Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12443 – Meldepflichten für den Kauf von Edelmetallen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den EU- Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Im entsprechenden Referentenentwurf für die Umsetzung sollen ab dem 10. Januar 2020 anonyme Edelmetallgeschäfte, sogenannte Tafelgeschäfte, nur noch bis 2 000 Euro getätigt werden dürfen. Oberhalb dieser Grenze sollen für Edelmetallhändler künftig Meldepflichten gelten (www. bundesfinanzministerium.de/ Content/ DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_ Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/1-Referentenentwurf .pdf?blob=publicationFile&v=4).  1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wert der Edelmetalle , welche in Deutschland von Privatpersonen gehalten werden? Wie hoch ist der Wert der Edelmetalle, welche in Deutschland von staatlichen Institutionen gehalten werden (bitte nach Edelmetallart, z. B. Gold, Silber, Platin aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Der Bilanzwert des von der Deutschen Bundesbank gehaltenen Goldes beläuft sich per 31. Dezember 2018 auf 121 445 Mio. Euro.  2. Wie hoch war in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen des Handels mit Edelmetallen in Deutschland (bitte nach den einzelnen Jahren und Edelmetallen aufschlüsseln)? Wie viel entfällt davon auf Privatpersonen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12969 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. Wie hoch war in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen des Tafelgeschäfts mit Edelmetallen in Deutschland (bitte nach den einzelnen Jahren aufschlüsseln)? Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen im Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher zum jährlichen Volumen des Tafelgeschäfts mit Edelmetallen in Deutschland keine Erkenntnisse vor. a) Wie viele Personen haben in Deutschland in den letzten fünf Jahren über das anonyme Tafelgeschäft Edelmetalle gekauft? b) Wie viele Einzeltransaktionen wurden in den letzten fünf Jahren im Tafelgeschäft getätigt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. c) Welchen Anteil am Tafelgeschäft haben der Handel mit Gold, Silber bzw. Platin? Der genaue Anteil von Gold, Silber und Platin am Tafelgeschäft ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder im Nichtfinanzsektor lassen darauf schließen, dass der weit überwiegende Anteil den Handel mit Gold umfasst . Der Handel mit Silber und Platin ist demgegenüber wesentlich geringer.  4. Wie viele Edelmetallhändler gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland? a) Wie viele davon betreiben Tafelgeschäfte? Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen im Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Konkrete Daten zur Anzahl der im Edelmetallhandel gemeldeten Gewerbebetriebe liegen bei den Gewerbeaufsichtsämtern. In der Datenbank des Statistischen Bundesamtes werden Daten zu Edelmetallhändlern nicht eigenständig erfasst (Überschneidung z. B. mit Juwelieren und/oder Modeschmuckhändler). Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor. b) Wie viele Edelmetallhändler waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in Geldwäschegeschäfte bzw. Terrorismusfinanzierung verwickelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 6b verwiesen.  5. Wie viele Edelmetallbesitzer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von Edelmetallhändlern in den letzten fünf Jahren namentlich registriert, da sie Käufe über der bestehenden Obergrenze getätigt haben (bitte nach den einzelnen Jahren aufschlüsseln)? a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesamte Menge des von Edelmetallhändlern so registrierten Edelmetalls? b) Wie viele Edelmetallbesitzer müssen nach Schätzungen der Bundesregierung durch die neue Regelung zusätzlich namentlich registriert werden? Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen im Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Aufsichtsrechtliche Er- Drucksache 19/12969 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode kenntnisse zur Anzahl der Edelmetallbesitzer, die Käufe über dem Schwellenbetrag getätigt haben, und zur Menge des gehandelten Edelmetalls liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Nach dem Geldwäschegesetz haben Edelmetallhändler − über konkrete Verdachtsfälle hinaus − zudem zwar abhängig von der Höhe des einschlägigen Schwellenbetrages ihre Vertragspartner zu identifizieren. Die Dokumentation der von den verpflichteten Edelmetallhändler durchgeführten Identifizierungen innerhalb ihres Geschäftsbetriebes ermöglicht jedoch keine statistische Erfassung der Anzahl und des Umfangs der getätigten Geschäfte. Eine Pflicht zur Erfassung dieser Geschäfte im Sinne der Fragestellung besteht nicht.  