Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11980 – Eckpunktepapier zum „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 22. Mai 2019 Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (im Folgenden „Kohlekommission“) für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ verabschiedet (im Folgenden „Eckpunktepapier“). Entsprechend des Papiers soll das vorgesehene „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen “ als Mantelgesetz ein „Investitionsgesetz Kohleregionen“ enthalten . Insgesamt stelle der Bund den Ländern für die Braunkohleregionen „spätestens bis zum Jahr 2038 [...] bis zu 14 Mrd. Euro an Finanzhilfen zur Verfügung“. Der Bund unterstütze die Länder bei den durch die vorzeitige Beendigung der Kohleverstromung erforderlichen Anpassungsprozessen in den Braunkohleregionen. Die Länder leisteten dabei zu den mit den Bundesmitteln geforderten Investitionen „einen (den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden) angemessenen Eigenanteil“. Die Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Verwaltungszuständigkeit der Länder seien „in Artikel 104b und 104c Grundgesetz festgelegt und setzen vor allem besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden voraus“, so das Eckpunktepapier weiter. Zudem würden die Finanzhilfen in der Anfangsphase ein höheres Volumen haben, „um die Finanzierung der notwendigen Anfangsinvestitionen sicherzustellen“ Im Zeitablauf sollten die Finanzhilfen geringer werden. Laut dem Eckpunktepapier wird der Bund den betroffenen Ländern Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes für besonders bedeutsame Investitionen „gemäß den inhaltlichen Ausführungen in Abschnitt IV.2. ,Investitionsgesetz Kohleregionen‘ gewähren, wenn sich die Länder dafür entscheiden, auf diesem Weg Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs zu finanzieren (Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent)“. Die Finanzhilfen würden dabei nicht auf das Finanzvolumen von bis zu 14 Mrd. Euro angerechnet, welches für das Investitionsgesetz Kohleregionen vorgesehen sei. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12956 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. In einem Verbänden bekanntgewordenen Vorentwurf des Eckpunktepapiers von Anfang Mai 2019 hieß es in diesem Zusammenhang jedoch in einem Absatz (der in der Endfassung fehlt): „Die Bundesregierung wird unter Federführung des BMVI einen Entwurf für ein neues Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz vorlegen, nach dem solche Infrastrukturprojekte der geltenden Bedarfspläne , die noch nicht mit finanziellen Bedarfsplanmitteln unterlegt sind, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel mit weiteren Haushaltsmitteln ausgestattet und der damit verbundenen entsprechenden finanziellen Absicherung ihrer Planung und Realisierung vorgezogen werden können.“ Über die bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen hinaus verpflichtet sich der Bund im Eckpunktepapier „in seiner Zuständigkeit weitere Maßnahmen zugunsten der Braunkohleregionen mit einer Zielgröße von bis zu 26 Milliarden Euro bis spätestens 2038 zu ergreifen, auszubauen oder fortzuführen“ (im Folgenden „Investitionen des Bundes“). In diesem Zusammenhang werde der Bund in den kommenden Jahren sogenannte prioritäre Projekte „gemäß den oben genannten Finanzierungsgrundsätzen“ realisieren, und dies „(soweit möglich und notwendig) in den jeweiligen Gesetzen verankern“. Der Bund werde sich dabei „an dem genannten Finanzvolumen von bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr orientieren.“ Die Finanzierung der Maßnahmen erfolge „gemäß den oben genannten Finanzierungsgrundsätzen“. Darüber hinaus werden laut Eckpunktepapier als Sofortprogramm im Rahmen bestehender Bundesprogramme Projektantrage der betroffenen Länder für die Braunkohleregionen als zusätzliche Maßnahmen umgesetzt. Der Bund trage bis zu 240 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Das Gesamtvolumen des Förderprogramms könne höher liegen, weil bei einigen Projekten ein Länderanteil hinzukäme. Hier wird eine ggf. notwendige zusätzliche Kofinanzierung der Länder eingeführt, „sofern dies einzelne Programme vorsehen“, wobei der Anteil von 240 Mio. Euro vollständig vom Bund erbracht werde. Laut dem Eckpunktepapier sei zudem ein Ziel der Bundesregierung „der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von ca. 5 000 Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren“ in Bundeseinrichtungen. Nach dem Eckpunktepapier soll ein Koordinierungsgremium den Bund und die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des Mantelgesetzes beraten und unterstützen. Das Papier führt die Empfehlung der Kohlekommission an, „Mitte der 20er Jahre mit einem substanziellen Zwischenschritt eine zusätzliche Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen möglichst durch ein Innovationsprojekt zu erbringen“. Als Innovationsprojekt sollen danach „einzelne Braunkohlekraftwerksblöcke zu innovativen Langzeitspeicherkraftwerken umgebaut werden , die Strom aus Wind und Sonne in Zeiten überschüssiger Produktion einspeichern und auf Anlass wieder ausspeichern“. In Medien wurde unmittelbar nach Abschluss der Kohlekommission mehrfach berichtet, dass es sich bei dem Innovationsprojekt nach mündlichen Absprachen innerhalb der Kommissionsmitglieder um den Standort Jänschwalde gehandelt habe (siehe Artikel „Wie die Kohlekommission Deutschlands Osten verschont“ vom 27. Januar 2019 auf www.welt.de). Dieser Standort steht nach anderen Medienberichten aber diesbezüglich in Frage (siehe Artikel „Woidkes Kampf um Jänschwalde“ vom 3. März 2019 auf www.klimareporter.de). Im Eckpunktepapier heißt es ferner: „Die Erstellung von Leitbildern für die Kohleregionen erfolgt durch die betroffenen Länder in Abstimmung mit dem Bund.“ Dieser Satz deutet auf den noch längst nicht abgeschlossen Prozess in den Ländern hin. Gleichzeitig ist jedoch ein paar Sätze weiter zu lesen: „Für die Länder ist dieser Prozess nicht neu. Sie konnten dabei auf eigene Planungen und Vorarbeiten der Kommission ,Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ‘ zurückgreifen. Im Ergebnis haben sie für jede der drei Braunkohleregionen ein Leitbild entwickelt, das die Grundlage für alle Drucksache 19/12956 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unterstützungsmaßnahmen bildet (die Leitbilder der drei Braunkohleregionen befinden sich in Anlage 1)“. Laut dem Eckpunktepapier wird sich der Bund „für eine Anpassung des europäischen Beihilferahmens bezüglich Beihilfen, die den durch Klimaschutzmaßnahmen beschleunigten Strukturwandel flankieren sollen, einsetzen“. Im o. g. Vorentwurf des Eckpunktepapiers fand sich der gegenüber der Endfassung gestrichene Satz: „Der Bund geht davon aus, dass die zusätzlichen finanziellen Mittel es den Ländern auch ermöglichen, ihre Politik zur Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere fortzusetzen.