Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Anja Hajduk, Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/12381 – Stützung der Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) im Kontext der neuen Regeln der Europäischen Bankenabwicklung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Folge der weltweiten Finanzkrise platzte auch die Blase bei der Schiffsfinanzierung . Auch die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) war hiervon maßgeblich betroffen und geriet folglich in erhebliche Schieflage. Bereits 2010/2011 war eine Kapitalstärkung erforderlich. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds SOFFIN wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. Zur Stabilisierung der Bank wird derzeit erneut davon ausgegangen, dass mindestens 3,6 Mrd. Euro frisches Kapital zugeführt werden müsste. Ein Übernahmeangebot zweier privater Investoren Cerberus und Centerbridge für Teile der Bank wurde in diesem Zusammenhang zurückgestellt. Stattdessen hat sich der Aufsichtsrat der Bank mit den Bundesländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie mit dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) darauf verständigt , eine öffentlich-rechtliche Auffanglösung zu erarbeiten. Am 21. Juni 2019 unterzeichneten die Nord/LB und ihre Träger eine Grundlagenvereinbarung zur Sanierung der Bank in Höhe von insgesamt 3,6 Mrd. Euro. Geplant ist, dass die Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zusammen insgesamt 1,7 Mrd. Euro Barkapital, sowie der DSGV und die Trägersparkassen weitere 1,1 Mrd. Euro Barkapital zur Verfügung stellen. Unklarheit besteht jedoch nach wie vor über die Struktur der Garantie für zusätzliche kapitalentlastende Maßnahmen im Gegenwert von bis zu 800 Mio. Euro des Landes Niedersachsen (www.nordlb.de/die-nordlb/presse/ pressemitteilung-nordlb/klarheit-ueber-kurs-der-nordlb/). Trotz Einigung auf einen Grundlagenvertrag scheint die Garantiestruktur weiter offen. Da diese Kapital freisetzt, wäre die Garantie vermutlich beihilferechtlich genauso zu behandeln wie eine Zuführung von Barkapital. Verglichen mit seinem bisherigen Anteil am Eigenkapital der Nord/LB trägt das Land Niedersachsen möglicherweise überproportional zur Sanierung bei. Für die Prüfung der (Markt-)Konformität der Maßnahmen und der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells ist die EU-Kommission zuständig. Laut Medienberichten hoffe man seitens der Bundesregierung, dass eine Überprüfung bis Ende Juli abgeschlossen werden kann (www.rundblick-niedersachsen.de/ wegen-der-nord-lb-finanzminister-von-sachsen-anhalt-erklaert-seinenruecktritt /). Deutscher Bundestag Drucksache 19/12853 19. Wahlperiode 30.08.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Bestätigung der Marktkonformität der staatlichen Beihilfe durch die EU- Kommission ist derzeit aber nicht die einzige Hürde, die bei der Rettung der angeschlagenen Landesbank zu nehmen ist. Da die Nord/LB wegen des im Geschäftsjahr 2018 entstandenen Rekordverlustes und infolge hoher Abschreibungen aktuell nicht die geltenden Mindesteigenkapitalvorgaben erfüllt, hatte die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Aufsichtsbehörde dem Vernehmen nach eine Frist für die Wiedereinhaltung der Vorgaben gesetzt. Medienberichten zufolge wurde in anderem Zusammenhang in Aussicht gestellt, dass die Kapitalerhöhung vollzogen sein und die Wiedereinhaltung der Kapitalvorgaben bis September erreicht werden solle (www.sueddeutsche.de/ wirtschaft/nord-lb-staatshilfe-scholz-1.4323296). Da die Landtage von Niedersachsen und Sachsen-Anhalt über Änderungen des Staatsvertrags und gegebenenfalls weitere Maßnahmen für die Nord/LB abstimmen müssen, scheint es geboten, zeitnah Klarheit über das Vorgehen bei der Kapitalerhöhung zu schaffen und endlich eine tragfähige Lösung für die Zukunft der Bank vorzustellen . Eine weitere Verzögerung und Verletzung der Kapitalvorgaben könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die EZB die Nord/LB als „failing or likely to fail“ einstufen könnte, mit allen daraus resultierenden Folgen für das Institut. Neben dem politischen Interesse an einer zeitnahen, rechtsicheren und tragfähigen Lösung für das Einzelinstitut steht auch die Glaubwürdigkeit der Regeln der Bankenunion insgesamt auf dem Spiel. Jeglicher Eindruck, dass in diesem konkreten Fall die neu beschlossenen Regeln von Deutschland umgangen werden könnten, sollte nach Ansicht der Fragesteller unbedingt vermieden werden . Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der NordLB sollten keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Regeln der staatlichen Beihilfe im Bereich der Bankenabwicklung für kleine wie für große Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Zur Stärkung des Vertrauens in die staatlichen Maßnahmen braucht es deshalb ein besonderes Maß an Transparenz. Jeglichem Anschein, dass es sich bei der Sanierung der öffentlich-rechtlichen Nord/LB mit Steuergeldern um illegale Staatsbeihilfe handeln könnte, sollte nach Ansicht der Fragesteller proaktiv begegnet werden. Die Bundesregierung sollte sich daher in enger Absprache mit den betroffenen Landesregierungen und unter Einbindung des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente durch eine freiwillige Notifizierung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission ausdrücklich zur strikten Einhaltung der europäischen Regeln zu Bankenrettungen bekennen. In diesem Zusammenhang ist das Beispiel der portugiesischen Bank Caixa Geral de Depósitos (CGD) zu erwähnen. Bei deren Rekapitalisierung entschied sich Portugal seinerzeit ebenfalls, die geplante Unterstützungsmaßnahme gegenüber der EU-Kommission freiwillig zu notifizieren, obwohl das Land selbst die Rechtsauffassung vertrat, dass die Unterstützungsmaßnahme nicht notifizierungspflichtig sei. Im anschließenden Prüfverfahren kam die EU-Kommission am 10. März 2017 zu dem Schluss, dass Portugals Pläne zum Ausbau der Eigenkapitalposition der staatlichen Bank Caixa Geral de Depósitos um 3,9 Mrd. Euro den EU-Beihilfevorschriften entsprachen. Die Maßnahmen seien zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt worden und seien folglich keine unerlaubten staatlichen Beihilfen zugunsten der Bank (http:// europa.eu/rapid/press-release_ IP-17-556_de.htm). Welche politischen und privaten Akteure sowie Institutionen sind derzeit formell und informell an der Entscheidungsfindung für eine tragfähige Zukunftslösung der Nord/LB beteiligt? Welche Institutionen haben ein Vetorecht und können die Entscheidungsfindung blockieren? Wie ist die Bundesregierung in den Prozess eingebunden, und welche Rolle in enger Abstimmung mit den Landesregierungen kommt ihr hierbei zu?  1. a) b) Drucksache 19/12853 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingebunden, und welche Rolle kommt ihr zu? c) Mit den beabsichtigten Kapitalmaßnahmen der Nord/LB sind die Europäische Kommission und die europäische und nationale Bankenaufsicht befasst. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank als nationale Aufsichtsbehörden unterstützen die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen von gemeinsamen Aufsichtsteams. Zudem sind die Träger der Bank sowie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und die Nord/LB selbst an dem Prozess beteiligt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen begleiten darüber hinaus die Beteiligten im Rahmen von Gesprächen mit der Europäischen Kommission. Einigkeit zwischen den Trägern der Bank und dem DSGV ist Grundvoraussetzung für die Umsetzung der vorgesehenen Kapitalmaßnahmen. Wird angedacht, den Deutschen Bundestag einzubinden, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? d) Bei der Ausgestaltung der beabsichtigten Kapitalmaßnahmen der Nord/LB handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des Bundes und somit auch nicht des Bundestages. Die zuständigen Landesparlamente der Länder Niedersachen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern wurden von den derzeitigen Trägern eingebunden. Steht die Bundesregierung mit den beteiligten Europäischen Institutionen (EZB; SRM – Single Resolution Mechanism –, EU-Kommission) bezüglich der Rekapitalisierung der Nord/LB in regelmäßigem Kontakt?  2. Im Rahmen des vorgelagerten Abstimmungsprozesses finden Gespräche mit der Europäischen Kommission statt. Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen einen Austausch mit der Bankenaufsicht. Wie viele Treffen haben auf Leitungsebene zwischen Bundesregierung und seit Beginn der 19. Wahlperiode bis zum aktuellen Stichtag stattgefunden (bitte Anzahl der Treffen nach Institutionen aufschlüsseln)? a) Insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B. Festakten, Vorträgen) lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche Personen und Institutionen konkret teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen im Einzelnen geführt worden sind. Mit Vertretern verschiedenster Institutionen findet oftmals ein Gedankenaustausch während oder am Rande diverser Veranstaltungen statt. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht, weil derartige Teilnahmen, Termine und Gespräche nicht festgehalten werden. Die Angaben zu den Gesprächspartnern richten sich zudem nach der Anmeldung bei Terminvereinbarung; kurzfristige Änderungen der anwesenden Teilnehmer können nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterla- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12853 gen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Gemäß den vorliegenden Informationen fanden für den Zeitraum vom 14. März 2018 – dem Datum der Konstituierung der aktuellen Bundesregierung – bis 14. August 2019 auf den Leitungsebenen der Bundesregierung die folgenden Treffen mit den oben genannten Institutionen statt: neun Treffen mit der Europäischen Kommission, acht Treffen mit der EZB und ein Treffen mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board − SRB). Bei diesen Treffen wurde nicht immer ausschließlich das Thema Nord/LB besprochen, sondern möglicherweise auch andere Themen. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige Sachstand, was die Stützungsmaßnahmen und die Eckpunkte eines langfristig tragfähigen Geschäftsmodels der Nord/LB angeht? Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Eckpunkte der abgeschlossenen Grundlagenvereinbarung zur Nord/LB? Wie sieht der Sanierungsplan aus, und bis wann ist die Laufzeit angesetzt ?  3. a) b) Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Gespräche zwischen der Nord/LB, deren Trägern und Vertretern des DSGV sowie die Abstimmungen mit den zuständigen Behörden noch nicht abgeschlossen. Da es sich insgesamt um einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang handelt, kann die Bundesregierung zu Fragen in Bezug auf Inhalte und zum Stand des Verfahrens derzeit keine weitere Auskunft geben. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 78 [120f]; BVerfGE 137, 185 [234]) ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Erst bei bereits abgeschlossenen Vorgängen besteht eine Kontrollkompetenz des Parlaments . Gibt es neben der Kapitalzuführung (2,6 Mrd. Euro) und der Garantie (im Gegenwert von 800 Mio. Euro) noch weitere Maßnahmen (z. B. Risikoabschirmung , Haftungs- bzw. Liquiditätsgarantien, stille Beteiligungen, Einrichtung Bad Bank), die zur Stützung der Nord/LB, beschlossen bzw. derzeit erwogen werden?  4. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass weitere Kapitalerhöhungen für die Nord/LB derzeit nicht ausgeschlossen werden können (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken-  5. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Spekulationen in der Presse in Bezug auf einzelne Kreditinstitute. Drucksache 19/12853 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ist es zutreffend, wie in den Medien berichtet, dass die BaFin die Verbriefungsgeschäfte der Nord/LB einer kritischen Prüfung unterzogen hat (FAZ: Finanzminister stürzt über Rettung der Nord LB, 21. Juni 2019)? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?  6. a) Seit Inkrafttreten des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism − SSM) im November 2014 ist die EZB die zuständige Behörde für die Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute, zu denen auch die Nord/LB zählt. Daher kann die Bundesregierung hierzu keine Auskünfte erteilen . Die Bundesregierung äußert sich auch nicht zu Spekulationen in der Presse in Bezug auf einzelne Kreditinstitute. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Prüft die BaFin derzeit weitere Geschäftstätigkeiten, Anlagepositionen oder Ähnliches im Zusammenhang mit der Auffanglösung der Nord/LB? Können hieraus sich weitere Erfordernisse für eine mögliche weitere Kapitalerhöhung ergeben?  7. a) Seit Inkrafttreten des SSM im November 2014 ist die EZB die zuständige Behörde für die Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute, zu denen auch die Nord/LB zählt. Daher kann die Bundesregierung hierzu keine Auskünfte erteilen . Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in der Einigung auf einen Grundlagenvertrag die Garantiestruktur (im Gegenwert von 800 Mio. Euro) festgelegt worden, und falls ja, wie sieht diese aus?  8. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Wird die Garantie nach Kenntnis der Bundesregierung genauso behandelt wie eine Bareinlage im Sinne einer Eigenkapitalerhöhung, da sie selbst Eigenkapital freisetzt?  9. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß der Capital Requirements Regulation (CRR) anerkennungsfähige Garantien risikoreduzierend wirken, d. h. die Risikogewichteten Aktiva werden durch eine CRR-konforme Garantie gemindert und setzen daher indirekt Eigenmittel frei. Eine aufsichtliche Anerkennung setzt grundsätzlich die Einhaltung der entsprechenden CRR-Regelungen voraus . Warum wurde eine Inanspruchnahme von stillen Beteiligungen Dritter und von weiterem Nachrangkapital bislang nicht erwogen? 10. Eine Inanspruchnahme richtet sich grundsätzlich nach der vertraglichen Ausgestaltung des jeweiligen Instruments bzw. nach dessen Emissionsbedingung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12853 In welchen konkreten Fällen wurde bei der Bankensanierung nach der Finanzkrise das Nachrangkapital in Anspruch genommen? a) Eine derartige Aufstellung liegt der Bundesregierung nicht vor. Unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung eine Freistellung von Nachrangkapital für zulässig? b) Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Gesetzlich ist die Inanspruchnahme von Nachrangkapital in §§ 89–91 SAG bzw. Artikel 27 SRM-VO geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt das Vorliegen eines Abwicklungsfalls nach § 62 oder 64 SAG bzw. Art. 18 SRM-VO voraus. Die Voraussetzungen für die Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten oder bestimmter Kategorien von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instrumentes der Gläubigerbeteiligung nach §§ 89–91 SAG bzw. Art. 27 SRM-VO im Abwicklungsfall sind in § 92 SAG bzw. Artikel 27 Absatz 5 SRM-VO geregelt. In welcher Höhe halten Dritte jeweils stille Einlagen und Hybrid- bzw. Nachrangkapital bei der Nord/LB? c) Eine Auflistung der Kapitalinstrumente der Nord/LB ist auf der Internetseite der Bank öffentlich abrufbar zuletzt per Ende 2018; siehe www.nordlb.de/ fileadmin,/redaktion/branchen/investorrelations/geschaeftsberichte/2018/ Hauptmerkmale_der_Kapitalinstrumente_31.12.2018.xlsx. Wie werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach der getroffenen Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse an der Nord/LB ändern? Wie wirkt sich hierbei die Garantie Niedersachsen aus? Was wären die Folgen, sollte die Garantie genutzt werden müssen? Würde sich dadurch etwas an den Eigentumsverhältnissen ändern? Geht die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass eine Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Landesparlamente und in Absprache mit den Europäischen Institutionen bis September 2019 zeitlich realistisch und rechtsicher machbar ist? Falls nein, was wäre ein realistischer Zeitrahmen? Welche weiteren Faktoren könnten den zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung nach Kenntnis der Bundesregierung maßgeblich beeinflussen? 11. a) b) 12. a) b) Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Nord/LB hat am 22. August 2019 bekannt gegeben, dass der Vorstand davon ausgeht, dass die „Kapitalzuführung und die Umsetzung der weiteren Kapitalmaßnahmen im 4. Quartal 2019 erfolgen werden.“ Drucksache 19/12853 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen, wonach die EZB auf die Wiedereinhaltung der Kapitalvorgaben der Nord/LB bis September 2019 drängt (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/nord-lb-staatshilfescholz -1.432 13. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Hat die EZB die Möglichkeit, die Nord/LB als „failing or likely to fail“ einzustufen? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Was passiert bei einer solchen Einstufung (SRM Regulation)? 