Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Kleinwächter, Dr. Harald Weyel, Martin Hebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/10351 – Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 22. Januar 2019 unterzeichneten Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der französische Präsident Emmanuel Macron einen deutsch-französischen Regierungsvertrag (www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1570126/ fe6f6dd% 200ab3f06740e9c693849b72077/ 2019- 01- 19- vertrag- von- aachendatapdf ?download=1), der vor dem Unterzeichnungstermin in Aachen vertraulich behandelt wurde. Der Vertrag von Aachen wurde aufgrund des Bundestagsbeschlusses auf Bundestagsdrucksache 19/440 erarbeitet, der zugleich einen Regierungsvertrag und ein Parlamentsabkommen vorsah. Die Fragesteller erachten die deutsch-französische Freundschaft als sehr wichtig und impulsgebend. Der Vertrag von Aachen schlägt nach Ansicht der Fragesteller ein neues Kapitel diesen Beziehungen auf, die kritisch hinterfragt werden müssen. Nach Ansicht der Fragesteller ist es wichtig, die Regelungen des Vertrages und ihre potentiellen Wirkungen und Implikationen detailliert zu erörtern. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Vereinbarung, einen neuen deutsch-französischen Vertrag zu verhandeln und abzuschließen, haben Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der französische Präsident Emmanuel Macron am 19. Januar 2018 getroffen – vgl. Gemeinsame Erklärung anlässlich des 55. Jahrestages der Unterzeichnung des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit vom 22. Januar 1963 („Élysée-Vertrag“), BPA-Pressemitteilung laufende Nummer 10 vom 21. Januar 2018 (www. bundesregierung.de/ breg- de/ aktuelles/ gemeinsame- erklaerungvon - bundeskanzlerin- angela- merkel- und- dem- franzoesischen- praesidentenemmanuel - macron- anlaesslich- des- 55- jahrestages- der- unterzeichnung- desvertrags - ueber- die- deutsch- franzoesische- zusammenarbeit- vom- 22- januar- 1963-%C3%A9lys%C3%A9e-vertrag--745650). Die rund einjährigen Vertragsverhandlungen für diesen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag erfolgten in enger Abstimmung mit dem Bundestag und den Ländern. Da der Vertrag aus- Deutscher Bundestag Drucksache 19/12985 19. Wahlperiode 04.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 2. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schließliche Zuständigkeiten der Länder berührt, wurden die Länder gemäß der Lindauer Absprache vom 14. November 1957 unterrichtet und beteiligt.   1. Warum hat die Bundesregierung die Unterzeichnung des Regierungsvertrags anders als lange vom Deutschen Bundestag und der Assemblee nationale vorbereiteten Beschlusstermin am 22. Januar 2019 festgesetzt? Am 22. Januar 1963 unterzeichneten der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer und der damalige französische Staatspräsident Charles de Gaulle den Élysée-Vertrag. Vor dem Hintergrund dieser besonderen, historischen Bedeutung ist der 22. Januar für die Regierungen beider Länder ein symbolträchtiger Tag. Dies ist der Arbeitsgruppe des Deutschen Bundestages zum Élysée- Vertrag mehrfach und frühzeitig kommuniziert worden.   2. Wie bewertet die Bundesregierung den Verhandlungsprozess mit der französischen Seite, und welche Zielsetzung leitete die Bundesregierung ? a) Welche deutschen Kernforderungen wurden von der französischen Seite nicht erfüllt? b) Welche französischen Kernforderungen wurden von der deutschen Seite nicht erfüllt? c) Welche Kernforderungen aus Bundestagsdrucksache 19/440 konnten nicht umgesetzt werden? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet: Zu den Zielsetzungen des Vertrages wird auf die Antwort zu Frage 1 und die dem Vertragsgesetz beigefügte Denkschrift (Bundestagsdrucksache 19/10051) verwiesen.   3. Teilt die Bundesregierung die von Staatsminister Michael Roth u. a. in der Plenardebatte vom 15. März 2019 getätigte Äußerung, der Vertrag sei „unsere Antwort auf Sie: auf Nationalisten und Populisten in der Europäischen Union“ (Plenarprotokoll 19/87, S. 10294)? Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang „Populist“ und „Nationalist“? Hält es die Bundesregierung für vertretbar, in einer Demokratie im 21. Jahrhundert mit Feindbildern und Othering zu arbeiten? Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass die Bewältigung von anstehenden , großen Herausforderungen nur gemeinsam mit den europäischen Partnern und insbesondere gemeinsam mit Frankreich erfolgreich sein kann. Dies hat auch der Staatsminister für Europa im Auswärtigen Amt, Michael Roth, in der von den Fragestellern zitierten Plenardebatte zum Ausdruck gebracht.   4. Wie bewertet die Bundesregierung die Stabilität der französischen Regierung angesichts der Gelbwesten-Proteste und der wiederholten Forderungen der Opposition, die Assemblee nationale aufzulösen? Die französische Regierung ist stabil und handlungsfähig. Drucksache 19/12985 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode   5. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität Frankreichs ob der französischen Staatsverschuldung von ca. 95 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukt)? Die Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist regelmäßig Gegenstand der Verfahren zur wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung auf Ebene der EU. Zuletzt hat die Europäische Kommission im Februar 2019 umfassende Berichte über die Mitgliedstaaten vorgelegt und im Juni 2019 Vorschläge für länderspezifische Empfehlungen unterbreitet. Diese wurden in den zuständigen Ratsgremien diskutiert und von den Wirtschafts- und Finanzministern (ECOFIN-Rat) am 9. Juli 2019 beraten.   