Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12721 19. Wahlperiode 27.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12095 – Neuregelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abgrenzung von Drittstrommengen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Energiesammelgesetz, das seit Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung zahlreiche energierechtliche Vorschriften angepasst. U. a. wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert, um Unternehmen die Abgrenzung von sogenannten Drittstrommengen zu erleichtern. Dies betrifft Unternehmen, die eine Begrenzung der Netzumlagen (KWKG-Umlage – KWKG = Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz –, § 19-Umlage, Offshore- Haftungsumlage) oder der EEG-Umlage in Anspruch nehmen. Diese Ermäßigungen gelten grundsätzlich nur für eigenverbrauchten Strom des Unternehmens . Für Drittverbräuche durch z. B. die Kantine oder Handwerker auf dem Betriebsgelände fallen die vollständigen Umlagen auf den Strompreis an. Die Drittstrommengen müssen grundsätzlich mit geeichten Zählern abgegrenzt werden , sonst droht den betroffenen Unternehmen der Verlust ihrer Privilegien. Wann eine Strommenge als Eigenverbrauch und wann als Verbrauch von Dritten einzuordnen ist, war immer wieder umstritten. Mit dem Energiesammelgesetz wurden für Drittstromverbräuche erstmals sogenannte Bagatellmengen geregelt . Diese Bagatellmengen sind nicht als Drittverbräuche abzugrenzen, sondern können dem Eigenverbrauch zugerechnet werden. Außerdem wurde die Möglichkeit von Schätzungen geregelt. Die Abgrenzung per Schätzung besteht allerdings zunächst nur für eine Übergangszeit, die die Bundesregierung mit der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes im April 2019 nochmals verlängert hat. In der betrieblichen Praxis führen die neuen Regelungen zu Verunsicherung. Die Änderungen sorgten „durch unbestimmte Rechtsbegriffe, eine kryptische Gesetzesbegründung und die rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen“ für ein „völliges Chaos“ (www.energate-messenger.de/news/191556/schweizerdrittstromregelung -im-eeg-geht-an-der-lebenswirklichkeit-vorbei-). Die genaue Abgrenzung von Drittstrommengen ist weiterhin nicht eindeutig geregelt. In der Praxis geraten nun auch Stromverbräuche wie das Laden eines Handys, Staubsaugen oder der Betrieb von Getränkeautomaten in den Blick, die vorher von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12721 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den Unternehmen als irrelevant betrachtet wurden. Diese sollen laut Gesetzesänderungen zwar auch in Zukunft unter das Abgrenzungskriterium der „Geringfügigkeit “ fallen, die Gesetzesbegründung macht jedoch aus Sicht der Betroffenen bei der Auslegung dieses Kriteriums widersprüchliche Angaben, die zu großer Unsicherheit führen. Auch wird von Seiten der Unternehmen kritisiert, dass sie sich zu Drittverbräuchen nun rückwirkend bis zum Jahr 2018 erklären sollen. 1. Welche konkreten Normen regelten ab dem 1. Januar 2000 bis zum Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das Energiesammelgesetz die Abgrenzung von Strommengen zwischen Eigenversorgung und Drittweiterleitung bei elektrischen Verbrauchseinrichtungen? Dass eine solche Abgrenzung erfolgen musste, ergab sich daraus, dass sämtliche Umlageprivilegien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nach den jeweiligen EEG-Umlagebestimmungen nur auf den Selbstverbrauch angewendet werden durften. Entsprechend der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Darlegungs - und Beweislast, muss derjenige, der ein Privileg für selbstverbrauchte Strommengen in Anspruch nehmen möchte, die privilegierten Strommengen nachweisen und ordnungsgemäß abgrenzen. Dies gilt unabhängig von den Änderungen im EEG. Im angefragten Zeitraum ergab sich zudem bereits vor Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes bis zum 31. Dezember 2014 aus § 25 des Eichgesetzes , dass es verboten ist, Messgeräte zur Bestimmung der elektrischen Energie ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Seit dem 1. Januar 2015 ergab sich aus § 33 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, dass Werte für Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben und verwendet werden dürfen, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind. 2. Aus welcher konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – folgte bis zum Inkrafttreten der §§ 62a, 62b EEG zum 1. Januar 2019 durch das Energiesammelgesetz , dass Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung nur die natürliche oder juristische Person sein kann, die kumulativ erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt? Die genannten Voraussetzungen folgen aus der Rechtsprechung und entsprechen den üblichen rechtlichen Auslegungsgrundsätzen, vgl. etwa OLG Hamburg, Urt. v. 12. August 2014, 9 U 197/13 und Urt. v. 5. Juli 2016, 9 U 156/15. 