Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1265 19. Wahlperiode 19.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1037 – Greening in der Agrarförderung im Jahr 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein zentrales Element der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2014 bis 2020 in der Europäischen Union ist nach Beschluss von EU-Parlament und Ministerrat das „Greening“ der Direktzahlungen (Erste Säule) mit dem Ziel einer klimaund umweltfreundlicheren Landbewirtschaftung. Konkrete Vorgaben für die nationale Umsetzung des Greenings wurden 2014 erarbeitet. Mit Umsetzungsbeginn 2015 sind somit 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für die Direktzahlungen an zusätzliche Umweltleistungen gebunden. Das Greening setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Neben ökologischen Vorrangflächen („im Umweltinteresse genutzte Flächen“) gehören dazu Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung sowie zum Erhalt von Dauergrünland. Es kann zwischen den verschiedenen anerkannten Greening-Maßnahmen ausgewählt werden. Alle Landwirtschaftsbetriebe, die Direktzahlungen beantragen, sind seitdem unter anderem verpflichtet, 5 Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen auszuweisen, wobei die konkrete Fläche je nach ökologischer Wertigkeit der gewählten Maßnahmen auf dieser Fläche nach oben oder unten korrigiert wird. Leistungen der Landwirtschaft für den Klimaschutz, zum Erhalt artenreicher Kulturlandschaften und einer nachhaltigen Produktion sollen hiermit gefördert werden. Eine durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) beauftragte Studie zur Ausgestaltung des Greenings durch die einzelnen Betriebe zeigt, dass vorzugsweise das Element mit der geringsten positiven Wirkung auf die biologische Vielfalt von Betrieben angewählt wurde, der Zwischenfruchtanbau (vgl. Heike Nitsch, N. Röder, R. Oppermann et al (2017): „Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen“, F+E-Vorhaben des BfN, BfN-Skripten 472). Ende des Jahres 2016 hatte die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag Zahlen zur Umsetzung des Greenings in Deutschland erfragt (Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 2. Dezember 2016: „Erfahrungen mit dem Greening im Jahr 2016“, Bundestagsdrucksache 18/10746). Um auch die Fakten für das Jahr 2017 für die Öffentlichkeit sichtbar aufzuschlüsseln, fragt die Fraktion DIE LINKE. erneut nach den aktuellen Zahlen für 2017. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1265 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Nutzungsart der Flächen, bevor diese von den Betrieben in den Jahren 2016 und 2017 zur Anrechnung als ökologische Vorrangfläche angemeldet wurden (bitte nach Flächennutzungsart , -größe und Bundesland aufschlüsseln)? Im Rahmen eines vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens (Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen, BfN-Skripten 472, 2017) wurde auf der Grundlage von Daten von sechs Bundesländern (Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen , Rheinland-Pfalz und Brandenburg) die Vornutzung von 2015 als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausgewiesenen Flächen ermittelt. Relativ detaillierte Ergebnisse liegen für den Bereich der Brachen vor. 46 Prozent der im Jahre 2015 als ÖVF-Brachen ausgewiesenen Flächen wurden bereits im Jahr 2014 nicht produktiv genutzt, so dass hier keine Nutzungsänderung erfolgte . 15 Prozent der Flächen wurden vorher mit Feldgras (12 Prozent) oder (Futter -)Leguminosen (3 Prozent) kultiviert. Bei 18 Prozent der Brachen war Getreide die Vornutzung. Mais, Hack- und Ölfrüchte waren vergleichsweise selten als Vornutzung von ÖVF-Brachen zu finden. Aufgrund der geringen Veränderungen in Art und Umfang der ÖVF-Brachen seit dem Jahr 2015 ist davon auszugehen, dass sich an diesem Befund in den Folgejahren nichts Wesentliches geändert hat. Für ÖVF-Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen und ÖVF-Flächen mit Zwischenfrüchten liegen keine Informationen zur Vornutzung vor. 