6. Welche Vertragstreue erwartet die Bundesregierung von der französischen Seite angesichts der Tatsache, dass die französische Regierung seit Jahren mit ihrer Staatsverschuldung die Maastricht-Kriterien bricht? Frankreich wurde 2018 auf Vorschlag der europäischen Kommission aus dem EU-Defizitverfahren entlassen.   7. Wird Deutschland im Falle eines französischen Staatsbankrotts für französische Verbindlichkeiten aufkommen? Wenn ja, in welchem Umfang? Es gilt die Regelung des Artikel 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).   8. Welche Ansichten haben die deutsche und die französische Regierung bezüglich der Zukunft der Eurozone? In welchen Aspekten teilen beide Regierungen nach Kenntnis der Bundesregierung die gleiche Meinung? In welchen Aspekten sind sie nach Kenntnis der Bundesregierung unterschiedlicher Meinung? Für die deutsche und die französische Regierung ist die weitere Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion erklärtes politisches Ziel. Beide Regierungen haben ihre gemeinsame Position zu diesem Thema am 19. Juni 2018 in der „Erklärung von Meseberg“ (www. bundesregierung.de/ %20breg- de/ aktuelles/ erklaerung- von- meseberg- 1140536 ) festgehalten. Diese Zusammenarbeit hat ihre Fortsetzung gefunden in weiteren gemeinsamen Positionspapieren. Sämtliche Dokumente wurden dem Deutschen Bundestag übermittelt.   9. Wie bewertet die Bundesregierung den von Ratspräsident Donald Tusk auf dem Festakt in Aachen am 22. Januar 2019 geäußerten Appell, die Einheit Europas zu wahren und aus Berlin und Paris das klare Signal zu senden, „dass eine gestärkte Zusammenarbeit in kleinen Formaten keine Alternative für die Zusammenarbeit ganz Europas ist“ (www. consilium .europa.eu/de/press/press-releases/2019/01/22/speech-by-presidentdonald -tusk-at- the-signing-ceremony-of- the-franco-german-treaty-ofaachen /)? a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Äußerung? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12985 b) Sieht die Bundesregierung ein Gefährdungspotenzial für die Einheit Europas durch den deutsch-französischen Vertrag? c) Inwiefern hat die deutsche Regierung bereits im Sinne Donald Tusks dazu beigetragen, zu signalisieren, dass die verstärkte Zusammenarbeit in kleinen Formaten keine Alternative zur Zusammenarbeit ganz Europas ist? Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung begrüßt den Beitrag des Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, auf dem Festakt in Aachen am 22. Januar 2019 und teilt insbesondere die dort geäußerte Ansicht, dass „die Entscheidung, die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich zu stärken, dem ganzen vereinten Europa dienen kann und dienen sollte“ (www.consilium.europa.eu/de/ press/%20press-releases/2019/01/22/speech-by-president-donald-tusk-at-thesigning -ceremony-of-the-franco-german-treaty-of-aachen/). Die deutsch-französische Zusammenarbeit stellt sich ausdrücklich in den Dienst des europäischen Projekts. Sie kann immer nur Teil eines gesamteuropäischen Willensbildungsprozesses sein. Deutschland und Frankreich haben in der Präambel des Vertrages von Aachen (VvA) klargestellt, dass sie bestrebt sind, ihre Zusammenarbeit zugleich allen Mitgliedstaaten der EU offen zu halten . Die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) vorgesehene Möglichkeit einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Titel IV oder die 2017 begründete Ständige Strukturierte Zusammenarbeit in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) nach Artikel 42 Absatz 6 sowie die völker- und europarechtlich zulässigen Formen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der EU bleiben davon unberührt.  10. Welche Kostenverteilung für die laut Vertrag neu geschaffenen Gremien des Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrates, des Finanz- und Wirtschaftsrates, des Ministerrates, der Rates der Wirtschaftsexperten , des Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit und des Deutsch-Französischen Zukunftswerks ist zwischen der deutschen und der französischen Seite vereinbart? a) Welchen Personalbedarf und welche Kosten verursachen die existierenden Gremien aktuell? b) Mit welchem Personalbedarf und welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung gesamt und für den deutschen Bundeshaushalt für die Schaffung, Vertiefung und Verwaltung dieser Dialogformate? Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet. Der Deutsch-Französische Verteidigungs- und Sicherheitsrat, der Deutsch- Französische Finanz- und Wirtschaftsrat sowie der Deutsch-Französische Ministerrat bestanden lange vor Unterzeichnung des VvA. Die Treffen dieser Gremien werden wechselseitig von der deutschen oder französischen Regierung im Rahmen der laufenden bilateralen Zusammenarbeit ausgerichtet, gesonderte Personalbedarfe und gesonderte Haushaltsmittel werden daher nicht ausgewiesen. Im VvA wurde die Einrichtung eines Rates der Wirtschaftsexperten, eines Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit und eines deutschfranzösischen Zukunftswerks vereinbart. Die Ausgestaltung dieser Gremien ist Gegenstand laufender Gespräche mit der französischen Seite. Daher können Drucksache 19/12985 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode derzeit keine Angaben zu etwaigen Personalbedarfen oder zusätzlichen Haushaltsmitteln gemacht werden.  