Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1276 19. Wahlperiode 20.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1022 – Finanz- und verteilungspolitische Auswirkungen steuerpolitischer Maßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In dem am 7. Februar 2018 verabschiedeten Koalitionsvertrag bekennen sich CDU, CSU und SPD dazu, den sozialen Zusammenhalt in Deutschland zu stärken und die entstandenen Spaltungen zu überwinden. Hierfür wollen die mutmaßlich künftigen Regierungsparteien die finanziellen Spielräume des Bundes verantwortlich und sozial ausgewogen für die politische Gestaltung nutzen. Gleichzeitig wird das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts ohne neue Schulden im Koalitionsvertrag bekräftigt. Dies erhöht den Druck, die knappen finanziellen Mittel des Bundes sinnvoll und effizient zu verwenden und konsequent daran auszurichten, die Verteilungsgerechtigkeit in Deutschland zu erhöhen. Einige von der künftigen Regierungskoalition geplante Maßnahmen sind potentiell sehr kostspielig. Mit dem Baukindergeld steht beispielsweise die Wiedereinführung der zum 1. Januar 2006 abgeschafften Eigenheimzulage zur Debatte. Die Eigenheimzulage stellte zum Zeitpunkt ihrer Abschaffung die steuerliche Einzelsubvention mit dem höchsten Volumen dar. Sie wurde u. a. mit dem Hinweis darauf abgeschafft, dass eine Förderung einen angemessenen gesamtgesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzen haben muss, wenn sie nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zu Gute kommt, während sie von allen Steuerzahlern gemeinsam getragen wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage, Bundestagsdrucksache 16/108). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1276 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Haushalte wären nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Baukindergeld für den Erwerb von Wohneigentum, das Familien mit einer Einkommensgrenze von 75 000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15 000 Euro pro Kind gewährt wird, theoretisch anspruchsberechtigt (bitte nach Bundesland und Einkommensdezilen aufschlüsseln )? 2. Mit wie vielen tatsächlichen Förderfällen kann nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Baukindergeld in Höhe von 1 200 Euro je Kind und pro Jahr, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt wird, unter der Annahme gerechnet werden, dass genug Bauland und Kapazität im Bausektor zur Verfügung steht, um die steigende Nachfrage nach Wohneigentum zu befriedigen (bitte nach Bundesland und Einkommensdezilen aufschlüsseln)? a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die daraus zu erwartenden steuerlichen Mindereinnahmen (bitte die Mindereinnahmen in den einzelnen Haushaltsjahren von 2018 bis 2027 angeben, sowie die über die Förderdauer von zehn Jahren entstehenden Mindereinnahmen aus den Förderfällen der Jahre 2018, 2019, … bis 2022 angeben), und nach den jeweiligen Mindereinnahmen von Bund, Ländern, Gemeinden aufschlüsseln )? b) Für wie realistisch schätzt die Bundesregierung die in Frage 2 getroffenen Annahmen bezüglich des Auslastungsgrades der Bauwirtschaft und der Baulandverfügbarkeit ein? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Das Baukindergeld wird gemäß Koalitionsvertrag flächendeckend eingeführt. Die Bundesregierung rechnet mit etwa 200 000 anspruchsberechtigten Familien mit ca. 300 000 Kindern. Auf dieser Grundlage entstünde ein direktes Fördervolumen von rund 400 Mio. Euro p. a. und Förderjahrgang. Unter Berücksichtigung eines unterstellten Förderzeitraums von 10 Jahren wäre damit im Jahr der vollen Wirksamkeit von jährlichen Gesamtausgaben für den Bund von bis zu 4 Mrd. Euro auszugehen. Das Fördervolumen steigt dabei erst im Zeitverlauf sukzessive an. Im ersten Jahr wird das Fördervolumen voraussichtlich rund 1 Promille des Bauvolumens in Deutschland ausmachen. Hierdurch werden Baukapazitäten erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung beansprucht, sodass mehr Zeit für einen gegebenenfalls erforderlichen Kapazitätsaufbau in der Bauwirtschaft sowie die vermehrte Bereitstellung von Bauland auch in derzeit angespannten Wohnungsmärkten besteht . 