Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12433 – Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) sieht in § 8 Übergangsvorschriften für ältere Arbeitsstätten vor. Diese werden zum 31. Dezember 2020 auslaufen und die Regelungen für betroffene Unternehmen wegfallen. Bestandsschutzregelungen können dabei helfen, bestehende Unternehmen zu erhalten und von Kosten zu entlasten. Auf der anderen Seite besteht die Befürchtung, dass hierdurch Vorteile für etablierte Unternehmen gegenüber Unternehmensneugründungen entstehen. Im Bereich der Nachfolgen und Übernahmen kann das Wegfallen von Bestandsschutzregelungen zu erheblichen Investitionen führen, welche Übergaben erschweren und somit den Erhalt eines ganzen Betriebes gefährden können. Solche Umstände haben dementsprechend auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise auf den gesamten Arbeitsmarkt. 1. Plant die Bundesregierung die Frist in § 8 ArbStättV zu verlängern, und wenn ja, bis wann? Sollte sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung aussprechen, womit begründet sie dies? Die Bundesregierung plant keine Verlängerung der Fristen nach § 8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 8 ArbStättV und die darin aufgeführten Übergangsvorschriften wurden im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens mit den betroffenen Kreisen ausführlich erörtert und insbesondere von den Sozialpartnern akzeptiert. Die Übergangsfristen in § 8 Absatz 1 ArbStättV sind mit einer Übergangszeit von 17 Jahren (2004 bis 2021) und einer festen Übergangsfrist, mit einem Vorlauf von fünf Jahren (2016 bis 2021), zeitlich ausreichend bemessen. Den betroffenen Betrieben wurde es somit ermöglicht, notwendige Angleichungen an die baulichen Anforderungen der ArbStättV innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens frei zu planen und umzusetzen, ohne sie dabei wirtschaftlich durch den Anpassungsbedarf zu überfordern. Nach dem Auslaufen der Übergangsfrist werden mögliche Ungleichbehandlungen von Betrieben, die die Deutscher Bundestag Drucksache 19/12963 19. Wahlperiode 02.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Übergangsregelungen nicht für sich in Anspruch nehmen konnten, beseitigt, indem künftig für alle Arbeitsstätten ein einheitlicher Anforderungskatalog und ein einheitliches Schutzniveau gilt. 2. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Anzahl an Unternehmen und Arbeitsstätten, welche noch unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der ArbStättV fallen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 3. Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer Anpassung dieser Arbeitsstätten an die ArbStättV anfallen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 4. Wie viele Arbeitsstätten, welche ehemals unter § 8 fielen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 jährlich an die ArbStättV angepasst ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Anpassung an die ArbStättV baulich nicht möglich ist? Wie viele solcher Fälle gibt es in Deutschland, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung diesen Unternehmen? Der Bundesregierung sind Einzelfälle bekannt. Über die genaue Anzahl solcher Fälle liegen der Bundesregierung jedoch keine Angaben vor. In begründeten Einzelfällen können betroffene Betriebe Ausnahmegenehmigungen von den Anforderungen der ArbStättV nach § 3a Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragen. 6. Bestehen Programme zur Unterstützung von Unternehmen auf Bundesebene , welche die Anpassung älterer Betriebsstätten an die ArbStättV zum Ziel haben? Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, solche Programme einzuführen? Wenn nein, warum? Durch den ausreichenden zeitlichen Rahmen der Übergangsfristen in § 8 ArbStättV wurde den betroffenen Unternehmen die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit gegeben. Den Arbeitgebern wurde es ermöglicht, die schrittweise Anpassung und die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen in den Betrieben unter klaren wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Aspekten durchzuführen. Bestehende Förderprogramme (z. B. durch das Bundesministerium für Wirtschaft , das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und die Kreditanstalt für Wiederaufbau) sind zudem geeignet, die Arbeitgeber im Rahmen von geförderten Modernisierungsmaßnahmen bei der Umsetzung von erforderlichen Anpassungen von Arbeitsstätten zu unterstützen, um die Anforderung der ArbStättV zu erfüllen. Drucksache 19/12963 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Können nach Einschätzung der Bundesregierung Unternehmensnachfolgen durch den Wegfall von Bestandsschutzverordnungen gefährdet werden? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dies zu verhindern? Die Bundesregierung hat keinen Anlass davon auszugehen, dass nach dem Wegfall der Übergangsvorschriften des § 8 ArbStättV Unternehmensnachfolgen nennenswert gefährdet sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Thematik des Fristablaufs der Übergangsregelung bereits behandelt? Wenn ja, welche Empfehlungen wurden hierbei ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht? Die Thematik des Fristablaufens der Übergangsregelung wurde im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Arbeitsstätten diskutiert. Der Ablauf der Übergangsregelungen in § 8 ArbStättV wurde hierbei grundsätzlich nicht in Frage gestellt und es wurde keine Empfehlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder die Arbeitgeber ausgesprochen. 9. Welche befristeten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Unternehmen bestehen neben der in § 8 ArbStättV dargelegten Regelung auf Bundesebene? Bezogen auf den Bereich des Arbeitsschutzes bestehen folgende Übergangsregelungen : • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) – Anhang 3.4 Absatz 3, • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) – § 24 Übergangsvorschriften sowie • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – Gef StoffV) – § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12963 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333