11. Welche Position nimmt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen im Europäischen Rat ein? Die Bundesregierung setzt sich im Einklang mit der Verlässlichkeit etablierter Politiken für einen künftigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ein, der die EU für die Zukunft aufstellt. Die EU-Mittel sollen stärker eingesetzt werden, um die Innovationsfähigkeit in der Union steigern, die Bürgerinnen und Bürger im Innern wie nach außen wirksamer zu schützen und ihre Stimme in der Welt besser zu Gehör zu bringen – verbunden mit einem klaren Bekenntnis zu Grundwerten, wie sie in Artikel 2 EUV niedergelegt sind (vgl. www. auswaertiges- amt.de/ de/ aussenpolitik/ europa/ wisofin/ finanzrahmen/ mehrjaehriger-finanzrahmen/210 030). a) Wie hoch soll der Mittelbeitrag gemäß der Bundesregierung werden? Der Mittelbeitrag hängt von der Gesamthöhe des zukünftigen MFR ab. Diese ist Gegenstand laufender Verhandlungen. b) Hat sich die Höhe dieses Beitragswunsches aufgrund der zusätzlichen Verpflichtungen durch den deutsch-französischen Vertrag verändert ? Die Höhe des deutschen Mittelbeitrages zum MFR ist nicht Gegenstand des deutsch-französischen Vertrages. c) Entspricht die deutsche Position der französischen? Die Bundesregierung tauscht sich mit Frankreich als engem Partner regelmäßig zum MFR aus und vertritt eigene Positionen, wie auch die Regierungen anderer Mitgliedstaaten der EU.  12. Welche bilateralen Projekte und Vereinbarungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1963 auf Bundes- und Landesebene, und wie stuft die Bundesregierung den jeweiligen Mehrwert und Erfolg dieser Projekte ein? Welchen Mehrwert erbringt der nun unterzeichnete Vertrag von Aachen gegenüber diesen Projekten und Vereinbarungen (bitte um detaillierte Beantwortung und Einschätzung)? Angesichts der Vielzahl von Projekten und Vereinbarungen, die die Bundesregierung und die Länder seit 1963 gemeinsam mit der französischen Seite beschlossen und durchgeführt haben, ist eine Aufstellung aller Bundes- und Ländervorhaben nicht möglich. Weiterführende Informationen sind unter anderem in der Bibliothek des Deutsch-Französischen Instituts in Ludwigsburg erhältlich (www.dfi.de). Der VvA wird die bestehende Zusammenarbeit vertiefen und verstärkt auf Zukunftsfragen ausrichten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12985  13. Zur Zielsetzung hinsichtlich Konvergenz der Volkswirtschaften und der Sozialmodelle Frankreichs stellen sich die Fragen, a) welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung hierzu plant, b) in welchen exakten Programmen Einschnitte, Reformen oder Veränderung zur Erreichung der Konvergenz nötig sind, und c) welchen Entscheidungsüberlegungen des Deutschen Bundestages die der Gestaltung der deutschen Wirtschaftsgesetzgebung und des deutschen Sozialmodells zugrunde liegen, die Schaffung einer solchen Konvergenz zuwider läuft? d) Hat sich die Bundesregierung bereits mit derartigen Folgeabschätzungen befasst? Wenn nein, wann plant sie eine entsprechende Befassung? e) Welche Elemente des Sozialmodells Frankreichs empfiehlt die Bundesregierung, in die deutschen Systeme zu übernehmen? Wo sieht die Bundesregierung Nachteile und Gefahren? Die Fragen 13 bis 13e werden zusammen beantwortet. Die Erhöhung der Konvergenz der Volkswirtschaften und Sozialmodelle wird als eines von mehreren langfristigen Zielen in der Präambel VvA genannt. In Artikel 20 VvA wird die Vertiefung der Integration der Volkswirtschaften hin zu einem deutsch-französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln konkretisiert. Der Deutsch-Französische Finanz- und Wirtschaftsrat wird beauftragt , die bilaterale Rechtsharmonsierung unter anderem im Bereich des Wirtschaftsrechts zu befördern und die wirtschaftspolitischen Maßnahmen abzustimmen . Künftige Entscheidungen sollen sich daher noch stärker an deutschfranzösischen und europäischen gemeinsamen Zielen ausrichten.  14. Wie definiert die Bundesregierung die im Vertrag entworfene Zielsetzung , kulturelle Vielfalt zu fördern? Welchen Stellenwert nehmen deutsche Traditionen und Werte und französische Traditionen und Werte in dieser avisierten kulturellen Vielfalt ein? Die Bundesregierung lässt sich bei ihrem Verständnis von kultureller Vielfalt von völker- und verfassungsrechtlichen Zielsetzungen leiten. Diese ergeben sich etwa aus dem Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) von 2005. Auch aus der Kunstfreiheit des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht schon früh abgeleitet, dass der moderne Staat, der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe hat, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern. Dieses und die kulturelle Vielfalt sollen auch im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit gestärkt werden.  15. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der Souveränität, wenn im Vertrag von einer ,,geeinte[n], leistungsfähige[n], souveräne[n] und starke[n] Europäische[n] Union“ die Rede ist? Mit dem Ziel einer souveränen Union soll die EU dahingehend gestärkt werden , im internationalen Kontext wirkungsvoll den Frieden, ihre Werte und Interessen und das Wohlergehen ihrer Völker fördern zu können. Drucksache 19/12985 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  16. Welchen Anziehungseffekt auf andere EU-Mitgliedstaaten verspricht sich die Bundesregierung aus der im Vertrag gemachten Äußerung, beide Länder sollten ihre Zusammenarbeit zugleich allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen halten? Wie positionieren sich gegenwärtig die anderen 26 EU-Staaten gegenüber der Bundesregierung zum deutsch-französischen Regierungsvertrag (bitte die Positionen für jedes Land zusammengefasst, aber detailliert auflisten)? Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten haben die Vertragsverhandlungen und die Unterzeichnung des VvA mit hohem Interesse verfolgt. In den von der Bundesregierung durchgeführten Informationsgesprächen wurde die Offenheit der deutsch-französischen Zusammenarbeit für alle Mitgliedstaaten dargelegt. Eine systematische Abfrage bei allen Mitgliedstaaten über ihre Positionierung zum VvA wurde von der Bundesregierung nicht durchgeführt.  17. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln leitet die Bundesregierung aus der Absicht der italienischen Regierung ab, zusammen mit Polen ein Bündnis gegen die macron-merkelsche Version einer Europäischen Union aufzubauen (DIE ZEIT, 9. Januar 2019)? Der Bundesregierung ist ein solches Bündnis nicht bekannt.  18. Welche konkreten Projekte planen Deutschland und Frankreich zur Schaffung einer „soziale(n) und wirtschaftliche(n) Aufwärtskonvergenz “ (Vertrag, S. 3)? Warum ist die „Gleichstellung“ und nicht die „Gleichberechtigung“ der Geschlechter als Ziel definiert (im Französischen „egalite“)? Wie viele Geschlechter gibt es nach Ansicht der deutschen und französischen Regierung? Wenn es mehr als zwei Geschlechter gibt, warum findet die „Stärkung und Selbstbestimmung von Frauen“ und nicht die von „Diversen“ besondere Erwähnung? Warum werden die Selbstbestimmung, Rechte und Fähigkeiten von Männern nicht gestärkt? Die soziale und wirtschaftliche Annäherung der Lebensverhältnisse (sogenannte Aufwärtskonvergenz) in der Europäischen Union wird als eines von mehreren langfristigen Zielen in der Präambel VvA genannt. Künftige Entscheidungen sollen sich daher noch stärker an deutsch-französischen und europäischen gemeinsamen Zielen ausrichten. Gleichstellung bezeichnet die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter. Sie stellt laut Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes einen verfassungsrechtlich verbrieften Auftrag des Staates dar. Diesem Auftrag kommt die Bundesregierung auch beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge nach. Die Bundesregierung strebt durch den VvA die Gleichstellung von Frauen, Männern und Personen an, die sich in ihrer geschlechtlichen Identität keiner dieser beiden Kategorien zuordnen. Dies verdeutlicht die in dem Vertrag verwendete Formulierung „Gleichstellung der Geschlechter“. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12985  19. Wie definiert die Bundesregierung konkret die Zielsetzung einer wirksamen und starken gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 1 des Vertrages)? Wo findet sie für die Bundesregierung ihre Grenzen? Die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU von 2016 setzt den politischen Rahmen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auf Grundlage der in Artikel 21 EUV aufgeführten Grundsätze und Ziele . Dieser wird durch Gemeinsame Mitteilungen der Hohen Vertreterin und der Europäischen Kommission sowie durch Ratsschlussfolgerungen der EU- Mitgliedstaaten fortlaufend ergänzt und weiterentwickelt. Die Bundesregierung hat die Grundlagen ihrer nationalen Sicherheitspolitik im „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ niedergelegt.  20. Wo findet nach Auffassung der Bundesregierung eine Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion für die Bundesregierung ihre Grenzen ? Die Bundesregierung unterstützt die Arbeiten an der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Ziel, die Eurozone handlungsfähiger und krisenfester zu machen. Dazu finden aktuell Verhandlungen zur Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zur Zukunft der Bankenunion und zur Schaffung eines Haushaltsinstruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (BICC) für die Eurozone statt. Maßgabe gemäß Koalitionsvertrag ist dabei, dass Risiko und Haftungsverantwortung verbunden bleiben und das Prinzip der Subsidiarität zu achten ist.  21. Ist der Bundesregierung der Standpunkt der französischen Regierung zu den vorangegangenen Fragen bekannt, und wenn ja, sind die Standpunkte Frankreichs und Deutschlands nach Einschätzung der Bundesregierung kongruent bzw. in welchen Punkten divergieren sie? Der Bundesregierung sind die Standpunkte der französischen Regierung bekannt . Im Falle von divergierenden Ansätzen sollten diese einander möglichst angenähert werden, um gemeinsam Kompromisse zu finden.  22. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag? Im Artikel 1 des Vertrages vereinbaren beide Staaten Absprachen und Konsultationen zur Europapolitik und beschließen, sich bei der Umsetzung von EU- Recht in nationales Recht abzustimmen.  23. Welche Schwierigkeiten und Hindernisse ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer koordinierten Umsetzung von europäischem Recht in das nationale Recht (Artikel 2 des Vertrages)? Da noch keine mit Frankreich koordinierte Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht erfolgt ist, liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erfahrungswerte vor. Drucksache 19/12985 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  24. Welchen Entscheidungsspielraum bezüglich der Ausgestaltung der nationalen Gesetzgebung misst die Bundesregierung hier noch dem Deutschen Bundestag und der nationalen, demokratischen Willensbildung zu, wenn grundsätzlich vorab eine Abstimmung der Regierungen erfolgt? Es wird auf Absatz 11 der Präambel VvA verwiesen.  25. Warum erfolgt im deutsch-französischen Vertrag keine Erwähnung der von beiden Parlamenten angestrebten Parlamentarischen Versammlung, die gemäß Arbeitsgruppenergebnis der in Artikel 2 des Vertrages erwähnten Abstimmung dienlich sein soll? Die Deutsch-Französische Parlamentarische Versammlung war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht konstituiert.  