Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12426 – Rückkehr von Kämpfern und Unterstützern islamistischer und terroristischer Organisationen aus Syrien und dem Irak V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach der Zerschlagung des sogenannten Islamischen Staates in Syrien und im Irak kehren Kämpfer und Unterstützer aus europäischen Staaten in ihre Heimatländer zurück oder sitzen vor Ort in Haft. Auch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland sind in den letzten Jahren nach Syrien und in den Irak ausgereist, um sich islamistischen Gruppen anzuschließen (vgl. WELT, www.welt.de/politik/ausland/article195728129/Sicherheit-Von-160-IS- Anhaengern-aus-Deutschland-fehlt-jede-Spur.html, letzter Aufruf 16. Juli 2019). Die Opfer des so genannten Islamischen Staates haben ebenso wie weite Teile der internationalen Staatengemeinschaft ein Interesse daran, dass die Beteiligung an terroristischen Handlungen, an Straftaten gegen die Zivilbevölkerung und die Unterstützung der Täter unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens aufgeklärt wird. An welchem Ort diese Verfahren stattfinden sollen, ist bisher nicht abschließend geklärt. Die irakische Zentralregierung hat nach Medienberichten angeboten, auch ausländische IS-Anhänger im Irak vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren, wenn die Herkunftsstaaten die Kosten des Verfahrens tragen (vgl. Süddeutsche Zeitung www.sueddeutsche.de/politik/ dschihadisten-damit-keiner-zurueckkehrt-1.4445983, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Die US-Regierung fordert hingegen, dass europäische Staaten die inhaftierten Personen zurücknehmen (vgl. SPIEGEL ONLINE, www.spiegel.de/ politik/deutschland/deutsche-is-terroristen-in-syrien-donald-trump-draengtberlin -zoegert-a-1253817.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Eine größere Zahl der deutschen Ausgereisten ist mittlerweile individuell zurückgekehrt . Teilweise müssen sich Rückkehrer vor deutschen Strafgerichten einem Strafverfahren stellen. So liefen bereits im Jahr 2015 über 400 Strafverfahren gegen mutmaßliche IS-Anhänger (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, www.faz. net/agenturmeldungen/dpa/maas-rund-400-strafverfahren-gegen-isanhaenger -in-deutschland-13958172.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Daneben sind auch zahlreiche Klagen von rückkehrwilligen Personen anhängig. So hat das Verwaltungsgericht Berlin jüngst entschieden, dass die Kinder und die Ehefrau eines IS-Anhängers in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sind, weil die Zustände in den Camps, in denen die Familien in Syrien le- Deutscher Bundestag Drucksache 19/12855 19. Wahlperiode 30.08.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ben müssen, eine Gefahr für das Leben der Kinder darstellen (vgl. MDR, www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/urteil-deutschland-familie-iskaempfer -syrien-100.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Von Rückkehrern, die zum Teil in Kampfgebieten weiter radikalisiert wurden, geht dabei nach Einschätzung von Experten eine erhebliche Gefährdung für die deutsche Bevölkerung aus. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hält insbesondere die Kinder von deutschen IS-Rückkehrern für gefährlich (vgl. SPIEGEL ONLINE, www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsschutzsieht -erhoehtes-risiko-durch-is-rueckkehrer-a-1262781.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Die Deradikalisierung von Rückkehrern muss daher neben der Strafverfolgung ein wichtiger Bestandteil einer einheitlichen Strategie im Umgang mit aus Deutschland ausgereisten IS-Anhängern sein. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Informationen zu Reisenden in Richtung Syrien/Irak werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes für statistische Zwecke erfasst. Diese Informationen unterliegen tagesaktuellen Veränderungen aufgrund stetig neu eingehender Erkenntnisse zu Einzelsachverhalten. Die hier dargelegten Zahlen geben somit den aktuellen Ist-Stand wieder. Aufgrund der volatilen Lage vor Ort unterliegt die Erhebung der Zahlen einer beständigen Änderung. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland nach Syrien oder in den Irak ausgereist? Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum zur Unterstützung islamistischer Gruppen in andere Staaten ausgereist (bitte jeweils nach Zielstaat aufschlüsseln)?  1. Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1.050 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Zu etwa der Hälfte der gereisten Personen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie auf Seiten des sogenannten Islamischen Staates und der al-Qaida oder denen nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Außerdem ist ein Ausreisesachverhalt aus dem Jahr 2012 nach Pakistan bekannt, um die Taliban-Miliz zu unterstützen . Weiterhin wurden seit 2010 Ausreisen von Personengruppen im niedrigen zweistelligen Bereich erfasst, die nach Somalia reisten, um sich der al-Shabaab anzuschließen sowie vereinzelte Ausreisen auf die Philippinen mit beabsichtigtem Anschluss an IS affiliierte Gruppierungen. Wie viele der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? Wie viele der ausgereisten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Irak oder in Syrien verstorben? Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak aufhalten , verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über die deutsche Staatsangehörigkeit?  2. a) Drucksache 19/12855 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie viele verfügen über sonstige deutsche Aufenthaltstitel? Wie viele haben neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit? Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak aufhalten, wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland ein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak aufhalten, liegt nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Haftbefehl vor (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Wie viele der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Irak oder in Syrien in Haft oder werden dort anderweitig festgehalten (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? Wie viele sind jeweils männlich und weiblich? Wie viele Personen der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen, die sich gegenwärtig im Irak oder in Syrien in Haft befinden oder anderweitig festgehalten werden, verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Aufenthaltstitel? Wie viele verfügen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch über eine weitere? Welche Staaten oder Organisationen kontrollieren nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftanstalten oder Einrichtungen, in denen sich zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen in Syrien oder im Irak befinden, und wie viele Personen aus dieser Gruppe befinden sich in den Anstalten oder Einrichtungen jeweils? Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig in Syrien oder im Irak in Haft befinden oder anderweitig festgehalten werden, wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland ermittelt (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig in Syrien oder im Irak in Haft befinden oder anderweitig festgehalten werden, liegt nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Haftbefehl vor (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? b) c)  3. a) b) c) d) Die Fragen 2 bis 3 d werden im Zusammenhang beantwortet. Nach Kenntnis des BMI und des Geschäftsbereiches befinden sich aktuell mehr als 480 Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind, im Ausland – mutmaßlich im Jihadgebiet Syrien/Irak. Eine weitere Aufschlüsselung zu den Aufenthaltsorten ist aufgrund der zum Teil lückenhaften Informationslage nicht möglich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12855 Mehr als die Hälfte der aktuell ausgereisten Personen besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. 15 Prozent davon besitzen neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit. Informationen zu Aufenthaltstiteln liegen nur anlassbezogen und daher nicht valide vor. Von den in Rede stehenden Ausgereisten befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung 119 erwachsene Personen gegenwärtig im Irak oder in Syrien in Haft oder werden anderweitig festgehalten. In Syrien befinden sich 110 Personen , davon 37 Männer und 73 Frauen, in Haft oder werden anderweitig festgehalten . Im Irak sind derzeit neun Personen inhaftiert oder werden auf sonstige Weise festgehalten, davon drei Männer und sechs Frauen. Zu 89 der Ausgereisten, die sich gegenwärtig im Irak oder in Syrien in Haft befinden oder anderweitig dort festgehalten werden, liegen Erkenntnisse vor, dass diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Von diesem Personenkreis verfügen 32 Personen neben der deutschen über eine weitere Staatsangehörigkeit. Gemäß aktuellem Kenntnisstand werden gegen 165 Personen, die sich noch in Syrien oder im Irak aufhalten, Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, 129b StGB geführt. Daten darüber, gegen wie viele der ausgereisten Personen ein Haftbefehl vorliegt und in welchen Bundesländern gegen die Personen ermittelt wird, liegen der Bundesregierung nicht vor. Beim Generalbundesanwalt werden derzeit Ermittlungsverfahren gegen 38 sich in Syrien und acht im Irak in Haft oder in Gewahrsam befindliche Personen geführt , die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind. Zu den in Frage 3c genannten Personen liegen insgesamt 22 Haftbefehle vor, 19 zu sich in Syrien und drei zu sich im Irak befindlichen Personen. Zu den Zahlen, die in den Fragen 2b, 2c und 5 erfragt werden, wird keine Statistik geführt. Insbesondere wird in Registern des Generalbundesanwaltes nicht danach unterschieden, ob Beschuldigte aus Deutschland ausgereist, eventuell wieder zurückgereist oder bspw. erstmalig nach Deutschland eingereist sind, wo sie sich derzeit aufhalten oder ob Taten nur in Deutschland begangen wurden . Zu mehr als 220 Personen liegen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder im Irak ums Leben gekommen sind. Die weitere Beantwortung der Frage 3b kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen. Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch unbefugte könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/12855 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig wieder im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf?  4. Etwa ein Drittel der gereisten Personen befindet sich momentan wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig wieder im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Taten im Zusammenhang mit dieser Unterstützung von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden?  5. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. Wie können deutsche Behörden in Syrien oder im Irak nach Kenntnis der Bundesregierung Beweismittel und Zeugenaussagen bezüglich der Aktivitäten von mutmaßlichen IS-Unterstützern erhalten oder sicherstellen? Welche deutschen Behörden ermitteln derzeit in Syrien und im Irak? Wie viele in den beiden Ländern inhaftierte aus Deutschland stammende mutmaßliche IS-Unterstützer wurden diesbezüglich befragt?  6. Das BKA hat in Syrien aktuell keine polizeilichen Informationszugänge. Der Dienstverkehr mit dem Irak erfolgt auf justizieller Ebene (Rechtshilfe) oder im Wege des polizeilichen Informationsaustauschs. Durch das BKA wurden im Irak bislang insgesamt zehn Befragungen mit Kenntnis der irakischen Behörden durchgeführt. Der BND kann im Rahmen seiner gesetzlichen Auftragserfüllung durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse über Aktivitäten mutmaßlicher IS-Unterstützer gewinnen, die ggf. auch als Beweismittel in Strafverfahren dienen können. Gegenstand der weiteren Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte . Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12855 Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Haben das Bundeskriminalamt (BKA) oder andere deutsche Behörden gegenwärtig Zugang zu allen aus Deutschland stammenden und im Irak oder in Syrien inhaftierten Personen?  7. Das BKA hat in Syrien keinen Zugang zu inhaftierten Personen. Im Irak erfolgt der Zugang zu den deutschen Staatsangehörigen, von denen der Verbleib im Irak den deutschen Behörden bekannt ist, mit Unterstützung der deutschen Auslandsvertretungen und mit Zustimmung der örtlichen Behörden. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Haben BKA-Beamte im April 2018 ohne Absprache mit den örtlichen Behörden zwei mutmaßliche deutsche IS-Anhängerinnen aus dem Nordirak in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt (vgl. www.focus.de/magazin/archiv/politik-diplomatische-krise-weil-das-bkadeutsche -is-frauen-aus-irak-evakuierte_id_9395820.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019)? Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge Schwierigkeiten dabei, für deutsche BKA-Beamte Einreisevisa in den Irak zu erhalten?  8. Nein. Die Rückführung wurde mit den örtlichen Behörden im Irak abgestimmt. Drucksache 19/12855 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass trotz des von ihr anerkannten legitimen Strafverfolgungsinteresses des Iraks keine zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereiste Person zum Tode verurteilt wird oder eine derartige Strafe vollstreckt wird?  9. Die Bundesregierung setzt sich weltweit gegen die Todesstrafe ein. Hierzu gehört auch der Einsatz dafür, dass deutsche Staatsangehörige im Irak nicht zum Tode verurteilt werden und eine derartige Strafe nicht vollstreckt wird. Inwiefern steht die Bundesregierung mit staatlichen oder nichtstaatlichen Kräften in Syrien oder im Irak in Kontakt, um die Rückkehr von aus Deutschland zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen nach Irak oder Syrien ausgereisten Personen zu gewährleisten oder zu erleichtern? Bei wie vielen der zwischenzeitlich in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrten Personen hatten von der Bundesregierung ausgeübte Bemühungen dieser Art einen Einfluss auf die Rückkehr? 10. Nach Schließung der deutschen Botschaft ist eine konsularische Betreuung von deutschen Staatsangehörigen in Syrien nicht möglich. Im Übrigen betrifft die Frage laufende Ermittlungsverfahren. