Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12693 19. Wahlperiode 23.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12080 – Investments in den grauen Kapitalmarkt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, aber keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen, sind auf dem sog. grauen Kapitalmarkt tätig (www.bafin.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/Investieren/ GrauerKapitalmarkt/grauer_kapitalmarkt_node.html). Die BaFin hat im Jahr 2015 den gesetzlichen Auftrag zum Schutz von kollektiven Verbraucherinteressen erhalten. Im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz wurden dazu Befugnisse für Anordnungen erteilt, die „geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“ (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichts recht/Verfuegung/vf_170623_anhoerung_allgvfg_beschwerden.html). Im Betrugsskandal um den Containeranbieter P&R Container-Verwaltungsgesellschaften gelang dieser präventive Schutz der Anleger nach Ansicht der Fragesteller nicht. Ein Großteil der Anlagen bei P&R, die dem grauen Kapitalmarkt unterlagen, wurde so vernichtet (www.zeit.de/2018/24/p-r-insolvenz-investment firma-anlage-risiko). Einer der größten Anbieter auf dem grauen Kapitalmarkt ist derzeit die ThomasLloyd-Gruppe. Dieser Anbieter hat im Jahr 2018 laut eigenen Angaben 208 Mio. Euro platziert, wovon 147,8 Mio. Euro auf Publikumsfonds entfielen . Ein Großteil der gesammelten Gelder floss dabei in die geschlossenen Fonds der Cleantech Infrastrukturgesellschaften (www.thomas-lloyd.com/de/ thomaslloyd-steht-an-der-spitze-des-cash-platzierungsrankings-2018/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12693 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den grauen Kapitalmarkt investiert? a) Wie hoch ist das Anlagevolumen derzeit? Wie hat sich dieses in den letzten zehn Jahren entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, wie viele Personen insgesamt in den sog. grauen Kapitalmarkt investiert haben bzw. wie hoch das tatsächliche Anlagevolumen derzeit ist. Allgemein wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Thema Grauer Kapitalmarkt auf Bundestagsdrucksache 19/4954, S. 2 ff. verwiesen. Werden lediglich die vom Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erfassten Anlagen betrachtet, lässt sich feststellen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahr 2018 85 Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte mit einem maximalen Emissionsvolumen von 1 509 300.000 Euro gebilligt hat. Hinzu kommen 390 Vermögensanlagen, für die gemäß § 2a VermAnlG ein Vermögensinformationsblatt (VIB) bei der BaFin gestattet und hinterlegt wurde und die ein maximales Emissionsvolumen in Höhe von 353 792 400 Euro vorsahen. Es liegen der BaFin jedoch keine Angaben zum tatsächlichen Emissionsvolumen, d. h. dazu vor, in welchem Umfang und an wie viele Anleger diese Vermögensanlagen tatsächlich vertrieben worden sind. Werden auch oder ausschließlich Anlagen betrachtet, die nicht vom Vermögensanlagengesetz und anderen anlegerschützenden gesetzlichen Vorschriften erfasst sind, liegen der BaFin auch keine Daten zur Anzahl und zum Volumen derartiger Emissionen vor. b) Wie viele Betrugsfälle gab es in den letzten zehn Jahren im grauen Kapitalmarkt ? Wie hoch ist die Schadenssumme? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu Straftaten oder entstandenen Schadenssummen im Bereich des grauen Kapitalmarktes vor. Unabhängig davon weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Fallzahlen für Anlagebetrug auf (vgl. dazu die Antwort zu den Fragen 16 bis 19 auf Bundestagsdrucksache 19/4954). 2. Wie viele Anleger hatten nach Kenntnis der Bundesregierung beim Containeranbieter P&R investiert? a) Wie viel Geld wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei P&R angelegt ? b) Wie viel Geld wurde bisher zurückerstattet? Sind weitere Rückerstattungen zu erwarten? Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zur Anzahl der Anleger oder zu den Fragen, wieviel Geld von diesen angelegt wurde und wie viele Gelder bisher zurückerstattet wurden bzw. ob weitere Rückzahlungen zu erwarten sind. Darüber hinaus besteht auch keine laufende Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen . Im Übrigen wird auf die Pressemitteilungen des Insolvenzverwalters , die unter www.frachtcontainer-inso.de abrufbar sind, verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12693 c) Wie ist der Stand der staatsanwaltlichen Ermittlungen in dem Betrugsfall bei P&R? Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Wann wurde die BaFin erstmalig darauf aufmerksam gemacht, dass es mögliche Betrugsfälle bei P&R gibt? Der BaFin sind mögliche Betrugsfälle im Sinne des Strafgesetzbuches/StGB der P&R-Gruppe durch Pressemitteilungen zur Aufnahme von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden, die für die Ermittlung von Strafbarkeiten nach dem StGB zuständig sind. Hierzu wird auch auf die Pressemitteilung des Insolvenzverwalters der P&R-Gesellschaften vom 17. Mai 2018 verwiesen . a) Welche Maßnahmen wurden in Folge getroffen? Wann wurden diese Maßnahmen getroffen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage „Container- und Schiffsfinanzierungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/2551 verwiesen . Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 3b. b) Hat die BaFin Sonderprüfungen bei den Anbietern der Direktinvestments nach Vermögenanlagengesetz durchgeführt oder auf anderem Wege überprüft , ob die Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind? Wenn ja, bei wie vielen und welchen Anbietern ist das wann und mit welchem Ergebnis geschehen? Wenn nein, warum nicht? Eine Befugnis zur Durchführung von Sonderprüfungen, wie z. B. im Bereich der Institutsaufsicht von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten, hat die BaFin im Hinblick auf Anbieter von Vermögensanlagen nicht. Auch unterliegen Anbieter von Direktinvestments oder sonstigen Vermögensanlagen keiner laufenden Aufsicht durch die BaFin. Insofern ist es der BaFin auch nicht möglich, systematisch zu verifizieren, ob Vermögenswerte vorhanden sind. Die BaFin kann gemäß § 24 Absatz 5 Vermögensanlagegesetz/VermAnlG eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Solche Anhaltspunkte lagen der BaFin nicht vor. Eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 VermAnlG ist daher nicht erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12693 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Bewertet die Bundesregierung, dass die Verkaufsprospekte für die geschlossenen Fonds der Cleantech Infrastrukturgesellschaften aus den Jahren 2011 bis 2013 stammen (www.thomas-lloyd.com/de/investoren/privatanleger/ infrastrukturfonds/)? Und wenn ja, wie? a) Gibt es hier nach Auffassung der Bundesregierung eine Gesetzeslücke, wonach die eigentlich angestrebte jährliche Erneuerungspflicht für Verkaufsprospekte gemäß §8a VermAnlG (= Vermögensanlagengesetz) nicht greift? Wenn ja, wie bedeutend ist diese? b) Plant die Bundesregierung, diese etwaige Gesetzeslücke zu schließen? Wenn ja, bis wann? Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet. Für Verkaufsprospekte, die nach VerkProspG bzw. VermAnlG a.F. gestattet bzw. gebilligt wurden, gelten gesetzliche Übergangsregelungen. Eine Gesetzeslücke besteht nicht. Gemäß § 32 Absatz 1 VermAnlG ist das Verkaufsprospektgesetz auf Verkaufsprospekte , die vor dem 1. Juni 2012 bei der BaFin zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden, in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Diese Verkaufsprospekte können mithin nach den entsprechenden Maßgaben weiter öffentlich angeboten werden. In § 32 Absatz 5 bis 8 VermAnlG sind Übergangsvorschriften hinsichtlich solcher Vermögensanlagen geregelt, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 VermAnlG und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs/KAGB als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten. Weitere Übergangsvorschriften sind in § 353 KAGB geregelt. § 353 Absatz 1 KAGB enthält keine Frist für den durch die Übergangsvorschrift gewährten Bestandsschutz . Daher ist dieser, vorbehaltlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen , zeitlich ebenfalls nicht begrenzt. Der später eingeführte § 8a VermAnlG, der nunmehr die zeitliche Gültigkeit von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen auf ein Jahr begrenzt, ist daher auf diese Verkaufsprospekte nicht anwendbar. 5. Bewertet die Bundesregierung, dass die aktuellsten Nachträge zu den Verkaufsprospekten für die Angebote für die geschlossenen Fonds der Cleantech Infrastrukturgesellschaften aus dem Januar bzw. Februar 2016 stammen? Und wenn ja, wie? Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht durchgesetzt, dass jährlich vorgeschriebene Nachträge veröffentlicht werden (www.thomas-lloyd.com/de/investoren/privatanleger/infrastrukturfonds/)? Die angesprochenen Nachträge unterfallen der alten Rechtslage, mithin Verkaufsprospektgesetz /VerkProspG bzw. VermAnlG a. F. Für die Übergangsregelung wird insofern auf § 32 Absatz 1 VermAnlG sowie auf die Antwort zu den Fragen 4 und 4a verwiesen. Das bedeutet, dass diese Prospekte entsprechend den jeweiligen Übergangsregelungen und unter den genannten Maßgaben weiter öffentlich angeboten werden dürfen. Im Übrigen müssen Nachträge während der Dauer des öffentlichen Angebots grundsätzlich nicht nach festen zeitlichen Fris- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12693 ten veröffentlicht werden, sondern anlassbezogen bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen. Werden erforderliche Nachträge unterlassen, sieht § 20 VermAnlG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine zivilrechtliche Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt vor. 6. Wie häufig hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung allgemein schon Fälle geahndet, in denen Emittenten von Vermögensanlagen notwendige Nachträge nicht oder nicht fristgerecht erstellt haben? In der Vergangenheit hat die BaFin in einem Fall einen Bußgeldbescheid wegen der leichtfertigen nicht rechtzeitigen Veröffentlichung eines Nachtrags entgegen § 11 Satz 1 VerkProspG (d. h. nach alter Rechtslage) erlassen. Mangels gesetzlicher vorgesehener laufender Aufsicht liegen der BaFin regelmäßig keine Anhaltspunkte darüber vor, wann für welche Prospekte jeweils Nachträge „notwendig“ waren, jedoch nicht erfolgt sind. Sofern Anhaltspunkte für etwaige Verstöße vorliegen , geht die BaFin diesen nach. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der in §10a VermAnlG festgelegten Vorschrift, dass eine Anzeigepflicht eines Anbieters gegenüber der BaFin besteht, die eine Beendigung des öffentlichen Angebots und deren vollständige Tilgung betrifft? Die Norm (nunmehr § 10 VermAnlG n.F.) enthält bloße Anzeigepflichten der BaFin gegenüber und wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführt. Sie dient der Unterscheidung, ob den Anbieter während des öffentlichen Angebots eine Nachtragspflicht nach § 11 VermAnlG trifft oder nach Ende des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung eine Pflicht zur Veröffentlichung von Meldungen nach § 11a VermAnlG (Bundestagsdrucksache 18/3994, S. 44). Die Anzeige der vollständigen Tilgung ist zudem auch für das Bundesamt für Justiz relevant, um entsprechende Rechnungslegungsverstöße, die an die Emittenteneigenschaft anknüpfen, zu überprüfen. Die BaFin hat in diesem Bereich keine eigene aktive Möglichkeit zur Kenntnisnahme , wann ein öffentliches Angebot eines Anbieters tatsächlich beendet bzw. wann seine Verpflichtungen aus einer Vermögensanlage getilgt werden. Der Anbieter hat dies der BaFin zu o. g. Zweck daher mitzuteilen. Um den Inhalt der Mitteilung weiter zu konkretisieren, wurde kürzlich das VermAnlG diesbezüglich dahingehend geändert, dass Anbieter nunmehr nicht mehr nur angeben müssen, dass das öffentliche Angebot beendet und vollständig getilgt wurde, sondern u. a. auch das Datum benennen müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10000, S. 50). Sofern die BaFin Hinweise hat oder ihr Erkenntnisse vorliegen, dass die Anzeigepflicht nicht beachtet wurde, geht sie diesen nach. a) Was unternimmt die BaFin, wenn beispielsweise die Gültigkeit eines Verkaufsprospektes abgelaufen ist und gleichzeitig noch keine Anzeige über die Beendigung des öffentlichen Angebotes erfolgte? Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung bei der BaFin gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den § 11 VermAnlG und § 11a VermAnlG mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12693 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sollte ein Anbieter unerlaubt ohne gültigen Prospekt weiter anbieten, werden bei entsprechenden Anhaltspunkten marktaufsichtsrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Schritte eingeleitet. Die BaFin hat im Jahre 2019 (Stand: 1. August) 33 Marktaufsichtsverfahren gegen Anbieter von Vermögensanlagen initiiert wegen des Verdachtes des unerlaubten öffentlichen Angebotes. b) Wie häufig wurde das schon sanktioniert? Werden von Anbietern gemeldete Beendigungen öffentlicher Angebote sowie auch die vollständige Tilgung ähnlich der Gestattung von Verkaufsprospekten auf der BaFin-Homepage veröffentlicht? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? Eine Möglichkeit zur Sanktionierung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Mitteilungen nach § 10 VermAnlG n. F. wurde erstmals mit dem Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen geschaffen, welches am 16. Juli 2019 in Kraft getreten ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1000, S. 60). Die BaFin hat keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der gegenüber der BaFin abzugebenden Mitteilungen des Anbieters nach § 10 VermAnlG. