Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann, Verena Hartmann, Dr. Axel Gehrke und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12708 – Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf Übernachtungsleistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach sechs Jahren Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) im August 2019 entschieden, dass Hotelkontingente, die der klagende Reiseveranstalter bei Übernachtungsbetrieben eingekauft hat, um damit eine Pauschalreise zusammenzustellen , nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen (www.drv.de/pressecenter/presseinformationen/pressemitteilung/detail/bfhurlaubssteuer -ist-nicht-rechtens.html). Damit darf das beklagte Finanzamt in dem entschiedenen Fall bei der Berechnung der Gewerbesteuer des klagenden Reiseveranstalters keinen Mietanteil für die Buchung von Hotelzimmern hinzurechnen. Rechtskräftige Entscheidungen binden jedoch grundsätzlich nur die Beteiligten des Rechtsstreits und ihre Rechtsnachfolger. Unmittelbar verbindlich sind die Entscheidungen in finanzgerichtlichen Verfahren also nur für den Kläger sowie den Beklagten (vgl. § 110 der Finanzgerichtsordnung). Höchstrichterliche Entscheidungen des BFH entfalten deshalb keine Bindungswirkung für untere Gerichte und die Finanzverwaltung. Mit der Veröffentlichung einer Entscheidung des BFH durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt ist die Finanzverwaltung jedoch allgemein angewiesen, die Entscheidung auch auf alle gleichgelagerten Sachverhalte anzuwenden (vgl. Pezzer, DStR 2004, 525, 531). In der steuerrechtlichen Literatur wird insoweit aber kritisiert, dass eine erhebliche Zahl von Entscheidungen des BFH nicht oder nicht rechtzeitig im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führe und vermeidbare weitere Rechtsstreitigkeiten auslösen könne (vgl. Spindler, DStR 2007, 1061, 1062). Diese Praxis des Bundesfinanzministeriums wurde bereits aus der Richterschaft des BFH als rechtswidrig kritisiert (vgl. Pezzer, DStR 2004, 525, 532). Gleiches gilt auch für sogenannte Nichtanwendungserlasse, mit denen das Bundesfinanzministerium die nachgeordneten Finanzbehörden verbindlich anweist, ein bestimmtes Urteil nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden (vgl. Pezzer, a. a. O.). Deutscher Bundestag Drucksache 19/12980 19. Wahlperiode 03.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Beabsichtigt das Bundesfinanzministerium, die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen , um Rechtssicherheit für die deutschen Reiseveranstalter zu schaffen? 2. Falls das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichen will, wann ist damit zu rechnen? 3. Falls das Bundesfinanzministerium nicht beabsichtigt, die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen, wie wird diese Entscheidung begründet? 4. Falls das Bundesfinanzministerium beabsichtigt, die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 im Bundessteuerblatt Teil II nicht unverzüglich, sondern später zu veröffentlichen, wie wird diese Verzögerung der Veröffentlichung begründet? 5. Wie steht das Bundesfinanzministerium dazu, falls es erwägt, die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 erst später im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichen, weil zuvor Abstimmungen zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Finanzverwaltungen der Länder für erforderlich gehalten werden, gleichwohl eine Breitenwirkung der Revisionsentscheidung durch Veröffentlichung zu bewirken, aber die Steuerbescheide gemäß § 164 der Abgabenordnung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen? 6. Erwägt das Bundesfinanzministerium einen Nichtanwendungserlass, damit die Entscheidung des BFH in der Revisionssache Az. III R 22/16 über den entschiedenen Fall hinaus von den nachgeordneten Finanzbehörden gar nicht beachtet wird? Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet. Der Bundesfinanzhof hat im Revisionsverfahren III R 22/16 zur gewerbesteuerlichen Behandlung von „Hotelmietaufwand“ bisher lediglich den Verfahrensbeteiligten den Urteilstenor zugestellt. Eine allgemeine Veröffentlichung des Urteils nebst dessen Urteilsgründen durch den Bundesfinanzhof steht aktuell noch aus. Sobald das Urteil veröffentlicht ist und damit insbesondere auch die Urteilsbegründung vorliegt, wird das innerhalb der Bundesregierung fachlich zuständige Bundesministerium der Finanzen die Folgen aus der Entscheidung insbesondere in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder prüfen. Drucksache 19/12980 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333