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Nutzungsänderungen der Flächen, die die Betriebe im Jahr 2017 zur Anrechnung als ökologische Vorrangfläche gegenüber 2016 angemeldet haben (bitte nach Flächennutzungsart , -größe und Bundesland aufschlüsseln)? Die Betriebsinhaber haben im Jahr 2017 insgesamt 1,365 Mio. Hektar (ha) als ÖVF beantragt. Gegenüber den Vorjahresdaten hat sich die ungewichtete ÖVF um etwa 12 700 ha (0,9 Prozent) verringert. Nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren zur Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeit ergibt sich eine gewichtete ÖVF von knapp 700 000 ha gegenüber 704 000 ha im Jahr 2016, d. h. ein geringfügiger Rückgang um knapp 4 000 ha bzw. 0,6 Prozent. Bezogen auf das in der Bodennutzungshaupterhebung ermittelte Ackerland von über 11,8 Mio. ha entspricht dies im Jahr 2017 einem Anteil von 5,9 Prozent des Ackerlands (2016: 6,0 Prozent). Gegenüber den Vorjahresdaten haben sich bei den verschiedenen Kategorien keine nennenswerten Veränderungen ergeben. Einzelheiten zu den von den Betriebsinhabern im Antragsjahr 2017 beantragten Arten von ökologischen Vorrangflächen – aufgeschlüsselt nach Region und Umfang in ha – können der Anlage 1 entnommen werden. Diese Angaben werden sowohl vor als auch nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Arten von ÖVF ausgewiesen. Die Regionen entsprechen grundsätzlich den Bundesländern , wobei die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin jeweils eine Region mit dem jeweils angrenzenden Bundesland Schleswig-Holstein, Niedersachsen bzw. Brandenburg bilden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1265 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung von Leguminosen im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu 2016 (relativ und absolut, bitte Anbau auf ökologischen Vorrangflächen getrennt angeben)? Die Ergebnisse aus der alljährlichen Bodennutzungshaupterhebung lassen erkennen , dass der Anbau von Leguminosen sowohl zum Zweck der Körnergewinnung als auch zur Ganzpflanzenernte 2017 erneut ausgedehnt wurde. Lediglich der Anbau von Erbsen wurde leicht eingeschränkt. Die Entwicklung bei den verschiedenen Kulturarten im Einzelnen kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden , wobei im Rahmen dieser Erhebung die Kategorien „Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung “ (Körnerleguminosen) sowie „Leguminosen zur Ganzpflanzenernte “ (Futterleguminosen) unterschieden werden. Die Futterleguminosen umfassen auch Mischungen aus Leguminosen und Gräsern, deren Anbau auf ÖVF nicht zulässig ist. 2016 2017 Veränderung 2017 zu 2016 1 000 ha 1 000 ha % Erbsen 87,6 85,5 -2,1 -2,3 Ackerbohnen 38,8 46,4 7,6 19,7 Süßlupinen 28,6 29,0 0,4 1,3 Sojabohnen 15,8 19,1 3,3 21,1 Andere Hülsenfrüchte und Misch-kulturen zur Körnergewinnung 16,4 17,2 0,8 5,0 Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung insgesamt 187,1 197,3 10,2 5,5 Leguminosen zur Ganzpflanzenernte 261,8 274,5 12,7 4,8 Quelle: Statistisches Bundesamt Bezüglich des Anbaus von stickstoffbindenden Pflanzen auf Flächen, die als ÖVF angemeldet wurden, wird auf die Anlage 1 verwiesen. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie zur Flächeninanspruchnahme bei den einzelnen Greening-Maßnahmen für ökologische Vorrangflächen in Jahren 2016/2017 (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Angaben über die Anzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern bei den einzelnen Greening-Maßnahmen für ÖVF können der Anlage 2 entnommen werden . Die Regionen entsprechen grundsätzlich den Bundesländern, wobei die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin jeweils eine Region mit dem jeweils angrenzenden Bundesland Schleswig-Holstein, Niedersachsen bzw. Brandenburg bilden. Die Informationen zur Flächeninanspruchnahme bei den einzelnen ÖVF können der Anlage 1 entnommen werden. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob es 2017 zu Saatgutengpässen für die Kulturen auf ökologischen Vorrangflächen kam? Welche Maßnahmen hat sie dagegen getroffen oder plant sie? Hinsichtlich der dem Saatgutrecht unterliegenden Pflanzenarten kam es im Jahr 2017 zu keinen Versorgungsengpässen. Für die übrigen Pflanzenarten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1265 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie haben sich die Leguminosen-Saatguterzeugung und der Absatz nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016/2017 entwickelt? Nach Informationen durch den Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. gab es in den letzten Jahren deutliche Zuwächse bei den Vermehrungsflächen von Grobleguminosen. Über den Saatgutabsatz liegen der Bundesregierung allerdings keine Informationen vor. 7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die ökologische Wertigkeit und die Fläche des Dauergrünlandes seit Beginn dieser Förderperiode verändert? Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Informationen zum Zustand des Dauergrünlandes, wie Nutzungshäufigkeit oder Artenzusammensetzung in den einzelnen Bundesländern, vor. Nach dem Monitoring zur Erfassung der Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert (HNV-Farmland-Monitoring) ist das Grünland mit hohem Naturwert bundesweit von 2014 bis 2017 von 5,3 Prozent auf 5,2 Prozent der Agrarlandschaftsfläche zurückgegangen. Der Rückgang hat sich damit gegenüber dem Zeitraum 2009 bis 2013 (5,6 Prozent auf 5,3 Prozent) abgeschwächt. Auch die in der neuen Roten Liste der Biotoptypen 2017 festgestellte Gefährdung von über 80 Prozent der Grünlandbiotoptypen lässt keine Trendwende erkennen. Die Fläche des Dauergrünlandes stieg zwischen den Jahren 2014 und 2017 leicht an. Die positive Entwicklung in den letzten Jahren ist auch auf die seit dem Jahr 2015 geltenden Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands zurückzuführen. Für die einzelnen Jahre dieses Zeitraums stellt sich die Situation wie folgt dar: 2014 2015 2016 2017 Dauergrünland (in 1 000 ha) 4 650,7 4 677,1 4 694,5 4 715,0 Quelle: Statistisches Bundesamt 8. Wie haben sich die Greening-Anforderungen zur Anbaudiversifizierung bis 2017 nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Vielfalt in der Agrarlandschaft ausgewirkt? Es liegt nur eine Auswertung für ausgewählte Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg) bis zum Jahr 2015 vor (Röder, N. et al. (im Druck), Status Quo und aktuelle Entwicklungen der landwirtschaftlichen Flächennutzung in Deutschland, Natur und Landschaft ). Im Zuge der Einführung des Greenings hat sich die Kulturartenvielfalt insbesondere in Regionen mit einer bisher sehr geringen Kulturartenvielfalt leicht erhöht. Diese Veränderung war aber nicht mit größeren Veränderungen in der Ackernutzung verbunden. Bei den häufigen Kulturen ist keine nennenswerte Veränderung im Anbauumfang festzustellen. Die größten Veränderungen in der Ackernutzung waren in Regionen mit intensivem Marktfruchtbau und in den Trockengebieten Ostdeutschlands festzustellen. In den Marktfruchtbaugebieten nahm der Umfang an Ackerbrachen relativ deutlich zu; in den Trockengebieten Ostdeutschlands kam es zu einer vergleichsweise starken Ausdehnung des Leguminosenanbaus . