Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12446 – Berechnung von lebenslänglichen Leistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur Bestimmung des Kapitalwertes einer lebenslänglichen Leistung wird der Jahreswert des Rechts (z. B. der Mieteinnahme) mit einem sog. Vervielfältiger multipliziert. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelt und regelmäßig in Tabellen vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht . Die derzeitige Sterbetafel des Bundesministeriums der Finanzen legt fest: „Der Kapitalwert ist nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Allgemeinen Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden“ (www. bundesfinanzministerium.de/ Content/ DE/ Downloads/ BMF_ Schreiben/ Steuerarten/ Erbschaft_ Schenkungsteuerrecht/ 2018- 11- 22- bewertung-eine-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-ab-1- 1-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Entsprechende Regelungen kommen u. a. bei Nießbrauch- bzw. Wohnrechten oder bei der Besteuerung von Leibrenten zur Geltung. 1. Bei welchen Steuertatbeständen kommen die Sterbetafeln nach Kenntnis der Bundesregierung zum Einsatz? Gemäß § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes sind die Vervielfältiger zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) gelten gemäß § 1 BewG für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, es sei denn, im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes oder in anderen Steuergesetzen sind besondere Bewertungsvorschriften enthalten . Deutscher Bundestag Drucksache 19/12971 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung, welche der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegt, angepasst? Wann plant die Bundesregierung, die entsprechenden Lebenserwartungen das nächste Mal anzupassen? Die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes geben Auskunft über die geschlechtsspezifische durchschnittliche Lebenserwartung in den einzelnen Altersjahren. Sie werden in der Regel jährlich veröffentlicht. Der Zeitpunkt der nächsten Veröffentlichung steht noch nicht fest. 3. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Zwischenzinsen und Zinseszinsen, welche der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegen, das letzte Mal angepasst? Die letzte Anpassung erfolgte durch das Vermögensbewertungsgesetz vom 16. Januar 1952, BGBl. Teil I, Seite 22. a) Hält die Bundesregierung die Höhe der Zwischenzinsen und Zinseszinsen von 5,5 Prozent weiterhin für gerechtfertigt (in Anbetracht der deutlich niedrigeren Zinsen am Kapitalmarkt)? Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslicher Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Da dies in sämtlichen Fällen kaum mit zu vertretendem Aufwand möglich ist, geht der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus. b) Wann plant die Bundesregierung die Zwischenzinsen und Zinseszinsen das nächste Mal anzupassen? Die Bundesregierung plant keine solche Anpassung. c) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung der Zwischenzinsen und Zinseszinsen auf 2 Prozent, 3 Prozent, 4 Prozent bzw. 6 Prozent auf das gesamte Steueraufkommen auswirken? Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung der Grunddaten der individuellen Steuererklärungen nicht vorliegt. d) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung der Zwischenzinsen und Zinseszinsen auf 2 Prozent, 3 Prozent, 4 Prozent bzw. 6 Prozent auf die unterschiedlichen Steuertatbestände (Vererbung mit Nießbrauch, Besteuerung von Leibrenten, etc.) auswirken? Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung der Grunddaten der individuellen Steuererklärungen nicht vorliegt. 4. Wie viele Personen verschenken bzw. vererben jährlich nach Kenntnis der Bundesregierung Dinge unter Gebrauch der Nießbrauch-Regelungen? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der Schenkungen bzw. Erbschaften, welche mit bzw. ohne Nießbrauch übertragen werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor. Drucksache 19/12971 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele Personen verschenken bzw. vererben jährlich nach Kenntnis der Bundesregierung Dinge unter Gebrauch der Wohnrecht-Regelungen? Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der Schenkungen bzw. Erbschaften, welche mit bzw. ohne Wohnrecht übertragen werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor. 6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Steuereinnahmen aus Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer? Das Aufkommen der Erbschaftsteuer insgesamt (einschließlich auf Schenkungen ) betrug im Jahr 2018 6,81 Mrd. Euro. a) Wie hoch sind die steuerlichen Mehr- bzw. Mindereinnahmen durch die Nießbrauchs- bzw. Mietrechtregelungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor. b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich eine Anpassung der Zwischenzinsen und Zinseszinsen zur Bestimmung des Kapitalwertes einer lebenslänglichen Leistung von derzeit 5,5 Prozent auf 2 Prozent , 3 Prozent, 4 Prozent bzw. 6 Prozent auf das Steueraufkommen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auswirken würde? Nein. Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung der Grunddaten der individuellen Steuererklärungen nicht vorliegt. 7. Wie bewertet die Bundesregierung eine automatische Anpassung der Zwischenzinsen und Zinseszinsen an den Basiszins bzw. eine Indexierung an den Basiszins? Eine automatische Anpassung bzw. eine Indexierung an den Basiszins ist nicht geeignet. Die Berechnung von laufenden Zinsen im Zivilrecht nach Basiszins erfolgt jährlich aufgrund aktueller Basiszinsen. Im Gegensatz dazu ist die steuerliche Bewertung nach dem Bewertungsgesetz zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12971 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333