“ Im Vorentwurf fand sich zudem der Verweis auf die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen (UN): „Die Leitbilder sollten auf die Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen “. Dieser Satz fehlt in der Endfassung der Eckpunkte. Das Eckpunktepapier kündigt einen Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft “ an. Eine im Juni 2019 veröffentlichte Studie „Gewinner und Verlierer eines staatlichen Vorruhestands für Braunkohlebeschäftigte“ des Mercator Research Institute on Global Commons (MCC) kommt in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass die von der Kohlekommission vorgeschlagene staatlich geförderte Frühverrentung im Rahmen eines Anpassungsgeldes (APG) vor allem den Braunkohleunternehmen zugutekäme, bei denen Vorruhestandsregelungen bereits seit Jahren gängige Praxis in der Braunkohle seien, während für den Staat erhebliche Kosten entstünden (www.mccberlin .net). Der Abschlussbericht der Kohlekommission empfiehlt „Maßnahmen, die die Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum adressieren, um die Strukturwandelprozesse von unten in den Braunkohleregionen zu stärken. Diese Maßnahmen sollen kleinere und mittlere Projekte von zivilgesellschaftlichen Organisationen, bürgerschaftliches Engagement und soziale Unternehmen fördern, um den sozialen Zusammenhalt und die Lebensqualität zu unterstützen.“ Ferner empfiehlt die Kommission die „Schaffung partizipativer Gremien, die sicherstellen, dass Sozialpartner und wirtschaftliche sowie zivilgesellschaftliche Akteure vor Ort institutionell an der Bewilligung von Förderprojekten und der Mittelvergabe beteiligt werden“. Zudem sollte „ein noch festzulegender Anteil der Mittel [...] nicht auf den ,wirtschaftlichen‘ Strukturwandel beschränkt sein, sondern dafür verwendet werden, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln.“ In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft“ bekannt geworden, den das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche-Berlin- Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer Perspektiven gemeinsam entwickelt haben (www.lausitzer-perspektiven.de). Er sieht eine relevante finanzielle Grundausstattung aus einem Teil der Strukturwandelmittel über 15 Jahre und eine relative Eigenständigkeit bei der Verwendung der Mittel durch den Fonds unter demokratischer Kontrolle auch externer Gremien vor. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung “ für ein Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen am 22. Mai 2019 verabschiedet . Zuvor wurde der Text der Eckpunkte innerhalb der Bundesregierung mehrfach abgestimmt. Dabei ist eine Weiterentwicklung des abzustimmenden Textes üblich, es werden Zwischenversionen erstellt, mitunter Passagen gestri- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12956 chen oder überarbeitet. Zwischenversionen des Eckpunktepapiers werden von der Bundesregierung nicht kommentiert.  1. Wie hoch ist in den drei Braunkohlerevieren jeweils der Anteil a) der im Braunkohlesektor direkt Beschäftigten an den insgesamt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Reviers bzw. b) der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten Bruttowertschöpfung des Reviers? Grundlage für die Beantwortung der Frage ist ein Gutachten des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsförderung zur Erarbeitung aktueller vergleichender Strukturdaten für die deutschen Braunkohleregionen aus dem Januar 2018 (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/endbericht-rwierarbeitung -aktueller-vergleichender-strukturdaten-deutsche-braunkohleregio nen.html) sowie ein Projektbericht des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsförderung zu den Strukturdaten für die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ aus dem September 2018 (www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Publikationen/Studien/strukturdaten-der-kommission-wachstum-struktur wandel-und-beschaeftigung.html). Zu a) Der Anteil der Beschäftigten im Braunkohlesektor an den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten beträgt: • Lausitzer Revier: 2 Prozent • Rheinisches Revier: 1,2 Prozent • Mitteldeutsches Revier: 0,3 Prozent Zu b) Der Anteil der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten Bruttowertschöpfung des Reviers beträgt: • Lausitzer Revier: 4,3 Prozent • Rheinisches Revier: 2,4 Prozent • Mitteldeutsches Revier: 0,9 Prozent  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die Struktur des erwarteten Rückgangs des Erwerbspersonenpotentials in den drei Braunkohleregionen bis zum Jahr 2030 und ggf. darüber hinaus, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des demografischen Wandels stattfinden wird (bitte nach Kohleregionen und Branchen aufschlüsseln), und in welchem Verhältnis steht dies nach Auffassung der Bundesregierung zum braunkohleausstiegsbedingten Beschäftigungsabbau? Der Bundesregierung liegen Daten und Prognosen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zur demografischen Entwicklung vor, die in Vorbereitung der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ im Jahr 2018 speziell für die Braunkohlereviere untersucht und analysiert wurden (Bericht des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsförderung: Erarbeitung aktueller vergleichender Strukturdaten für die deutschen Braunkohleregionen , www. bmwi.de/ Redaktion/ DE/ Publikationen/ Wirtschaft/ endbericht- rwierarbeitung - aktueller- vergleichender- strukturdaten- deutsche- braunkohleregionen .html). Gesonderte Prognosen zur Entwicklung des Erwerbspersonenpotentials in den drei Braunkohlerevieren liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Drucksache 19/12956 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu Frage 1a hin, wonach der Anteil der Beschäftigten im Braunkohlesektor an den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sich bereits heute im kleinen einstelligen Prozentbereich befindet.  