26. Wie definiert die Bundesregierung konkret „Konsultationen auf allen Ebenen“? Welche Ebenen sind konkret gemeint? Gemeint sind Konsultationen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, der Bundesministerinnen und Bundesminister sowie der Leitungs- und Arbeitsebenen der Bundesministerien.  27. Inwiefern finden diese Konsultationen heute noch nicht statt? Welchen zusätzlichen Kostenfaktor veranschlagt die Bundesregierung für diese weitreichenden Konsultationen vor großen europäischen Treffen ? In Kapitel 1, Artikel 2, Satz 1 VvA wird die bereits seit Jahren bestehende Praxis von Konsultationen vor großen europäischen Treffen vertraglich bekräftigt. Diese Konsultationen finden im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit statt, gesonderte Haushaltsmittel werden daher nicht ausgewiesen.  28. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung des Artikels 2 im deutsch-französischen Vertrag? Zum Mehrwert von Kapitel 1, Artikel 2, Satz 1 VvA wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Die Vereinbarung, sich bei der Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht abzustimmen, zielt darauf ab, mögliche Hemmnisse zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Umsetzungen von EU-Recht für Bürgerinnen und Bürger und für den Wirtschaftsaustausch zwischen Frankreich und Deutschland ergeben können.  29. Im Hinblick auf die Formulierungen bezüglich der vertieften Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Außenpolitik, der Verteidigung, der äußeren und inneren Sicherheit und der Entwicklung (Artikel 3 des Vertrages ) stellen die Fragesteller an die Bundesregierung die Frage, ob es sinnvoll und möglich ist, dass beide Staaten die gleichen Ziele teilen? Artikel 3 VvA schreibt fest, dass beide Staaten in den genannten Bereichen noch enger zusammenarbeiten wollen, geeint in dem Ziel, Europas Fähigkeit zum eigenständigen Handeln zu stärken. Nach Ansicht der Bundesregierung ist Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12985 es sinnvoll und möglich, dieses Ziel mit der französischen Regierung gemeinsam zu verfolgen. a) Welche gemeinsamen außenpolitischen Ziele haben beide Regierungen ? In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich divergierende außenpolitische Ziele? Die Leitplanken deutscher Außenpolitik, die von Frankreich geteilt werden, sind: Europa, die transatlantische Partnerschaft, das Engagement für Frieden und Sicherheit, die Förderung von Demokratie und Menschenrechten sowie der Einsatz für eine gerechte und nachhaltige Globalisierung und eine regelbasierte internationale Ordnung. Die Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik der EU sind in Artikel 21 EUV aufgeführt. Davon ausgehend vertreten beide Regierungen – wo immer möglich – gemeinsame Positionen . b) Welche gemeinsamen verteidigungspolitischen Ziele haben beide Regierungen? In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich divergierende verteidigungspolitische Ziele? Die deutschen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen sind im Weißbuch zur Sicherheitspolitik und Zukunft der Bundeswehr von 2016 aufgeführt . Die französischen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen sind in der „Révue Stratégique de Défense et de Sécurité Nationale“ von 2017 aufgeführt. Deutschland wie Frankreich gehen dabei vom Schutz der eigenen Bevölkerung und des Territoriums als grundlegendem sicherheitspolitischem Interesse aus. Als Eckpfeiler für dessen Schutz benennen beide die feste Einbettung ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitiken in die bündnispolitische Struktur der Nordatlantischen Allianz (NATO) sowie das kollektive Handeln im Rahmen der Vereinten Nationen und der EU. Erklärtes Ziel der Bundesregierung wie der französischen Regierung ist die Stärkung der EU als ein zentraler Handlungsrahmen für die Außen- und Sicherheitspolitik. Gemeinsam mit den 23 EU-Partnern, die 2017 die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit begründeten , bekennen sich Deutschland und Frankreich zu den damit einhergehenden Verpflichtungen. c) Wie steht die Bundesregierung zur Atommacht Frankreichs? Ist eine Zusammenarbeit auch im nuklearmilitärischen Bereich geplant ? Wenn ja, welche Sicherheitsrisiken sieht die Bundesregierung? Wenn nein, warum ist eine solche Zusammenarbeit hier nicht geplant ? Frankreich ist einer der fünf Staaten, die gemäß dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu den anerkannten Nuklearmächten gehören. Frankreich hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Atommächten auf eine schrittweise Abrüstung hinzuwirken. Im Rahmen der NATO nimmt Frankreich im Gegensatz zu Deutschland nicht an den Beratungen der Nuklearen Planungsgruppe teil. Im Strategischen Konzept der NATO von 2010 ist jedoch niedergelegt, dass die unabhängigen strategischen Nuklearstreitkräfte Frankreichs einen eigenständigen Beitrag zur nuklearen Abschreckung und damit zur Sicherheit der Allianz leisten. Dies haben die Staats- und Regierungschefs der NATO seither wiederholt auf ihren Gipfeltreffen bestätigt; zuletzt in der Gipfelerklärung von Brüssel 2018 (https:// nato.diplo.de/ blob/ Drucksache 19/12985 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2203102/ 812d1237805 aca2580d9db43a8ae1003/ erklaerung- der- staats- -undregierungschefs -2018-bruessel-data.pdf). d) Teilen Deutschland und Frankreich unumwunden das 2-Prozent- Rüstungsziel der NATO, zu dem beide Länder durch ihre Mitgliedschaft in der NATO verpflichtet sind? Auf dem NATO-Gipfel in Wales 2014 haben die Staats- und Regierungschefs aller NATO-Nationen unter dem Begriff „Defence Investment Pledge“ unter anderem vereinbart, den Trend sinkender Verteidigungsausgaben umzukehren und sich innerhalb von zehn Jahren auf den Richtwert von zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts zuzubewegen, um NATO-Planungsziele zu erreichen und Fähigkeitslücken der NATO zu schließen. Die Beschlüsse von Wales sind somit eine politische Selbstverpflichtung und zweckgebundene Richtungsentscheidung aller NATO-Mitglieder, darunter Deutschland und Frankreich, die auf den NATO-Gipfeln 2016 in Warschau und 2018 in Brüssel bekräftigt wurden . e) Welche gemeinsamen sicherheitspolitischen Ziele haben beide Regierungen ? In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich divergierende sicherheitspolitische Ziele? Auf die Antwort zu Frage 29 b wird verwiesen. f) Wie verträgt sich eine Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich im Rahmen der inneren und äußeren Sicherheit bezüglich des Verbots des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren? Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern ist nach dem Grundgesetz nicht verboten , sondern auf Ausnahmefälle begrenzt. Es wird im Übrigen auf Absatz 11 der Präambel VvA verwiesen. g) Welche gemeinsamen entwicklungspolitischen Ziele haben beide Regierungen ? In welchen Aspekten verfolgen Deutschland und Frankreich divergierende entwicklungspolitische Ziele? Deutschland und Frankreich haben in einer Roadmap für die weitere bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Entwicklungspolitik im Januar 2019 festgelegt, dass sie in den Themenbereichen Bildung und Berufsbildung, Entwicklungsfinanzierung , Gender, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt, Migration und Wertschöpfungsketten sowie im Bereich der Verknüpfung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung intensiver kooperieren wollen. Regionaler Schwerpunkt der engeren Zusammenarbeit ist Afrika. Zwischen Deutschland und Frankreich bestehen keine grundsätzlichen Divergenzen in den entwicklungspolitischen Zielen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12985  30. Was konkret ist mit der Forderung gemeint, die Fähigkeit Europas zu stärken, eigenständig zu handeln? Auf die Antwort zu Frage 30d wird verwiesen. a) Wie ist „Europa“ in diesem Zusammenhang definiert? Welche Nationalstaaten und Institutionen gehören konkret zu „Europa “? Der VvA enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Europa“. Zur Auslegung dieses Begriffs sind nach Auffassung der Bundesregierung einschlägige nationale , europa- und völkerrechtliche Regelungen maßgeblich (etwa Artikel 23 des Grundgesetzes, EUV, AEUV und die Satzung und die Verträge des Europarates ). b) In welchen politischen Gebieten unter welcher Einbeziehung der nationalen Regierungen soll „Europa“ nach Vorstellung der deutschen und französischen Regierung eigenständig handeln? c) Wie ist „eigenständig“ in diesem Zusammenhang definiert? d) Was sind die kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Zielsetzungen beider Regierungen bezüglich der Schaffung dieser Fähigkeit ? Die Fragen 30 bis 30d werden zusammen beantwortet. Im Rahmen der geltenden nationalen, europa- und völkerrechtlichen Regelungen soll ein eigenständiges Handeln in allen Politikfeldern gefördert werden, um international wirkungsvoll für Frieden, Werte und Interessen der EU und das Wohlergehen ihrer Völker eintreten zu können. Hier besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Notwendigkeit, dass Europa – wo möglich – gemeinsam mit seinen Partnern weltweit agiert, wo nötig aber auch zu autonomem Handeln befähigt sein muss. e) Wie positionieren sich die anderen 26 EU-Staaten zu diesem Vorstoß ? In der Strategischen Agenda des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten einstimmig dafür ausgesprochen, dass zu den strategischen Prioritäten der Europäischen Union für die Jahre 2019 bis 2024 auch die Förderung der Interessen und Werte Europas in der Welt gehören soll. Sie haben dazu in der Strategischen Agenda ausgeführt , dass die EU in einer Welt, die immer unsicherer, komplexer und schnelllebiger wird, strategisch vorgehen und ihre Fähigkeit zum autonomen Handeln steigern muss, um ihre Interessen zu wahren, ihre Werte und ihren Lebensstil zu erhalten und einen Beitrag zur Gestaltung der globalen Zukunft zu leisten.  31. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag? Deutschland und Frankreich verpflichten sich vertraglich zu einem noch stärkeren Engagement für eine regelbasierte internationale Ordnung, in der die Vereinten Nationen und der Multilateralismus eine zentrale Rolle spielen. Richtschnur bleibt dabei die Stärkung der europäischen Handlungsfähigkeit, insbesondere der EU. Dazu gehört auch ein noch engeres europäisch abgestimmtes Auftreten in den Vereinten Nationen. Drucksache 19/12985 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  32. Wie ist ein „bewaffneter Angriff“ (gemäß der Beistandsklausel nach Artikel 4 Absatz 1) definiert, der folglich beide Staaten zu „jede[r] in ihrer Macht stehende[n] Hilfe und Unterstützung“ verpflichtet, die auch militärische Mittel einschließt? Sind Angriffe durch Privatpersonen und/oder nichtstaatliche Vereinigungen wie Terrororganisationen von dieser Definition erfasst? Artikel 4 Absatz 1 VvA verweist explizit auf Artikel 5 des Nordatlantikvertrags sowie Artikel 42 Absatz 7 EUV. Der VvA unterstreicht die Verpflichtungen, die Deutschland und Frankreich im Rahmen dieser beiden Verträge für ihre gegenseitige Verteidigung eingegangen sind. Der „bewaffnete Angriff“ im Sinne des VvA umfasst daher das gleiche Verständnis, das Artikel 5 Nordatlantikvertrag beziehungsweise Artikel 42 