenen Person nach Beendigung einer Ausschreibung gemäß Artikel 36 SIS II- Ratsbeschluss zu benachrichtigen, sofern die Benachrichtigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Sowohl in der Strafprozessordnung als auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder sind besondere gesetzliche Bestimmungen im Sinne dieser Norm vorhanden, nach denen die Benachrichtigungen über verdeckte Ausschreibung grundsätzlich durch die für die Ausschreibung verantwortliche Stellen erfolgt. Vor diesem Hintergrund kam es in der bisherigen Rechtspraxis zu keinem Anwendungsfall beim deutschen SIRENE-Büro. In Bezug auf das BKA kann über nachträgliche Benachrichtigungen gemäß § 20w BKAG bzw. § 101 StPO mangels entsprechender Statistiken keine Aussage getroffen werden. Im Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt ebenfalls keine statistische Erhebung von Daten zu Benachrichtigungen Betroffener betreffend Ausschreibungen im SIS II. Durch die Zollbehörden sind im genannten Zeitraum keine Ausschreibungen gemäß Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss erfolgt. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht keine generelle Informationspflicht der ausschreibenden Landes- oder Zollbehörden gegenüber dem BKA über erfolgte Löschungen nach Beendigung einer Maßnahme, wie sie in Frage 8d von den Fragestellern angenommen wird. 9. In wie vielen Fällen wurden deutsche Staatsangehörige, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschrieben waren, nach Beendigung der Maßnahme nachträglich darüber benachrichtigt? 10. In wie vielen Fällen unterblieb eine solche Auskunft, nachdem der ausschreibende Mitgliedstaat hierzu keine Zustimmung gab? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1261 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Mitgliedstaaten beendete Ausschreibungen fristgerecht löschen, wozu die EU-Kommission beklagte, dass nicht mehr relevante Ausschreibungen den betroffenen Personen „Unannehmlichkeiten bereiten und Schäden zufügen könnten“ (COM/2014/0292 final)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die generellen Ausführungen der EU-Kommission in dem genannten Dokument (COM/2014/0292 final) hinausgehen. 12. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass es auch bei deutschen Ausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses an „Verfahren und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden“ mangelt? Deutsche Ausschreibungen von Personen und Sachen zur „verdeckten Kontrolle“ oder „gezielten Kontrolle“ erfolgen einzelfallbezogen nach Maßgabe des Artikels 36 des SIS II-Ratsbeschlusses und den bestehenden nationalen Regelungen, insbesondere § 163e StPO, § 15a und 20i BKAG, § 31 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), § 17 Absatz 3 BVerfSchG, § 10 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG) und entsprechenden Regelungen der Landespolizeigesetze . Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion führte die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuletzt am 26. Januar 2017 einen Beratungs - und Kontrollbesuch zur Datei SIS II durch, der auch Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss betraf. Beanstandungen hierzu wurden von der BfDI nicht festgestellt. 13. Was ist der Bundesregierung über den Zeitplan zur Umsetzung der Ausschreibung unbekannter Personen mittels ihrer Fingerabdrücke im Rahmen einer „Technologie zur Identifizierung von Personen anhand der Fingerabdruck -Daten“ (AFIS) bekannt (COM/2016/093 final)? Die Ausschreibungskategorie „Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen zur Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts“ ist Gegenstand der von der EU-Kommission vorgelegten Verordnungsentwürfe über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems. Die Verhandlungen auf EU-Ebene zu diesen Verordnungsentwürfen sind noch nicht abgeschlossen. Die Frist zur Umsetzung der neuen Bestimmungen in diesen Verordnungen ist ebenfalls Gegenstand der aktuellen Verhandlungen. a) Welche Schengen-Mitgliedstaaten machen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits von der Möglichkeit Gebrauch, Personen auf Basis ihrer Fingerabdrücke im SIS II zu identifizieren? Seit dem 5. März 2018 ist es auf Basis des geltenden SIS II-Ratsbeschlusses und der SIS II-Ratsverordnung technisch möglich, Personen mittels Fingerabdrücken zu identifizieren. Die Einführung dieser Funktionalität erfolgt stufenweise. In der nun ausgerollten ersten Stufe nehmen folgende Schengen-Staaten teil: Deutschland , Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Schweiz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1261 b) Inwiefern werden dabei neu eingegebene Fingerabdrücke automatisch mit bereits vorhandenen Einträgen abgeglichen? Die in Zusammenhang mit der Aktivierung und Aktualisierung einer SIS II-Fahndung an das SIS neu eingegebenen Fingerabdrücke werden automatisch gegen den Bestand des SIS II-AFIS (Automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem ) recherchiert. c) Welche Schlussfolgerungen zieht das BKA aus seiner Teilnahme an einer Testphase des AFIS-Systems (Bundestagsdrucksache 18/11111, Antwort zu Frage 8)? Der Pilotbetrieb hat am 5. März 2018 begonnen. Erst nach Abschluss und Evaluierung des Pilotbetriebs des SIS II-AFIS kann ein Fazit erfolgen. 