3. Wer war nach einer konkreten Norm – ab dem 1. Januar 2000 – als Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen, wenn die vorstehenden Kriterien von zwei unterschiedlichen Personen erfüllt wurden? Die Rechtsprechung stellt in der beschriebenen Konstellation regelmäßig auf die Person ab, die überwiegend die Betreiberkriterien erfüllt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12721 4. Aus welcher konkreten Norm folgte vor dem 1. August 2014 entgegen der Definition des Letztverbrauchers in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes , dass auch unentgeltlich zur Verfügung gestellter Strom eine Lieferung i. S. d. EEG war? Die EEG-Umlagepflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Lieferung von Strom an Letztverbraucher beruhte vor dem 1. August 2014 auf § 37 Absatz 2 EEG 2012. Die Auslegung der Begriffe der Lieferung und des Letztverbrauchers erfolgte nach den üblichen rechtlichen Auslegungsgrundsätzen. Die Legaldefinition des Energiewirtschaftsgesetzes fand auf das EEG keine Anwendung . 5. Aus welcher konkreten Norm folgt, dass die Viertelstundenbilanzierung bei Eigenstrom bereits vor dem 1. August 2014 anzuwenden war (Verschiedene Oberlandesgerichte haben mittlerweile geurteilt, dass der Viertelstundenmaßstab erst ab dem 1. August 2014 einzuhalten ist)? Die Pflicht zur viertelstündlichen Bilanzierung von in das Netz eingespeisten und aus dem Netz entnommenen Strommengen ergibt sich (unabhängig von den Regelungen des EEG und somit auch bereits vor den EEG-Änderungen durch das Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014) aus den allgemeinen energiewirtschaftlichen Bilanzierungsgrundsätzen (§ 4 der Stromnetzentgeltverordnung ). Strom aus einer dezentralen Erzeugungsanlage, der nicht zeitgleich in der Kundenanlage vor Ort verbraucht wird, wird zwangsläufig physikalisch in das Netz und bilanziell (viertelstundengenau) in den zugehörigen Bilanzkreis gespeist. Dieser sog. „Überschussstrom“ wird an den Bilanzkreisverantwortlichen geliefert , weiter vermarktet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an andere Letztverbraucher geliefert und von diesen verbraucht. Eine „Lagerung“ des eingespeisten Überschussstroms für einen späteren Eigenverbrauch ist weder physikalisch noch nach den energiewirtschaftlichen Bilanzierungsgrundsätzen möglich . Verbraucht der Anlagenbetreiber in einer anderen Viertelstunde mehr Strom als er durch die eigene dezentrale Erzeugung vor Ort decken kann, bezieht er diese zusätzlich benötigten Strommengen zwangsläufig physikalisch aus dem Netz und bilanziell (viertelstundengenau) aus dem zugehörigen Bilanzkreis seines Lieferanten . Sein Stromlieferant liefert diesen sog. „Zusatzbedarf“ und muss auf diese Liefermengen die EEG-Umlage zahlen (vor dem 1. August 2014 nach § 37 Absatz 2 EEG 2012). Das EEG sah vor dem 1. August 2014 keine Sonderregelung vor, wonach die EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen an Eigenverbraucher anteilig entfiel, soweit der belieferte Eigenverbraucher zu anderen Zeiten Überschussstrom in das Netz speist (die Sonderregelung zur fiktiven Saldierung bei Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 EEG wurde mit dem EEG 2014 eingeführt). Der Gesetzgeber ist daher bei der Einführung der ausdrücklichen Zeitgleichheits-anforderung für Eigenverbrauchsprivilegien im EEG 2014 davon ausgegangen, dass das Prinzip der viertelstundengenauen Zeitgleichheit bereits der vorher geltenden Rechtslage entspricht (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 18/1304, S. 156). Die Bundesregierung hält diese Einschätzung weiterhin für richtig. Wie bereits in der Fragestellung angemerkt wird, liegen jedoch zum Teil abweichende Einschätzungen von Oberlandesgerichten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12721 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die Bundesregierung , dass nur die Person als Stromletztverbraucher und damit als Betreiber einer elektrischen Verbrauchseinrichtung zu verstehen ist, welche erstens die Sachherrschaft über die Verbrauchseinrichtung ausübt, zweitens die Nutzung der Verbrauchseinrichtung bestimmen kann und drittens die wirtschaftlichen Risiken des Betriebes der Verbrauchseinrichtung trägt? Das europäische Recht adressierte diese Frage nicht explizit. 