Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Enrico Komning, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12246 – Praxis der Steuer- und Zollerhebung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bericht des Bundesrechnungshofes für das Jahr 2018 (www.bundesrechnungshof .de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte) führt aus, dass erhebliche Beträge an Zoll- und Steuerabgaben dem Bund hätten zugeführt werden können und müssen, wenn nicht bestimmte Versäumnisse in der Umsetzung des Steuerrechtes erfolgt wären. Neben den Mängeln im Geschäftsbereich anderer Bundesministerien werden auch die strukturellen Defizite im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beispielhaft dargestellt. Neben dem nach Ansicht der Fragesteller ohnehin nicht hinnehmbaren, aber vermeidbaren Steuerausfall entstehen nach Ansicht der Fragesteller Effekte, die Steuer- und Zollhinterziehung durch mangelhafte Nachsorge als lohnenswert für potentielle Betrüger erachten lassen, da der Abschreckungseffekt durch mangelnde Nachsorge und unterlassene Steuerverfolgung nicht erzielt wird. Andererseits zieht es nach Auffassung der Fragesteller eine Doppelbelastung für den Steuerbürger nach sich, weil im Nachgang durch entgangene Einnahmen der Unionsabgaben zusätzliche Forderungen der EU fällig werden. Mit einem verhältnismäßig geringen Personalaufwuchs wären nach Ansicht der Fragesteller große Summen für den Haushalt zu erzielen. Daher muss nach Ansicht der Fragesteller dem fundierten Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle der Bundesfinanzen durch den Bundesrechnungshof besonderes Gehör verschafft werden. Die festgestellten Mängel lassen sich nach Ansicht der Fragesteller im Wesentlichen in vier Hauptkategorien unterteilen: Mangelnde Personalausstattung der Behörden. Durch mangelnde Personalausstattung der Behörden entgehen dem Bund und der EU nach Ansicht der Fragesteller erhebliche Summen, weil Forderungen einfach nicht beigetrieben werden. Fehlende IT-Unterstützung. Dadurch verzichtet der Bund nach Ansicht der Fragesteller bei erheblichen Summen teilweise zur Gänze mangels technischer Umsetzung auf die Erhebung z. B. von Steuerforderungen. • • Deutscher Bundestag Drucksache 19/12958 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Organisationsdefizite, z. B. bei der Verteilung des ohnehin geringen Personalbestandes beim Zoll und dem dadurch entstehenden Bearbeitungsstau von Anträgen. Mangelnde Ausnutzung bestehender Regelungen, z. B. bei der Umsatzsteuer-Prüfung von Unternehmen, vor allem auch die Ungleichheit in diesem Sektor in den verschiedenen Bundesländern. Weiterhin ist nach Ansicht der Fragesteller zu prüfen, warum bestimmte Steuerarten eine auffällig hohe Quote der Nichteintreibung vorweisen können, wie z. B. die im Bericht genannte Summe von 185 Mio. Euro Stromsteuern von Betreibern von Energieerzeugungsanlagen seit dem Jahr 2009 („Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 196 ff. „Bund entgehen 185 Mio. Euro Stromsteuern“ Kapitel 0813) oder die Nichteintreibung von ca. 1 Mrd. Euro fälliger Hinterziehungszinsen von Einkommensteuern (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkun gen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkungen-gesamt bericht-pdf, Seite 286). Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 ca. 185 Mio. Euro ausstehende Stromsteuer von Betreibern von Energieerzeugungsanlagen noch nicht wirksam eingefordert („Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 196 ff. „Bund entgehen 185 Mio. Euro Stromsteuern“ Kapitel 0813)? Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auch dann noch von der Erhebung der genannten Stromsteuern abgesehen, als Ende März 2015 durch Erlasse des BMF (www.vbvh.de/fileadmin/user_upload/pdf/ 2015/BMF-Schreiben-vom-25-03-2015-Az-III-B-6-V-4250-05-10003_ 004.pdf und www.vbvh.de/fileadmin/user_upload/pdf/2015/BMF-Schrei ben-vom-23-03-2015-Az-III-B-6-V-4250-05-10003.pdf) klargestellt wurde , dass Doppelförderungen für Energieerzeugungsanlagen nach Unionsrecht ausgeschlossen sind und damit für den Zeitraum ab 2013 noch Nachforderungen hätten festgesetzt werden können? • •  1.  2. Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines klarstellenden Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im März 2015 an die Zollverwaltung zur Frage, in welchen Fällen die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG im Zusammenspiel mit bestimmten Regelungen des Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) vorliegen kann, waren von 2009 bis 2012 gewährte Stromsteuerbefreiungen durch Ablauf der Festsetzungsfrist bereits verjährt. Eine Nachforderung war daher nicht mehr möglich. Für den Zeitraum von 2013 bis einschließlich März 2015 erfolgte aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Rückforderung. Die Bundesregierung hat erst im April 2018 von der Europäischen Kommission eine bejahende Antwort auf die Frage erhalten, dass es sich bei § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG um eine Beihilfe handelt. Drucksache 19/12958 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Welche Teile des Steuerrechtes, außer dem Stromsteuerrecht, gelten nach Auffassung der Bundesregierung sonst noch als „komplexe Abfassung“, als welche laut Bericht des Bundesrechnungshofes bei der Begründung des BMF zur Ablehnung der nachträglichen Steuererhebung für den in Frage 2 bezeichneten Zeitraum von 2013 bis 2015 das Stromsteuerrecht bezeichnet wurde (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/ produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018- bemerkungen-gesamtbericht-pdf Seite 197)?  