14. Inwiefern können bei Ausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses auch biometrische Gesichtsbilder in die Fahndungsnotierung eingegeben werden? Gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e des SIS II-Ratsbeschlusses dürfen Lichtbilder von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für den in Artikel 36 SIS II-Ratsbeschluss festgelegten Zweck erforderlich sind. Die im nationalen polizeilichen Informationssystem „INPOL“ vorhandenen biometrischen Daten einer SIS-aktiven Fahndungsausschreibung können danach einer deutschen SIS II-Ausschreibung hinzugefügt werden. Soweit im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Personenlichtbilder vorliegen, können diese ebenfalls den entsprechenden Ausschreibungen beigefügt werden. Das in den Fragen 14a und 14b genannte Gesichtserkennungssystems (GES) ermöglicht eine Recherche mit Lichtbildern im Lichtbildbestand des nationalen INPOL. Eine Recherche im SIS ist damit nicht möglich. Lichtbilder im SIS dienen lediglich der Verifikation von alphanummerischen Treffern. a) Wie viele Personen wurden seit Bestehen des Gesichtserkennungssystems (GES) ab 2008 nach Abfragen durch das Bundeskriminalamt jeweils identifiziert (Antwort auf die Schriftliche Frage 30 des Abgeordneten Alexander Ulrich, Bundestagsdrucksache 19/605, bitte für jedes Jahr einzeln darstellen), und wie viele Abfragen/Identifizierungen haben die Bundesländer (Landeskriminalämter und Landesämter für Verfassungsschutz ) im gleichen Zeitraum vorgenommen? Das BKA und die Landeskriminalämter haben im Zeitraum von 2008 bis 2017 insgesamt 115 798 Recherchen durchgeführt. Nachstehend sind die Recherchen aufgeschlüsselt nach Jahren dargestellt: 2008: 484 2009: 1.228 2010: 1.070 2011: 13.531 2012: 13.062 2013: 13.604 2014: 16.153 2015: 14.425 2016: 19.101 2017: 23.140 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1261 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das BKA und die Landeskriminalämter haben im oben angegebenen Zeitraum (2008 bis 2017) insgesamt 2 394 Personen identifiziert. Nachstehend ist sind die jeweiligen Zahlen aufgeschlüsselt nach Jahren dargestellt: 2008: 27 2009: 62 2010: 68 2011: 212 2012: 254 2013: 149 2014: 305 2015: 232 2016: 405 2017: 680 Die Landesämter für Verfassungsschutz haben keinen Zugriff auf das Gesichtserkennungssystem im BKA. b) Wie viele Abfragen haben die Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seit Bestehen des beim Bundeskriminalamt zentral geführten Gesichtserkennungssystems vorgenommen (Antwort auf die Schriftliche Frage 30 des Abgeordneten Alexander Ulrich, Bundestagsdrucksache 19/605), und wie viele Personen wurden dabei jeweils identifiziert (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen)? Die Bundespolizei nutzt seit dem Jahr 2009 das Gesichtserkennungssystem. Im Zeitraum von 2009 bis 2017 wurden 18 723 Recherchen im Gesichtserkennungssystem durchgeführt, aufgeschlüsselt nach Jahren: 2009: 69 2010: 603 2011: 1.297 2012: 2.371 2013: 1.909 2014: 1.982 2015: 2.348 2016: 3.848 2017: 4.296 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1261 Es wurden in dem oben genannten Zeitraum (2009 bis 2017) 1 334 Personen identifiziert , aufgeschlüsselt nach Jahren: 2009: 10 2010: 40 2011: 55 2012: 108 2013: 118 2014: 138 2015: 110 2016: 211 2017: 544 Das BfV hat keinen Zugriff auf das Gesichtserkennungssystem im BKA. 15. Auf welche Weise sollten die Mitgliedstaaten der Counter Terrorism Group (CTG), die laut dem BfV-Präsidenten Dr. Hans-Georg Maaßen bereits erfolgreich arbeitet (siehe http://gleft.de/26I), diese aus Sicht der Bundesregierung „weiter ausbauen“? Durch ihre Arbeit haben die in der CTG organisierten Nachrichtendienste in den letzten Jahren erfolgreich zur Aufklärung und Bekämpfung des islamistischen Terrorismus in Europa beigetragen. Die Zusammenarbeit der Dienste in der CTG und ihrer operativen Plattform tragen maßgeblich dazu bei. Ein Ausbau dieser erfolgreichen Kooperation soll im Rahmen des geltenden Rechts im Sinne ihrer Verstetigung und kontinuierlichen Optimierung erfolgen. 16. Was ist der Bundesregierung über Planungen des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) bekannt , europäische Inlandsgeheimdienste im Rahmen der CTG zu regelmäßigen Briefings einzuladen (Ratsdokument 5670/18)? a) In welchen Ratsarbeitsgruppen wird der Vorschlag behandelt, und wann sollen hierzu Diskussionen erfolgen? Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet. Die Umsetzung der EU-Strategie der Inneren Sicherheit (Internal Security Strategy (ISS) 2015-2020) (Ratsdokument 5670/18) wurde im Rahmen der COSI- Support Group am 5. Februar 2018 beraten. In der COSI-Sitzung am 21. November 2017 schlug der Vorsitz vor, dass auch unter zukünftigem COSI-Vorsitz der Dialog mit der CTG fortgeführt werden solle. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. b) Welchen Inhalt hatte ein bereits erfolgtes Briefing der Inlandsgeheimdienste (im Format der Counter Terrorism Group) hinsichtlich des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten der EU-Mitgliedstaaten? Eine Offenlegung möglicher Informationen kann aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht veröffentlicht werden, da sie zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1261 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nachrichtendienste enthalten würden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann ein Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden , zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third- Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333