6. Wie viele Meldefälle für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu folgende Angaben vor: Jahr Eingegangene Verdachtsmeldungen 2008 7.349 2009 9.756 2010 11.712 2011 13.544 2012 15.496 2013 20.716 2014 25.980 2015 32.008 2016 45.597 2017 59.845 2018 77.252 Seit dem Jahr 2008 hat sich das jährliche Meldeaufkommen in Deutschland verelffacht, was einen Trend der immer höheren Sensibilisierung und auch der Automatisierung bei den großen Kreditinstituten und Finanzdienstleistern widerspiegelt . a) In wie vielen davon handelte es sich um tatsächliche Straftaten? Die Beurteilung, ob ein Verhalten strafbar ist, obliegt den Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Gerichten der Länder. Eine Rückmeldeverpflichtung der Strafverfolgungsbehörden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen besteht erst seit Mitte 2017. Ausweislich des Jahresberichts der Financial Intelligence Unit (FIU) 2017 und 2018 handelte es sich bei etwa 2 Prozent der Rückmeldungen, die die FIU von den Staatsanwaltschaften gemäß § 42 Absatz 1 GwG erhalten hat, um Rückmeldungen, die Urteile, Strafbefehle und Anklageschriften umfassen. Dies betrifft 474 Fälle für das Jahr 2017 und 275 Fälle für das Jahr 2018. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rückmeldungen der Strafverfolgungsbehörden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum Verfahrensausgang zeitverzögert erfolgen. Die vorgenannten Werte können sich daher – in Abhängigkeit von der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Verfahrensausgang – noch verändern. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12969 b) In wie vielen Melde- bzw. Straffällen gab es einen Bezug zu Edelmetallen ? Erkenntnisse zu möglichen Bezügen zum Edelmetallhandel liegen auf Grundlage der Angaben in den Jahresberichten der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für die Jahre 2009 bis 2011 sowie seit dem zweiten Halbjahr 2017 wie folgt vor: Jahr Gesamtzahl Verdachtsmeldungen Verdachtsmeldungen mit Bezug zu Edelmetallen 2008 7.349 33 2009 9.756 60 2010 11.712 394 2011 13.544 191 2012 15.496 –* 2013 20.716 –* 2014 25.980 –* 2015 32.008 –* 2016 45.597 –* 2017 (ab 26. Juni) 59.845 64* 2018 77.252 175 * – Für die Jahre 2012 bis zum ersten Halbjahr 2017 ist bei der vormaligen FIU beim BKA keine entsprechende Erfassung erfolgt. c) Wie häufig und in welchem Umfang wurde nach Kenntnissen der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren das Tafelgeschäft für Geldwäsche benutzt? Über die Häufigkeit der Nutzung sogenannter „Tafelgeschäfte“ zum Zwecke der Geldwäsche liegen keine statistischen Daten vor.  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, „dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10 000 Euro stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden kann“ (siehe Referentenentwurf S. 53)? Die Herabsetzung des Schwellenbetrages stützt sich auf Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse der Bundesregierung, bei der Aufsichtsbehörden der Länder ebenso wie Polizeien und Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ihre Erkenntnisse eingebracht haben. Danach ist im Bereich Edelmetallhandel ein starker Bargeldverkehr unterhalb des nach bisheriger Rechtslage geltenden Schwellenbetrages von 10.000 Euro zu beobachten. Zugleich ist im Bereich des Edelmetallhandels von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen. Edelmetalle bieten als Produkt – vergleichbar Bargeld – eine hohe Anonymität und eignen sich zur Anlage großer Vermögenswerte bei überdurchschnittlicher Wertstabilität, einfacher Verbringungsmöglichkeit und globaler Akzeptanz. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben einzelne Aufsichtsbehörden der Länder im Rahmen von Prüfungen bei Edelmetallhändlern festgestellt, dass die anonyme Abwicklung unterhalb des jeweils gültigen Schwellenbetrages regelmäßig das Kerngeschäft eines Händlers bildet. Die Anzahl der Tafelgeschäfte oberhalb des Schwellenwertes ist demgegenüber als verhältnismäßig gering anzusehen . Insbesondere im Bereich des Goldhandels findet hierbei ein starker Bargeldverkehr unterhalb des Schwellenbetrages statt. Anhand von geprüften Drucksache 19/12969 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kassenbelegen konnte in den Unternehmen zumeist eine sehr kurze zeitliche Abfolge (im Minutenbereich) mit Käufen unterhalb des Schwellenbetrages festgestellt werden. Es besteht in derartigen Konstellationen die Möglichkeit, dass ein Käufer mehrere Transaktionen ausgeführt hat, um nicht durch das entsprechend höhere Volumen einer einzelnen Transaktion den Schwellenbetrag zu überschreiten und auf diese Weise die geldwäscherechtliche Identifizierungspflicht zu umgehen. Die offensive Werbung mit identifizierungsfreiem Erwerb von Edelmetall ist über das Internet (z. B. in Suchmaschinen „Edelmetall Tafelgeschäft“) allgemein zugänglich.  8. Welche Vorteile erhofft sich die Bundesregierung aus der niedrigeren Obergrenze für Tafelgeschäfte? Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung z. B. den Umfang der Geldwäschegeschäfte , die durch die neue Obergrenze verhindert werden würden ? Die Bundesregierung hat keine Obergrenze für Geschäfte im Edelmetallhandel vorgeschlagen, sondern eine Herabsetzung des Schwellenbetrages für die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung des Vertragspartners und für Pflichten im Risikomanagement. Dementsprechend zielt die Regelung nicht auf die Verhinderung von Transaktionen, sondern auf die im Hinblick auf das Geldwäscherisiko erforderliche Identifizierung. Die Regelung ist insbesondere erforderlich, um mögliche Umgehungsgeschäfte und die künstliche Aufsplittung von Transaktionen („Smurfing“) zu unterbinden . Der Handel mit Gold ist aufgrund seiner beliebigen Stückelung von Transaktionen ohne Wertverlust und die hohe Akzeptanz als Zahlungsmittelersatz besonders anfällig für Geldwäsche. Mit der Herabsetzung wird ein Schwellenbetrag gewählt, bei dem davon auszugehen ist, dass für Scheideanstalten und Händler eine künstliche Verkleinerung des Abgabegewichts mit dem Ziel des Unterschreitens der Schwelle wirtschaftlich unattraktiv erscheint.  9. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die einmaligen Kosten sein, die im Zusammenhang mit den neuen Sorgfalts- und Meldepflichten für die Edelmetallhändler anfallen? a) Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die laufenden Kosten sein, die im Zusammenhang mit den Sorgfalts- und Meldepflichten für die Edelmetallhändler anfallen? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die entstehenden Kosten an die Kunden weitergegeben werden würden? Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Anpassung des wirksamen Risikomanagements sowie der Anpassung der Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Höhe von ca. 163.500 Euro aus. Zu den entstehenden laufenden Kosten liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. In Bezug auf die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 GwG entsteht aufgrund der Anpassung des Schwellenbetrages kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Meldepflicht greift in Bezug auf sämtliche Geschäfte des Edelmetallhandels unabhängig vom Erreichen eines Schwellenbetrages. Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse, ob die entstehenden Kosten an die Kunden weitergegeben werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12969 10. Welche Länder in der Europäischen Union haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Obergrenzen für Tafelgeschäfte von 2 000 Euro oder niedriger? a) Wie haben sich nach Kenntnissen der Bundesregierung ähnliche Geldwäscherichtlinien in anderen Ländern, wie zum Beispiel in Frankreich , auf den Edelmetallmarkt ausgewirkt? b) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Geldwäscherichtlinien in anderen Ländern, wie zum Beispiel Frankreich, auf die Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung mit Hilfe von Edelmetallen ausgewirkt? Die deutschen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden ihren Ursprung in internationalen und europäischen Vorgaben. Die europäischen Geldwäscherichtlinien sind Ausgangspunkt und wesentliche Grundlage für das deutsche Geldwäscherecht. Soweit es sich um Edelmetallhändler mit Sitz in einem Europäischen Mitgliedstaat wie z. B. Frankreich handelt, unterliegt dieser den gleichen europaweit geltenden Standards der Geldwäscherichtlinien. Zu Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in Bezug auf Obergrenzen oder Schwellenbeträge für Tafelgeschäfte wird auf die öffentlich zugänglichen Rechtsquellen der betroffenen Mitgliedstaaten verwiesen. Die Bundesregierung verweist darüber hinaus auf die Angaben der EU-Kommission zu Obergrenzen der Mitgliedstaaten in ihrem Bericht zur Prüfung von Barzahlungsbeschränkungen vom 12. Juni 2018 (https://ec.europa.eu/info/node/82869 und https://ec.europa .eu/ info/sites/ info/ files/economy-finance/ final_report_study_on_an_eu_ initative_ecorys_180206.pdf). 11. Welche Obergrenze für Tafelgesetze ist nach Kenntnis der Bundesregierung in der vierten EU-Geldwäscherichtlinie mindestens vorgesehen? a) Geht die Bundesregierung über die mindestens vorgesehene Obergrenze hinaus? Wenn ja, wieso? b) Geht die Bundesregierung über die mindestens vorgesehene Obergrenze hinaus? Wenn ja, wieso bemüht sich die Bundesregierung nicht um eine einheitliche Obergrenze (z. B. bei der Ausarbeitung folgender EU- Geldwäscherichtlinie)? Die Fragen werden zusammen beantwortet. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie gelten Güterhändler, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen , als geldwäscherechtlich Verpflichtete. Diese Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 umgesetzt. Die Bundesregierung schlägt mit dem am 31. Juli 2019 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinie die Herabsetzung des Schwellenwertes im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten im Edelmetallhandel vor. Es handelt es sich nicht um eine allgemeine Einschränkung anonymer Barzahlungsgeschäfte, sondern um eine risikoorientierte Erweiterung der Sorgfaltspflichten von Edelmetallhändlern. Die Herabsetzung des Schwellenbetrages stützt sich auf Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse der Bundesregierung. Diese rein nationalen Erkenntnisse bieten keine Grundlage für eine EU-weite Regelung. Drucksache 19/12969 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 12. Wie bewertet die Bundesregierung die letzte Änderung des Geldwäschegesetzes vom 26. Juni 2017, bei der die Obergrenze von anonymen Edelmetallgeschäften von 14 999,99 Euro auf 9 999,99 Euro gesenkt wurde? a) Wie hat sich die letzte Änderung auf das Tafelgeschäft in Deutschland ausgewirkt? b) In welchem Umfang konnten Geldwäschegeschäfte via Edelmetall dadurch nach Schätzungen der Bundesregierung verhindert werden? Die geldwäscherechtliche Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher keine aufsichtsrechtlichen Erkenntnisse zu den Fragen a. und b. zur Entwicklung des Tafelgeschäfts und die Verhinderung von Geldwäschefällen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12969 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333