3. Gegenstand der Bemerkungen des Bundesrechnungshofs waren neben den stromsteuerrechtlichen Regelungen auch die Förderregelungen aus dem Energiesektor , wie bspw. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz. Können nach Kenntnis der Bundesregierung Steuerpflichtige, die andere in „komplexer Abfassung“ gesetzlich vorgeschriebene Steuern als die Stromsteuer nachzahlen müssten, ebenfalls Vertrauensschutz geltend machen , und wenn ja, welche Steuerarten sind hiervon umfasst?  4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes resultiert aus der im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Das Verwaltungshandeln wird im jeweiligen Einzelfall auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes hin überprüft. Wird das BMF eine Anzeigepflicht über erhaltene Förderung bei erneuerbaren Energien in der Steueranmeldung bei den Hauptzollämtern erlassen ?  5. Das Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit dem Bundesrechnungshof das Formular der Steueranmeldung um Angaben zu Förderungen nach dem EEG (Marktprämie) ergänzt. Die Veröffentlichung erfolgt auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de. Wie heißt das im Bericht des Bundesrechnungshofes genannte Hauptzollamt , das spätestens seit dem November 2016 die Generalzolldirektion darauf hingewiesen hat (siehe „Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 203 ff.), dass ihm für die über 1 400 zu erstellenden Bescheide im Nachgang einer mehrjährigen Ermittlungstätigkeit der Zollfahndung gegen Vergehen im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer erteilten Nacherhebung benötigten zusätzlichen 16 Beamten nicht ausreichen würden?  6. Es handelt sich um das Hauptzollamt Krefeld. Hat das BMF im Bereich aller Zolldirektionen das Personal für Ermittlungen aufgestockt (bitte Anzahl des bewilligten Personals im Bereich aller beteiligten Zolldirektionen angeben)?  7. Für die Bearbeitung der Besteuerungsverfahren in dem betreffenden Gesamtkomplex werden entsprechend dem jeweiligen Ermittlungsstand zwei bis fünf Beschäftigte flexibel eingesetzt. Dabei wird das zuständige Hauptzollamt auf Veranlassung der Generalzolldirektion seit April 2018 durch bis zu drei Beschäftigte anderer Hauptzollämter im Rahmen von Geschäftsaushilfen unterstützt . Eine tageweise Unterstützung durch weitere Beschäftigte für einfache Bürotätigkeiten erfolgt im Einzelfall bei Bedarf. Das zuständige Hauptzollamt Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12958 erachtet die gewährte Unterstützung als sachgerecht und ausreichend. Ferner bietet die Generalzolldirektion auf verschiedenen Ebenen den Hauptzollämtern fachliche Unterstützung an. Beabsichtigt nach Kenntnis der Bundesregierung die Generalzolldirektion , die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur eigenen Bearbeitung komplexer Besteuerungsverfahren von den Hauptzollämtern an sich zu ziehen, umzusetzen, und wenn nein, warum nicht (siehe „Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 201)?  8. Die Generalzolldirektion erledigt als Bundesoberbehörde in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihr durch das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden, § 16 AO, § 4 Absatz 2, § 1 Nummer 2 FVG. Sie hat insbesondere die bundesweite Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung zu leiten sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter auszuführen, § 5a Absatz 1 Satz 1, 2 FVG. Die Durchführung von Besteuerungsverfahren wurde ihr nicht übertragen. Hierfür sind die Hauptzollämter zuständig, die über eine sachgerechte Bedarfsfestsetzung und ggf. zeitlich befristete zusätzliche Personalzuführungen in die Lage versetzt werden können, große Ermittlungskomplexe schwerpunktmäßig und in einem zeitlich angemessenen Rahmen steuer- und strafrechtlich zu bearbeiten . Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Zollverwaltung in ihren Agrardieselstellen einen aufkommensangemessenen Personaltausch vollzogen, um die im Jahresbericht des Bundesrechnungshofes erwähnte Fehlverteilung bzw. zu hohe Zahl an Beschäftigten auszugleichen (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemer kungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkungengesamtbericht -pdf Seite 209)?  