3. Wie viele zusätzliche Wohnungen können nach Einschätzung der Bundesregierung gegenüber dem heutigen Neubaugeschehen mit Hilfe des Baukindergeldes entstehen und warum (bitte nach Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern aufschlüsseln)? Ein Baukindergeld würde Familien beim Erwerb von Wohneigentum finanziell unterstützen und dadurch zusätzliche Anreize für den Neubau und den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum setzen. Die in der Antwort zu Frage 2 zitierten Berechnungen gehen deshalb davon aus, dass mit dem Baukindergeld die Anzahl der Baugenehmigungen von selbstgenutztem Wohneigentum verstetigt und damit eine Trendumkehr bei den Baugenehmigungen für Ein- und Zweifamilienhäuser ermöglicht werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1276 4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor (Studien etc.), wie sich die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum auf die Marktpreise von Immobilien auswirken, und mit welcher ökonomischen Inzidenz rechnet die Bundesregierung aufgrund dieser Erkenntnisse für ein wie in den Fragen 1 und 2 ausgestaltetes Baukindergeld? Der Bundesregierung liegen keine aktuellen empirischen Gutachten zu dieser Frage vor. Der Koalitionsvertrag sieht im Rahmen der Wohnraumoffensive den Bau von 1,5 Millionen neuer Wohnungen bzw. Eigenheime vor. Damit dürfte eine preisdämpfende Erhöhung des Angebots einhergehen. Vor diesem Hintergrund dürfte das geplante Baukindergeld insgesamt keine nennenswerten Effekte auf die Marktpreise von Immobilien in Deutschland haben. 5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zu erwartenden steuerlichen Gesamtmindereinnahmen für eine Sonderabschreibung für den freifinanzierten Wohnungsbau von zusätzlich 5 Prozent (zur linearen Absetzung für Abnutzung – AfA) über vier Jahre (bitte die Mindereinnahmen in den einzelnen Haushaltsjahren von 2018 bis 2027 sowie die Mindereinnahmen von Bund, Ländern, Gemeinden angeben)? 6. Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren, die nach einer solchen Sonderabschreibung förderfähig gewesen wären ? Mit wie vielen zusätzlich angereizten Mietwohnungen, die erst durch die Sonderabschreibung angereizt werden, rechnet die Bundesregierung? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Für die in Frage 5 spezifizierte Maßnahme liegen der Bundesregierung keine Berechnungen vor. Gemäß Koalitionsvertrag wird eine solche Sonderabschreibung nur für Wohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment geschaffen. Die Anzahl Förderfälle und damit die steuerlichen Gesamtmindereinnahmen werden unter anderem von der Operationalisierung dieser Einschränkung abhängen. Diese obliegt der neuen Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag. 7. Wie hoch sind die zu erwartenden fiskalischen Gesamtmindereinnahmen für eine Sonderabschreibung für den freifinanzierten Wohnungsbau von zusätzlich 5 Prozent (zur linearen AfA ) über vier Jahre (wie in Frage 5), wenn diese Sonderabschreibung a) an die Voraussetzungen des damalig geltenden § 7k des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. geknüpft wird (mit der Bitte um Erläuterung dieser Bedingungen), b) an die Voraussetzungen des in der letzten Legislaturperiode diskutierten § 7b EStG n. F. geknüpft würde (Baukostenkappungsgrenze von 2 000 Euro/m2 und Toleranzbereich bei den Baukosten von 2 000 Euro bis 3 000 Euro), c) nur bei Begrenzung der Miethöhe auf ein sozialverträgliches Niveau von 6,50 Euro/m2 Nettokaltmiete für Haushalte mit kleinen Einkommen und von 8 Euro/m2 Nettokaltmiete für Haushalte mit mittleren Einkommen (vgl. Wohnungsbauförderungsbestimmungen Berlin) gewährt wird? Die Fragen 7a bis 7c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1276 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für die in den Fragen 7a bis 7c aufgeführten Varianten einer Sonderabschreibung liegen der Bundesregierung keine Quantifizierungen vor. Die in Frage 7a erfragten Bedingungen des früheren § 7k EStG werden im Folgenden erläutert: Die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wohnungen mit Sozialbindungen nach § 7k des Einkommensteuergesetzes galten für Neubauten, die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt wurden (Bauantrag/Kaufvertrag nach dem 28. Februar 1989). Begünstigt waren Wohnungen, für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt wurden und die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienten und für die durch jährliche Bescheinigung nachgewiesen wurde, dass nur an Personen vermietet wurde, die eine bestimmte Wohnberechtigung hatten, die Größe der Wohnung bestimmten Vorgaben entsprach und bestimmte Höchstmieten nicht überschritten wurden (Wohnungen mit Sozialbindung). Die AfA-Sätze beliefen sich im Jahr der Fertigstellung sowie in den vier Folgejahren auf bis zu 10 Prozent und in den darauf folgenden fünf Jahren auf bis zu 7 Prozent. Nach Ablauf dieser zehn Jahre war die AfA bis zur vollen Absetzung jährlich mit 3,33 Prozent des Restwertes anzusetzen. Zu weiteren Einzelheiten der Regelung des § 7k des Einkommensteuergesetzes vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 1992, Bundessteuerblatt 1992 Teil I Seite 115ff. 8. Welche finanziellen Auswirkungen (volle Jahreswirkung im Vergleich zum Veranlagungszeitraum 2018) ergeben sich nach Schätzung der Bundesregierung durch eine Anpassung des Solidaritätszuschlags, bei der die unteren 90 Prozent der Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet werden, und welche Entlastungen nach Einkommensdezilen (durchschnittliche Entlastung und Gesamtvolumen) ergeben sich daraus? 