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Juli 2019 besteht nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 VermAnlG n. F. die Möglichkeit einer Sanktionierung, wenn Mitteilungen nach § 10 VermAnlG n. F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der BaFin mitgeteilt wurden. Die BaFin kann ihre Bußgeldentscheidung unverzüglich nach Rechtskraft auf ihrer Internetseite bekannt machen, wenn dies unter Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist (vgl. § 26c VermAnlG). 8. Welche Prüfungstätigkeiten hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem Anbieter ThomasLloyd vorgenommen? Die Gruppe „ThomasLloyd“ umfasst eine Reihe von verschiedenen Gesellschaften bzw. am Finanzmarkt aktiven Unternehmen. Da es etliche Umfirmierungen innerhalb der Gesellschaften der Gruppe gab, keine klar umrissene Gruppenstruktur bekannt ist, und die hier bekannten Gesellschaften keiner laufenden Aufsicht unterliegen, kann nicht sichergestellt werden, dass im Rahmen der nachfolgenden Beantwortung alle relevanten Gesellschaften erfasst sind. Da die Unternehmen keiner laufenden Aufsicht unterliegen, besteht für die BaFin keine Berechtigung zur Durchführungen von regelmäßigen Prüfungen wie im Bereich der Institutsaufsicht, also der Aufsicht über Banken und Finanzdienstleistungsinstitute , oder zu Sonderprüfungen, wie in der Antwort auf Frage 3b dargelegt . Es lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Prüfung der Rechnungslegung nach § 24 Absatz 5 VermAnlG gerechtfertigt hätten. Bei Anbietern bzw. Emittenten von Vermögensanlagen handelt es sich regelmäßig um Unternehmen der Realwirtschaft. Diese Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, einen Prospekt nach dem Wertpapiergesetz/WpPG oder dem VermAnlG zu veröffentlichen, wenn sie sich zwecks Kapitalaufnahmen mit einem öffentlichen Angebot an Anleger wenden. Vor der Veröffentlichung ist der Prospekt durch die BaFin zu prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12693 In den Jahren 2008 bis 2013 hat die BaFin 15 Wertpapierprospekte sowie acht Nachträge von Unternehmen geprüft, die der Gruppe ThomasLloyd zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um sieben Aktien-, sechs Genussscheine- und zwei Anleiheprospekte. Prüfungsmaßstab der BaFin war gemäß den Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes die Vollständigkeit, innere Widerspruchsfreiheit (Kohärenz) und Verständlichkeit der Prospekte. Eine inhaltliche bzw. materielle Prüfung von Geschäftsmodellen und/oder Produkten ist nicht Gegenstand der Prospektprüfung. Bei der BaFin sind zudem 21 Verkaufsprospekte hinterlegt, die nach VerkProspG bzw. in zwei Fällen nach VermAnlG geprüft wurden. Es handelt sich dabei um sechs Unternehmensbeteiligungen, drei Namensschuldverschreibungen und zwölf Genussrechtsbeteiligungen. Prüfungsmaßstab der BaFin war gemäß den Vorgaben des VerkProspG die Vollständigkeit bzw. nach den Regelungen des VermAnlG die Vollständigkeit, innere Widerspruchsfreiheit (Kohärenz) und Verständlichkeit der Prospekte. Eine inhaltliche bzw. materielle Prüfung von Geschäftsmodellen und/oder Produkten ist wie auch bei den Wertpapierprospekten nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs. Insgesamt sind zu diesen Verkaufsprospekten 38 Nachträge hinterlegt worden. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Form der Kapitalaufnahme und Investitionstransparenz (z. B. Blind-Pool-Konzepte) bei der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH? Für die Beantwortung der Frage wird von dem nachfolgendem Verständnis des Begriffs Blindpool-Konzept ausgegangen: Ein Blindpool-Konzept liegt vor, wenn entweder zwar die Branche bestimmt ist, aber kein konkretes Anlageobjekt genannt wurde oder sowohl Branche als auch Anlageobjekt nicht bestimmt sind. Erkenntnisse betreffend Wertpapiere nach dem WpPG: I. Erkenntnisse aus den Prospekten der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG Der letzte Prospekt, der notifiziert wurde, ist der ThomasLL. Green Growth Bond 129/28 CZK (ISIN: LI0488506614). Bei diesem weisen die Prospekt-Angaben auf ein Blindpool-Konzept hin. Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG ist mittelbar ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der MNA Capital Pte Ltd., Singapur. Diese ist nach den vorliegenden Prospektangaben das Mutterunternehmen der ThomasLloyd Gruppe. Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein ) AG ist nach den Prospektangaben dazu gegründet worden, Emissionen zur Finanzierung der Investitionen der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH durchzuführen. So ist es bei den Ausführungen im Prospekt zu den Emissionserlösen offengelegt. Unter E.2a heißt es in diesem Prospekt bezüglich der Zweckbestimmung der Emissionserlöse: „ […] Die im Wege der vorliegenden Wertpapieremission generierten Erlöse werden von der Emittentin fortlaufend und gesamthaft mittels Zeichnung von Globalschuldverschreibungen in die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH investiert und dienen der Finanzierung der Geschäfts - und Investionstätigkeit der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH. Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH ist ein Investmentunternehmen, dass auf die Finanzierung von und Investitionen in Infrastrukturprojekte und -anlagen in Asien und Australasien spezialisiert ist.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12693 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Angaben im Prospekt ThomasLl. Green Growth Bond 19/27 EUR (ISIN: LI0431500078) decken sich insoweit mit dem erstgenannten Prospekt. II. Erkenntnisse aus den Prospekten des ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV Auch für den Prospekt ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV vom 9. Januar 2019 wird aufgrund der Prospektangaben von einem Blindpool-Konzept ausgegangen. In Punkt B.34 („Investment objective and policy, including any investment restrictions, with a description of the instruments use“) heißt es, dass in Infrastrukturvermögenswerte investiert werden soll. Anschließend werden mehrere Untergruppen dargestellt. Es erfolgt jedoch keine Aussage darüber, in welche konkreten Objekte beziehungsweise Projekte das Investment erfolgen soll. Der Prospekt (Prospectus for the offering of Class A EUR ISIN LU1565397756 etc) vom 23. Mai 2018 enthält ebenfalls Informationen, die sich mit dem entsprechenden Inhalt (Punkt B. 34) aus dem Prospekt aus 2019 decken. Erkenntnisse betr. Vermögensanlagen nach dem VerkProsG bzw. dem VermAnlG Erkenntnisse aus dem Verkaufsprospekt der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH firmierte früher als Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH. Als solche ist sie etwa im Verkaufsprospekt der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG vom 6. November 2012, zuletzt in der Fassung des Nachtrags Nummer 2 vom 15. Februar 2016, als Projektgesellschaft zu finden, an der die Emittentin in Form einer stillen Beteiligung beteiligt ist, vgl. S. 28 ff. des Prospekts. Angaben u. a. zu Projektgesellschaften werden statistisch nicht nachgehalten. Bei dem vorliegenden Prospekt in der Fassung des letzten Nachtrags konnten sich Anleger in Form einer Kommanditbeteiligung an der Emittentin beteiligen, es handelte sich um eine Blindpool-Konstruktion. b) Bewertet die Bundesregierung die vor einigen Monaten vorgenommene Verschmelzung der DKM Global Opportunites Fonds 01 GmbH auf die in London neu gegründete CT Infrastructure Holding Ltd. (https://beta. companieshouse.gov.uk/company/11127669/filing-history/MzIxMjA1M zMwOGFkaXF6a2N4/document?format=pdf&download=0)? Und wenn ja, wie? Hierbei handelt es sich um einen rein gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der von der Bundesregierung nicht bewertet wird. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Vermögen über die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH an eine Gesellschaft in Singapur abfließen? Wenn ja, in welchem Umfang? Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gelder über eine Gesellschaft in Singapur investiert werden. Die Investitionsabsichten sind in den Prospekten regelmäßig weit gefasst. Singapur liegt geografisch in der laut Prospekt vorgesehenen Region (Asien und Australasien). Insoweit kommen sowohl Investitionen durch die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH unmittelbar als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12693 auch über eine Beteiligung oder Tochtergesellschaft in Singapur mittelbar in Betracht . Zum Beispiel ist in dem Prospekt ThomasLl. Green Growth Bond 19/27 EUR (ISIN: LI0431500078) in der Anlage 6 dargelegt, dass die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH über eine in Singapur ansässige Gesellschaft Direktinvestitionen in nicht näher bestimmte Vermögensgegenstände tätigte . Der Wert dieser Investitionen wird auf 24,42 Mio. Euro beziffert. d) Was hat die BaFin unternommen, um den kollektiven Verbraucherschutzauftrag hier zu gewährleisten? Die BaFin hat die zur Billigung eingereichten Wertpapier- und Vermögensanlagenprospekte geprüft (vgl. vorangegangene Ausführungen zu Frage 8. Im Übrigen prüft die BaFin anlassbezogen, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen geboten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333