9. Die Zollverwaltung hat mittels organisatorischer Maßnahmen eine gleichmäßige Aufgabenverteilung herbeigeführt. Es ist geplant, in zwei bis drei Jahren die personelle und organisatorische Struktur der Agrardieselstellen der Zollverwaltung einer erneuten Analyse zu unterziehen. Wird das BMF die fünf Agrardieselstellen, wie vom Bundesrechnungshof vorgeschlagen (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/ produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018- bemerkungen-gesamtbericht-pdf, S. 208), zu einer Zentralstelle Agrardieselvergütung zusammenfassen, und wenn nein, warum nicht? 10. Das Bundesministerium der Finanzen hält daran fest, die Bearbeitung der Agrardieselvorgänge in einer gestrafften dezentralen Struktur zu organisieren. Dies hat unter anderem den Vorteil, Arbeitsspitzen bei der Antragsbearbeitung flexibel ausgleichen zu können und auf bereits bestehende Strukturen zurückgreifen zu können. Drucksache 19/12958 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wird das BMF die Grenze für die IT-gestützte Plausibilitäts-Prüfung des Mehrverbrauches bei Agrardiesel, wie vom Bundesrechnungshof vorgeschlagen (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/ bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkun gen-gesamtbericht-pdf, S. 210), von 20 Prozent auf 5 Prozent absenken, und wenn nein, warum nicht? 11. Eine Absenkung ist gegenwärtig nicht statthaft, da die im IT-Fachverfahren hinterlegten Plausibilitäten zum Wirtschaftsjahr 2017 neu konzeptioniert wurden und nunmehr jedweder Mehr- oder Minderverbrauch angezeigt wird. Darüber hinaus unterliegt das Risikomanagement des IT-Fachverfahrens einer kontinuierlichen Überprüfung und Optimierung. Warum ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfquote bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen von 2 Prozent im Jahr 2005 auf 1,4 Prozent im Jahr 2017 gesunken, obwohl der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages eine Zusage vom BMF 2007 erhalten hat, die Quote auf 5 Prozent anzuheben (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen /produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/ inhalt/2018-bemerkungen-gesamtbericht-pdf, S. 289)? 12. Nach Artikel 108 des Grundgesetzes sind die Länder für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig. Dies bedeutet, dass die Länder auch für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und deren personelle Ausstattung zuständig sind. In der Prüfungsquote für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden ausschließlich die von diesem Prüfungsdienst in den Ländern durchgeführten Prüfungen berücksichtigt. Der Umfang an Kontrollmaßnahmen, bei denen umsatzsteuerliche Sachverhalte aufgeklärt und geprüft werden, ist jedoch weitaus größer, denn Umsatzsteuer-Nachschauen, Kassen-Nachschauen und Betriebsprüfungen sind ebenfalls Maßnahmen, die das Ausfallrisiko im Bereich der Umsatzsteuer begrenzen. Bei deren Berücksichtigung ergibt sich daher eine wesentlich höhere Prüfungsdichte und damit höhere Präsenz bei risikorelevanten Unternehmen. In vielen Fällen, in denen vor Einführung der Umsatzsteuer-Nachschau zum 1. Januar 2002 noch Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt werden mussten, erübrigen sich diese bereits nach Durchführung einer Umsatzsteuer- Nachschau. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungsauswahl bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen risikoorientiert erfolgt. Hat das BMF von seiner Möglichkeit, mit den Bundesländern bilaterale Prüfungsquoten nach Finanzverwaltungsgesetz zu vereinbaren, Gebrauch gemacht? Wenn nein, warum nicht? Falls nein, welche Bundesländer lehnen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Erhöhung der Prüfungsquote ab? 13. a) b) Nach § 21a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes beruhen die bilateralen Vereinbarungen zwischen dem BMF und den Ländern auf einem gemeinsamen und mit allen Ländern abgestimmten Rahmenkatalog maßgebender Leistungskennzahlen . Der Rahmenkatalog in der derzeit gültigen Fassung weist die Prüfungsquote für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht als Leistungskennzahl aus. Dies bedeutet, dass derzeit keine Vereinbarungen mit den Ländern zur Prüfungsquote abgeschlossen werden können. Vereinbarungen zu Vollzugszielen für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden jedoch zu anderen Leistungskennzahlen (z. B. Prüfungen je Prüfer) abgeschlossen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12958 Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der eingesetzten Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Jahr 2007, und wie hoch war sie im Jahr 2017? 