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren , um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung bezüglich des Vorschlages, ein Sondertribunal für Kämpfer und Unterstützer des sogenannten Islamischen Staates im Irak einzurichten (www.dw.com/de/ein-sondertribunal-f %C3 %BCr-is-straft%C3 %A4 ter-im-irak/a-49065562, letzter Aufruf: 10. Juli 2019), von dem auch aus Deutschland stammende Personen verurteilt werden könnten? Wie verhält sich die Bundesregierung zu einem Vorschlag des Iraks, gegen finanzielle Mittel Haftanstalten speziell für IS-Mitglieder oder Unterstützer einzurichten oder sie zumindest vor Ort zu verurteilen und die Strafe vor Ort zu vollstrecken (vgl. Süddeutsche Zeitung, www.sueddeutsche .de/politik/dschihadisten-damit-keiner-zurueckkehrt-1.4445983, letzter Aufruf 12. Juli 2019)? Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Gespräche mit Vertretern der irakischen Regierung oder mit einer anderen Regierung eingeleitet ? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 11. 12. Die Fragen 11 und 12 werden im Zusammenhang beantwortet: Die irakische Regierung hat ein Angebot zu Gesprächen über eine Strafverfolgung von europäischen IS-Anhängern in der Region an ausgewählte EU- Staaten, darunter Deutschland, übermittelt. Die Bundesregierung beteiligt sich diesbezüglich an laufenden Gesprächen. Auf die Vorbemerkung der Bundes- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12855 regierung in der Antwort auf die Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3909 wird verwiesen. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Berlin eingereichten Klage (www.welt.de/politik/article195142503/Klage-gegen-Bundesrepublik- Auch-IS-Rueckkehrer-verdienen-ein-rechtsstaatliches-Verfahren.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019) auf Rückholung von Deniz B. aus dem Irak? Befindet sich Deniz B. noch im Irak? Wenn ja, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, ihn nach Deutschland zu bringen? 13. Die Frage betrifft ein laufendes Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts . Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden . Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung , Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. Wie verhält sich die Bundesregierung in Bezug auf die Verbringung zweier in einem syrischen Flüchtlingslager lebender Waisenkinder zu ihren in Deutschland lebenden Großeltern (www.tagesschau.de/investigativ/ndrwdr /is-kinder-129.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019)? Befinden sich die beiden Mädchen noch in Syrien? Wenn ja, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, sie nach Deutschland zu bringen? 14. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/12640 wird verwiesen. Welche Kriterien hat die Bundesregierung erarbeitet, um besonders schutzwürdige Personen (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/ is-kinder-129.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019) zu ermitteln, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt werden sollen? 15. Die Bundesregierung prüft – auch in Abstimmung mit ihren Partnern – mögliche Optionen, um deutschen Staatsangehörigen in humanitären Fällen, insbesondere Kindern, Unterstützung zu einer Rückkehr nach Deutschland zu leisten . Bei der Ermittlung besonders schutzbedürftiger Personen geht das Auswärtige Amt über seine Auslandsvertretungen in der Region entsprechenden Hinweisen auf humanitäre Fälle nach und versucht diese unter Einschaltung von Partnerorganisationen und lokaler Autoritäten zu verifizieren und die Identität der Betroffenen zu klären. Hierbei wird jeder Einzelfall gesondert betrachtet , Waisenkinder und gesundheitlich beeinträchtigte Kinder gelten grundsätzlich als besonders gefährdet. Drucksache 19/12855 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass von Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig oder zukünftig wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, keine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht? Inwiefern leistet die Bundesregierung den Ländern bei der Überwachung gefährlicher Rückkehrer, die nicht strafrechtlich verfolgt werden können, Unterstützung? 16. Welche Gefahr von Personen ausgeht, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig oder zukünftig wieder in Deutschland aufhalten , muss jeweils im Einzelfall bewertet werden. Es ist sowohl möglich, dass Rückkehrer keine relevante Rolle in der islamistischen bzw. jihadistischen Szene in Deutschland spielen, als auch, dass diese nach ihrer Rückkehr jihadistische Aktivitäten entfalten. Bei Rückkehrsachverhalten von Personen, die aus Jihad-Gebieten nach Deutschland zurückreisen, werden frühzeitig Maßnahmen getroffen und stetig nachverfolgt. Rückkehrer werden in Fallkonferenzen auf Landesebene und/oder im Rahmen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) arbeitsteilig behandelt und die entsprechenden Maßnahmen gemeinsam festgelegt. Im Falle einer bevorstehenden Wiedereinreise, die einen sicherheitsbehördlichen Ansatz notwendig erscheinen lässt, werden nachrichtendienstliche, polizeiliche und ausländerrechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen. Dabei werden grundsätzlich repressive aber auch präventive Maßnahmen (Deradikalisierung, Prävention) geprüft und in das Maßnahmenkonzept einbezogen . Zuständig für die Umsetzung von polizeilichen Maßnahmen ist im Grundsatz die örtlich zuständige Landespolizei. Wie bewertet die Bundesregierung Umsetzung und Erfolg der „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten, insbesondere in Syrien und Irak“? 