3. Wie reagiert die Bundesregierung auf die nach Ansicht der Fragesteller, wonach die eigentliche Herausforderung des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels nicht in der Sicherung der Gesamtbeschäftigung in den Revieren an sich liegt, sondern in der Gewährleistung „guter“, also vergleichbar gut bezahlter und mitbestimmter Arbeitsplätze mindestens in einem ähnlichen Umfang, wie sie in der Braunkohlewirtschaft überwiegend existieren? Die strukturpolitische Unterstützung der Bundesregierung hat zum Ziel, die durch den Kohleausstieg wegfallenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und Arbeitsplätze durch den Aufbau neuer Wertschöpfungschancen zu kompensieren und so die Schaffung von neuen, der bisherigen Beschäftigung in Zahl und Qualifikationsniveau entsprechenden Arbeitsplätzen zu unterstützen.  4. Wird das Finanzvolumen der zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder bis 2038 unveränderbar für die einzelnen Bundesländer gesichert, und wenn ja, auf welche Weise? Die Fragen 4, 7 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Der am 28. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für ein Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen enthält feste Länderanteile für die Finanzhilfen . Die prozentuale Verteilung der Finanzhilfen auf die Braunkohleregionen ist wie folgt vorgesehen (die Quoten müssen dabei nicht in jedem Jahr, sondern erst 2038 in der Rückschau erfüllt sein): • 43 Prozent für das Lausitzer Revier (davon 60 Prozent Brandenburg und 40 Prozent Sachsen) • 37 Prozent für das Rheinische Revier • 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier (davon 60 Prozent Sachsen-Anhalt und 40 Prozent Sachsen). Damit ergibt sich folgende Aufteilung nach Ländern: • Brandenburg: 25,8 Prozent • Nordrhein-Westfalen: 37 Prozent • Sachsen: 25,2 Prozent • Sachsen-Anhalt: 12 Prozent Die Mittel für die Ausgaben für die durch diesen Gesetzentwurf vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen stehen nach Maßgabe und im Umfang des jeweiligen Haushaltsgesetzes bereit. In der Finanzplanung sind gemäß Koalitionsvertrag bis 2021 Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro pro Jahr für regionale Strukturpolitik /Strukturwandel Kohlepolitik vorgesehen und im Bundeshaushalt ab dem Jahr 2019 als zusätzliche Verstärkungsmittel veranschlagt, die die zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die im Gesetzentwurf benannten Maßnahmen der Strukturstärkung heranziehen können. Die Bundesregierung unterstreicht die Relevanz der gesamtgesellschaftlichen Herausforderung des durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung bedingten Strukturwandels auch über das Jahr 2021 hinaus und hat auch in den Finanzplanjahren 2022 und 2023 jeweils 500 Mio. Euro im Einzelplan 60 als zusätzliche Verstärkungsmittel Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12956 vorgesehen. Für die Jahre nach 2023 werden die zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die im vom Kabinett am 28. August 2019 beschlossenen Strukturstärkungsgesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung ebenfalls mindestens in der bisherigen Höhe zusätzliche Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 60 des Bundeshaushalts erhalten. Die in Umsetzung der Eckpunkte der Bundesregierung vom 22. Mai 2019 darüber hinaus erforderlichen Haushaltsmittel sind wegen der gesamtstaatlichen Aufgabe durch Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushalts sicherzustellen und werden im Einzelplan 60 etatisiert.  5. Auf welche Weise werden die 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder in Jahresscheiben aufgeteilt? Bedeutet die im Eckpunktepapier beschriebene Degression, dass die Jahresbeträge in der Anfangsphase über die in der Presse vielfach zitierten 0,7 Mrd. Euro jährlich hinausgehen, um bei fallenden jährlichen Zuweisungen dennoch innerhalb von 20 Jahren auf insgesamt 14 Mrd. Euro zu kommen, und wie wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvoller degressiver Pfad auszustatten? Die Finanzhilfen werden in der Anfangsphase ein höheres Volumen haben, um die Finanzierung der notwendigen Anfangsinvestitionen sicherzustellen. Mit der im Zeitablauf erwarteten positiven wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen werden die Finanzhilfen geringer. Der Bund wird die Finanzhilfen von insgesamt bis zu 14 Mrd. Euro für die Braunkohlereviere bis spätestens 2038 zur Verfügung stellen. Die Jahresbeiträge werden dabei gemäß Artikel 104b Absatz 2 Grundgesetz im Zeitablauf fallen. Die Finanzhilfen sollen sich dabei an der Flexibilität der mehrjährigen Finanzperioden der EU-Regionalpolitik orientieren . Innerhalb dieser Perioden können die Mittel überjährig genutzt werden. Über den konkreten Degressionspfad wurde noch nicht entschieden.  6. Wie und durch wen werden die Regeln nach Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes bezüglich der Verwendung der Finanzhilfen an die Länder durchgesetzt und überwacht, und welche Spielräume gibt es? Der Bund wird die für Finanzhilfen nach den Vorgaben des Grundgesetzes bestehenden Möglichkeiten der Überprüfung nutzen. Die Bundesregierung kann die ihr bei Finanzhilfen zukommenden verfassungsrechtlichen Kontrollrechte aus Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes wahrnehmen. Demnach kann die Bundesregierung Berichte und gegebenenfalls bzw. anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen sowie bei Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes gegebenenfalls Erhebungen bei den Verwaltungsbehörden durchführen. Darüber hinaus sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung auf Verlangen über die Durchführung der Projekte und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten (Artikel 104b Absatz 3 des Grundgesetzes). Des Weiteren kann der Bundesrechnungshof Erhebungen vornehmen (Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz). Darüber hinaus soll die Durchführung und Umsetzung der Projekte im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes durch ein beratendes Bund-Länder-Koordinierungsgremium begleitet werden. Das Koordinierungsgremium soll den Bund und die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des Mantelgesetzes beraten und unterstützen. Es soll auf Bundesseite auch Koordinierungsaufgaben übernehmen. Drucksache 19/12956 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  7. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen den Ländern zur Verfügung gestellt ? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  8. Inwieweit kann der Verwendungshinweis für die Finanzhilfen im Eckpunktepapier „insbesondere für besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände )“ Investitionsmittel für in diesem Sinne weniger bedeutsame Projekte einschränken? Welche Abgrenzung folgt hier aus dem Wort „insbesondere“? Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes verlangt das Vorliegen „besonders bedeutsamer Investitionen“. Dies sind nach allgemeiner Ansicht solche Investitionen , die nach Art und Umfang gesamtstaatliche Relevanz besitzen, also ein besonderes Gewicht haben müssen. Es muss sich also um solche Investitionen handeln, die den Rahmen üblicher Ländervorhaben übersteigen und zudem überregionale, gesamtstaatliche Effekte auslösen können. Gleichwohl bezieht sich dies, da auch die Förderung mehrerer kleinerer Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden soll, nicht etwa auf jede dieser Einzelinvestitionen, sondern vielmehr auf die Gesamtsumme des jeweiligen Hilfsprogramms.  9. Können über die Finanzhilfen an die Länder nur Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden? Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren? 10. Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, wonach die Finanzhilfen des Bundes an die Länder auch zur Finanzierung von konsumtiven Ausgaben benutzt werden können? Die Fragen 9, 10 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Über die Finanzhilfen an die Länder können ausschließlich investive Ausgaben finanziert werden. Die Bundesregierung darf jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten , zum Beispiel im Rahmen einer Projektförderung, auch konsumtive Ausgaben selektiv fördern. Sie wird deswegen ein Programm auflegen, mit dem sie die Braunkohlereviere zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen , ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung macht und Projekte auf Basis von Zuwendungen fördert. Die Bundesregierung entwickelt das Programm derzeit. 11. Welche Form könnte die im Eckpunktepapier angeführte Bund-Länder- Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ hinsichtlich der Finanzhilfen an die Länder haben, und was sind diesbezüglich die Vor- und Nachteile von Staatsverträgen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern auf der einen Seite und Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern auf der anderen hinsichtlich a) langfristiger Sicherung der Mittel, b) parlamentarischer Kontrolle und Transparenz für Zivilgesellschaft und c) Flexibilität bei eintretenden Veränderungen? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12956 12. Wird es eine oder mehrere Bund-Länder-Vereinbarungen „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ geben (müssen), etwa einmal für die Finanzhilfen an die Länder und einmal für die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Artikel 104b Absatz 2 Grundgesetz sieht vor, dass die nähere Ausgestaltung der Finanzhilfen des Bundes durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz oder eine Verwaltungsvereinbarung erfolgt. Es hat sich bei Finanzhilfen eine Staatspraxis herausgebildet, ein entsprechendes Bundesgesetz mit einer ausführenden Verwaltungsvereinbarung zu kombinieren. Beispiele hierfür sind etwa das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und das Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost, bei dem ebenfalls ein Bundesgesetz mit einer Verwaltungsvereinbarung kombiniert wurde. Mit der Kombination Bundesgesetz und Verwaltungsvereinbarung verfolgt der Bund das Ziel, die Strukturhilfen und ihre Rahmenbedingungen für alle Beteiligten – Bund wie Länder – verbindlich zu gestalten. Thematisch sollen gemäß Entwurf für ein Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen Finanzhilfen und Strukturhilfen von Verwaltungsvereinbarungen abgedeckt werden. 13. Wird das Finanzvolumen der zugesagten jährlich bis zu 1,3 Mrd. Euro (insgesamt bis zu 26 Mrd. Euro) Investitionen des Bundes in den Kohleregionen bis 2038 unveränderbar im Bundeshaushalt gesichert, und wenn ja, auf welche Weise? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 14. Ist auch bei den Investitionen des Bundes in den Kohleregionen ein Degressionsansatz vorgesehen, wenn ja, wie ist dieser entsprechend Frage 5 ausgestaltet? Die Mittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bedarfsgerecht für die Umsetzung der weiteren Maßnahmen des Bundes bereitgestellt. 15. Bedeutet Finanzierung der Maßnahmen gemäß den „oben genannten Finanzierungsgrundsätzen “, dass alle Einschränkungen, die für Finanzhilfen entsprechend Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes gelten, auch für die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen zutreffen? Die Formulierung bezieht sich auf den Abschnitt IV. 1. c) der Eckpunkte („Finanzierung “), der sowohl für die Finanzhilfen gilt, als auch für alle weiteren Maßnahmen des Bundes, die in den Eckpunkten Erwähnung finden. Für die Investitionen des Bundes in der jeweiligen Zuständigkeit des Ressorts (Abschnitt IV. 3. der Eckpunkte) gelten die einschlägigen Regelungen in dieser Zuständigkeit . 16. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die zugesagten bis zu 26 Mrd. Euro Investitionen des Bundes in den Kohleregionen realisiert? 17. Können über die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen nur Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden? Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren? Drucksache 19/12956 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Hält die Bundesregierung es de lege lata für zulässig, dass die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen auch zur Finanzierung von konsumtiven Ausgaben benutzt werden? Plant sie diesbezüglich gesetzgeberisch tätig zu werden? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Regionale Entwicklung ist ein langjähriger Prozess, der nicht vorab bis zum Ende durchgeplant werden kann. Das am 28. August 2019 vom Kabinett beschlossene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen sieht Strukturen und Zuständigkeiten vor, um den Projektfluss auch in den folgenden Jahren sicherzustellen . Dazu soll gerade auch das in der Antwort zu Frage 6 skizzierte Koordinierungsgremium beitragen. Der Bund wird auch in der Zukunft sein strukturpolitisches Engagement in einer ressortübergreifend abgestimmten Förderpolitik für strukturschwache Regionen weiterführen. Weiterhin maßgeblich für die Finanzierungswege und die Förderregelungen der Investitionen des Bundes sind die einschlägigen Regelungen des jeweiligen Ressorts in eigener Zuständigkeit. 