Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Westig, Michael Theurer, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12436 – Auswirkungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes in der Altenpflege V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde am 9. November 2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Bundesministerium für Gesundheit bezeichnet das Gesetz auf der eigenen Webseite als „Sofortprogramm Pflege“ (www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-pflege.html ). Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn sprach bei der Verabschiedung vom ,,größte[n] Schritt in der Pflege seit über 20 Jahren“ (Plenarprotokoll 19/62). Kernpunkte in der Altenpflege waren die Schaffung und Refinanzierung von 13 000 neuen Stellen in Altenpflegeeinrichtungen, die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen, das Einstellen von zusätzlichen Krankenkassenmitteln für die betriebliche Gesundheitsförderung von Pflegekräften und die Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Das Gesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Inzwischen lassen Medienberichte und Äußerungen von Akteuren in der Pflege zunehmend an der Wirkung der Maßnahmen des PpSGs zweifeln. So berichtet etwa das ARD-Magazin „FAKT“, dass bisher keine einzige der 13 000 neuen Stellen besetzt wäre (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/pflege-sofortprogramm-keine-stellebesetzt -100.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat die Stärkung der pflegerischen Versorgung und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Pflegekräfte zu einem Schwerpunkt gemacht. Sie hat im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze zahlreiche Regelungen getroffen, die sich direkt oder indirekt positiv auf Personalausstattung , Arbeitsbedingungen, Entlohnung und auch auf die Ausbildung auswirken. Diese Vorschriften sind von den zuständigen Vertragspartnern auf Landesebene und in den Einrichtungen Schritt für Schritt umgesetzt und mit Leben erfüllt worden. Eine vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegebene Wirkungsstudie belegt hierbei, dass sich die auf Landesebene geltenden Vorgaben zur Personalausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen bereits zwischen den Jahren 2015 und 2018 deutlich verbessert haben. Sie haben danach Deutscher Bundestag Drucksache 19/12965 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zwischen Juli 2016 und Mai 2018 ausgehend von einer durchschnittlichen Bewohnerstruktur insgesamt schätzungsweise einen Stellenzuwachs von knapp 18.000 Vollzeitäquivalenten ermöglicht, was einer Erhöhung um 6,2 Prozent entspricht. (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen /pflege/details.html?bmg%5Bpubid%5D=3290) Daran anknüpfend wurden mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) die Voraussetzungen für weitere spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte geschaffen. Die darin enthaltenen breit aufgestellten Maßnahmen für die Krankenpflege im Krankenhaus, für die Altenpflege in Pflegeeinrichtungen und für die betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte, zur Entlastung der Pflegekräfte durch Maßnahmen der Digitalisierung sowie zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sind – einzeln wie in Summe betrachtet – wichtige und zukunftsweisende Schritte, um Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und der Pflegebedürftigen insbesondere in vollstationären Pflegeeinrichtungen weiter verbessern. Im Bereich der Pflegeversicherung wurden hierbei zentral drei Förderprogramme eingeführt, bei denen Pflegeeinrichtungen auf Antrag eine finanzielle Unterstützung für bestimmte Maßnahmen erhalten können. Dies betrifft • die Umsetzung des zusätzlichen Stellen-Programms des Sofortprogrammes Pflege gemäß § 8 Absatz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), • die Förderung von Maßnahmen von Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI sowie • die Förderung der Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 8 Absatz 8 SGB XI. In der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) haben Bund und Länder darüber hinaus gemeinsam mit maßgeblichen Akteuren aus der Pflege zahlreiche weitere Maßnahmen zur Entlastung der Pflegefachpersonen sowie zur besseren Wertschätzung und Bezahlung erarbeitet und Anfang Juni 2019 veröffentlicht. Alle an der KAP Beteiligten sind nun aufgefordert, die vereinbarten Maßnahmen möglichst zügig, nachhaltig und konstruktiv umzusetzen.  1. Wie viele der in Aussicht gestellten 13 000 geförderten Stellen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bisher besetzt werden?  2. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden besetzt in a) Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern, b) Pflegeeinrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern, c) Pflegeeinrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern und in d) Pflegeeinrichtungen mit über 120 Bewohnern?  3. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden durch Fachkräfte besetzt ?  4. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden durch Hilfskräfte besetzt ? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Gemäß § 8 Absatz 6 Satz 14 SGB Xl hat der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) dem BMG erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die Zahl der durch den Vergütungszuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellen- Drucksache 19/12965 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zuwachs und die Ausgabenentwicklung zu berichten. Zahlen in der gewünschten Detaillierung liegen der Bundesregierung daher derzeit nicht vor. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Darstellung in den Medien, wonach bisher noch keine zusätzliche Stelle vor Ort besetzt sei, ist nach Mitteilung des GKV-SV nicht zutreffend. Nach den vorliegenden Informationen wurden seitens der Pflegekassenverbände bereits Vergütungszuschläge an vollstationäre Pflegeeinrichtungen ausgezahlt, so dass zusätzliche Stellen tatsächlich neu besetzt sind bzw. Stellenaufstockungen erfolgten. Zur Zahl der gestellten und der bewilligten Anträge wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.  5. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Mittel der gesetzlichen Krankenkassen zur Finanzierung der 13 000 geförderten Stellen abgerufen? § 37 Absatz 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht zur Zahlung der pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen nach § 8 Absatz 6 SGB XI ein Umlageverfahren vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.  6. Wie viele Anträge zur Bewilligung von neuen Pflegestellen werden aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Krankenkassen geprüft?  7. Falls der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den in den Fragen 1 bis 6 erfragten Zahlen vorliegen, wie informiert sich die Bundesregierung über den Stand des Stellenförderprogramms? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird Bezug genommen. Auf Bitte des BMG hat der GKV-SV vorab Angaben der Pflegekassenverbände zur Entwicklung der Anträge und der Bewilligungen zum Pflegestellenförderprogramm abgefragt. Danach sind von den Einrichtungsträgern bis Mitte Juli bundesweit ca. 2.800 Anträge auf Förderung von zusätzlichem Pflegepersonal gestellt worden, wovon zu diesem Zeitpunkt über 300 Anträge bewilligt waren. Es wurde seit Jahresbeginn insgesamt ein Förderbetrag von über 7 Mio. Euro ausgeschüttet. Ein wesentlicher Grund für Verzögerungen im Bewilligungsverfahren ist laut Information der Kassenverbände, dass Anträge der Einrichtungen vielfach fristwahrend , aber oft zunächst unvollständig eingereicht worden sind. Dies hat bei der Bearbeitung durch die Pflegekassen unter anderem infolge des Nachfassens bzw. der Einholung der fehlenden Informationen zu entsprechendem Mehraufwand und zu zeitlichen Verzögerungen geführt. Darüber hinaus hat es auch auf Seiten der Pflegekassen zunächst Zeit gebraucht, um intern Zuständigkeiten festzulegen und das für das Bewilligungsverfahren erforderliche Personal bereitzustellen und zu qualifizieren. Diese Probleme sollten allerdings mittlerweile weitgehend behoben sein. Die Kassen sind jetzt gefordert, hier zügig weiterzuarbeiten . Die bisher erreichte Zahl der Antragstellungen ist neben den bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Verbesserungen durch die Pflegestärkungsgesetze auch vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktsituation in der Pflege zu sehen. Soweit ein Betreiber einer zugelassenen, vollstationären Pflegeeinrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann er umgehend Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12965 einen Antrag zur Finanzierung des zusätzlichen Pflegepersonals stellen; eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht.  8. Sieht die Bundesregierung einen Konflikt zwischen der Besetzung der neuen Stellen und der Einhaltung der Fachkraftquote? Die Verpflichtung zur Einhaltung der Fachkraftquote nach Landesrecht besteht unabhängig von der Teilnahme an dem zusätzlichen Stellenförderprogramm des PpSG. Sie ist Gegenstand des Heimrechts und damit Bestandteil des Ordnungsrechts der Länder. Soweit eine antragstellende Einrichtung die mit den Kostenträgern in ihrer Pflegesatzvereinbarung vereinbarte Personalausstattung nachweislich vorhält, genügt das für die Bewilligung nach § 8 Absatz 6 SGB XI.  9. Wie hat sich die Anzahl der offenen Stellen in der stationären Altenpflege nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des PpSGs entwickelt ? Nach Angaben der Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit erhöhte sich zwischen Juli 2018 und Juli 2019 die Anzahl der gemeldeten Arbeitsstellen in der Wirtschaftsgruppe 871 „Pflegeheime“ (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008) um etwa 140 von rund 9.300 auf rund 9.400. Hierbei ist anzumerken, dass nicht alle offenen Stellen der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Zudem erlauben die Veränderungen in der Anzahl der offenen Stellen keine Aussage über die Zahl der zwischenzeitlich bereits erfolgreich besetzten Stellen. 