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1265 9. Welche konkreten Maßnahmen sind nach Einschätzung der Bundesregierung beim Greening geeignet, um Umsetzung und Kontrolle deutlich zu vereinfachen sowie sachlich unbegründete Anlastungsrisiken zu minimieren, ohne das Ziel der Ökologisierung zu gefährden (bitte begründen)? Grundsätzlich gilt weiterhin das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Erfahrungen mit dem Greening“ auf Bundestagsdrucksache 18/10746 Geschriebene, wobei zwischenzeitlich einige Vereinfachungen auf europäischer Ebene durchgesetzt werden konnten. So wurden die Anforderungen an die Streifenelemente harmonisiert und es können Streifenelemente , die eine Maximalbreite von 20 m überschreiten, als ÖVF anerkannt werden. Eine wichtige weitere Erleichterung könnte die Absenkung der Mindestkontrollrate im Fall einer niedrigen Fehlerrate und eines gut funktionierenden Kontrollsystems sein. Abschließend soll festgehalten werden, dass jede Änderung der Regelungen einen zusätzlichen Informations- und Umsetzungsaufwand auslöst, bevor die neuen Regelungen routiniert von Verwaltung und Landwirtschaft angewendet werden. Kontinuität und Stabilität sind daher ebenfalls wichtige Pfeiler, um einer steten Verkomplizierung entgegenzuwirken. 10. Nach welchen Kriterien wird die Erreichung der Ziele der Biodiversitätsverbesserung durch Greening-Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland erfasst und bewertet, und welche Tendenzen zeichnen sich derzeit ab? Das Monitoring der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft geschieht auf Grundlage der in der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt festgelegten Indikatoren. Hier sind insbesondere der Indikator „Artenvielfalt und Landschaftsqualität “ sowie der Indikator „Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert“ zu nennen. Für den Indikator „Artenvielfalt und Landschaftsqualität“ liegen noch keine Daten vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Greening-Maßnahmen erlauben. Der Indikator „Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert“ ist von 2013 bis 2017 von 11,6 Prozent auf 11,4 Prozent der Agrarlandschaftsfläche zurückgegangen und weit vom in der Nationalen Biodiversitätsstrategie genannten Zielwert entfernt. Der Rückgang hat sich damit gegenüber dem Zeitraum 2009 bis 2013 (13,1 Prozent auf 11,6 Prozent) abgeschwächt. Eine Aussage zum Zusammenhang mit dem Greening ist dabei nicht möglich. 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Höhe der Verwaltungskosten der Greening-Umsetzung im Jahr 2017? Welche konkreten Maßnahmen verursachen den größten Anstieg der Verwaltungskosten ? Die Durchführung und Kontrolle des Greenings ist Bestandteil der Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen insgesamt. Die Kosten lassen sich daher nicht getrennt beziffern. Insofern wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage „Erfahrungen mit dem Greening“ auf Bundestagsdrucksache 18/10746 verwiesen. Die im Jahre 2017 erfolgten Anpassungen beim Greening wie die Änderung der Regelungen zu den Streifenelementen und die Einführung eines Pflanzenschutzmittelverbots auf bestimmten ÖVF sind erst ab dem Jahr 2018 anzuwenden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1265 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Sanktionen gegenüber Landwirtinnen und Landwirten seit 2015 (bitte Höhe der Sanktionen , Anlastungsgrund und Anzahl der Landwirtinnen und Landwirte einzeln nach Jahren auflisten)? Nach einer Auswertung für das Jahr 2016 wurden aufgrund von Verwaltungskontrollen Kürzungen der Greeningprämie in Höhe von ca. 6 Mio. Euro sowie aufgrund von Vor-Ort-Kontrollen weitere Kürzungen in Höhe von ca. 700 000 Euro vorgenommen. Von den Kürzungen nach Vor-Ort-Kontrollen waren ca. 2 100 Antragsteller betroffen. Diese Kürzungen betreffen alle Fälle, in denen festgestellt wurde, dass die Anforderungen an die ÖVF, die Anbaudiversifizierung und/oder an den Dauergrünlanderhalt nicht eingehalten wurden. Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 640/2014 waren zusätzliche Sanktionen in den Jahren 2015 und 2016 nicht zu verhängen. Eine Auswertung für das Jahr 2017 liegt noch nicht vor. 13. Welche Anlässe führten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 zu Leistungskürzungen (bitte Anlässe nach Jahren aufschlüsseln)? Eine Auswertung hinsichtlich des Grundes für die Kürzungen liegt der Bundesregierung nicht vor. 14. Welche Änderungen am Greening strebt die Bundesregierung noch in der aktuellen GAP-Förderperiode an? Mit der am 13. Dezember 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Omnibus-Verordnung wurden auf EU-Ebene Änderungen beim Greening beschlossen, die teilweise aufgrund der Regelung im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz in Deutschland unmittelbar anwendbar sind. Dies betrifft die Einführung der neuen Typen von ÖVF „Durchwachsende Silphie“, „Miscanthus“ und „für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (nektar- und pollenreiche Arten )“ sowie die Änderung der Gewichtungsfaktoren für Niederwald im Kurzumtrieb und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Die Omnibus-Verordnung sieht aber auch für die Mitgliedstaaten fakultative Optionen bei der Definition von Dauergrünland – wie z. B. die Pflugregelung – vor. Die Europäische Kommission hat zudem zwischenzeitlich einen Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung mit ergänzenden Vorschriften zu den neuen Typen von ÖVF vorgelegt , die teilweise bereits ab dem Antragjahr 2018 gelten sollen. Mit einer vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegten Verordnung, die derzeit im Bundesrat beraten wird, soll die mit der Omnibus-Verordnung eröffnete Option für eine geänderte Dauergrünlanddefinition genutzt werden. Danach wird als zusätzliches Kriterium festgelegt, dass Flächen nur dann Dauergrünland sind bzw. werden, wenn sie fünf Jahre nicht gepflügt wurden. Darüber hinaus sollen in dieser Verordnung ergänzende Durchführungsvorschriften für den neuen ÖVF-Typ „für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land“ festgelegt werden. Auf EU-Ebene sind in der aktuellen Förderperiode in Anbetracht der bereits laufenden Beratungen über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2020 keine weiteren Änderungen mehr zu erwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1265 15. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um zu sichern, dass nur aktive Landwirtinnen und Landwirte Zugang zur Agrarförderung erhalten? Was hat die Bundesregierung unternommen, um eine geeignete Regelung zu erreichen? Seit dem Jahr 2015 schreibt das EU-Recht vor, dass nur „aktive Betriebsinhaber“ Direktzahlungen erhalten. In der praktischen Umsetzung hat sich allerdings gezeigt , dass die bestehende Regelung zur Nachweisführung einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Das EU-Recht ermöglicht ab dem Jahr 2018 einen weitgehenden Verzicht auf die Anwendung dieser Regelung. Einem entsprechenden Votum des Bundesrates folgend (vergleiche Nummer 2 des Beschlusses des Bundesrats vom 25. November 2016 auf Bundesratsdrucksache 533/16 -Beschluss) soll in Deutschland von dieser Option Gebrauch gemacht werden. Eine vom BMEL dazu vorgelegte Verordnung wird derzeit im Bundesrat beraten. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. November 2017 „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft “ als neues Kriterium den „echten Landwirt“ in die Diskussion gebracht und prüft derzeit, wie dieses Kriterium eventuell ausgestaltet werden könnte. Die Vorlage des Kommissionsvorschlags bleibt abzuwarten. 