Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12777 19. Wahlperiode 28.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12227 – Streichung von Leistungen für Asylsuchende im europäischen Kontext V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem in der Presse auch als „Hau-ab-Gesetz“ (www.fr.de/politik/asylpolitikjetzt -kommt-hau-ab-gesetz-12356872.html) bezeichneten „Geordnete-Rückkehr -Gesetz“ wurde unter anderem die vollständige Streichung von Leistungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bei in anderen EU-Staaten anerkannten Flüchtlingen beschlossen. Diese Maßnahme ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nur menschlich verheerend, sondern auch klar verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 in einem Grundsatzurteil eindeutig festgestellt, dass das Existenzminimum nicht migrationspolitisch relativiert werden darf (BVerfG vom 18. Juli 2017, 1BvL 10/10, 1 BvL 2/11; http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/1cd505f5eb0226f3c12583 dd0045487b/$FILE/StellnGeordneteRueckkehr150419.pdf). Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller werden so anerkannte Flüchtlinge in einem perfide abgestuften System von Sanktionen durch Aushungern zur Ausreise genötigt (vgl. www.freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/klarerverfassungsbruch -durch-cdu-spd-afd). Solche Maßnahmen sind auch aus anderen EU-Staaten bekannt. Eine Praxis des „Aushungerns“ von Schutzsuchenden ist in letzter Zeit insbesondere aus Ungarn berichtet geworden. Nach Auskünften von Pro Asyl wird abgelehnten Asylsuchenden die Verpflegung in ungarischen Transitzonen zum Teil vollständig verweigert. So wurde beispielsweise am 8. August 2018 der Asylantrag einer afghanischen Familie in einer Transitzone als unzulässig abgelehnt. Daraufhin wurden nur noch das Kind und die stillende Mutter mit Essen versorgt, der Vater bekam nichts mehr. Mutter und Kind mussten getrennt vom Vater essen, damit sie das Essen nicht teilen. Voraussetzung für eine Klage gegen einen negativen Asylbescheid ist in Ungarn der Verbleib in der Transitzone, der durch diese Politik des Aushungerns allerdings unmöglich gemacht wird. Immer wieder musste sich das Ungarische Helsinki Komitee/Hungarian Helsinki Committee (HHC) wegen dieses Falles und ähnlich gelagerter Fälle an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Nichtsdestotrotz wurde am 8. Februar 2019 einer irakischen Familie fünf Tage lang die Essensausgabe verweigert, bis das HHC erneut durch eine Sofortmaßnahme des EGMR die Versorgung erzwang (www.proasyl.de/news/transitzonen-inungarn -schikane-gegen-schutzsuchende/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12777 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist die in der Vorbemerkung der Fragesteller zum Ausdruck kommenden Behauptungen in Bezug auf das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz “ zurück. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Verweigerung von Verpflegung von Asylsuchenden während des Asylverfahrens, abgelehnten Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen durch die ungarische Regierung? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den vergangenen zwölf Monaten in 16 Fällen einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen Ungarn verpflichtet wurde, Lebensmittel für Personen im Rückführungsverfahren bereitzustellen, welche sich in den Transitzonen befinden . 2. Wie viele Menschen mit welchem Status (im Asylverfahren, abgelehnter Asylantrag, mit Schutzstatus) befinden sich im Moment nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen ungarischen Transitzonen? Nach Angaben der ungarischen Behörden halten sich mit Stand 13. August 2019 insgesamt 296 Personen in den Transitzonen Röszke und Tompa auf. Über die Verteilung dieser Personen auf die beiden Transitzonen und ihren Status liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. 3. Inwieweit sind die ungarischen Transitzonen nach Kenntnis der Bundesregierung ausgelastet (bitte die Transitzonen einzeln auflisten und möglichst genaue Angaben dazu machen, wie viele Plätze es gibt und wie viele Schutzsuchende sich momentan dort aufhalten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Gesamtkapazität der Transitzone Röszke beträgt 405 Personen, die der Transitzone Tompa 250 Personen. Laut offizieller Statistik der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei beträgt die Auslastung in den Transitzonen mit Stand 13. August 2019 etwa 50 Prozent . 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe und Rechtsverletzungen durch welche Kräfte in ungarischen Transitzonen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.proasyl.de/news/ transitzonen-in-ungarn-schikane-gegen-schutzsuchende/)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über Übergriffe und Rechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte oder andere mit Ordnungsfunktionen beauftragte Kräfte in den ungarischen Transitzonen vor. 5. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn Personen aus Behörden anderer EU-Staaten im Rahmen des Asylverfahrens tätig, und falls ja, wie viele, aus welchen Staaten, von welchen Behörden, mit welcher Aufgabe? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in Ungarn keine Personen aus Behörden anderer Staaten der Europäischen Union im Rahmen des Asylverfahrens tätig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12777 6. Sind in Ungarn Beamte deutscher Behörden im Rahmen von Grenzschutz, Flucht und Asyl im Einsatz, und falls ja, in welchem Aufgabenbereich? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge setzt einen Liaisonbeamten im ungarischen Amt für Einwanderung und Asyl ein. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Unterstützung der sogenannten Dublin-Verfahren. Zudem befinden sich gegenwärtig zwei Beamte der Bundespolizei im Rahmen der von Frontex koordinierten Joint Operation „Focal Points Land“ in Ungarn im Einsatz. Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der ungarischen Behörden bei der Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an der EU-Außengrenze . Des Weiteren ist ein Verbindungsbeamter der Bundespolizei mit Dienstort Budapest in Ungarn eingesetzt. 7. Inwieweit ist Frontex in Ungarn tätig (bitte möglichst genau angeben, wie viele Beamte mit welchem Auftrag wo eingesetzt werden), und welche weiteren migrationspolitischen Kooperationen bestehen ggf. zwischen Behörden von EU-Staaten bzw. EU-Behörden oder Agenturen und der ungarischen Regierung? Im Rahmen der von Frontex koordinierten Joint Operation „Focal Points Land“ sind derzeit acht Einsatzkräfte in Ungarn eingesetzt. Über den Umfang der jeweiligen bzw. aktuellen Personalkontingente anderer Länder sowie der migrationspolitischen Kooperationen von Behörden anderer Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Inwieweit gab es Gespräche zwischen der Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Praxis der Verweigerung von Verpflegung für abgelehnte Asylsuchende oder ähnliche Sanktionierungsmaßnahmen, und welche Konsequenzen folgten ggf. daraus, und inwieweit wurde dieses Vorgehen auf europäischer Ebene nach Kenntnis der Bundesregierung auf welche Weise thematisiert? Es fanden keine Gespräche zwischen der Bundesregierung und der ungarischen Regierung im Sinne der Fragestellung statt. 9. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf Ebene des Europarats dafür ein, dass Ungarn die Menschenrechte von Schutzsuchenden wahrt? Deutschland und Ungarn gehören zu den 47 Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Schutzsuchende, die eine Verletzung der in der EMRK gewährleisteten Rechte geltend machen, können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den aus ihrer Sicht verantwortlichen Mitgliedstaat erheben. Die Umsetzung der Entscheidungen des EGMR wird durch das Ministerkomitee des Europarats im regelmäßig tagenden Format „Menschenrechte“ überwacht. Die Bundesregierung setzt sich in diesem Gremium für die vollständige Umsetzung der Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten ein. Dies gilt auch für Entscheidungen gegenüber Ungarn in Bezug auf Rechte von Schutzsuchenden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12777 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über ähnliche Praxen der Verweigerung oder Einschränkung von Versorgung in anderen EU-Staaten? Wenn ja, in welchen Staaten, und was beinhalten die dortigen Regelungen (bitte genau angeben, welche Gruppen ggf. davon betroffen sind)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die von den Antragstellenden geschilderten Praktiken zur Versorgung von Antragstellenden im Rahmen von Asylverfahren anderer EU-Staaten vor. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit Schutzsuchende in anderen EU-Staaten Zugang zu sozialen Leistungen, medizinischer Versorgung, Unterbringung haben und in welcher Höhe Leistungen ausgezahlt werden (bitte nach anerkannten Flüchtlingen, bei Asylsuchenden während des Asylverfahrens und bei Ausreisepflichtigen differenzieren)? Für Personen, die internationalen Schutz beantragen, wurden in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme -Richtlinie) für alle Mitgliedstaaten u. a. auch die Anforderungen an den Zugang zu sozialen Leistungen, medizinischer Versorgung und Unterbringung festgelegt. Bezogen auf anerkannte Flüchtlinge gelten die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikations-Richtlinie), bezogen auf Ausreisepflichtige die Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2016 (Rückführungs-Richtlinie). Die Überwachung der Einhaltung der europäischen Normen obliegt in erster Linie der Europäischen Kommission als „Hüterin der Verträge“. Soweit eine Überstellung bzw. Rückführung in einen anderen EU-Staat erfolgt, prüft das Bundesamt für Migration die Zumutbarkeit im Einzelfall. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Inwieweit hält die Bundesregierung es für zumutbar, Asylsuchende in Staaten zu überstellen, in welchen sie keinen Zugang zu sozialen Leistungen etc. haben? Inwieweit ist das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und insbesondere die hier in Rede stehende Leistungskürzung für in anderen EU-Staaten anerkannte Flüchtlinge auf null nach Auffassung der Bundesregierung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, wonach „migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, […] von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen“ können (bitte ausführlich begründen)? 13. Wie begründet die Bundesregierung die im „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ festgelegte Kürzung auf null der Leistungen bei Schutzsuchenden, die in anderen EU-Staaten anerkannt sind vor dem Hintergrund der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Existenzminimum „in jedem Fall und zu jeder Zeit einzuhalten“ sei? 14. Inwiefern soll bei der Kürzung der Leistungen auf null die Frage, ob die in anderen Ländern anerkannten Flüchtlinge dort Anspruch auf Leistungen haben , miteinbezogen werden, und wie soll vermieden werden, dass Schutzsuchende dadurch vollständig mittellos werden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12777 15. Inwieweit ist die Leistungskürzung für in anderen EU-Staaten anerkannte Flüchtlinge auf null mit EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar (bitte konkret darlegen)? Die Fragen 12 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Die Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen , wurden in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 für alle Mitgliedstaaten festgelegt. Eine Überstellung ist grundsätzlich in jeden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat möglich, in welchem keine systemischen Mängel in der Anwendung der entsprechenden Rechtsakte festgestellt wurden. Ob eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zumutbar ist, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzelfallbezogen. Die Vereinbarkeit der Regelungen mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben wurde intensiv geprüft. Die angesprochene Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Personen, denen bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) gewährt wurde, ist nicht unangemessen. Sie entspricht im Wesentlichen der bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) normierten Leistungseinschränkung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne rechtmäßigen Aufenthalt bzw. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht in Deutschland sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet. Dass in einer solchen Situation nach EU-Recht für diese Personen kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, hat der Europäische Gerichtshof in diversen Entscheidungen bestätigt (vgl. C-333/13 (Dano), Urteil v. 11. November 2014; C-67/14 (Alimanovic), Urteil v. 15. September 2015; C-299/14 (García-Nieto), Urteil v. 25. Februar 2016). Somit wird nun im AsylbLG für in anderen EU-Staaten anerkannte Ausländerinnen und Ausländer eine vergleichbare Regelung geschaffen, wie sie bereits für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger existiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, denen bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Staat zuerkannt wurde, nach der sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) sowohl Anspruch auf die notwendigen Sozialhilfeleistungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats (Artikel 29 RL 2011/95/EU) als auch grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in dem zuständigen EU-Staat haben (Artikel 26 RL 2011/95/EU). Im Übrigen trägt die Neuregelung im AsylbLG – wie die existierende Regelung im SGB XII für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – auch Härtefällen Rechnung . Danach können u. a. unter den näher geregelten Voraussetzungen auch Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erbracht werden. Ferner gilt die Regelung nur für Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (d. h. Asylsuchende während eines laufenden Asylverfahrens, also Schutzsuchende) sowie für Geduldete gilt die Regelung nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12777 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund fehlender „Mitwirkung“ gekürzt (bitte halbjährlich und nach Bundesländern aufschlüsseln )? Sofern es keine Statistik auf Bundesebene gibt, welche ungefähren Einschätzungen oder Erkenntnisse, etwa aufgrund von Berichten der Länder, sind der Bundesregierung zu dieser Frage bekannt? Daten zu Leistungskürzungen werden von der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik nicht erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung aus dieser Quelle keine Informationen vor. Auch ungefähre Einschätzungen oder Erkenntnisse aufgrund von Berichten der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333