10. Wie viele stationäre Altenpflegeeinrichtungen haben bisher nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge zur Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne des PpSGs gestellt? Wie viele dieser Anträge wurden bisher bewilligt? 11. Wie hoch sind die bewilligten Fördergelder zur Digitalisierung in stationären Altenpflegeeinrichtungen insgesamt und durchschnittlich pro Antragsteller ? 12. Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil zu den Digitalisierungsmaßnahmen pro Antragsteller? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Systematische Angaben zur Zahl stationärer Altenpflegeeinrichtungen, die einen Antrag auf Förderung gemäß § 8 Absatz 8 SGB XI bei den zuständigen Stellen gestellt haben, wie viele dieser Anträge bewilligt wurden, wie hoch die bewilligten Förderbeträge und der durchschnittliche Eigenanteil zu den Digitalisierungsmaßnahmen sind, liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Das BMG hat den GKV-SV im Rahmen der Genehmigung der Richtlinie nach § 8 Absatz 8 SGB XI im April 2019 dazu verpflichtet, dem BMG jährlich (erstmals zum 28. Februar 2020) eine Übersicht über die Anzahl der eingegangen Anträge, den Prozentsatz der positiv beschiedenen Anträge, Angaben zur Art und Größe der antragstellenden Einrichtungen (Gruppendarstellung), Darstellung und Diversifizierung der geförderten Anwendungen sowie die Höhe der ausgezahlten Fördermittel zu übermitteln. Drucksache 19/12965 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. In welcher Höhe sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im PpSG zusätzlich eingestellten 70 Mio. Euro Krankenkassenmittel für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen bisher abgeflossen (bitte insgesamt und durchschnittlich pro geförderter Pflegeeinrichtung angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse vor. 14. Welche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurden seit Inkrafttreten des PpSGs in Pflegeeinrichtungen gefördert? 15. In welcher Höhe wurden seit Inkrafttreten des PpSGs Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Pflegeeinrichtungen gefördert (bitte insgesamt und durchschnittlich pro Antragsteller angeben)? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf seit Inkrafttreten des PpSG bisher gefördert wurden. Auch über die Höhe der Fördergelder (insgesamt und durchschnittlich je Antragsteller) liegen bisher keine Erkenntnisse vor. Das BMG hat den GKV-SV jedoch im Rahmen der Genehmigung der Richtlinie nach § 8 Absatz 7 SGB XI im April 2019 dazu verpflichtet, dem BMG jährlich (erstmals zum 28. Februar 2020) eine Übersicht über die Anzahl der Anträge, den Prozentsatz der positiv beschiedenen Anträge sowie die Höhe der landesweit noch zur Verfügung stehenden Fördermittel zu übermitteln. 16. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass ein als „Sofortprogramm“ bezeichnetes Gesetz sieben Monate nach Inkrafttreten erste spürbare Verbesserungen bringen sollte? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, anhand welcher Kennzahl sieht die Bundesregierung diese spürbaren Verbesserungen in der Altenpflege? Mit dem PpSG wurden seitens des Gesetzgebers schnellstmöglich die gesetzlichen Grundlagen einschließlich der Sicherstellung der Finanzierung geschaffen , damit die Pflegeselbstverwaltung die konkreten Verbesserungen in der Praxis für die Altenpflege umsetzen kann. Zudem beinhaltet das PpSG weitere Regelungen in Umsetzung des Sofortprogrammes Pflege. Erste spürbare Ergebnisse – auch im Sinne erfolgreich besetzter zusätzlicher Stellen – liegen bereits vor. Alle Beteiligten sind nun aufgefordert, zügig und konstruktiv an der weiteren Umsetzung mitzuarbeiten. Das BMG wird im Austausch mit den Beteiligten bleiben und darauf hinwirken, insbesondere die Bewilligungsprozesse bei den Förderprogrammen im Bereich der Pflege zu beschleunigen . In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beschlüsse der KAP hinzuweisen, die die Verbände der Kassen und der Einrichtungsträger mit Blick auf die Umsetzung des Pflegestellenförderprogramms eingegangen sind. Konkret haben sich die Partner der Arbeitsgruppe 2 der KAP das Ziel gesetzt, „dass bis Ende 2019 möglichst viele, am besten jede vollstationäre Pflegeeinrichtung einen Antrag auf einen Vergütungszuschlag nach dem PpSG für zusätzliches oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal gestellt und geeignete Bewerberinnen und Bewerber eingestellt haben.“ Um dies zu erreichen, sind die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12965 Verbände der Einrichtungsträger dazu aufgerufen, ihre Mitgliedseinrichtungen aktiv bei der Antragstellung zu unterstützen und für das Pflegestellenförderprogramm zu werben. Drucksache 19/12965 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333