Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12701 19. Wahlperiode 26.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Detlev Spangenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12229 – Zertifizierung kassenunabhängiger Anbieter von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), hier im Besonderen des § 3 Nummer 34 EStG in Verbindung mit den §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januar 2019, sollen beim Handel mit Dienstleistungen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Dazu trat ein entsprechendes Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in Kraft (Bundestagsdrucksache 19/5595; http://dipbt.bundestag.de/ extrakt/ba/WP19/2385/238517.html). Hierbei handelt es sich um die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung . Vor der Gesetzesänderung beinhaltete eine Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung, welche die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen sollte, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken (§ 3 Nummer 34 EStG alte Fassung), Folgendes: es wurden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Absatz 1 i. V. mit § 20 Absatz 1 Satz 3 SGB V genügten. Seit 1. Januar 2019 wurde zusätzlich das Kriterium der Zertifizierung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung hinzugezogen. Im Wesentlichen werden solche Maßnahmen von den Krankenkassen angeboten (www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_ beratung/praevention_und_bgf/bgf/BGF_s.jsp). Im Rahmen eines freien Wettbewerbes gibt es von Krankenkassen unabhängige Berater, Sport- und Physiotherapeuten und Coaches, die zu Themen wie gesundheitsorientierter Führung und Kommunikation coachen, zur Arbeitssicherheit und Ergonomie, rückengerechtem Arbeiten beraten und an Gesundheitstagen mitwirken (https://bgm-netzwerk.de). Mit der neu eingeführten Verpflichtung zur Zertifizierung (§ 3 Nummer 34 EStG) geraten unabhängige Berater nach Ansicht der Fragesteller unter Druck, sich und ihre angebotenen Leistungen einer Prüfinstanz zu unterziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12701 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vom 17. Juli 2015 wurde in § 20b Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention § 20 Absatz 5 Satz 1 SGB V entsprechend gilt. Danach kann die Krankenkasse eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurde § 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) redaktionell geändert und an die o.g. geltende Rechtslage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Danach sind zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, steuerfrei, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer nicht überschreiten . Gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung ), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind, fallen danach unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG. Zur Erleichterung der Anwendung des angepassten § 3 Nummer 34 ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 SGB V für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene, nicht zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden. Weiterhin haben – wie bisher – die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohncharakter und sind nicht zu besteuern. 1. Durch welche rechtlichen Grundlagen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtssicherheit für die Abrechnung erbrachter Leistungen gegenwärtig für freie Anbieter gewährleistet, bzw. welche Bestrebungen gibt es, Rechtssicherheit für diese Personengruppe zu schaffen? Der Leistungserbringer rechnet das Entgelt für seine Leistungen zur betrieblichen Gesundheits-förderung bzw. der Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention mit demjenigen ab, mit dem die entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zur Leistungserbringung getroffen wurde. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12701 2. Welche Institution übernimmt bzw. welche Institutionen (z. B. TÜV) übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Zertifizierung von Maßnahmen wie Ergonomieschulung, Begleitung von Gesundheitstagen bzw. ähnlichen Maßnahmen? 3. Welche Kriterien liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der Zertifizierung zugrunde, insbesondere im Falle nicht normierter Angebote, wie beispielsweise bei Kursangeboten? 4. Mit welchen Kosten ist die Zertifizierung nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden? 10. Erfolgt die Zertifizierung nicht normierter Angebote nach Kenntnis der Bundesregierung unter anwendungsorientierten Bedingungen oder aufgrund der Beurteilung des eingereichten Konzeptes? Wie wird der Anbieter in den Zertifizierungsprozess einbezogen? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 2, 3, 4 und 10 gemeinsam beantwortet. Es ist Aufgabe der Krankenkassen Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach dem vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 SGB V bestimmten Anforderungen und einheitlichen Verfahren zu zertifizieren. Der hierfür vom GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstandes entwickelte „Leitfaden Prävention“ ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht (www.gkvspitzenver -band.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/ praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp). Die überwiegende Mehrzahl der Krankenkassen hat im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft für die Prüfung und Zertifizierung von verhaltensbezogenen Leistungen die Zentrale Prüfstelle Prävention beauftragt (vgl. www.zentralepruefstelle -praevention.de). Diese prüft und zertifiziert die Leistungsangebote kostenfrei in einem Online-Verfahren auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband festgelegten Kriterien hinsichtlich Inhalt und Methodik der Angebote sowie der Qualifikation der Anbieter. Hierfür hat der Anbieter die jeweils erforderlichen Nachweise einzureichen. 5. Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung gesonderte Kurse für die Zertifizierung absolviert werden? Wenn ja, wer bietet diese Kurse an? Die Qualifikation der Anbieter legt der GKV-Spitzenverband für die jeweiligen Handlungsfelder im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V im Leitfaden Prävention fest (www.gkv-spitzenverband.de/media/ dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/ praevention/praevention_leitfaden/2019_Leitfaden_Praev_Ueberarbeitung_ Kriterien_zur_Zertifizierung.pdf). Dabei können themenbezogene Zusatzqualifikationen gefordert sein, die von verschiedenen Ausbildungsinstitutionen angeboten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12701 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Werden Re-Zertifizierungen nach Kenntnis der Bundesregierung notwendig werden? a) Wenn ja, in welchen Zeitintervallen? b) Welche Kosten werden hier zu erwarten sein? Derzeit werden Re-Zertifizierungen durch die Zentrale Prüfstelle Prävention für verhaltensbezogene Leistungen nach drei Jahren notwendig. Im Bereich der „Informations - und Kommunikationstechnologie (IKT)“-basierten Selbstlernprogramme ist derzeit eine Re-Zertifizierung nach einem Jahr notwendig. Wenn ein Evaluationsnachweis vorliegt, wird das Programm auf weitere zwei Jahre zertifiziert . Für die Re-Zertifizierung von Leistungsangeboten werden keine Gebühren erhoben . 7. Gilt die Zertifizierungspflicht nach Kenntnis der Bundesregierung auch für unternehmensinterne Anbieter, also angestellte Mitarbeiter, die Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen? Eine Zertifizierung wird notwendig, wenn die Krankenkasse eine Leistung zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention im Betrieb erbringen möchte (§ 20b Absatz 1 Satz 3 SGB V). Weiterhin ist die Zertifizierung notwendig, wenn die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG für Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden soll. 8. Sind Anbieter mit Bachelor- oder Masterabschluss im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung nach Kenntnis der Bundesregierung von der Zertifizierungspflicht befreit? Allein die mit einem Bachelor- oder Masterabschluss nachgewiesene Qualifikation befreit nicht von der nach § 20b Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 Satz 1 SGB V vorgesehenen Zertifizierung. 9. Wird die Bundesregierung einen Zertifizierungskatalog entwickeln, der Unternehmen dazu befähigt, eine branchenspezifische Zertifizierung von Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen? Die Bundesregierung hält eine über die Zertifizierung von Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention durch die Krankenkassen hinausgehende branchenspezifische Zertifizierung nicht für erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333