14. Im Jahresdurchschnitt waren in 2007 2.042 Umsatzsteuer-Sonderprüfer in den Ländern eingesetzt und 2017 1.848. Welche Wirtschaftsgüter, außer Kfz, beinhalteten die gefälschten Erstattungsanträge ausländischer Vertretungen und deren Personal, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit der Entdeckung des Betrugs für den Zeitraum ab 2004 in Anschlag bringt (siehe „Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 296 ff.)? Um welche Staaten handelt sich hierbei? Hat die Bundesregierung Protest bei den betreffenden Staaten eingelegt, und wenn nein, warum nicht? 15. 16. Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der weit überwiegende Teil der aufgedeckten Verdachtsfälle hatte einen Bezug zu Kraftfahrzeugen, in den übrigen Fällen waren unterschiedliche Wirtschaftsgüter betroffen. Eine Spezifizierung ist unter anderem aufgrund der Beschlagnahme aller Unterlagen nicht möglich. Da nach gegenwärtigem Ermittlungsstand Vertretungen anderer Staaten nicht beteiligt sind, war ein Protest bei anderen Staaten nicht angezeigt. Hat das BZSt Zugriff auf das Fahrzeugregister des Kraftfahrt- Bundesamtes, um einen Abgleich der Fahrzeugdaten für das Umsatzsteuererstattungsverfahren für die Kraftfahrzeuge ausländischer Vertretungen und ihres Personals durchzuführen? 17. Schon jetzt werden BZSt alle erforderlichen Daten von Kraftfahrzeugen ausländischer Vertretungen und deren vorberechtigter Mitglieder mittels Zulassungsanmeldungen durch die Zulassungsstellen (Zollämter und LABO) übersendet . Der darüber hinaus geforderte elektronische Zugriff des BZSt auf die Daten des Kraftfahrzeug-Bundesamtes wird derzeit entwickelt. Hat das BZSt den vom Bundesrechnungshof geforderten (www.bundes rechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahres berichte/jahresberichte/2018/inhalt/2018-bemerkungen-gesamtberichtpdf , S. 295) zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt, um die Fahrzeugregister prüfen zu können, und wenn nein, warum nicht? 18. Das BZSt hat zwischenzeitlich seine Organisationsabläufe im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungen in Deutschland umstrukturiert und durchgängig das vom BRH empfohlene Vier-Augen-Prinzip eingeführt. Drucksache 19/12958 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Warum wurde das IT-Projekt KONSENS, das zum 31. Oktober 2017 eingeführt werden sollte (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen /produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018/inhalt/ 2018-bemerkungen-gesamtbericht-pdf, S. 299), vom BMF auf den neuen Bereitstellungstermin 31. März 2019 verschoben? Welche Gründe werden als Erklärung hierfür gegeben? 19. Grundlage des Termins 31. Oktober 2017 waren die fachlichen Anforderungen. In der technischen Umsetzung des neuen behördenübergreifenden IT- Verfahrens wurde dann deutlich, dass die damals beschriebene Lösung für das im Finanzamt Neubrandenburg benötigte Massenverfahren nicht geeignet ist. Um die zeitliche Verzögerung und die damit einhergehenden Bearbeitungsrückstände zu minimieren, soll die erste Stufe nun als Übergangslösung bis Ende 2019 bereitgestellt werden. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung und des BMF die Steuerrückstände von sogenannten Auslandsrentnern, die ihre gesetzlichen Altersrenten seit dem Jahr 2005 in Deutschland versteuern müssen (ohne den Anteil der Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat)? Wie hoch ist der darauf entfallende Anteil, für den das Finanzamt Neubrandenburg zuständig ist? 20. Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, wie hoch Steuerrückstände der Auslandsrentner sind, die in Staaten ansässig sind, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Wann rechnet das BMF mit der Einführung der für die Berechnung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nötigen IT-Lösung? Wie hoch werden die Kosten für die Einführung dieser IT-Lösung sein, und wie hoch wird schätzungsweise der monatliche Verlust für den Fiskus an nichteingezogenen Hinterziehungszinsen sein? Wie hoch veranschlagt das BMF den Prozentsatz an hinterzogener Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlages je Steuerfall („Bemerkungen 2018“ – Bericht des Bundesrechnungshofes 2018, S. 286 ff.)? 21. Die vom Bundesrechnungshof geforderte IT-Übergangslösung für die maschinelle Unterstützung der Zinsfestsetzung wurde bereits auf der Grundlage der Vorgaben der Neufassung des Anwendungserlasses zu § 235 der Abgabenordnung fertig gestellt. Die Länder verwenden entweder diese IT-Lösung oder passen die eigenen IT-Lösungen den Forderungen des Bundesrechnungshofs an. Erkenntnisse zu den Kosten der Einführung in den Ländern bzw. zum Prozentsatz an hinterzogener Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlages je Steuerfall liegen dem BMF nicht vor. Das BMF geht davon aus, dass Hinterziehungszinsen aufgrund der Neuregelungen nunmehr zutreffend festgesetzt werden und es daher zu keinen Verlusten aufgrund nicht festgesetzter Hinterziehungszinsen kommt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12958 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333