19. Wer hat die im Eckpunktepapier aufgelisteten „prioritären Projekte“ ausgewählt , und wie wurden Parlamente und Zivilgesellschaft daran beteiligt ? Die Eckpunkte nennen zahlreiche Maßnahmen zugunsten der betroffenen Regionen . Diese Maßnahmen und Projekte basieren auf Vorschlägen der Länder, sie wurden in enger Abstimmung mit den fachlich betroffenen Ressorts ausgewählt . Dabei wurden unter anderem die von der Kommission vorgeschlagenen Grundsätze für eine Strukturentwicklungsstrategie beachtet (vgl. 5.2 des Abschlussberichts Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“). 20. In welchem Volumen müssen sich die Bundesländer mit Eigenmitteln zur Kofinanzierung beteiligen a) bei Projekten, die mit den Finanzhilfen des Bundes finanziert werden bzw. b) bei Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen finanziert? Die Länder müssen einen relevanten Beitrag zum Gelingen des Strukturwandels in den Kohleregionen leisten. Sie verpflichten sich daher zur aktiven Mitarbeit , insbesondere durch Projekte und deren Kofinanzierung gemäß geltenden Vorschriften. Zu a) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen, die mit Finanzhilfen des Bundes gefördert werden. Eine Vollfinanzierung durch den Bund kommt bei Finanzhilfen des Bundes nicht in Betracht. Zu b) Grundsätzlich ist bei den Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen finanziert , kein festgeschriebener Kofinanzierungsanteil vorgesehen. Dieser wird jedoch maßgeblich durch rechtliche Einzelregelungen bestimmt. Wenn hierbei durch die anzuwendende Rechtsgrundlage des Ressorts ein Kofinanzierungsanteil vorgesehen ist, dann wird dieser zwingend zu erbringen sein. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12956 21. Gibt es Abschätzungen der Bundesregierung, ob und inwieweit die Kofinanzierungsanteile der betroffenen Bundesländer diese in Bedrängnis mit der „Schuldenbremse“ bringen könnten? Hierzu hat die Bundesregierung keine Abschätzungen. Wie die Länder ihre Ausgaben anpassen, fällt unter die Haushaltsautonomie der Länder gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes. 22. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei finanzschwachen Kommunen gesichert werden, dass diese zusätzliches Personal für Projektplanungen und -antragstellungen erhalten? Es ist die Aufgabe der Länder, sicherzustellen, dass ihre Kommunen ausreichend finanziert sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 23. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund Kofinanzierungsanteile von Ländern oder von Kommunen übernimmt, zum einen bei einer Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Förderprogrammen? Diese Möglichkeit wird von der Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt. Der jeweilige Kofinanzierungsanteil wird von den Ländern zu erbringen sein. Das Gelingen des Strukturwandels in den Kohleregionen ist eine gesamtstaatliche Aufgabe für Bund, Länder und Gemeinden. Insbesondere die Länder müssen einen relevanten Beitrag leisten. Sie verpflichten sich daher zur aktiven Mitarbeit, insbesondere durch Projekte und deren Kofinanzierung gemäß geltenden Vorschriften. 24. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass die Länder Kofinanzierungsanteile von Kommunen übernehmen, zum einen bei einer Bundesfinanzierung , zum anderen bei EU-Finanzierung? Bei den geplanten Finanzhilfen zugunsten der Braunkohlereviere soll dies explizit vorgesehen werden. Demnach sind die Länder aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können. Sie können hierzu auch den kommunalen Eigenfinanzierungsanteil vollständig mit Landesmitteln decken. Inwieweit Länder den Kofinanzierungsanteil von Kommunen bei EU- Finanzierungen übernehmen können, wird durch die anzuwendende Förderrichtlinie oder andere maßgebliche Regelungen bestimmt. Hierzu kann die Bundesregierung keine detaillierte Auskunft geben. 25. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund konsumtive Ausgaben von Ländern bzw. Kommunen übernimmt, bzw. die Länder konsumtive Ausgaben von Kommunen übernehmen? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Drucksache 19/12956 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers gegenüber dem genannten Entwurf der Absatz gestrichen, nach dem der Bund den Finanzierungsanteil der Kommunen in Kohleregionen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) übernimmt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Bedeutet die Formulierung im Eckpunktepapier, nach der von den 500 Mio. Euro jährlich, die in dieser Legislaturperiode gemäß Koalitionsvertrag für „regionale Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik“ vorgesehen sind, bis zu 240 Mio. Euro „kurzfristig, d. h. ohne Gesetzesänderung “ zur Finanzierung des Sofortprogramms verwendet werden, dass 260 Mio. Euro nicht für „Strukturwandel Kohlepolitik“, sondern für „regionale Strukturpolitik“ jenseits von vom Kohleausstieg betroffenen Regionen verwendet werden? Wenn ja, wofür genau werden die 260 Mio. Euro verwendet? Das Sofortprogramm dient zur zügigen Umsetzung von Maßnahmen und ist zeitlich bis 2021 begrenzt. Der Bund trägt dazu insgesamt mit bis zu 240 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Die im Jahr 2019 haushaltswirksam werdenden Maßnahmen werden aus den betroffenen Einzelplänen finanziert und aus einem Verstärkungstitel mit einem Ansatz von bis zu 500 Mio. Euro im Einzelplan 60 gedeckt. Nicht für das Sofortprogramm zugewiesene Verstärkungsmittel stehen im Bundeshaushalt 2019 zur Umsetzung von weiteren noch zu konkretisierenden Maßnahmen für den Strukturwandel Kohlepolitik/regionale Strukturpolitik zur Verfügung . 