9. Auf welche Höhe müsste die Freigrenze nach § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) 1995 nach Kenntnis der Bundesregierung angehoben werden , damit ein jährliches Minderaufkommen von 10 Mrd. Euro entsteht, und welche Entlastungen nach Einkommensdezilen ergeben sich daraus? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (SolZ) auf 16 998 Euro im Jahr 2021 würde nach Schätzung der Bundesregierung bei Fortgeltung des Tarifs 2018 im Jahr 2021 sowohl zu einer Entlastung von rd. 10 Mrd. Euro führen als auch rund 90 Prozent der SolZ-Zahler zur Einkommensteuer vom SolZ befreien . Die Verteilungs- und Entlastungswirkungen nach Dezilen des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE; für alle Steuerpflichtigen mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte) können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1276 Einkommensdezile (nach GdE) Anhebung der SolZ-Freigrenze auf 16.998 Euro Entlastungsvolumen (in Mio. Euro) Entlastungsvolumen (je Steuerpfl.) Entlastungsvolumen (in Prozent der Steuerschuld)* 1 0 1 € 2,5 % 2 10 4 € 2,7 % 3 40 11 € 1,9 % 4 290 71 € 4,2 % 5 540 132 € 4,4 % 6 850 208 € 4,5 % 7 1.220 300 € 4,5 % 8 1.790 437 € 4,6 % 9 2.330 567 € 3,9 % 10 3.020 735 € 1,5 % * Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 10. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 8 und 9 genannten Anpassungen beim Solidaritätszuschlag (vollständige Entlastung der unteren 90 Prozent der Zahler des Solidaritätszuschlags) mit Hinblick auf die Verfassung ? Die genannten Anpassungen sind verfassungsrechtlich möglich durch eine entsprechende Ausgestaltung. 11. Bis zu welchem maximalen zu versteuerndem Einkommen (ermittelt allein nach EStG ohne SolzG) und bis zu welchem maximalen Bruttoeinkommen (bei Standardabzügen Lohnempfänger) zahlen kindergeldbeziehende Familien bzw. Alleinerziehende (Grundtabelle; jeweils mit einem Kind, zwei und drei Kindern) nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Solidaritätszuschlag , weil bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags § 3 SolzG zu beachten ist (Freigrenze, Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG)? Die entsprechenden Beträge nach aktuellem Tarif können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1276 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der Kinder maximaler SolZ-unbelasteter… … zu versteuernder Jahresbetrag in Euro … Bruttolohn in Euro1) bei Alleinstehenden2) (Steuerklasse I) bei Alleinerziehenden3) (Steuerklasse II) 0 14.098 18.257 - 1 17.812 22.431 24.702 2 21.526 26.851 29.407 3 25.240 31.271 34.113 1) Gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 2018 2) Halbe Kinderfreibeträge 3) Halbe Kinderfreibeträge, Berücksichtigung des erhöhten Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind 12. Bis zu welchem maximalen zu versteuerndem Einkommen (ermittelt allein nach EStG ohne SolzG) und bis zu welchem maximalen Bruttoeinkommen (bei Standardabzügen Lohnempfänger), zahlen kindergeldbeziehende Familien (Splittingtabelle; jeweils mit einem Kind, zwei und drei Kindern) nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Solidaritätszuschlag, weil bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags § 3 SolzG zu beachten ist (Freigrenze, Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG)? Die entsprechenden Beträge nach aktuellem Tarif können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Anzahl der Kinder maximaler SolZ-unbelasteter… … zu versteuernder Jahresbetrag in Euro … (gemeinsamer) Bruttolohn in Euro1) Alleinverdiener (Steuerklasse III) hälftige Doppelverdiener (Steuerklasse IV/IV) 0 28.197 34.894 36.514 1 35.625 43.630 44.862 2 43.053 52.469 53.702 3 50.481 60.493 62.542 Gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 2018 13. Welche zusätzlichen Ausgaben entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Erhöhung des Kindergeldes um 25 Euro pro Kind, und welche Verteilungswirkung nach Einkommensdezilen ergibt sich daraus? Die Kosten einer Kindergeldanhebung von 25 Euro pro Monat und Kind belaufen sich im Jahr 2021 auf etwa 4 Mrd. Euro. Eine Aufteilung nach Einkommensdezilen ist nur für in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik erfasste Steuerpflichtige möglich. Da bei der Bezifferung der Kindergeldkosten auch die Personen berücksichtigt werden müssen, die nicht in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik enthalten sind, ergibt sich bei der Aufsummierung der Wirkungen nach Dezilen ein geringerer Betrag. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1276 Anhebung des Kindergeldes um 25 Euro pro Kind/Monat im Jahr 2021 Einkommensdezile (nach GdE) Entlastungsvolumen (in Mio. Euro) 1 40 2 110 3 200 4 230 5 290 6 370 7 450 8 540 9 700 10 110 14. Welche finanziellen Auswirkungen (Bund, Länder und Gemeinden) ergeben sich, wenn der Kinderfreibetrag entsprechend einer Anhebung des Kindergeldes um 25 Euro angepasst wird, und welche Verteilungswirkung nach Einkommensdezilen ergibt sich daraus? Erhöht sich der Kinderfreibetrag im Jahr 2021 in gleicher Relation auf dann 8 388 Euro, entstünden weitere Kosten von ca. 1 670 Mio. Euro. Anhebung des Kinderfreibetrags in gleicher Relation zum Kindergeld Einkommensdezile (nach GdE) Entlastungsvolumen (in Mio. Euro) 1 0 2 0 3 0 4 0 5 10 6 10 7 50 8 110 9 190 10 1.290 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1276 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Um wieviel könnte das Kindergeld nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich angehoben werden, wenn auf die Erhöhung des Kinderfreibetrags nach Frage 14 verzichtet würde und dieses Finanzvolumen für die weitere Anhebung des Kindergeldes verwendet würde, und welche Verteilungswirkung nach Einkommensdezilen würde sich daraus ergeben? Die Anhebung des Kindergeldes um weitere 9 Euro – also um insgesamt 34 Euro – pro Kind/Monat würde bei einem Verzicht auf die Anhebung des Kinderfreibetrags im Jahr 2021 zu Kosten in einer ähnlichen Größenordnung führen. Die entsprechende Verteilungswirkung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Anhebung des Kindergeldes um 34 Euro pro Kind/Monat Einkommensdezile (nach GdE) Entlastungsvolumen (in Mio. Euro) 1 60 2 150 3 280 4 310 5 390 6 500 7 630 8 750 9 980 10 210 Da bei der Bezifferung der Kindergeldkosten auch die Personen berücksichtigt werden müssen, die nicht in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik enthalten sind, ergibt sich bei der Aufsummierung der Wirkungen nach Dezilen ein geringerer Betrag. 16. Mit welcher Begründung haben nach Ansicht der Bundesregierung neu gegründete Unternehmen nach derzeitigem Recht monatlich ihre Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (§ 18 Absatz 2 Satz 4ff UStG), und welche Risiken hinsichtlich möglicher Missbrauchsfälle sieht die Bundesregierung bei zukünftiger Einführung einer Regelung, nach der in den ersten beiden Jahren nach Gründung Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreit werden? Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG –) vom 19. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I S. 3922) wurde § 18 Absatz 2 Satz 4 Umsatzsteuergesetz – UStG – neu gefasst: Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Die Änderung ist am Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1276 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt. Mit der Neuregelung sollten die Finanzämter zeitnäher Informationen über umsatzsteuerliche Sachverhalte in diesem, nach den Erfahrungen der Vergangenheit spezifisch risikobehafteten Segment erhalten , um im Rahmen der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs frühzeitig wirksame Maßnahmen ergreifen zu können. Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart, dass in den ersten beiden Jahren nach Gründung die Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreit werden sollen. Die Ausgestaltung einer zukünftigen gesetzlichen Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber überlassen, der alle Argumente abwägen wird. 17. Welche finanziellen Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung nach heutigem Ermessen eine steuerliche Förderung für Zwecke der energetischen Gebäudesanierung entsprechend dem damaligen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/6074), wonach sowohl eine steuerliche Absetzung von jährlich 10 Prozent der Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen über zehn Jahre sowie im Falle von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden jährlich 10 Prozent der Aufwendungen über zehn Jahre als Sonderausgaben vorgesehen waren, wenn entsprechende Energieeinsparungen mit der Sanierung verbunden waren (bitte finanzielle Auswirkung für Bund, Länder und Gemeinden unter der Annahme einer Einführung im Jahr 2019 für die Jahre 2019 bis einschließlich 2023)? 18. Zu welchen Teilen entfällt nach Kenntnis der Bundesregierung das Minderaufkommen aus Frage 15 auf die Förderung der Herstellungskosten und zu welchem Anteil auf die Förderung für energetische Sanierungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Für die Beantwortung der gestellten Frage 18 wird unterstellt, dass in dieser Frage ein Bezug zu Frage 17 statt zu Frage 15 hergestellt werden soll. Eine Berechnung der steuerlichen Auswirkungen aus dem Jahr 2011 ist im „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden “ (Bundestagsdrucksache 17/6074) enthalten. Aktualisierte Berechnungen der steuerlichen Mindereinnahmen der im damaligen Gesetzentwurf spezifizierten Maßnahme liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333