Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Nicole Bauer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12400 – Fortschritte in der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 12. Oktober 2017 hat Deutschland die Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ratifiziert, die am 1. Februar 2019 in Kraft getreten ist. Mit diesem Übereinkommen verpflichtet sich Deutschland dazu, auf allen staatlichen Ebenen alles dafür zu tun, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen. Im Koalitionsvertrag schreiben CDU, CSU und SPD: „Wir werden die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention umsetzen und dazu ein Aktionsprogramm zur Prävention und Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder auflegen und die Hilfestrukturen verbessern. Um von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern den gesicherten Zugang zu Schutz und Beratung in Frauenhäusern zu ermöglichen, werden wir einen Runden Tisch von Bund, Ländern und Kommunen einberufen. Ziel der Beratungen ist der bedarfsgerechte Ausbau und die adäquate finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und entsprechenden ambulanten Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen . Wir wollen in diesem Zusammenhang ein Investitions-, Innovations- und Sanierungsprogramm auflegen, Weiterqualifizierungsmaßnahmen und Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen und spezifische psychosoziale Hilfen für traumatisierte Kinder und Frauen sicherstellen“ (Zeilen: 1030 bis 1041). Ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsprogramms zur Prävention und Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder ist der „Runde Tisch von Bund, Ländern und Kommunen gegen Gewalt an Frauen“, der seit dem 18. September 2018, das heißt seit zehn Monaten, regelmäßig tagt (siehe: www.bmfsfj/bmfsfj/gemeinsam-gegen-gewalt-an-frauen/128304). Wie lauten alle Arbeitsgremien, die sich an der Arbeit vom „Runden Tisch von Bund, Ländern und Kommunen gegen Gewalt an Frauen“ beteiligen und wie oft, in welcher Zusammensetzung und mit welcher jeweiligen Zielsetzung tagen diese? Welche Berichts- und Dokumentationspflichten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Arbeitsgremien des besagten Runden Tisches?  1. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12873 19. Wahlperiode 30.08.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Welche Personen nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung am „Runden Tisch gegen Gewalt an Frauen“ teil, und nach welchen Kriterien wurden sie ausgewählt (bitte mit Angabe der Funktion in Land und Kommune aufführen)? Gibt es bisher nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Arbeitsresultate des besagten Runden Tisches seit seiner Einsetzung im September 2018, und bewertet die Bundesregierung diese als Fortschritte, und wenn nicht, warum nicht?  2.  3. Die Fragen 1, 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“, den Frau Bundesministerin Dr. Franziska Giffey erstmals am 18. September 2018 einberufen hat, arbeiten Bund, Länder und Kommunen in gemeinsamer Verantwortung, aber jeweils in ihrer Zuständigkeit daran, wie sie den bedarfsgerechten Ausbau und die finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen voranbringen können. Am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ nehmen als Mitglieder für den Bund das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teil. Mitglieder des Runden Tisches für die 16 Länder sind die für das Thema Schutz von Frauen vor Gewalt jeweils zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren. Die Kommunen werden am Runden Tisch durch die drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, den Deutschen Landkreistag , den Deutschen Städtetag und den Deutschen Städte- und Gemeindebund , vertreten. Zu den Sitzungen werden jeweils die Präsidenten dieser kommunalen Spitzenverbände eingeladen, die bestimmen, wer sie vertritt. Bislang haben zwei Sitzungen des Runden Tisches stattgefunden. In der ersten Sitzung standen die Klärung der Aufgaben, der Arbeitsstruktur und die Ziele des Rundes Tisches im Vordergrund. In der 2. Sitzung wurden die Themen Verbesserung der länderübergreifenden Aufnahme im Frauenhaus und die Ausgestaltung des Bundesförderprogramms beraten. Bislang sind fünf Sitzungen des Runden Tisches in dieser Legislaturperiode vorgesehen. Die Sitzungen des Runden Tisches „Gemeinsam gegen Gewalt von Frauen“ auf politischer Ebene werden durch Workshops auf Fachebene unter Leitung der zuständigen Abteilungsleitung