28. Welche Programme sehen beim Sofortprogramm eine Kofinanzierung der Länder vor, und wie hoch wäre jeweils der Länderanteil? Die Länder haben Projekte für das Sofortprogramm abschließend vorgeschlagen . Die Projektvorschläge können der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kabinettsbeschluss ‚Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen‘„ auf Bundestagsdrucksache 19/11679 entnommen werden. Die Prüfung aller Anträge und die Projektauswahl für das Sofortprogramm sind noch nicht abgeschlossen. Welche Förderprogramme und ggf. in welcher Höhe Kofinanzierungen der Länder vorgesehen sind, ist daher nicht abschließend bekannt . Für die nachfolgenden Projekte wurden den zuständigen Ressorts bereits Mittel im Rahmen des Sofortprogramms zugesagt: Projekt Programm/Zweckbestimmung nach Bundeshaushaltsplan Land Länderanteil Modellregion Gesundheit Lausitz – Gesundheitscampus und Next Generation Hospital: Anbindung an die Medizininformatik-Initiative Methoden- und Strukturentwicklung in den Lebenswissenschaften Brandenburg ohne Aufbau eines 3DLabs Forschung für Produktion, Dienstleistung und Arbeit Brandenburg ohne Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12956 Projekt Programm/Zweckbestimmung nach Bundeshaushaltsplan Land Länderanteil Innovationscampus Mikrosensorik (neu: Innovationscampus Elektronik und Mikrosensorik Cottbus [iCampµs]) Elektroniksysteme Brandenburg ohne CASUS Bilaterale Kooperationen im Bereich der künstlichen Intelligenz und Systemforschung Sachsen 10 Prozent Fraunhofer-Zentrum für Digitale Energie Sonstige institutionell geförderte Einrichtungen im Bereich Bildung und Forschung – Betrieb/FhG – Investitionen Nordrhein- Westfalen ohne Living-Lab Power-to-Chemicals (neu: lnkubator Nachhaltige Elektrochemische Wertschöpfungsketten – iNEW) Energietechnologien und effiziente Energienutzung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Nordrhein- Westfalen ohne Neuroinspirierte Technologien der Künstlichen Intelligenz (neu: Neuro-inspirierte Technologien der künstlichen Intelligenz für die Elektronik der Zukunft [NEUROTEC]) Elektroniksysteme Nordrhein- Westfalen ohne BioSC 2.0: Science-to-Business Center Bioökonomie Nordrhein- Westfalen ohne UNESCO-Geopark Muskauer Faltenbogen Kulturelle Vermittlung Brandenburg ohne Kulturelle Heimat Lausitz Kulturelle Vermittlung Brandenburg ohne Kulturplan Lausitz Kulturelle Vermittlung Brandenburg ohne Inwertsetzung des Immateriellen Kulturerbes im deutsch-slawischen Kontext Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft Brandenburg ohne Bauliche und museale Umgestaltung der Energiefabrik Knappenrode Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung , Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen Sachsen ohne Instandsetzung der Liegenschaften Neuer Steinweg I und 2 am Naumburger Domplatz als UNESCO-Kernzone Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung , Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen Sachsen- Anhalt ohne Reinigung der Außenhaut des Naumburger Doms als UNESCO-Weltkulturerbe Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung , Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen Sachsen- Anhalt ohne Ortsumfahrung Bad Kösen: Erarbeitung Ausführungsplanung Bedarfsplanmaßnahmen (Bundesstraßen) Sachsen- Anhalt ohne Drucksache 19/12956 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Bedeutet die Laufzeit des Sofortprogramms bis 2021, dass die weitere Finanzierung (sowohl Finanzhilfen an die Länder wie auch Investitionen des Bundes in den Kohleregionen) erst ab dem Jahr 2022 starten? Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt starten sie jeweils, und in welchen Haushaltsentwürfen (welchen Jahres) müssten die Mittel dafür eingestellt werden? Der Beginn und die Finanzierung der Finanzhilfen und weiterer Maßnahmen hängen von dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für das Strukturstärkungsgesetz ab. Sie sind von der Laufzeit des Sofortprogramms unabhängig. 30. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers von einem „Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen“ Abstand genommen, und welche Konsequenzen (Vor- und Nachteile) hat der nun gewählte Weg? Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen mit einer Vielzahl strukturwirksamer Maßnahmen beschlossen. Der Entwurf des Gesetzes enthält auch die erforderlichen Regelungen zur Realisierung von Verkehrsprojekten in den betroffenen Regionen. 31. Werden die vereinbarten Verkehrsprojekte in die Bundesverkehrswegeplanung überführt bzw. höher priorisiert, und wenn ja, über welches Verfahren ? Die vereinbarten Verkehrsprojekte werden nicht in die Bundesverkehrswegeplanung überführt. 32. Wenn offensichtlich die bereits bestehenden Arbeitsplätze in Bundeseinrichtungen bei „Erhalt“ und „Schaffung“ von Arbeitsplätzen „in strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen“ einberechnet werden, wie hoch ist dann die Netto-Zielzahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze in Bundeseinrichtungen im Vergleich zur angegebenen Zielzahl von brutto 5 000 Arbeitsplätzen? Die Bundesregierung strebt grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung von Bundeseinrichtungen im gesamten Bundesgebiet an (Dezentralisierung). Die Ansiedlung von Bundeseinrichtungen kann einen wertvollen Beitrag zum Strukturausgleich leisten. Ziel der Bundesregierung ist der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von 5.000 Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren. Da es sich hierbei um Neu- und Ausgründungen von Bundeseinrichtungen handelt , wird zwischen einer „Brutto-Zielzahl“ und einer „Netto-Zielzahl“ im Sinne der Fragestellung nicht unterschieden. 33. Wie sollte das im Eckpunktepapier angeführte „Koordinierungsgremium“ besetzt sein, welche Vorstellung haben hier der Bund und nach Information der Bundesregierung die Länder? Zur Begleitung des strukturpolitischen Prozesses und um die Bedeutung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zu verdeutlichen, soll ein beratendes Koordinierungsgremium geschaffen werden. Dieses Koordinierungsgremium soll den Bund und die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12956 Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen beraten und unterstützen. Es wird mit Vertreterinnen und Vertretern der vier Braunkohleländer und des Bundes auf Ebene der Staatssekretäre unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie besetzt (Ressorts des Staatssekretärsausschusses der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“: BMWi, BMU, BMVI, BMBF, BMAS, BMF, BMEL, BMI – bei Bedarf Hinzuziehen von weiteren Ressorts und Bundesbehörden). Es soll auf Bundesseite auch Koordinierungsaufgaben übernehmen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass zukünftig, um die strukturpolitischen Ziele zu erreichen, weitere Projekte des Bundes in enger Absprache mit den Ländern und Regionen umgesetzt werden. Hierzu wird es aktuelle Entwicklungen erfassen, analysieren und entsprechend berichten können . 