14. a) b) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 SRM-VO kann die EZB eine Bank als „failing or likely to fail“ einstufen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind in Artikel 18 Absatz 4 SRM-VO geregelt. Das Verfahren nach einer solchen Einstufung ist in Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 14 SRM-VO geregelt. Wie lange kann die EZB nach Kenntnis der Bundesregierung ein Unterschreiten der Kapitalanforderungen eines Geldinstituts maximal dulden? Auf welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerke stützt die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung andere vergleichbare Fälle , in denen die EZB über einen längeren Zeitraum eine Nichteinhaltung der Kapitalvorgaben geduldet hat? 15. a) b) Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Grundsätzlich gilt Folgendes: Bei Unterschreitung der aufsichtlichen Kapitalanforderungen stehen der zuständigen Aufsichtsbehörde diverse aufsichtliche Maßnahmen zur Verfügung, die sowohl in nationalen (z. B. §§ 45 ff. KWG, § 36 SAG), als auch in europäischen Regelungen (z. B. Art. 16 SSM-VO) ihre Grundlage haben. Grundsätzlich handelt es sich bei aufsichtlichen Maßnahmen aufgrund einer Unterschreitung der Eigenkapitalanforderungen um Ermessensentscheidungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, solange nicht die Voraussetzungen für ein „failing or likely to fail“ (Artikel 18 SRM-VO), ein Moratorium, einen Insolvenzantrag oder einen Erlaubnisentzug nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorliegen. Inwiefern gibt es derzeit formelle oder informelle Diskussionen mit der Bankenaufsicht, ob ein weiterer Aufschub der gesetzten Fristen möglich ist? 16. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 7 verwiesen. Ist die nach der Wahl im Umbau befindliche EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Sachen Nord/LB entscheidungsfähig ? Falls nein, bis wann wird damit gerechnet? 17. a) Die Amtszeit der derzeitigen Europäischen Kommission endet am 31. Oktober 2019. Für den Fall einer Verzögerung beim Zusammentreten der neuen Kommission bliebe die derzeitige Kommission geschäftsführend tätig. Die Kommission ist folglich jederzeit entscheidungsfähig. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12853 Geht die Bundesregierung bei der Stützung der Nord/LB derzeit davon aus, dass es sich um eine marktübliche Intervention handelt oder eine staatliche Intervention, die unter die EU-Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und die EU-Beihilfevorschriften fällt? Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die beschlossenen Maßnahmen zur Stützung der Nord/LB durch die EU-Kommission als staatliche Beihilfen eingestuft werden? In welcher Form prüft die EU-Kommission derzeit die Marktkonformität und Rechtmäßigkeit der Maßnahmen? Wurde von der EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung bereits ein „Private Investor-Test“ durchgeführt? Welchen Einfluss hat nach Auffassung der Bundesregierung die allgemeine Zinsentwicklung auf die Kapitalrendite, die beim „Private Investor-Test“ zugrunde gelegt wird bzw. werden kann? Hat die EU-Kommission das Geschäftsmodell bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen der Nord/LB schon einer Plausibilitätsprüfung unterzogen ? Bis wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Prüfung bzw. Entscheidung zu rechnen? 18. 19. 20. a) b) c) d) Die Fragen 18 bis 20 werden zusammen beantwortet. Die Gespräche der Beteiligten mit der Europäischen Kommission dauern an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Welche anderen Institutionen prüfen die Auffanglösung der Nord/LB, und auf welcher gesetzlichen Grundlage? 21. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob sich andere Institutionen als die in der Antwort auf die Frage der Frage 1 genannten Institutionen mit den beabsichtigten Kapitalmaßnahmen befassen. Gedenkt die Bundesregierung, ähnlich wie im Fall Bank Caixa Geral de Depositos (CGD), darüber hinaus freiwillig die Maßnahmen bei der EU- Kommission zu notifizieren? Was spricht für eine freiwillige Notifizierung? Falls die Bundesregierung noch nicht notifiziert hat, wann gedenkt sie auf die EU-Kommission in dieser Sache zuzugehen? Für den Fall, dass keine freiwillige Notifizierung angestrebt wird, ist dann mit einem selbstständigen Tätigwerden der EU-Kommission und einer Ex- post-Prüfung auf Grundlage von Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu rechnen? Erwägt die Bundesregierung andere Optionen statt einer Notifizierung , um ein rechtssicheres Urteil der EU-Kommission zu bekommen ? 