7. Aus welcher europäischen Richtlinie oder Verordnung folgt für die Bundesregierung , dass mit Blick auf die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung eine Abgrenzung mittels einer geeichten Messeinrichtung erfolgen muss bzw. seit jeher musste? Das europäische Recht adressierte diese Frage nicht explizit. 8. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung für eine EEG-Umlagereduktion unter europarechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, obgleich der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 (Az. C-405/16 P) festgestellt hat, dass weder die EEG-Förderung noch die EEG-Entlastung nach dem EEG 2012 als Beihilfe zu verstehen ist? Der Europäische Gerichtshof hat bislang nur geurteilt, dass das EEG 2012 keine Beihilfe im Sinn des Europäischen Beihilfenrechts darstellt. Ob dieses Urteil auf spätere Fassungen des EEG übertragbar ist, ist derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission. 9. Welche Auswirkung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie, wonach nur Letztverbraucher ist, wer Strom für den eigenen Bedarf kauft, und des sog. EU-Winterpakets insgesamt auf die deutsche Letztverbraucherdefinition? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob, und wenn ja, welcher Umsetzungsmaßnahmen es nach dem EU-Winterpaket bedarf. Nach dem vorläufigen Verständnis der Bundesregierung bedarf es bei den Definitionen der Strombinnenmarkt- Richtlinie nicht zwingend einer Umsetzung ins nationale Recht. Erforderlich ist lediglich, dass die Rechtsfolgen für die Personen eintreten, die von den entsprechenden Definitionen erfasst sind. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Netzbetreiber eine Anwendung der §§ 62a und 62b EEG 2017 rückwirkend bis ins Jahr 2000 fordern? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen? Ja. Eine Angabe gegenüber dem Netzbetreiber ist aus Sicht der Bundesregierung nur und erst dann erforderlich, wenn der Letztverbraucher von dem Netzbetreiber auf Nachzahlung von Umlagen in Anspruch genommen werden sollte. Das in § 104 Absatz 11 EEG 2017 geregelte Leistungsverweigerungsrecht ist an keinerlei Frist gebunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12721 11. Wurden die Vorgaben der §§ 62a, 62b, 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung mit Blick auf sämtliche Liegenschaften des Bundes bereits in der Vergangenheit umgesetzt, bzw. werden diese Vorgaben bis zum 31. Mai 2019 umgesetzt? Einer Drittstrommengenabgrenzung bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden. Da die unmittelbare Bundesverwaltung mangels Stromkostenintensität keine Umlageprivilegien nach der Besonderen Ausgleichsregelung genießt, kommt eine Inanspruchnahme von Umlageprivilegien überhaupt nur bei solchen Liegenschaften in Betracht, die über eigene Stromerzeugungsanlagen verfügen und daher die Umlageprivilegien der Eigenerzeugung und -versorgung in Anspruch nehmen können. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Liegenschaften, die über eigene Erzeugungsanlagen verfügen ein Umlageprivileg als Eigenerzeuger oder -versorger in Anspruch nehmen, sondern sämtlichen Strom aus der Erzeugungsanlage voll einspeisen und den Letztverbrauch voll umlagepflichtig aus den öffentlichen Netzen beziehen. Die Bundesregierung geht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in sämtlichen Liegenschaften des Bundes aus. 12. Wie erfolgt die Verbrauchsabgrenzung der eigenerzeugten Strommengen innerhalb der bundeseigenen Liegenschaften (bitte für jede Liegenschaft separat aufführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Allein der von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltete Immobilienbestand umfasst mehrere tausend Immobilien. Die Beantwortung der Frage würde insoweit die händische Sichtung eines immensen Aktenbestandes erforderlich machen. Es müssten letztlich für jeden Standort gesondert die energierechtlichen Jahresmitteilungen und Abrechnungen gesichtet und bewertet werden. Der damit allein für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbundene Aufwand wird auf rund 450 Personentage geschätzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Erhebung der notwendigen Informationen verbunden wäre, nicht erfolgen . 