34. Welche Institution ist nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Kohleregion zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution für die Gestaltung des Strukturwandels, wie sie die Kohlekommission empfahl, und ist diese Stelle auch zuständig für formelle Prüfung und (Vor-)bewertung von Förderanträgen im Rahmen des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels in den Revieren bezüglich der Finanzhilfen des Bundes? 35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welcher Form und mit welcher Intensität die zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution in den jeweiligen Revieren die Landesparlamente und die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht? 36. Welche Institution entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Kohleregion endgültig über Förderanträge im Rahmen des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels bezüglich der Finanzhilfen des Bundes? 37. Wie wird der in den drei vorangegangenen Fragen erfragte Prozess bezüglich der Investitionen des Bundes in den Kohlerevieren verlaufen? Wie verlaufen hier Prüfung und Bewilligung von Projekten? Welche Institutionen in Bund und Ländern sowie zivilgesellschaftliche Akteure sind daran beteiligt? Die Fragen 34 bis 37 werden gemeinsam beantwortet. Der Bund wird den Ländern bis spätestens 2038 Finanzhilfen für Investitionen gewähren. Die Finanzhilfen werden an festgelegte Kriterien und Bedingungen geknüpft. Zur Erhöhung der Planungssicherheit wird der Bund mit den vier Braunkohleländern – unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände – eine Bund-Länder-Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ schließen, die die Ausgestaltung der Länderprogramme zur Gewährung der Finanzhilfen im Einklang mit den Leitbildern für die Regionen regelt. Damit wird sichergestellt, dass die Länder selbst die Förderprojekte bestimmen. Die konkrete Projektauswahl liegt bei den Ländern. Der Entwurf für ein Strukturstärkungsgesetz sieht darüber hinaus ein zentrales Koordinierungsgremium vor, gebildet aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen und stellt den Projektfluss sicher. Es prüft die Umsetzung entsprechend der Leitbilder, Förderziele und Förderbereiche. Drucksache 19/12956 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Welche weiteren Koordinierungsstellen/Trägerinstitutionen von den Ländern im weiteren Prozess einbezogen werden, liegt ebenfalls in der jeweiligen Verantwortung der Länder. Denn die Länder sind das zentrale Bindeglied zwischen dem Bund, der kommunalen Ebene und Akteuren vor Ort, darunter Unternehmen , Kammern, Verbände, Gewerkschaften, die Bundesagentur für Arbeit und die Zivilgesellschaft, die jeweils ihre eigenen Blickwinkel und Kompetenzen einbringen. Diese besondere Rolle der Länder hat die Bundesregierung auch in den Eckpunkten unterstrichen. Grundsätzlich befürwortet die Bundesregierung einen Entwicklungsprozess in den Revieren, der auch die Landesparlamente und die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht. Nach Kenntnis der Bundesregierung bereiten die Länder derzeit entsprechende Strukturen vor. Die genaue Ausgestaltung bleibt jedoch abzuwarten. 38. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das so genannte Innovationsprojekt , welches bis Mitte der 20er Jahre eine zusätzliche Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen CO2 erbringen soll, hinsichtlich des anvisierten Standorts, der Akteure und des Verfahrens? 39. Wird die Bundesregierung bis zum Jahr 2025 Stilllegungen von Kraftwerksblöcken im Umfang von 10 Millionen Tonnen CO2 Jahresemissionen zusätzlich zum von der Kohlekommission empfohlenen Stilllegungs- Umfang veranlassen, sofern das in der vorherigen Frage genannte Innovationsprojekt scheitert, und wenn ja, in welcher Kohleregion? Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet. Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hat empfohlen , dass im Jahr 2025 ein substantieller Zwischenschritt von 10 Millionen Tonnen CO2 bei der Emissionsminderung möglichst durch ein Innovationsprojekt erfolgen soll. Das Innovationsprojekt ist damit Teil der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und ist im Abschlussbericht der Kommission verankert. Die Bundesregierung arbeitet an der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission. Entsprechend führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gespräche mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken und bereitet einen Gesetzentwurf für die Reduzierung der Steinkohleverstromung in Deutschland vor. In diesem Zusammenhang prüft die Bundesregierung auch das empfohlene Innovationsprojekt. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine abschließende Aussage dazu möglich ist. 40. Was ist der genaue Ursprung der Leitbilder der Kohleregionen, die im Anhang 1 des Eckpunktepapiers dokumentiert sind, und wer hat sie erarbeitet ? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kabinettsbeschluss ‚Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen‘ und Auswirkungen auf das Rheinische Revier und die Steinkohlereviere in Nordrhein- Westfalen“ auf Bundestagsdrucksache19/11680 sowie auf ihre Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kabinettsbeschluss ‚Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen‘ und Auswirkungen auf die Lausitz“ auf Bundestagsdrucksache 19/11681. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12956 41. Wenn die bereits von den Ländern erstellten Leitbilder des Anhangs 1 die „Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen“ bilden, welche Bedeutung haben dann noch die weiteren Leitbildprozesse? Inwieweit wird durch diese Architektur die Beteiligung der Parlamente und der Zivilgesellschaft gar ausgehebelt? Die Länder haben sich für die jeweiligen Fördergebiete, im Prozess der Erstellung der Eckpunkte, Leitbilder gegeben, die sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die Verwendung der Finanzhilfen. Sie können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit weiterentwickelt und an die Strukturentwicklung der Reviere angepasst werden. Inwieweit hierbei die Parlamente der Länder und die Zivilgesellschaft beteiligt wurden, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. 