22. a) b) 23. a) Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Bundesregierung und die beteiligten Parteien befinden sich derzeit in einem vorgelagerten Abstimmungsprozess mit der Europäischen Kommission, in Drucksache 19/12853 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dessen Rahmen sowohl materielle als auch verfahrenstechnische Fragen wie z. B. eine freiwillige Notifizierung aus Gründen der Rechtssicherheit erörtert werden. Hat die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung Auflagen für die Stützung oder Zielvorgaben für die Geschäftstätigkeiten der Nord/LB verkündet? Wenn ja, wie sehen diese aus? Ist es richtig, dass auch Zielvorgaben wie die Eigenkapitalrendite oberhalb von 8 Prozent und einen Cost-Income-Ratio um 50 Prozent von der EU-Kommission aufgestellt wurden (www.handelsblatt.com/ finanzen/banken-versicherungen/banken-nordlb-bereitet-densparkassen -neue-sorgen/24354370.html? ticket=ST-6715174-99T20GJ0q0UyFtEBDr4W-ap1)? Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der geplante Abbau der Arbeitsplätze von zuletzt 5 500 auf weniger als 3 000 und die Schrumpfung der Bilanzsumme bei der Nord/LB in Teilen auf direkte Auflagen der EU-Kommission oder der EZB zurückzuführen sind? 24. a) b) c) Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Spekulationen in der Presse in Bezug auf einzelne Kreditinstitute. Wie bewertet die Bundesregierung das derzeitige Geschäftsmodell bzw. die Umstrukturierungsmaßnahmen der Nord/LB? 25. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, Geschäftsmodelle von einzelnen Unternehmen zu bewerten. Wie hoch sind die Cost-income-Ratios der Nord/LB, der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), der Bayerischen Landesbank (Bayern LB) und der Landesbank Hessen-Thüringen (HeLaBa) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2013 bis 2018 gewesen? Wie stellt sich der angestrebte Cost-income-Ratio von 50 Prozent der Nord/LB im allgemeinen Kontext der deutschen Landesbanken dar? 26. a) Informationen zu den Cost-Income-Ratios sind u. a. anhand der Finanzberichte der einzelnen Institute öffentlich verfügbar und abrufbar. Wurden diese drei Landesbanken bisher danach befragt, wie diese zu den geplanten 50 Prozent bei der NordLB stehen? b) Seit Inkrafttreten des SSM im November 2014 ist die EZB die zuständige Behörde für die Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute, zu denen auch die genannten Landesbanken zählen. Ob die EZB solche Gespräche führt, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12853 Wie viele Mitarbeiter sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umstrukturierung der Landesbank freigestellt, entlassen oder anderweitig beschäftigt werden? Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass der Abbau von Arbeitsplätzen sozial verträglich gestaltet wird? Was tut sie konkret dafür? 27. 28. Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Da Baden-Württembergs Sparkassenpräsident Peter Schneider im Februar 2019 gesagt hatte, er halte es für denkbar, dass die Nord/LB nach Abverkäufen interessanter Assets langfristig „aus dem Wettbewerb ausscheidet“ (www.finanznachrichten.de/nachrichten-2019-05/46758922-boersen- 29. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Inwiefern hält die Bundesregierung die Auszahlung variabler Vergütung an die Vorstände für Jahre, in denen wesentliche Teile der Risiken, die jetzt die Misere der Bank mit verschulden, aufgebaut wurden, für gerechtfertigt , und wie bewertet sie dies insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Vergütungsregeln für Banken? 30. Im Hinblick auf die Vergütungsregeln für Banken gilt im Allgemeinen Folgendes : Die Vergütungsanforderungen in Deutschland finden sich in der Institutsvergütungsverordnung − durch deren Erlass im Jahre 2010 insbesondere die in der Finanzkrise ausgemachten Fehlanreize der damaligen Vergütungspolitik vermieden werden sollten − sowie im Kreditwesengesetz (KWG). Sie basieren auf den europäischen Vorgaben der Capital Requirements Directive (CRD) und den Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority − EBA). Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nord/LB gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen hat. Erfüllt das Vergütungssystem der Nord/LB die geltenden Vergütungsregeln vollumfänglich? 31. Seit Inkrafttreten des SSM im November 2014 ist die EZB die zuständige Behörde für die Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute, zu denen auch die Nord/LB zählt. Daher kann die Bundesregierung hierzu keine Auskünfte erteilen . Drucksache 19/12853 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333