Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12398 – Ausgaben für Babyerstausstattung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Geburt eines Kindes ist ein Grund zur Freude. Neun Monate haben die werdenden Eltern Zeit, sich auf die neue Situation vorzubereiten und die Erstausstattung für das Kind zu besorgen. Dazu zählen neben Kleidung auch Pflegemittel, Kinderwagen, spezielle Möbel und andere notwendige Dinge, um den Alltag mit einem Neugeborenen zu meistern. Eine einfache Erstausstattung für ein neugeborenes Kind kann dabei mehr als 3 000 Euro kosten, wie „Deutschlandfunk“ 2017 berichtete (www. deutschlandfunkde /industriezweig-boomt-das-grosse-geld-mit-den-babysJ24.de.html? dram:article_id=402264). Neuere Quellen sind den Fragestellerinnen und Fragestellern nicht bekannt. Diese Summe stellt insbesondere Arme und weniger wohlhabende Familien vor immense Herausforderungen. Werdende Eltern sind hierbei nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller auf die Unterstützung aus der Familie oder dem familiären Umfeld angewiesen. Regelmäßig wird ebenfalls auf gebrauchte Gegenstände zurückgegriffen, um die Kosten zu senken. Weitere Unterstützung können werdende Mütter von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ bzw. den zuständigen Landesstiftungen erhalten. Dabei ist es allerdings Voraussetzung, dass die werdende Mutter sich vorab in einer Schwangerschaftskonfliktberatung gemeldet hat und eine Notlage vorhanden ist. Diese Mittel sollen werdenden Müttern dabei helfen, sich für die Geburt des Kindes zu entscheiden. Für viele Familien kommt diese Unterstützung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht infrage. Für werdende Familien im Transferleistungsbezug besteht die Möglichkeit, einmalige finanzielle Unterstützung zu beantragen. Gemäß § 20 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 27a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelbedarfen bzw. Regelsätzen erbracht. Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII werden einmalige Leistungen genehmigt, die nicht von den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Dabei variiert die Höhe der genehmigten Leistungen stark. In Berlin können einmalig bis zu 540 Euro (www.berlin.de/sen/soziales/ themen/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php) für Deutscher Bundestag Drucksache 19/12896 19. Wahlperiode 02.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. die Erstausstattung genehmigt werden, in Koblenz bis zu 470 Euro (https:// harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Mayen-Koblenz- --09.2009.pdf) und in Celle gerade einmal 130 Euro (https://harald-thome.de/ fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Celle-LK-03.12.2015 .pdf). Die Große Koalition hat in dieser Wahlperiode erstmalig festgestellt, dass Kinderarmut ein Problem ist und in diesem Kontext Gesetze wie das so genannte Starke-Familien-Gesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Vor diesem Hintergrund möchten die Fragestellerinnen und Fragesteller von der Bundesregierung wissen, ob die Bundesregierung im Rahmen des grundgesetzlichen Auftrages zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet plant, die Unterstützung für arme Familien rund um die Geburt zu verbessern.  1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang einer kindgerechten Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen)? Welche Gegenstände gehören nach Auffassung der Bundesregierung zu einer kindgerechten Erstausstattung (bitte detailliert ausführen)?  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten einer ausreichenden und kindgerechten Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen )?  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen werdender Eltern hinsichtlich einer Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen und dabei die wirtschaftliche Situation der Familie berücksichtigen)? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Über die Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt entscheiden die kommunalen Träger gesondert. Der Bundesregierung liegen deshalb hierzu keine Erkenntnisse vor.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der maximalen Höhe der Babyerstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII in den Kommunen , die laut fachlichen Hinweisen gewährleistet werden können (bitte nach Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmen sich die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II, nicht jedoch nach Nummer 1. Träger dieser Leistungen sind nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II die Kreise und kreisfreien Städte. Richtlinien zur Höhe der genannten Leistungen werden in kommunaler Zuständigkeit erlassen. Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt sich der einmalige Bedarf für Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt nach § 31 Absatz 1 SGB XII und hier nach dessen Nummer 2, nicht aber nach den Nummern 1 und 3. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gibt es keine fachlichen Hinweise oder vergleichbare Richtlinien oder Hinweise, entsprechendes gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Angaben über die Leistungsgewährung auf Ebene der Träger liegen für die Erbringung von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII generell nicht vor. Drucksache 19/12896 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ergänzend wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Ausgaben für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nicht in die pauschalierten Regelbedarfe einbezogen sind, weil sich diese Aufwendungen nicht mit vertretbaren Ergebnissen pauschalieren lassen. Entsprechend der Regelbedarfsermittlung auf Basis der empirisch ermittelten tatsächlichen Verbrauchausgaben unterer Einkommensgruppen gilt auch für die Höhe einmaliger Bedarfe, dass sich diese an einer wirtschaftlich angemessenen Lebensweise orientieren. Für den einmaligen Bedarf der Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt bedeutet dies, dass die hierfür benötigten Anschaffungen von einkommensschwachen Haushalten nicht oder zumindest nicht durchgängig als Neuware gekauft werden müssen.  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der gewährten Leistungen für die Babyerstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII in den Kommunen (bitte nach Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?  6. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren der Mehrbedarf für Babyerstausstattung bewilligt (bitte nach Jahren , Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Anteil der jeweiligen Maximalförderung gemäß der fachlichen Hinweise aufschlüsseln)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II liegt in der Grundsicherungsstatistik nicht gesondert vor. Die Empfänger von Leistungen und die Leistungshöhen für Schwangerschaft und Geburt nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII werden im Rahmen der amtlichen Sozialhilfestatistik weder für das Dritte Kapitel SGB XII noch für das Vierte Kapitel SGB XII gesondert erhoben .  7. Wie viele Anträge auf Mehrbedarf für Babyerstausstattung wurden in den letzten fünf Jahren abgelehnt (bitte nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Abgelehnte Anträge werden generell nicht statistisch erfasst, so dass der Bundesregierung hierzu keine Daten vorliegen.  8. Wie viele Anträge auf Hilfe zur Babyerstausstattung wurden in den letzten fünf Jahren für Eltern, die sich nicht im allgemeinen Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts befinden, bewilligt bzw. nur teilweise bewilligt (bitte jeweils nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Ein-Elternfamilien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12896  9. Wie viele Anträge auf Hilfe zur Babyerstausstattung wurden in den letzten fünf Jahren für Eltern, die sich nicht im allgemeinen Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts befinden, nicht bewilligt (bitte jeweils nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Ein-Elternfamilien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften aufschlüsseln )? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 10. Plant die Bundesregierung im Bereich der Babyerstausstattung Maßnahmen zur Harmonisierung im Rahmen der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet? Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Maßnahmen. Bei einmaligen Bedarfen handelt es sich im Unterschied zu den pauschalierten Regelbedarfen um eine an den Besonderheiten des Einzelfalls orientierte Bedarfsdeckung. Dies schließt mit ein, dass alle Möglichkeiten für eine kostengünstige Bedarfsdeckung von den Leistungsberechtigten zu nutzen sind; auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 11. Welche weiteren finanziellen Unterstützungen können Familien in schwierigen Lebenssituationen beantragen? Ein Ziel der Familienpolitik ist die wirtschaftliche Stabilität von Familien. Zur Erreichung dieses Ziels setzt die Bundesregierung auch finanzielle Leistungen ein. Die bekannteste Leistung ist das Kindergeld, das an alle Familien gezahlt wird. Darüber hinaus können Eltern von Neugeborenen Elterngeld beantragen. Damit sorgt das im Jahr 2007 eingeführte Elterngeld für eine Stabilisierung des Einkommens gerade im ersten Lebensjahr eines Kindes und erleichtert den beruflichen Wiedereinstieg. Diese Familienleistungen sind verlässliche und regelmäßige Leistungen, die zusammen mit einer guten Vereinbarkeit von Familie und Beruf die wirtschaftliche Stabilität von Familien über einen längeren Zeitraum sichern. Zudem besteht die Möglichkeit, Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind in Anspruch zu nehmen. Nach der Vorbemerkung gehen die Fragestellerinnen und Fragesteller davon aus, dass die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind nur von Schwangeren beantragt werden können, die in einer Schwangerschaftskonfliktberatung waren, und somit vielen Frauen die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind nicht zugänglich wären, da sich für sie die Frage nach einem Schwangerschaftsabbruch nicht stelle. Dies ist nicht zutreffend. Die ergänzenden Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind können im Falle einer Notlage während der gesamten Schwangerschaft im Rahmen einer allgemeinen Schwangerschaftsberatung beantragt werden, wenn andere Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend sind. Damit stehen sie gerade auch jenen Schwangeren zur Verfügung, die ggf. keine Ansprüche auf die gesetzlichen Leistungen, aber ein geringes Einkommen haben. Grundsätzlich dürfen diese Zuschüsse, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet werden. Drucksache 19/12896 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333