17. Die Bundesregierung verfolgt die Thematik Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten seit geraumer Zeit, auch im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK). Die IMK hat bereits auf ihrer 200. Sitzung am 11./12. Dezember 2014 in Köln festgehalten, dass diese Personen nach ihrer Rückkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können. Konsequenter Strafverfolgung, nachrichtendienstlicher Aufklärung sowie polizeilicher Gefahrenabwehr kommen daher zentrale Bedeutung zu. Es ist weiter deutlich geworden, dass repressive Maßnahmen allein nicht ausreichen. Maßnahmen der Deradikalisierung und Reintegration sind daher immer mitzudenken und nach Möglichkeit anzuwenden. Auch die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren – Regelstrukturen auf Länder- und kommunaler Ebene (z. B. Jugend-, Sozial-, Schul-, Gesundheitsbehörden , örtliche Polizei) – ist notwendig. Diese Haltung findet nach Kenntnis der Bundesregierung im Umgang mit Rückkehrern Berücksichtigung. In ihrer 209. Sitzung vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg hat die IMK das Thema „Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten , insbesondere in Syrien und Irak“ behandelt. Sie hat in diesem Zusammenhang bekräftigt, dass ein ganzheitlicher Ansatz im Umgang mit dieser Personengruppe gewünscht und erforderlich ist. Die IMK bat in Folge das BMI, eine länderoffene Arbeitsgruppe „Ganzheitliche Fallbearbeitung im Umgang mit islamistisch radikalisierten Personen in der Praxis“ einzurichten, mit dem Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12855 Auftrag, ausgehend von den „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus jihadistischen Kampfgebieten, insbesondere in Syrien und dem Irak“ Empfehlungen für die nachhaltige, interdisziplinäre und akteursübergreifende Zusammenarbeit im ganzheitlichen Umgang mit Rückkehrern zu entwickeln. Zur Herbsttagung der IMK 2020 wird die Arbeitsgruppe einen Bericht zum Umgang mit Rückkehrern vorlegen, der konkrete kurz- und mittelfristige Handlungsvorschläge beinhaltet (Beschluss IMK 210. Sitzung, TOP 40). Sind im Rahmen des Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Terrorismus (NPP) auch Maßnahmen zur Deradikalisierung von Rückkehrern durchgeführt worden? Wenn ja, wie viele Maßnahmen wurden durchgeführt, und wie viele Personen haben teilgenommen? Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg des NPP? 18. Im Rahmen des Nationalen Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus (NPP) werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Bereich Deradikalisierung unter anderem Modellprojekte im Bereich der Rückkehrkoordination in sechs Bundesländern gefördert. Diese NPPgeförderten Modellprojekte haben im Laufe des Jahres 2019 begonnen. Daher kann aktuell über die Anzahl der Maßnahmen und bisherige Teilnahmen noch keine Aussage getroffen werden. Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Zusätzlich wird im Sinne der Ziele des NPP finanzielle Förderung für die Projekte „Beratungsnetzwerk Grenzgänger“ (IFAK e.V. – Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe – Migrationsarbeit) und „Beratungsstelle HAYAT“ (ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH) bereitgestellt. Im Rahmen dieser bundesgeförderten Projekte werden unter anderem Maßnahmen zur Deradikalisierung von Rückkehrenden angeboten. Darüber hinaus finanzieren die Länder verschiedene Aussteigerprogramme und Projekte im Bereich der Angehörigen- und Umfeldberatung. Im gesamten bundesweiten Beratungsnetzwerk der Beratungsstelle Radikalisierung im BAMF – bestehend aus bundes- wie landesfinanzierten Beratungsstellen –, wird zurzeit insgesamt eine höhere zweistellige Zahl an Rückkehrern und Rückkehrerinnen betreut (Stand: August 2019). Das im Jahr 2017 beschlossene „Nationale Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus“ (NPP) knüpft an die bestehenden Präventionsmaßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen an, koordiniert und erhöht die Wirksamkeit der Präventionsarbeit unter Einhaltung der föderalen Zuständigkeiten und stärkt die Zusammenarbeit der Akteure sowie die internationale und europäische Vernetzung. Dieser Ansatz hat sich bewährt und wird in der aktuellen