Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 26. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12805 19. Wahlperiode 28.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12034 – Berichte über Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten in Kriegs- und Krisenregionen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10141) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat zahlreiche Fragen zu Berichten über die Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes (BND) an Waffentransporten in Kriegs- und Krisenregionen nach Ansicht der Fragesteller nicht, nur teilweise oder, darin in Teilen ebenfalls unvollständig, nicht offen beantwortet (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Berichte über Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten in Kriegsund Krisenregionen“ auf Bundestagsdrucksache 19/10141). Vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 und vom 1. Juli 2009 widerspricht eine solche Praxis aus Sicht der Fragesteller den verfassungsrechtlichen Auskunftspflichten der Bundesregierung . Demnach korrespondiert mit dem Fragerecht des Parlaments eine Antwortpflicht der Bundesregierung und „kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 Rn. 196). Zudem ist das Staatswohl „dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut“, kann mithin „die Berufung auf das Wohl des Bundes gerade gegenüber dem Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden“ (ebd. Rn. 247). Ferner erstreckt sich der parlamentarische Informationsanspruch auch auf Fragestellungen , die „erkennbar auf den Verantwortungsbereich der Bundesregierung bezogen“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 – Rn. 139) sind, wie sie in Fragen zur Tätigkeit einer der Bundesregierung unmittelbar nachgeordneten Behörde – hier: Ermittlungen des Zollkriminalamts und das Verhalten des Generalbundesanwaltes (GBA) zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen – zum Ausdruck kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12805 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antwort zu den Fragen 4, 4a bis 4d kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schweren Schaden verursachen könnte, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Rückschlüsse auf Mitarbeiter, den Modus Operandi, Fähigkeiten und Methoden des Bundesnachrichtendienstes für einen nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung von dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen, für die kein gleichwertiger Ersatz erkennbar ist. Dies kann die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des BND wesentlich erschweren und somit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Diese Informationen werden daher als „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 1. Welcher Abteilung oder welchen Abteilungen im BND war die Person mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ im Zeitraum von 2006 bis 2014 unterstellt ? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen . 2. Für welche weiteren Reedereien (neben der Reederei Beluga) war der BND- Mann mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ im Zeitraum von 2006 bis 2014 als Kontaktperson oder Berater ebenfalls tätig? Sofern die Frage aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht oder nur teilweise beantwortet wird, warum können die entsprechenden Auskünfte nicht mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages mitgeteilt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 i. V. mit den Vorbemerkungen auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen. 3. Welche Kenntnisse hatten der BND und das Bundeskanzleramt über einen internen Bericht des Zollkriminalamtes (ZKA), in dem die Verbindungen des BND-Manns mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ zur Reederei Beluga analysiert wurden, auf Grundlage der Durchsicht von acht Terabyte an beschlagnahmtem Datenmaterial? a) Wann wurden Ermittlungen durch das ZKA aufgenommen, und wann wurde der Bericht abgeschlossen? b) Was waren die Inhalte, und wie lauteten die zentralen Ergebnisse des Berichts ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12805 c) Sofern die Fragen 3a und 3b unter Hinweis auf die Informationshoheit der Staatsanwaltschaft Bremen gar nicht oder nur teilweise beantwortet werden , wie begründet die Bundesregierung ihre Unzuständigkeit vor dem Hintergrund, dass der BND als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, somit im Verantwortungsbereich der Bundesregierung geführt wird? Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet. Der besagte Bericht liegt dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskanzleramt nicht vor. Weitergehende Angaben sind daher nicht möglich. 4. Welche Maßnahmen ergriffen der BND und das Bundeskanzleramt in dem Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Bremen gegen den BND-Mann mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“? a) Hat der BND den Beschuldigten mit Decknamen „Klaus Hollmann“ in dem Verfahren unterstützt, und wenn ja, in welcher Weise? b) Was waren die Inhalte, und wie lauteten die zentralen Aussagen der Stellungnahme , die der BND oder ein bevollmächtigter Rechtsanwalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegeben hat? c) Hat der BND oder das Bundeskanzleramt der zuständigen Staatsanwaltschaft anfangs oder dauerhaft verwehrt, den Beschuldigten zu vernehmen, und wenn ja, mit welcher Begründung? d) Welche rechtlichen Gründe zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurden dem BND und dem Bundeskanzleramt im Einzelnen mitgeteilt? e) Sofern die Fragen 4a bis 4d unter Hinweis auf die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes und die Hoheit der Bundesländer (hier: Bremen) in Ermittlungsverfahren gar nicht oder nur teilweise beantwortet werden, wie begründet die Bundesregierung ihre Unzuständigkeit vor dem Hintergrund , dass der BND als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes, somit im Verantwortungsbereich der Bundesregierung geführt wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 5. Mit welcher Begründung im Einzelnen wurde die Übernahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen durch den GBA abgelehnt, obwohl nach Ansicht der Fragesteller die grundsätzliche Zuständigkeit des GBA nach § 142a Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 120 Absatz 2 Nummer 4 GVG des offenkundig gegeben ist? Mit welcher Begründung im Einzelnen wurde angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar gegebenenfalls eine besondere Bedeutung des Falls verneint? Die Übernahme des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz wurde mit Verfügungen vom 