42. Welche Richtlinien bzw. Verordnungen etc. wären nach Auffassung der Bundesregierung von einer erforderlichen Anpassung des europäischen Beihilferahmens betroffen, was wäre dort jeweils anzupassen, und wie ist der genaue Zeitplan der Novellierungen in Brüssel (bitte nach ohnehin in der Europäischen Union geplanten Novellierungen und dem Zeitplan der Bundesregierung, im Rahmen dessen aktiv zu werden, auflisten)? Die Bundesregierung hat sehr frühzeitig nach Veröffentlichung der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ den Dialog mit der Europäischen Kommission begonnen, um deren beihilferechtliche Implikationen auszuloten. Diese Gespräche dauern noch an und werden mit hoher Priorität fortgesetzt. Parallel dazu führt die Europäische Kommission zurzeit eine umfassende Evaluierung des europäischen Beihilferechts („Fitness Check“) mit dem Ziel einer eventuellen Überarbeitung ab 2020 durch. Die Bundesregierung hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, zu deren Vorbereitung sie eine breit angelegte Beteiligung auf Bundes- und Länderebene sowie von Interessenvertretern durchgeführt hat. Auch in diesem Rahmen wird auf notwendige Anpassungen des beihilferechtlichen Regelwerks verwiesen. Gegenstand der Stellungnahme ist u. a. die Forderung, dass das künftige Beihilferegelwerk, insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sowie die Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien, den Mitgliedstaaten die Umsetzung einer ambitionierten Energie-, Umwelt- und Klimapolitik besser als bisher ermöglicht . Zudem sollte das EU-Beihilferecht den Mitgliedstaaten ausreichend Freiraum geben, um den mit der Dekarbonisierung verbundenen Strukturwandel in den Regionen erfolgreich und verträglich zu gestalten. Daher setzt sich die Bundesregierung für die Schaffung eines neuen beihilferechtlichen Instruments ein, das gezielte Maßnahmen zum Aufbau alternativer Wirtschaftsstrukturen und neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Regionen erlaubt . 43. Wie wird von der Bundesregierung die Grenze der Kohleregionen definiert (bitte auch mit Kartendarstellung anzeigen)? Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hat einen breiten Konsens zahlreicher gesellschaftlicher Gruppen zu der Frage hergestellt , wie der Ausstieg aus der Kohleverstromung mit konkreten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Perspektiven für die betroffenen Regionen einhergehen kann. Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde auch eine regionale Drucksache 19/12956 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Abgrenzung der betroffenen Gebiete vorgenommen, an denen sich die Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und das vom Kabinett beschlossene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen orientieren. 44. Können ggf. Teile der zusätzlichen finanziellen Mittel auch für Kommunen mit besonderem Handlungsbedarf außerhalb der Kohleregionen eingesetzt werden, wie es die in den Vorbemerkungen angeführte Formulierung „zur Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere“ nahelegen könnte? Grundsätzlich sind die Strukturhilfen nur für die betroffenen Reviere bzw. den Landkreis Helmstedt und strukturschwache Steinkohlestandorte vorgesehen. Die kreisgenaue Abgrenzung der Reviere bzw. Standorte wird im Entwurf des Strukturstärkungsgesetzes definiert. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung eines inhaltlichen und finanziellen Rahmens für die Strukturhilfen in den betroffenen Regionen, da durch die schrittweise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung Arbeitsplätze und Wertschöpfungsketten in den Revieren verloren gehen. 45. Kann die Streichung des Satzes „Die Leitbilder sollten auf die Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen “ im Eckpunktepapier gegenüber dem genannten Vorentwurf als Zugeständnis an Investitionen verstanden werden, die diesen Zielen offensichtlich widersprechen könnten (evtl. einzelne Autobahnprojekte etc.), bzw. warum wurde dieser Satz gestrichen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 46. Wann wird der Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft“ vorliegen, und wer soll dieses Anpassungsgeld finanzieren? Die Bundesregierung hat in den Eckpunkten vom 22. Mai 2019 angekündigt, einen Vorschlag zur Einführung eines Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft zu machen. Zu Details kann derzeit noch keine Auskunft gegeben werden. Die Bundesregierung arbeitet an einem entsprechenden Vorschlag. 47. Wie steht die Bundesregierung zu dem Ergebnis der in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Studie des Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change (MCC)? Die Bundesregierung nimmt das genannte Papier zur Kenntnis, kommentiert es jedoch nicht. 48. Wie ordnet sich die Unterstützung von Maßnahmen, die an die Zivilgesellschaft , bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum adressieren, in das Konzept der Bundesregierung ein? Die intensive Einbindung der Bevölkerung und von lokalen Akteuren ist bei der Umsetzung von zukünftigen Vorhaben aus Sicht der Bundesregierung es- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/12956 sentiell. Hier können die Länder auf Grund ihrer größeren Nähe zu lokalen Anliegen und Herausforderungen eine wichtige Rolle einnehmen. Die Länder sind das zentrale Bindeglied zwischen dem Bund, der kommunalen Ebene, der lokalen Wirtschaft, den Bürgerinnen und Bürgern und den zivilen Bündnissen, die jeweils ihre eigenen Blickwinkel und Kompetenzen einbringen. Im Rahmen der Erarbeitung der Verwaltungsvereinbarungen sind entsprechende Konsultationen mit den Ländern und Verbänden geplant. 49. Wird es im Konzept der Bundesregierung entsprechend der Empfehlung der Kohlekommission einen „noch festzulegender Anteil der Mittel“ geben , „um zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln“, und wenn ja, in welcher Höhe, bzw. wird sich der Bund gegenüber den Ländern für einen solchen Anteil einsetzen? Grundlage für eine Förderung der benannten Maßnahmen werden vorrausichtlich die Investitionen des Bundes sein. Die Bundesregierung prüft dies derzeit unter Einbeziehung der zuständigen Bundesressorts. 50. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft “, wie ihn das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche-Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer Perspektiven gemacht haben? Die Bundesregierung begrüßt die zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung mit Vorschlägen und Initiativen zur erfolgreichen Bewältigung des Strukturwandels in den vom Kohleausstieg betroffenen Regionen, ohne diese jedoch im Einzelnen zu bewerten. Drucksache 19/12956 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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