Absatz 7 EUV zugrunde liegt. Beide stellen inhaltlich auf die Voraussetzungen für das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ab.  33. Inwieweit geht die im deutsch-französischen Regierungsvertrag enthaltene Bestimmung über die Bestimmungen in Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hinaus? Wenn die Wirkung identisch ist, welchen Mehrwert hat die Aufnahme dieses Absatzes in den deutsch-französischen Regierungsvertrag? Bereiten sich die deutsche und die französische Regierung hierdurch auf einen Zerfall der Europäischen Union vor? Warum wurde diese weitreichende Beistandsverpflichtung nicht öffentlichkeitswirksam thematisiert? Artikel 4 Absatz 1 VvA entspricht dem Bestreben, die Zusammenarbeit auch in Fragen von Sicherheit und Verteidigung auf eine neue Stufe zu heben. Unter Verweis auf ihre bestehenden Verpflichtungen unterstreichen Deutschland und Frankreich ihre Bereitschaft, füreinander einzustehen und betonen damit ihre unmittelbare gegenseitige Abhängigkeit in Sicherheitsfragen. Darüber hinaus bekräftigen beide Nationen im Rahmen des VvA, auch innerhalb von NATO und EU noch enger zusammenarbeiten zu wollen. Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.  34. Welche konkreten Ziele haben sich die deutsche und die französische Regierung bei der Weiterentwicklung von „Europas“ Leistungsfähigkeit im militärischen Bereich gesetzt? a) In welchen Aspekten ist die Glaubwürdigkeit im militärischen Bereich nicht gegeben? Hält die Bundesregierung die Bundeswehr in ihrem aktuellen Ausstattungszustand für glaubwürdig? b) Welche Lücken erkennt die Bundesregierung konkret bei den europäischen Fähigkeiten? c) Welche Lücken erkennt die Bundesregierung bei den deutschen Fähigkeiten ? d) Ist die Schließung der Lücken in der deutschen Verteidigungsfähigkeit oder in der hier postulierten europäischen Verteidigungsfähigkeit prioritär? Die Fragen 34 bis 34d werden zusammen beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12985 Der VvA nennt als Ziel ausdrücklich die Weiterentwicklung von Europas Leistungsfähigkeit , Kohärenz und Glaubwürdigkeit im militärischen Bereich. Diese stützt sich auf die Armeen und Strukturen der EU-Mitgliedstaaten und der europäischen Nationen der NATO. Das vorhandene Kräftedispositiv der Bundeswehr deckt das gesamte Aufgabenspektrum der Bundeswehr in seiner Vielfalt, Parallelität und unterschiedlichen zeitlichen Reichweite ab. Multinationalität und Integration sind und bleiben Bestimmungsgrößen der Bundeswehr. Die Identifizierung und Schließung von Fähigkeitslücken ist eine Funktion des NATO-Verteidigungsplanungsprozesses (NDPP). Die im Rahmen des NDPP Deutschland zugeteilten Planungsziele bilden eine Sollvorgabe für das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr. Ergänzt wird diese Vorgabe durch EU-Prioritäten zur kooperativen Fähigkeitsentwicklung, die im Rahmen des Fähigkeitsentwicklungsplans der EU (CDP) abgestimmt werden. Mit dem Überprüfungszyklus auf Basis der EU Fähigkeitsprioritäten (CARD) hat die EU einen Prozess eingeführt, der die Kooperation in Europa gezielt fördert. Die verstärkte Kooperation auf Basis von CDP und CARD ist dabei vollständig komplementär zur NATO. Seit 2017 kooperieren 25 EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, bekannt unter der englischen Abkürzung PESCO („Permanent Structured Cooperation“), vertieft miteinander. Seit Veröffentlichung der Globalen Strategie der EU im Jahr 2016 hat die EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung wichtige Fortschritte gemacht, insbesondere bei der Fortentwicklung der GSVP. Die EU erfüllt gemäß Artikel 42 Absatz 1 EUV die Aufgaben der GSVP mit Hilfe der zivilen und militärischen Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die immer komplexeren Bedrohungen und Herausforderungen erfordern eine umfassende Reaktion der EU mit integriertem Ansatz insbesondere auch von innerer und äußerer Sicherheit. Die Stärkung der deutschen und der europäischen Verteidigungsfähigkeit gehen insofern Hand in Hand.  35. Mit Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 konstatierte Forderung einer gemeinsamen Kultur bei den Streitkräften fragen die Fragesteller, welche Unterschiede in Organisation, Strategie und Kultur zwischen der Bundeswehr und den französischen Streitkräften existieren? Welche Unterschiede hofft die Bundesregierung einzuebnen? Die nationale strategische Kultur und das Selbstverständnis der Streitkräfte gründen auf verschiedenen Faktoren wie Geschichte, innere Organisation, rechtliche Rahmenbedingungen, geopolitische Lage, sicherheitspolitische Bedrohungen und Bedrohungsperzeption sowie konkrete Einsatzerfahrung. Die Entwicklung einer gemeinsamen strategischen Kultur soll dazu beitragen, die Handlungsfähigkeit der EU als sicherheitspolitischem Akteur in Komplementarität zur NATO zu stärken. Deutschland und Frankreich können bei diesem Prozess beispielhaft vorangehen. Eine Annäherung kann dabei nur auf dem vom deutsch-französischen Ministerrat am 22. Januar 2013 anlässlich des 50jährigen Jubiläums des Elysée-Vertrags vorgezeichneten Weg erfolgen: „In diesem Zusammenhang wollen unsere beiden Länder auf längere Sicht zum Entstehen einer echten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungskultur beitragen , insbesondere durch die Vertiefung des Austauschs zwischen unseren jungen Offizieren und unseren Parlamenten sowie durch ein gemeinsames Nachdenken über die Stellung unserer Streitkräfte im jeweiligen Land.