des BMFSFJ vor- und nachbereitet. Zu den Fachworkshops werden auf Fachebene neben den Mitgliedern des Runden Tisches je nach thematischer Schwerpunktsetzung auch Vertreterinnen der bundesweiten Vernetzungsstellen der Frauenhäuser, der Fachberatungsstellen und der Interessenvertretung behinderter Frauen sowie Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis als Gäste eingeladen, um ihre Perspektiven und ihre Expertisen einzubringen. Bislang haben zwei Workshops auf Fachebene stattgefunden, weitere sind geplant. Zudem haben zwei Sitzungen von Unterarbeitsgruppen, auf Fachebene zu Einzelaspekten und zur Klärung von Zwischenschritten stattgefunden, die in die weitere Beratung in den Workshops auf Fachebene und am Runden Tisch einfließen . Die zuständigen Berichterstatterinnen der Regierungsfraktionen werden ebenfalls zu den Sitzungen des Runden Tisches und zu den Workshops auf Fachebene als Gäste eingeladen. Drucksache 19/12873 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Protokolle der Sitzungen des Runden Tisches werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Was ist der Bearbeitungsstand der Bundesregierung hinsichtlich des angekündigten „Aktionsprogramms gegen Gewalt an Frauen“, das vom „Runden Tisch“ ausgearbeitet und in diesem Jahr anlaufen soll? Wann wird die Bundesregierung die Ergebnisse veröffentlichen? Falls das Bundesprogramm – vollständig oder teilweise – angelaufen ist, wann genau ist es angelaufen, was daraus wurde bereits umgesetzt, und wie haben welche Akteure davon erfahren? Falls das Bundesprogramm noch nicht angelaufen ist, wann und in welcher Form soll es anlaufen, und wie plant die Bundesregierung, die relevanten Akteure darüber zu informieren?  4. a) b) c) Wesentliche Säulen des „Aktionsprogramms gegen Gewalt an Frauen“, mit deren Umsetzung bereits 2019 begonnen wurde, sind der Runde Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sowie das begonnene Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. Mit dem Bundesförderprogramm wird der Bund im Rahmen seiner Förderkompetenzen Länder und Kommunen bei der bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Hilfesystems unterstützen und den Ausbau und die Erprobung neuer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen anschieben. Es wird dazu beitragen , noch bestehende Lücken im Hilfesystem zu schließen und den Zugang für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen zu verbessern. Aktuell werden die notwendigen Grundlagen für das Förderprogramm geschaffen. Bereits in diesem Jahr beginnt die Durchführung erster innovativer, nicht-investiver Projekte und Begleitmaßnahmen, die für das gesamte Hilfe- und Beratungssystem von Bedeutung sind. Ab dem Jahr 2020 sollen zusätzlich Mittel für die Förderung von Baumaßnahmen zur Verfügung stehen (siehe hierzu die Antworten zu den Fragen 7 bis 16). Das Bundesförderprogramm ist regelmäßiger Tagesordnungspunkt des Runden Tisches. Die relevanten Fachgremien des BMFSFJ – insbesondere die Bund- Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt – werden regelmäßig über den Sachstand des Aufbaus des Bundesförderprogramms informiert. Die Fördergrundlagen für die Beantragung von Mitteln aus dem Programm werden nach Fertigstellung veröffentlicht werden. Weitere Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms sollen noch im Laufe dieser Legislaturperiode folgen. Welche konkreten Maßnahmen hat der „Runde Tisch gegen Gewalt an Frauen“ bislang zur – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zum Ziel erklärten – „Unterstützung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen und Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (Zeile 1038 f.) nach Kenntnis der Bundesregierung ausgearbeitet? Wie, wann, und in welchen Berufsbranchen werden diese für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umgesetzt?  5. Im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen “ (siehe die Antworten zu den Fragen Nr. 7 bis 16) wird das E-Learning- Projekt „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online- Kurs“ (Qualifizierung für spezialisierte Einrichtungen und Dienste sowie Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12873 andere an Schutz und Hilfe beteiligte Akteurinnen und Akteure zum Themenkomplex Gewalt in Paarbeziehungen) gefördert. Ziel des Projektes, das in einem wissenschaftlichen Kooperationsverbund des Sozialwissenschaftlichen Forschungsinstituts zu Geschlechterfragen SoFFI.F/ FIVE, Freiburg mit dem SOCLES – International Centre for Socio-Legal Studies , Heidelberg und dem Universitätsklinikum Ulm, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie durchgeführt wird, ist die Entwicklung eines internetbasierten E-Learning Curriculums als Fortbildungsangebot für Fachkräfte, die im Feld „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt“ tätig sind. Die Inhalte des Projektes werden zusammen mit einem Beirat und in interdisziplinären Workshops mit Fachkräften konkretisiert und weiter entwickelt. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung von Bund, Ländern und Kommunen Selbstverpflichtungen für Unterstützungsangebote, und wenn ja, welche Partner werden sich mit welchen konkreten Verpflichtungen beteiligen? Wenn nein, warum nicht (bitte nach Ländern und Kommunen aufschlüsseln )?  6. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern liegt nach der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes grundsätzlich bei den Ländern und Kommunen, die für diese Aufgabe bereits seit vielen Jahren Finanzmittel in erheblichem Umfang aufwenden . Der bedarfsgerechte Ausbau und die finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen sind zentrale Themen der Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen am Runden Tisch. Die Beratungen am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ zu Selbstverpflichtungen für die Verbesserung von Unterstützungsangeboten laufen . Das BMFSFJ hat im Rahmen der Vorbereitung der Beratungen bei den Ländern eine Bestandsabfrage zu den dort bereits vorhandenen Unterstützungsangeboten durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden derzeit am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ geeignete Maßnahmen ermittelt und abgestimmt, die dann in Selbstverpflichtungen für die Verbesserung der spezifischen Unterstützungsangebote münden sollen. Für welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung die in ihrer Pressemitteilung vom 18. September 2018 (siehe: www.bmfsfj.de/bmfsfj/ gemeinsam-gegen-gewalt-an-frauen/128304) angekündigten Mittel in Höhe von 5,1 Mio. Euro (im Haushalt 2019 auf 6,1 Mio. Euro erhöht) für ein Förderprogramm zum Ausbau und zur Absicherung von Frauenhäusern sowie ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen bereits eingesetzt , und für welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung die finanziellen Mittel einzusetzen (bitte mit Angabe der beteiligten Länder und Kommunen aufschlüsseln)?  7. Im Jahr 2019 sind im Rahmen des nicht-investiven Teils des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ die ersten fünf Maßnahmen in Form von innovativen und modellhaften Projekten auf Bundesebene gestartet, die für das gesamte Hilfe- und Beratungssystem relevant sind (siehe die u. s. Tabelle). Dabei liegt ein Fokus auf der Umsetzung von konkreten Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag. Ebenfalls in Umsetzung des Koalitionsvertrags wurde eine Öffentlichkeitskampagne „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ (Arbeitstitel) ausgeschrieben, die Ende 2019 starten soll. Drucksache 19/12873 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Projekttitel Kurzbeschreibung Universitätsverbund SoFFI.F/ FIVE; SOCLES, Universitäts klinikum Ulm: E-Learning- Programm „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt gemeinsam sicherstellen “ Ziel des Projektes ist die Entwicklung eines E-Learning-Curriculums, das sich an alle Akteurinnen und Akteure im Feld von Unterstützung bei Gewalt gegen Frauen richtet. Das Curriculum wird mit einem Beirat und in interdisziplinären Workshops mit Fachkräften weiterentwickelt. Bundesverband Frauenbera tungsstellen und Frauennotrufe (bff): „make it work! Für einen Arbeitsplatz ohne sexuelle Diskriminierung , Belästigung und Gewalt“ In einem bundesweiten Netzwerk sowie anhand von zwei Fokusregionen soll das Projekt zeigen, wie der gesellschaftliche, politische und rechtliche Anspruch auf einen Arbeitsplatz ohne sexuelle Diskriminierung , Belästigung und Gewalt realisiert werden kann. Führungskräfte sollen durch Schulungen unterstützt werden, Präventionsmaßnahmen in ihren Unternehmen und Organisationen zu verankern. FHK: „Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung der Datensicherheit im Frauenhaus“ Ziel des Projektes ist die Verbesserung des Schutzes vor digitaler Gewalt sowie die Weiterentwicklung der Sicherheitskonzepte im Frauenhaus . Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnen werden sensibilisiert für die Datensicherheit, es werden Datenschutzorganisation und -prozesse eingebunden . Frauenhauskoordinierung (FHK): „Beschwerdemanagement zur Qualitätsentwicklung in Frauenhäusern: Instrument zur Professionalisierung und Partizipation“ Im Rahmen des Projektes erstellt die FHK ein spezifisches Konzept für ein internes Beschwerdemanagement in Frauenhäusern. Ziel ist, die Qualität der Unterstützung unter Einbezug der Perspektive von Bewohnerinnen zu verbessern. Deutsches Institut für Men schenrechte (DIMR) und bff: „Gewährleistung einer qualifizierten und flächendeckenden Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt“ Das Projekt knüpft inhaltlich an das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung an, die anonymisierte Beweissicherung bei sexualisierter Gewalt in ganz Deutschland zu ermöglichen. Beabsichtigt ist es, einen Überblick über ausgewählte Versorgungsmodelle zu erarbeiten und konkrete Vorschläge für Verbesserung zu entwickeln. Öffentlichkeitskampagne „Ge meinsam gegen Gewalt an Frauen“ (Start Ende 2019) Gemäß dem Koalitionsvertrag ist die Durchführung einer Öffentlichkeitskampagne vorgesehen, die die Öffentlichkeit für das Thema Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sensibilisiert und positiv zum Handeln ermutigt. Bestehende Hilfsangebote sollen bekannt gemacht werden. Die notwendigen Fördergrundlagen für die breitere Förderung aus dem Programm in Ländern und Kommunen werden aktuell erarbeitet und abgestimmt. Welche „Eckpunkte für das Bundesförderprogramm“ (siehe www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/-gemeinsamgegen -gewalt-an- frauen-/128364) hat der „Runde Tisch gegen Gewalt an Frauen“ nach Kenntnis der Bundesregierung bisher erarbeitet, und wann wird die Bundesregierung das Bundesförderprogramm vorstellen? Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die obligatorischen und die fakultativen Schwerpunkte der Handlungsfelder, Förderziele, Querschnittsziele und Zuwendungsbestimmungen des besagten Bundesförderprogramms , und nach welchen Kriterien werden diesbezüglich die zur Verfügung stehenden Mittel verteilt?  8.  9. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12873 Wie lauten die Förderrichtlinien für die Zuwendungsempfänger des Bundes-förderprogramms im Allgemeinen und für die Ausgestaltung der Bestandteile des Bundesförderprogramms im Besonderen? 10. Die Fragen 8, 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit dem Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sollen die Erprobung von Konzepten zur Schließung der bekannten Lücken im Hilfesystem und innovative Praxismodelle der Unterstützung bei Gewalt gefördert werden. Förderziele der aus dem Programm geförderten Projekte und Baumaßnahmen sollen die Verbesserung des Zugangs zum Unterstützungssystem und der Versorgung für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen sein. Die entsprechenden Fördergrundlagen werden aktuell erarbeitet und abgestimmt. Dabei werden über den Runden Tisch und seine Fachgremien auch die Länder einbezogen . Welche Bundesmittel stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe, aus welcher Haushaltsstelle und mit welcher Zuordnung zu den Bestandteilen des Bundesförderprogramms für 2020 sowie die darauffolgenden Jahre zur Verfügung? 11. Der Entwurf des Bundeshaushaltsgesetzes 2020, der unter Parlamentsvorbehalt steht, sieht für den nicht-investiven Teil des „Bundesprogramms zur Förderung von Innovationen im Hilfesystem zur Unterstützung gewaltbetroffener Frauen mit ihren Kindern“ in Kapitel 1703 Titel 684 24 für das Haushaltsjahr 2020 5.000 T€ sowie für den investiven Teil (zum Begriff siehe Antwort zu Frage 15) 30.000 T€ in Kapitel 1703 Titel 893 23 vor. Insgesamt sind bis 2023 vorbehaltlich der Zustimmung durch das Parlament folgende Haushaltsmittel eingeplant: Kapitel/Titel 2020 in T€ 2021 in T€ 2022 in T€ 2023 in T€ 1703/684 24 5.000 5.000 5.000 1703/893 23 30.000 30.000 30.000 30.000 Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Vergabe der Bundesmittel für das Förderprogramm zum Ausbau und zur Absicherung von Frauenhäusern sowie ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen um ein Verfahren, bei dem sich Länder und Kommunen bewerben müssen? Wenn ja, welche Bewerbungen konnten bewilligt und finanziert werden , und welche mussten abgelehnt werden (bitte unter Angabe der kommunalen Zugehörigkeit und des Verwendungszwecks des Bewerbers auflisten)? Wenn nein, nach welchem anderen Vergabeverfahren werden die finanziellen Mittel vergeben? Welchem Betrag entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtsumme der abgelehnten Bewerbungen für die angekündigten Mittel in Höhe von 5,1 Mio. Euro für ein Förderprogramm zum Ausbau und zur Absicherung von Frauenhäusern sowie ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen (bitte nach Ländern und Kommunen aufschlüsseln)? 