16. Wie soll sichergestellt werden, dass die Flächenprämie der EU-Agrarförderung nur auf tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen gewährt wird, und was hat die Bundesregierung dafür getan, dies zu sichern (bitte ausführlich erläutern)? In Anbetracht der identischen Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Erfahrungen mit dem Greening“ auf Bundestagsdrucksache 18/10746 verwiesen. 17. Wie sollte sich die GAP nach 2020 weiterentwickeln, und bei welchen Zielen und welchen Maßnahmen sieht die die Bundesregierung die Prioritäten? 18. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die wichtigsten konkreten Änderungsbedarfe , damit das Ziel einer ökologischeren, gerechteren und unbürokratischeren Agrarpolitik erreicht werden kann? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung begrüßt, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zukünftig stärker auf die Erreichung von Zielen und Ergebnissen ausgerichtet wird und verstärkt auf die Erreichung von Umwelt-, Klima- und Naturschutzzielen sowie die Berücksichtigung des Tierwohls ausgerichtet werden soll. Um den europäischen Mehrwert der GAP zu steigern, unterstützt die Bundesregierung die Absicht der Europäischen Kommission, die Landwirtschaft und die ländlichen Räume „fit“ zu machen für die Zukunft. Dazu müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Räume dabei unterstützt werden, die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. Dazu gehören Klimawandel, Umwelt- und Naturschutz , eine gesellschaftlich akzeptierte Tierhaltung, die Stärkung nachhaltiger und gesunderhaltender Ernährungssysteme, attraktive ländliche Räume sowie zunehmender globaler Wettbewerb. Eine spürbare Vereinfachung der GAP sowie eine bessere Aufgabenteilung zwischen EU und den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sind bei klaren, von der EU vorgegebenen „Leitplanken“ aus deutscher Sicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1265 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wichtig. Diese sollten in den strategischen Plänen der Mitgliedstaaten fachlich nachvollziehbar und am tatsächlichen Bedarf orientiert in spezifische Ziele überführt werden. Diese Ziele müssen anhand geeigneter Indikatoren überprüfbar sein. Damit die strategischen Pläne zur Bewältigung der in der Mitteilung der Europäischen Kommission zutreffend genannten Herausforderungen, insbesondere zur Bereitstellung öffentlicher Güter und zu einer Vereinfachung führen, muss den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der EU vorgegebenen Ziele ausreichend Flexibilität bei der Umsetzung und Kontrolle eingeräumt werden. Die stärkere Bindung der Zahlungen an Umwelt-, Natur-, Klimaschutz- und Tierwohlaspekte ist grundsätzlich ein geeignetes Instrument; die Umweltleistungen der GAP sind dabei besser zu honorieren. 19. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, sozialversicherungspflichtig bezahlte Arbeitsplätze als Merkmal sozialer und ökologischer Leistungen des Betriebs für lebenswerte ländliche Räume bei der Agrarförderung direkt oder indirekt zu berücksichtigen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) legen fest, dass Direktzahlungen nicht an den aktuellen Bestand an Produktionsfaktoren gebunden werden dürfen, wenn sie in die sogenannte Green Box eingeordnet werden sollen. Daher ist eine direkte Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtig bezahlten Arbeitsplätze in einem System entkoppelter Direktzahlungen nicht möglich. Denkbar ist allerdings – wie aktuell im EU-Recht bereits vorgesehen – eine indirekte Verknüpfung der Direktzahlungen mit den gezahlten Löhnen im Rahmen eines Kappungsmodells. Eine indirekte Berücksichtigung der Arbeitskräfte erfolgt bei den Direktzahlungen in gewisser Weise bereits derzeit durch die Umverteilungsprämie , da der Arbeitskräftebesatz je Hektar LF in kleinen und mittleren Betrieben im Durchschnitt höher ist als in großen Betrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1265 Anlage 