Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/127 19. Wahlperiode 23.11.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/36 – Einsatz von menschlichen Quellen beim Zoll V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie die „Ruhr Nachrichten“ am 20. Juni 2017 berichteten, konnte der Zoll durch den Einsatz eines Spitzels einen Waffenhändler wegen jahrelanger illegaler Geschäfte überführen (www.muensterlandzeitung.de/staedte/schwerte/5823 9-Schwerte~/Illegale-Verkaeufe-belegt-Ein-Spitzel-verriet-den-Schwerter-Waffen haendler;art937,3300759). Den Einsatz von Vertrauenspersonen durch den Zoll hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7591 bestätigt. Offen ist, ob und wie der Zoll auch andere Informanten und Hinweisgeber führt und einsetzt. 1. Wie werden die unterschiedlichen Arten von menschlichen Quellen im Rahmen der Informationsbeschaffung und Ermittlungen des Zolls bezeichnet? Beim Zoll geführte und eingesetzte menschliche Quellen werden als Informanten oder Vertrauenspersonen bezeichnet. 2. In welcher Weise werden die unterschiedlichen Arten von menschlichen Quellen vertraglich, schriftlich oder mündlich durch den Zoll im Rahmen der Informationsbeschaffung und für Ermittlungen herangezogen und verpflichtet ? Informanten und Vertrauenspersonen werden schriftlich über die sich für sie ergebenden Rechte und Pflichten belehrt und nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (VerpflG) verpflichtet. Drucksache 19/127 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Leistungen erhalten die unterschiedlichen Arten von menschlichen Quellen durch den Zoll (Aufwandsentschädigung, Vergütung, Auslagen etc.)? Kostenersatz, Honorarzahlung und Prämienzahlung können bei menschlichen Quellen ggf. anfallen und werden entsprechend geleistet. 4. Welche Arten von menschlichen Quellen im Sinne der Frage 1 wurden seit 2015 durch den Zoll zur Gewinnung von Informationen geführt oder genutzt ? Der Zoll hat im genannten Zeitraum Informanten und Vertrauenspersonen geführt bzw. genutzt. 5. Wie viele dieser Quellen im Sinne der Frage 1 wurden durch den Zoll seit 2015 genutzt bzw. eingesetzt (bitte einzeln nach Jahr und Art der menschlichen Quelle auflisten)? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Eine Veröffentlichung der durch den Zoll genutzten bzw. eingesetzten Anzahl an menschlichen Quellen im Sinne der Frage 1 würde Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Informationsquellen der Zollverwaltung sowie ihre Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit im Bereich der Bekämpfung schwerstwiegender Formen von Kriminalität ermöglichen, was sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken würde. Dem Einsatz von Informanten und Vertrauenspersonen kommt eine erhebliche Bedeutung bei Ermittlungen und der Informationsgewinnung des Zolls zu. Insbesondere Vertrauenspersonen werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Oftmals können nur auf diesem Wege interne Informationen über den Aufbau krimineller Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung krimineller Handlungen gewonnen werden. Ohne den Einsatz dieser Quellen wäre die Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags des Zolls gerade im Hinblick auf besonders gefährliche Kriminalitätsfelder erheblich erschwert oder unmöglich gemacht (vgl. zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationsquellen der Nachrichtendienste BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017, 2 BvE 2/15, Rn. 110 f.). Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss daher aus Gründen des Staatswohls als „Verschlusssache – VS – Vertraulich“ eingestuft werden.* 6. Welche Phänomenbereiche wurden durch den Einsatz dieser Quellen im Sinne der Frage 1 vom Zoll bearbeitet, und wie viele der jeweiligen Quellen wurden je Phänomenbereich geführt? Durch den Einsatz der in der Antwort zu Frage 1 genannten Quellen werden alle in der gesetzlichen Zuständigkeit der Zollverwaltung liegenden Phänomenbereiche bearbeitet. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/127 Eine Quantifizierung nach Phänomenbereichen ist nicht möglich, da hierüber keine Statistik geführt wird. 7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden gegen die seit 2015 eingesetzten Quellen des Zolls im Sinne der Frage 1 selbst geführt, und wie viele davon waren bereits vor dem Einsatz als Quelle eingeleitet worden? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Eine Veröffentlichung der Antwort der Bundesregierung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der VP-Führung der Zollverwaltung ermöglichen, was sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken würde. Zudem besteht die Möglichkeit, dass durch eine Offenlegung weiterer Informationen Rückschlüsse auf die Identität der durch den Zoll eingesetzten bzw. genutzten Quellen im Sinne der Frage 1 gezogen werden können und eine Gefahr der Enttarnung entsteht, was zu einer Gefährdung von Leib und Leben der genutzten Informanten bzw. der eingesetzten Vertrauenspersonen sowie der ihnen nahestehenden Personen und damit zu einer Gefährdung eines gemäß Artikel 2 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts Dritter führen kann. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss daher aus Gründen des Staatswohls sowie des Schutzes von Grundrechten Dritter als „Verschlusssache – VS – Vertraulich“ eingestuft werden . Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Das Erfordernis der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad VS – Vertraulich ergibt sich aus der Bedeutung der vorliegend zu schützenden Rechtsgüter, insbesondere des Schutzes von Leib und Leben, die auch zu einem späteren Zeitpunkt einer Aufhebung der Einstufung und Beantwortung der Frage in der Öffentlichkeit entgegenstehen . Zur weiteren Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.* 8. Wie viele der in der Frage 7 genannten Verfahren stehen nicht mit dem Einsatz der Quelle in Zusammenhang? Der Bundesregierung ist eine Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss als „Verschlusssache – VS – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.* 9. Wie viele Straf- oder Bußgeldverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die seit 2015 eingesetzten Quellen des Zolls im Sinne der Frage 1 durch Entscheidungen einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts beendet (bitte einzeln nach Jahr der Entscheidung, Einstellung und Urteil auflisten)? Der Bundesregierung ist eine Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss als * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/127 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Verschlusssache – VS – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.* 10. Wie viele der in Frage 9 genannten Verfahren stehen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mit dem Einsatz der Quelle in Zusammenhang? Der Bundesregierung ist eine Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss als „Verschlusssache – VS – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.* 11. Bei wie vielen der in Frage 9 genannten Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch die quellenführende Behörde Einfluss auf das Verfahren genommen und wie im Einzelfall? Der Bundesregierung ist eine Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss als „Verschlusssache – VS – Vertraulich“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.* 12. Wurden Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz der Quellen des Zolls im Sinne der Frage 1 seit 2015 gegen die verantwortlichen Quellenführer eingeleitet, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Art der Quelle auflisten)? Es wurden seit 2015 gegen Beamte der Zollverwaltung keine disziplinarischen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Informanten bzw. dem Einsatz von Vertrauenspersonen eingeleitet. 13. Wurden Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Quellenführer der seit 2015 eingesetzten Quellen des Zolls im Sinne der Frage 1 eingeleitet, und wenn ja, wie viele? Bei der Zollverwaltung gab es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit der Führung von Vertrauenspersonen . Der Strafvorwurf lautete auf „falsche Verdächtigung“. Das Verfahren wurde seitens der sachleitenden Staatsanwaltschaft eingestellt. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/127 14. Welche dienstlichen Weisungen oder Dienstvorschriften regeln den Einsatz von Quellen im Sinne der Frage 1 durch den Zoll? In der Zollverwaltung regeln die „Verwaltungsvorschrift zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Bundesfinanzverwaltung zum Zwecke der Strafverfolgung“ und die „Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von Vertrauenspersonen“ den Einsatz von Quellen im Sinne der Frage 1. 15. Welche Maßnahmen des Controllings sind für den Einsatz von Quellen im Sinne der Frage 1 durch den Zoll eingerichtet worden? Die VP-Führung des Zolls unterliegt einem mehrstufigen hierarchischen Kontrollsystem . Dabei sind bis zu vier Ebenen eingebunden. 16. Welche Maßnahmen oder Arbeitsschritte sind bei der Quellenführung durch den Zoll zur Unterrichtung von der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht einzuhalten ? Im Rahmen des in der Antwort zu Frage 15 genannten hierarchischen Kontrollsystems sind alle wesentlichen Maßnahmen und Arbeitsschritte mit den zuständigen Vorgesetzten bzw. der vorgesetzten Dienststelle abzustimmen und umfassend zu dokumentieren. 17. Hat es seit der Vorlage der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600) Veränderungen in den Richtlinien zur Führung und dem Einsatz von Quellen wie Informanten, Hinweisgebern oder Vertrauenspersonen (VP) u. Ä. des Zolls gegeben? Und wenn ja, welche Veränderungen hat es gegeben? Bei dem Abgleich der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses mit den bestehenden Bestimmungen zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Zollverwaltung ergab sich Anpassungsbedarf hinsichtlich der Dauer der Führung einer Quelle durch ein- und denselben Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333