Legislaturperiode fortgesetzt. Mit den im Bundeshaushalt 2018 und 2019 bereitgestellten Bundesmitteln in Höhe von 100 Mio. Euro jährlich konnten zahlreiche Maßnahmen in den Bereichen Prävention vor Ort, Prävention im Netz, Prävention und Deradikalisierung im Strafvollzug sowie zur Erhöhung der Wirksamkeit in der Extremismusprävention umgesetzt werden. Bestehende Aktivitäten – wie beispielsweise die Beratungsstelle Radikalisierung des BAMF – konnten ausgebaut und neue Angebote geschaffen werden. Dem liegt die übereinstimmende Einschätzung zugrunde, dass die Bewältigung des islamistischen Extremismus eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und sowohl repressive als auch verstärkt präventive Ansätze und Maßnahmen erfordert. Drucksache 19/12855 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie viele sogenannte Rückkehrkoordinatorinnen und Rückkehrkoordinatoren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind gegenwärtig aktiv? Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieses Modellprojektes? 19. Im Bereich der Deradikalisierung wird aus Mitteln des NPP über das BAMF seit 2019 das Modellprojekt „Rückkehrkoordinierende“ gefördert. Die Rückkehrkoordinierenden dienen in den vom Phänomen besonders betroffenen Bundesländern als Schnittstelle zu relevanten zuständigen Akteuren der Sicherheitsbehörden, Landeskoordinierungsstellen, Zivilgesellschaft, Regelstrukturen der Länder und Kommunen sowie zum Bund, um den Umgang mit Rückkehrenden aus Jihad-Gebieten zentral zu koordinieren. Derzeit sind je ein Rückkehrkoordinierender bzw. eine Rückkehrkoordinierende in den Bundesländern Bayern, Berlin, Hessen aktiv. Die Stellenbesetzung konnte mehrheitlich erst zu Ende des zweiten Halbjahres bzw. Beginn des dritten Quartals 2019 erfolgen. In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird die Stellenbesetzung in Kürze folgen. Daher lässt sich zum Erfolg der Modellprojekte zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage treffen. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die Zahlen von Rückkehrern, die freiwillig an Deradikalisierungsmaßnahmen mitwirken, nach Medienberichten vergleichsweise niedrig sind (www.br.de/nachrichten/ deutschland-welt/is-rueckkehrer-stellen-bamf-vor-grosseherausforderungen ,RN7rj7W, letzter Aufruf 11. Juli 2019)? Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Teilnehmerzahlen zu steigern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 20. Die Rückkehrkoordinierenden in den Ländern haben kürzlich ihre Arbeit aufgenommen . Teil ihrer Aufgaben ist zu überprüfen, inwiefern bei bisher zurückgekehrten Personen Bedarfe und Ansatzpunkte für Deradikalisierungsmaßnahmen bestehen. Ziel ist, bei einem erkannten Bedarf entsprechende Deradikalisierungsmaßnahmen zu initiieren. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist künftig damit zu rechnen, dass das existierende Deradikalisierungs- und Ausstiegsangebot zunehmend an die Zielgruppe der Rückkehrenden herantragen werden kann. Auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 wird verwiesen. Welche Gefahr geht nach Ansicht der Bundesregierung von Rückkehrern aus, die in den Irak und nach Syrien ausgereist sind, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu kämpfen? Welche Leitlinien hat die Bundesregierung in Bezug auf den Umgang mit zurückgekehrten Personen, die in den Irak und nach Syrien ausgereist sind, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu kämpfen? Wie viele Personen aus Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Syrien und in den Irak gereist, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu kämpfen? 21. a) b) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12855 Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt, die nach Syrien und in den Irak gereist waren, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu kämpfen? c) Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet Abgesehen von grundsätzlichen Auswirkungen, die Aufenthalte in Krisengebieten auf die Psyche haben können, kann festgehalten werden, dass im Gegensatz zu Rückkehrern aus dem islamistischen Spektrum, bei Rückkehrern, die im Irak bzw. in Syrien gegen den sog. IS oder andere islamistische Gruppierungen gekämpft haben, bislang keine Verübung bzw. Planung von Anschlägen in Deutschland bzw. Europa bekannt geworden sind. Es liegen derzeit auch keine Hinweise oder Erkenntnisse vor, die auf die Planung von Gewaltaktionen durch die vorgenannten Rückkehrer hindeuten. Reisebewegungen von Unterstützern aus Deutschland (nicht nur mit deutscher Staatsangehörigkeit) zu kurdischen Milizen nach Syrien oder in den Nordirak sind dem BKA zur polizeilichen Bearbeitung bislang (seit Juni 2013) im unteren dreistelligen Bereich bekannt geworden. Drucksache 19/12855 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333