1 Beantragte Ökologische Vorrangflächen im Jahr 2017 Flächen in ha - ungewichtet Region Brachliegende Flächen streifenförmige Elemente Ter-rassen CC- Landschafts - elemente Fläche mit Zwischen - fruchtanbau und Untersaaten Fläche mit stickstoff - bindenden Pflanzen Fläche mit Niederwald im Kurzumtrieb Auffors - tungsflächen beantragte Ökologische Vorrangflächen insgesamt Feldrandstrei - fen Pufferstreifen Waldrand - streifen zusammen BW 10.514 365 450 63 877 0,3 383 63.154 19.958 62 2,3 94.951 BY 27.106 1.523 638 166 2.327 1,2 1.205 161.059 35.853 351 20,7 227.922 BB+BE 33.564 461 307 53 821 0,0 2.844 45.732 21.379 882 25,9 105.248 HE 11.732 596 82 23 701 0,0 154 26.766 4.604 24 1,9 43.982 MV 29.256 4.014 998 21 5.033 0,0 3.500 61.037 7.854 58 643,2 107.382 NI+HB 24.778 1.796 130 48 1.975 0,0 1.232 271.429 7.718 278 7,7 307.417 NW 9.260 2.285 319 120 2.724 0,0 1.832 141.429 4.649 54 0,0 159.948 RP 12.390 280 79 38 398 0,2 399 21.339 4.625 24 3,9 39.178 SL 1.376 23 10 8 40 0,0 200 2.105 404 7 0,0 4.134 SN 10.166 878 297 71 1.246 0,0 668 52.153 16.855 62 231,3 81.382 ST 24.834 969 237 27 1.233 0,0 800 48.735 23.626 102 41,4 99.371 SH+HH 3.525 1.281 446 58 1.785 0,0 17.887 11.910 1.658 40 4,4 36.809 TH 9.172 1.208 193 30 1.431 0,0 713 20.999 25.023 30 8,3 57.376 D insg. 207.674 15.679 4.186 726 20.591 2 31.817 927.848 174.205 1.972 991 1.365.099 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1265 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beantragte Ökologische Vorrangflächen im Jahr 2017 Flächen in ha - gewichtet nach ökologischer Wertigkeit Region Brachliegende Flächen streifenförmige Elemente Ter-rassen CC- Landschafts - elemente Fläche mit Zwischenfrucht - anbau und Untersaaten Fläche mit stickstoff - bindenden Pflanzen Fläche mit Niederwald im Kurzumtrieb Auffors - tungsflächen beantragte Ökologische Vorrangflä - chen insgesamt Feldrand-streifen Pufferstreifen Waldrand - streifen zusammen Faktor 1,0 Faktor 1,5 Faktor 1,5 Faktor 1,5 Faktor 1,0 Faktor 1 bis 2 Faktor 0,3 Faktor 0,7 Faktor 0,3 Faktor 1,0 BW 10.514 547 675 94 1.316 0 694 18.946 13.971 19 2 45.462 BY 27.106 2.284 957 249 3.491 1 2.135 48.318 25.097 105 21 106.274 BB+BE 33.564 691 461 79 1.232 0 5.034 13.720 14.966 265 26 68.806 HE 11.732 893 123 35 1.052 0 265 8.030 3.223 7 2 24.310 MV 29.256 6.021 1.497 31 7.549 0 5.582 18.311 5.498 17 643 66.857 NI+HB 24.778 2.694 195 73 2.962 0 2.359 81.429 5.402 83 8 117.021 NW 9.260 3.427 479 180 4.087 0 3.493 42.429 3.255 16 0 62.538 RP 12.390 420 119 58 597 0 666 6.402 3.237 7 4 23.303 SL 1.376 35 15 11 60 0 345 632 283 2 0 2.699 SN 10.166 1.318 445 106 1.869 0 1.269 15.646 11.799 19 231 40.999 ST 24.834 1.454 355 40 1.849 0 1.502 14.621 16.538 31 41 59.416 SH+HH 3.525 1.921 669 87 2.678 0 34.703 3.573 1.160 12 4 45.655 TH 9.172 1.812 289 45 2.146 0 1.325 6.300 17.516 9 8 36.477 D insg. 207.674 23.519 6.279 1.089 30.887 2 59.372 278.354 121.944 592 991 699.815 Beantragte Ökologische Vorrangflächen in den Jahren 2016 und 2017 in 1000 ha Arten von ökologischen Vorrangflächen ungewichtet gewichtet nach ökologischer Wertigkeit1) 2016 2017 Änderung absolut Änderung in % 2016 2017 Änderung absolut Änderung in % Brachliegende Flächen 209,3 207,7 -1,6 -0,8 209,3 207,7 -1,6 -0,8 Puffer-, Wald-, Feldrandstreifen 20,9 20,6 -0,3 -1,3 31,3 30,9 -0,4 -1,3 CC-Landschaftselemente und Terrassen 30,5 31,8 1,3 4,2 57,2 59,4 2,2 3,9 Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Untersaaten 938,1 927,8 -10,2 -1,1 281,4 278,4 -3,1 -1,1 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen 175,6 174,2 -1,4 -0,8 123,0 121,9 -1,0 -0,8 Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb 2,5 2,0 -0,5 -20,3 0,7 0,6 -0,2 -20,3 Aufforstungsflächen 1,0 1,0 0,0 1,6 1,0 1,0 0,0 1,6 Beantragte ökologische Vorrangflächen insgesamt in Deutschland 1.377,8 1.365,1 -12,7 -0,9 703,8 699,8 -4,0 -0,6 1) Gewichtungsfaktor für Terrassen 1,0; CC-Landschaftselemente (LE) wurden 2015 einheitlich mit Faktor 1,5 gewichtet. 