16. Januar 2013 und 17. Juli 2013 durch die Bundesanwaltschaft abgelehnt. Zwar war die Durchführung der Lieferung von gepanzerten Truppentransportern grundsätzlich geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Ge- * Das Bundeskanzleramt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12805 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode richtsverfassungsgesetzes – GVG), es fehlte indes aus Sicht der Bundesanwaltschaft an der zusätzlich erforderlichen besonderen Bedeutung des Falles im Sinne des § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GVG, welche erfordert, dass die Taten und die ihnen innewohnenden oder sie begleitenden Umstände den Gesamtstaat durch eine Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeinträchtigen vermögen und deshalb ihre Verfolgung durch die Strafgerichtsbarkeit des Bundes. erfordern. Diese Prüfung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft muss nach strengen Maßstäben erfolgen, denn sie berührt letztlich das Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Verfahrensübernahme durch die Bundesanwaltschaft zur Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit führt. Die Bundesanwaltschaft darf nur tätig werden, wenn die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angegriffen sind, dass ein Einschreiten des GBA und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 62. Auflage, § 120 GVG Rn. 3a). 6. Wann genau berichtete die Bundesregierung dem Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) im Falle a) der Waffentransporte im Jahr 2007 durch die Beluga Enterprise und im Jahr 2009 durch die Beluga Eternity vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk nach Myanmar, b) des Waffentransports im Jahr 2008 durch die Beluga Endurance vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk nach Mombasa (Kenia) und des Weitertransports von dort per Bahn an den Adressaten Government of South Sudan (GOSS) in den Südsudan bzw. c) der Waffentransporte der Beluga Endurance, der Beluga Foundation, der Beluga Evaluation und der Beluga Fascination, zu deren Zwecken der Name der Reederei übermalt worden sein soll, und die im Mittelmeer von einem anderen Schiff aus Hamburg Phosphorbomben übernahmen, das dieses zuvor in den USA mit Bestimmungsziel Israel geladen hatte? Die Fragen 6a bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11h, 12i und 14h auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen. d) Sofern die Fragen 6a bis 6c aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht oder nur teilweise beantwortet werden, warum hat die Bundesregierung in der Beantwortung von Kleinen Anfragen in anderen Fällen konkrete Sitzungstermine des PKGr, in denen sie gegenüber dem Gremium berichtete , benannt (vgl. jeweils die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 16/2098 und 16/2412)? Die Erwägungen, die zum damaligen Zeitpunkt bei der ausnahmsweisen Benennung von Sitzungsterminen maßgeblich gewesen sein könnten, sind nicht bekannt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12805 7. Welche konkreten Informationen und gegebenenfalls Erkenntnisse, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, gewann der BND jeweils im Falle a) der Waffentransporte im Jahr 2007 und im Jahr 2009 nach Myanmar, b) des Waffentransports im Jahr 2008 nach Mombasa (Kenia) und des Weitertransports von dort per Bahn in den Südsudan bzw. c) der Waffentransporte mit Phosphorbomben und dem Bestimmungsziel Israel ? d) Sofern die Fragen 7a bis 7c aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht oder nur teilweise beantwortet werden, warum können die entsprechenden Auskünfte nicht mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung des Bundestages mitgeteilt werden? Die Fragen 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11a, 12a und 14a auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen. 8. Wer war im Falle der Waffentransporte mit Phosphorbomben und dem Bestimmungsziel Israel jeweils konkret der Absender der Lieferung (vor der Umfrachtung im Mittelmeer), und wer der Empfänger der Lieferung (nach der Umfrachtung im Mittelmeer)? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 bis 14b auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu weiteren Waffentransporten im Zeitraum von 2006 bis 2014, die laut den dem Fernsehteam („Die Akte BND: Waffengeschäfte deutscher Reeder“, ARD, 11. März 2019) zugespielten Dokumenten unter Beteiligung oder Wissen des BND vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk erfolgten oder erfolgt sein könnten (bitte nach Zeitpunkt, beteiligte Reederei und Anzahl der Kriegswaffen aufschlüsseln), a) ebenfalls nach Myanmar, b) ebenfalls in den Südsudan, c) in den Nordsudan, d) in den Jemen, e) in den Kongo und f) in welche weiteren Staaten gegebenenfalls noch? g) Sofern die Fragen 9a bis 9f aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht oder nur teilweise beantwortet werden, warum können die entsprechenden Auskünfte nicht mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages mitgeteilt werden? Die Frage 9 bis 9f werden gemeinsam beantwortet. Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die dem Fernsehteam zugespielten Dokumente zu weiteren Waffentransporten dem Bundesnachrichtendient nicht bekannt sind. Die Antwort zu Frage 9g erübrigt sich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12805 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Warum hat die Leitung des BND oder das Bundeskanzleramt die Waffenlieferungen nach Myanmar – insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der EU betreffend Myanmar der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, im besagten Zeitraum untersagt waren (Gemeinsamer Standpunkt 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, verlängert mit den Gemeinsamen Standpunkten 2009/351/GASP, 2010/232/GASP und 2012/98/GASP) – nicht unterbunden ? Weder der Bundesnachrichtendienst noch das Bundeskanzleramt führen Unterbindungen durch. Sie sind hierfür auch nicht zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen. 11. Kann ausgeschlossen werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligung der Bundeswehr an der Mission der Vereinten Nationen zur Absicherung des Friedens im Sudan UNMIS (United Nations Mission in Sudan) seit 2005 und der Folgemission UNMISS (United Nations Mission in the Republic of South Sudan) seit 2011, dass für Bundeswehrsoldaten eine Bedrohungslage eintreten kann, die durch Kriegswaffen verursacht wird, die mit Wissen des BND in den Südsudan gelangten? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/10141 verwiesen . Zu Hypothesen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333