Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12430 – Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit der Neuregelung des Vertragsrechts die Trennung zwischen den Fachleistungen der Eingliederungshilfe und den existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 beschlossen. Die Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, was nach Ansicht der Fragesteller aus konzeptioneller und ganzheitlicher Betrachtung zu begrüßen ist und auch dem Umstand geschuldet ist, dass Kinder keine Empfänger von Grundsicherung sind. Für junge volljährige Menschen, die in besonderen Ausbildungsstätten, z. B. in Internatsschulen unterbracht sind, wurde mit dem § 134 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Sonderregelung eingeführt. Demnach findet in diesen Fällen auch ab dem 1. Januar 2020 keine Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt statt. In den Vereinbarungen zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Erbringern der Leistungen werden in diesen Fällen nicht nur die Fachleistungen, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt vereinbart. Aufgrund von Gesprächen und Zuschriften an Abgeordnete ist eine Unsicherheit bei betroffenen jungen Menschen und Leistungserbringern festzustellen. Es wird offenbar befürchtet, dass mit der Volljährigkeit dennoch nicht der § 134 Absatz 4 SGB IX, sondern der § 125 SGB IX zur Anwendung kommt mit der möglichen Folge, dass die gerade volljährig gewordenen Jugendlichen die Einrichtung verlassen müssen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12962 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welche abschließende Definition legt die Bundesregierung für die Anerkennung von Einrichtungen zugrunde, die unter den § 134 Absatz 4 SGB IX fallen? § 134 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt ausweislich des Wortlauts für volljährige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Damit wird die Sonderregelung für Kinder und Jugendliche ohne Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt auf Volljährige ausgedehnt, die eine Internatsschule speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen, wie beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Menschen (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/9522, S. 301). 2. Wie viele Einrichtungen in Deutschland fallen nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Sonderregelung gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX? Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor. 3. Bis zu welchem Lebensalter fallen die volljährigen Jugendlichen unter die Regelung des § 134 Absatz 4 SGB IX, und wie viele Jugendliche profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020 von der Regelung ? § 134 Absatz 4 SGB IX gilt ausweislich des Wortlauts für volljährige Leistungsberechtigte , die Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, besteht keine Altersgrenze. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Jugendliche ab dem 1. Januar 2020 von dieser Regelung erfasst werden. 4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX zu schließenden Vereinbarungen trotz der nicht vollzogenen Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen eine differenzierte Abrechnung der Leistungserbringer mit dem Kostenträger für die Fachleistung zum einen und mit dem Kostenträger für die Versorgungsleistungen zum anderen nach sich zieht? In den Fällen des § 134 Absatz 4 SGB IX gelten die Absätze 1 bis 3. Diese Vorschriften sehen vor, dass die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer nicht nur die Erbringung der Fachleistung, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt regelt. Dementsprechend sind in die Vergütungsvereinbarungen mindestens auch die Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung sowie ein Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung aufzunehmen. Auf dieser Grundlage erfolgt nach der Konzeption des § 134 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung eine Abrechnung zwischen den die jeweilige Vereinbarung abschließenden Parteien. Drucksache 19/12962 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund der nach Ansicht der Fragesteller möglichen administrativen Belastung der Leistungserbringer Jugendliche die Einrichtungen verlassen müssten, und falls ja, was unternimmt die Bundesregierung dagegen, und falls nein, warum nicht? In den Fällen des § 134 Absatz 4 SGB IX entsteht für die Leistungserbringer keine administrative Mehrbelastung. Wie bisher erfolgt in diesen Fällen ausnahmsweise keine Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt. Insofern teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht. 6. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Klarstellung im § 134 SGB IX notwendig , um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen? Aus Sicht der Bundesregierung sind keine Klarstellungen im Zusammenhang mit § 134 SGB IX erforderlich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12962 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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