12. a) b) 13. Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Drucksache 19/12873 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Jahr 2019 wurde mit der Durchführung erster innovativer, nicht-investiver Projekte und Begleitmaßnahmen begonnen, die für das gesamte Hilfe- und Beratungssystem von Bedeutung sind. Dabei handelt es sich um Projekte auf Bundesebene , bei denen ein zentraler Fokus auf solchen Projekten liegt, die an spezifische Aufträge aus dem Koalitionsvertrag anknüpfen (siehe hierzu die Antwort zu Frage 7). Die notwendigen Fördergrundlagen für die breitere Förderung aus dem Programm sowohl für nicht-investive als auch für investive Maßnahmen in Ländern und Kommunen werden aktuell erarbeitet und abgestimmt . Insoweit können noch keine abschließenden Angaben zum konkreten Verfahren gemacht werden. Maßnahmen in Ländern und Kommunen wurden entsprechend bislang noch nicht bewilligt oder abgelehnt. Auf Grundlage welcher Faktoren hat die Bundesregierung die Höhe der ursprünglichen Beträge (5,1 Mio. für 2019 und 30 Mio. für 2020, siehe: www. bmfsfj.de/bmfsfj/gemeinsam-gegen-gewalt-an-frauen/128304) für das Förderprogramm zum Ausbau und zur Absicherung von Frauenhäusern sowie ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen festgelegt, und mit welcher Begründung wurden die ursprünglich für 2020 vorgesehenen Mittel von 30 Mio. Euro auf 6,1 Mio. Euro gekürzt? 14. Grundlage für die Auflage des Bundesförderprogramms durch die Bundesregierung ist der entsprechende Auftrag aus dem Koalitionsvertrag (Zeilen 1030 ff.). Eine wie in der Frage formulierte Kürzung der beiden einschlägigen Titelansätze sieht der Entwurf für den Bundeshaushalt 2020 nicht vor (siehe hierzu die Antwort zu Frage 11). Was versteht die Bundesregierung unter „investiven Maßnahmen“, die ab 2020 neben nichtinvestiven Maßnahmen ebenfalls vom Bundesförderprogramm gefördert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7816, S. 4), und welche „investiven Maßnahmen“ will die Bundesregierung ab nächstem Jahr finanzieren? 15. Das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ besteht aus zwei Teilen – einem nicht-investiven und einem investiven Teil -, die im Bundeshaushalt 2019 und im Entwurf des Bundeshaushaltes 2020 jeweils durch entsprechende Haushaltstitel unterlegt sind (siehe hierzu die Antwort zu Frage 11). Aus den vorgesehenen investiven Mitteln des Bundesförderprogramms können Baumaßnahmen gefördert werden. Zu den förderfähigen Maßnahmen sollen insbesondere der (barrierefreie) Umbau und Neubau von Einrichtungen des Hilfesystems gehören, um neue Konzepte zu realisieren, mit denen Menschen mit körperlichen Einschränkungen, besonderen Problemlagen und anderen bislang unzureichend erreichten Gruppen der Zugang zum Hilfesystem ermöglicht wird. Die Maßnahmen sollen modellhaft erprobt werden; die entsprechenden Fördergrundlagen werden aktuell erarbeitet und abgestimmt. Welche Maßnahmen zur Digitalisierung und zur digitalen Sicherheit berücksichtigt die Bundesregierung bei den „investiven Maßnahmen“? 16. Zu den investiven Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Im Rahmen des nicht-investiven Teils des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ wird das Projekt „Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung der Datensicherheit im Frauenhaus“ gefördert (siehe hierzu die Antwort zu Frage 7). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12873 Die bundesweite Vernetzungsstelle Frauenhauskoordinierung e. V. wird mit dem Projekt die Frauenhäuser bundesweit bei der Verbesserung des Schutzes vor digitaler Gewalt und zur Datensicherheit von Bewohnerinnen, ihren Kindern und der Mitarbeiterinnen unterstützen. Was hat die „Prüfung weitergehender bundesgesetzlicher Lösungen für ein einheitliches Vorgehen im Notfall, zum Beispiel in Form einer Kostenübernahme für die Unterbringung im Frauenhaus oder eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung“, welche die Bundesregierung in ihrer Pressemitteilung vom 18. September 2018 angekündigt hat, ergeben (siehe : www.bmfsfj.de/bmfsfj/gemeinsam-gegen-gewalt-an-frauen/128304)? 17. Diese Thematik soll am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ im ersten Halbjahr 2020 beraten werden. Drucksache 19/12873 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333