13. Mit welcher Methode soll die Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung mit einer „sachgerechten Schätzung“ für bereits abgeschlossene Zeiträume für die Liegenschaften des Bundes erfüllt werden? Sofern es überhaupt für bereits abgeschlossene Zeiträume mangels messtechnischer Abgrenzung in den Liegenschaften des Bundes einer Drittstrommengenabgrenzung im Wege einer Schätzung bedarf, wird diese sachgerecht unter Berücksichtigung von etwaig verfügbaren Messwerten aus dem jeweiligen Zeitraum sowie von Istwerten der Gegenwart mit hinreichendem Sicherheitszuschlag erfolgen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12721 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den Vorgaben des § 62b EEG 2017 ab dem 1. Januar 2021 technisch unmöglich sein? Die Bundesnetzagentur konsultiert zu dieser und weiteren Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Regelungskomplex zu Messen und Schätzen ein Hinweispapier , in welchem das Verständnis der Bundesnetzagentur dargelegt wird. Die Konsultationsfassung des Hinweispapiers kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweis papiere/Messen_Schaetzen_Konsultationsfassung.pdf;jsessionid=A0BBF1B63F 5F5112384A8AC3FE18F2A9?__blob=publicationFile&v=1. 15. Unter welchen konkreten Voraussetzungen soll eine Messung nach den Vorgaben des § 62b EEG 2017 wirtschaftlich unvertretbar sein? Die Bundesnetzagentur konsultiert zu dieser und weiteren Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Regelungskomplex zu Messen und Schätzen ein Hinweispapier , in welchem das Verständnis der Bundesnetzagentur dargelegt wird. Die Konsultationsfassung des Hinweispapiers kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweis papiere/Messen_Schaetzen_Konsultationsfassung.pdf;jsessionid=A0BBF1B63F 5F5112384A8AC3FE18F2A9?__blob=publicationFile&v=1. 16. Von wie vielen Weiterleitungsfällen geht die Bundesregierung in ihren Liegenschaften und insgesamt in Deutschland aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den technischen, finanziellen und personellen Aufwand für die Abgrenzung der Weiterleitungsfälle in ihren Liegenschaften und in ganz Deutschland? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Auch für eine Aufwandsschätzung für sämtliche privilegierten Letztverbraucher in Deutschland fehlt der Bundesregierung die Datengrundlage. Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich das von der Bundesnetzagentur zu dem Auslegungshinweis zu Messen und Schätzen initiierte Konsultationsverfahren (vergleiche die Antworten zu den Fragen 14 und 15). Hier gibt die Bundesnetzagentur den Marktakteuren eine Handreichung, wie die erforderliche Drittstrommengenabgrenzung im Einzelfall praktikabel gehandhabt werden kann. 18. Wie groß sind die Weiterleitungsfälle in den Liegenschaften des Bundes und in ganz Deutschland in Kilowattstunden? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 19. Hält die Bundesregierung den vollständigen Verlust eines Privilegs (besondere Ausgleichsregelung, Eigenstrom etc.) für gerechtfertigt, wenn einzelne Weiterleitungsmengen nicht bzw. nicht korrekt abgegrenzt werden? Nein, es gelten – wie zu Frage 1 ausgeführt – die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Eine darüber hinausgehende pauschale Sanktion durch den vollständigen Verlust eines Umlageprivilegs ist nicht vorgesehen. Um den Grundsätzen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12721 der Darlegungs- und Beweislast auch dann genügen zu können, wenn keine messtechnische Abgrenzung von Drittstrommengen erfolgt, wurde der Regelungskomplex zu Messen und Schätzen mit breiter Zustimmung der Wirtschaft mit dem Energiesammelgesetz in das EEG eingeführt. Zuvor hatten verschiedene Netzbetreiber mit dem vollständigen Verlust von Umlageprivilegien im Falle einer nicht vorhandenen messtechnischen Abgrenzung gedroht. 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Umsetzung der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU 2018/2001) in nationales Recht viele derzeitige Weiterleitungsfälle durch die Möglichkeit der kollektiven Eigenversorgung zu Eigenversorgungen werden? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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