2016 wurden die CC- LE individuell gewichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1265 Anlage 2 Anzahl der Antragsteller bei den einzelnen Typen von ökologischen Vorrangflächen im Jahr 2016 Region Ökologische Vorrangflä - chen insgesamt Brachlie - gende Flächen Terras - sen Hecken Einzel - bäume Baumreihen Feldge - hölze Feldraine und Feldrand - streifen Gräben Wälle sonstige Landschafts - elemente 1) Puffer - streifen Waldrand - streifen Flächen mit Nieder - wald im Kurzum - trieb Auffors - tungsflä - chen Flächen mit Zwischen - fruchtanbau und Untersaaten Flächen mit stickstoff - bindenden Pflanzen BW 12.994 4.694 5 824 22 53 476 1.118 0 4 60 1.510 281 43 3 7.549 4.197 BY 35.369 14.189 8 2.966 10 639 1.948 4.610 0 19 361 1.495 673 232 34 22.574 9.877 BB+BE 2.367 1.781 0 540 10 376 539 267 0 57 836 138 39 51 2 838 688 HE 6.435 4.169 0 370 30 144 443 936 0 2 70 243 130 18 0 3.025 1.393 MV 2.421 1.990 0 897 114 619 1.122 766 0 3 1.160 183 24 9 57 1.028 372 NI+HB 22.963 7.844 0 2.253 3 1.955 1.156 1.760 0 1 222 215 81 63 1 18.490 1.220 NW 16.726 5.092 0 3.905 34 1.906 1.835 3.239 0 1 306 613 321 17 0 14.016 906 RP 4.960 3.423 12 1.610 8 394 2.123 393 0 4 13 170 102 12 3 1.903 972 SL 434 278 0 230 0 122 367 39 0 1 21 20 19 4 0 187 85 SN 2.319 1.174 0 432 23 462 372 531 0 6 67 198 125 13 28 1.131 936 ST 2.414 1.820 0 510 33 394 454 402 0 19 230 90 37 14 3 914 929 SH+HH 6.537 1.670 0 6.278 1 2.789 2.677 1.085 4.764 0 5.001 578 124 3 4 1.364 196 TH 1.291 769 0 488 4 272 440 391 0 11 122 103 42 10 4 446 718 D insg. 117.230 48.893 25 21.303 292 10.125 13.952 15.537 4.764 128 8.469 5.556 1.998 489 139 73.465 22.489 1) z. B. Tümpel, Sölle, Dolinen, Trockensteinmauern, Feuchtgebiete Quelle: Revisions-Meldung von Greening-Daten an die Europäische Kommission vom 05.12.2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1265 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der Antragsteller bei den einzelnen Typen von ökologischen Vorrangflächen im Jahr 2017 Region Ökologische Vorrangflä - chen insgesamt Brachlie - gende Flächen Terras - sen Hecken Einzel - bäume Baumreihen Feldge - hölze Feldraine und Feldrand - streifen Gräben Wälle sonstige Landschafts - elemente 1) Puffer - streifen Waldrand - streifen Flächen mit Nieder - wald im Kurzum - trieb Auffors - tungsflä - chen Flächen mit Zwischen - fruchtanbau und Untersaaten Flächen mit stickstoff - binden - den Pflanzen BW 12.702 4.627 5 878 17 48 485 1.263 0 13 56 1.622 262 43 2 7.306 4.155 BY 34.492 13.909 11 3.671 12 778 2.353 5.098 0 23 438 1.547 659 234 33 21.853 9.587 BB+BE 2.295 1.767 0 1.055 37 796 1.100 367 0 98 932 150 50 32 1 760 671 HE 6.269 4.156 0 328 11 116 323 1.039 0 0 46 218 102 15 0 3.042 1.333 MV 2.370 1.930 0 916 112 651 1.144 754 6 3 1.569 205 30 11 59 1.003 364 NI+HB 22.440 7.884 0 2.269 4 1.925 1.149 1.926 0 1 213 203 109 65 3 18.218 1.128 NW 16.253 4.881 0 3.954 31 1.902 1.849 3.424 0 1 301 680 326 19 0 13.660 833 RP 4.776 3.349 18 1.912 8 494 2.516 454 0 3 11 187 123 11 7 1.881 910 SL 435 284 0 230 0 123 366 43 0 0 17 23 20 0 0 171 83 SN 2.266 1.205 0 413 27 441 347 550 0 5 59 204 112 11 32 1.097 899 ST 2.381 1.796 0 446 25 339 392 428 0 15 269 94 31 12 4 930 897 SH+HH 6.346 1.447 0 6.110 0 2.707 2.638 1.171 4.625 0 4.878 709 105 3 3 1.297 189 TH 1.254 753 0 433 1 248 382 385 0 6 112 112 39 12 5 402 717 D insg. 114.279 47.988 34 22.615 285 10.568 15.044 16.902 4.631 168 8.901 5.954 1.968 468 149 71620 21766 1) z. B. Tümpel, Sölle, Dolinen, Trockensteinmauern, Feuchtgebiete Quelle: Meldung von Greening-Daten an die Europäische Kommission vom 15.02.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333