“ Der VvA greift diesen Gedanken auf und bekräftigt ihn. Drucksache 19/12985 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  36. Welche Grenzen erkennt die Bundesregierung bei der „engstmögliche [n] Zusammenarbeit zwischen ihren Verteidigungsindustrien auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens“ (Artikel 4 Absatz 3)? Die Zusammenarbeit zwischen den Verteidigungsindustrien Deutschlands und Frankreichs auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens dient der langfristigen Sicherung der Verteidigungsfähigkeit und einer strategischen Ausrichtung der Verteidigungsindustrien unter Beachtung auch ökonomischer Kriterien.  37. Wie bewertet die Bundesregierung den in solchen Prozessen erfolgenden Austausch sensibler Daten und Informationen? Der bilaterale Austausch sensibler Daten ist rechtlich geregelt.  38. Wie soll der gemeinsame Ansatz für Rüstungsexporte aussehen? Welche Einbindung der Parlamente beabsichtigt dieser gemeinsame Ansatz ? Deutschland und Frankreich haben eine erste politische Verständigung über Verfahren bei Rüstungsexporten im bilateralen Kontext erreicht. Die Bundesregierung und die französische Regierung führen aktuell Gespräche mit dem Ziel einer Vereinbarung. Eine Einbindung der Parlamente erfolgt nach völkerund verfassungsrechtlichen Vorgaben.  39. Mit Bezug auf die vorgesehene Einrichtung eines Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrates als politisches Steuerorgan in Artikel 4 Absatz 4 fragen die Fragesteller, welche konkrete Bedeutung es hat, dass ein bereits existierendes Gremium als neue Einrichtung vorgesehen wird? a) Welche konkreten Kompetenzen erhält dieser Rat? Welche Veränderungen gibt es im Vergleich zur heutigen Situation? b) Wie soll dieser Rat zusammengesetzt sein? Welche Veränderungen gibt es im Vergleich zur heutigen Situation? c) Wie wird die Kontrollfunktion der Parlamente über die Exekutive erfüllt ? d) Welchen konkreten Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von der Vertiefung dieses Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats? e) Welche zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt kalkuliert die Bundesregierung aufgrund der vom Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat zusätzlich verursachten Kosten? Die Fragen 39 bis 39e werden zusammen beantwortet. Mit der Einrichtung des seit 1988 bestehenden Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats (DFVSR) als politisches Steuerorgan bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass sie den DFVSR verstärkt als zentrales Abstimmungsgremium nutzen möchten. Deutschland und Frankreich sind überzeugt, dass sie auf viele der weltweiten Herausforderungen nur gemeinsam effektiv reagieren können. Hierzu bedarf es eines institutionalisierten Austausches. Der bereits bestehende DFVSR bietet den geeigneten Rahmen, um strategische Fragen der Sicherheit und Verteidigung zu erörtern und gemeinsame Positionen festzulegen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/12985 Die Fortentwicklung des DFVSR ist Gegenstand laufender Gespräche der Bundesregierung und der französischen Regierung.  40. Welche konkrete Vertiefung stellen die in Artikel 5 vorgesehenen Austauschprogramme im Vergleich zu den bereits existierenden Austauschprogrammen dar? Artikel 5 VvA zielt darauf ab, die bestehenden Personalaustauschprogramme auszuweiten auf Führungspersonal, die Ständigen Vertretungen bei den Vereinten Nationen in New York (insbesondere zwischen den Sicherheitsratsstäben), die Ständigen Vertretungen bei der NATO und bei der EU sowie auf die für die Koordinierung der europapolitischen Maßnahmen zuständigen Stellen, um die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Stellen beider Länder zu vertiefen.  41. Welche Kosten schätzt die Bundesregierung für die hinzukommenden Austauschprogramme? Die Austauschprogramme werden vom vorhandenen Personalbestand abgedeckt und sind aufgrund ihrer Gegenseitigkeit kostenneutral.  42. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in den hinzukommenden Austauschprogrammen? Die Austauschprogramme dienen dem besseren gegenseitigen Verständnis von Entscheidungsabläufen und politischen Positionen. Die Abstimmung in den betroffenen Politikfeldern kann dadurch vertieft und ausgeweitet werden.  43. Welche konkreten Vertiefungen der Zusammenarbeit in der inneren Sicherheit über die Einrichtungen der Europäischen Union hinaus beabsichtigen die deutsche und die französische Regierung (Artikel 6 des Vertrages)? In Artikel 6 VvA vereinbaren beide Regierungen eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit. Insbesondere sollen vermehrt bilaterale Konsultationen zu Themen der inneren Sicherheit durchgeführt werden, um Leitlinien eines gemeinsamen Handelns zu eruieren und umzusetzen. Es soll zudem eine gemeinsame Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten eingerichtet und die notwendigen Vorbereitungen hierfür vorgenommen werden. Die deutsch-französische Einsatzeinheit soll zur Unterstützung bei Großereignissen und -veranstaltungen sowie bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen in Deutschland und Frankreich zur Verfügung stehen. Besondere Bedeutung wird dabei Einsätzen in der gemeinsamen Grenzregion zukommen . Daneben sind gemeinsame Einsätze im Rahmen von internationalen Polizeimissionen beabsichtigt. Gemeinsame Maßnahmen umfassen darüber hinaus die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie bei Einsätzen und die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich IT- und Cybersicherheit.  44. Welche Art gemeinsamer Einsätze strebt die Bundesregierung an? Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen. Drucksache 19/12985 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  45. Mit Bezug auf die Einrichtung einer „gemeinsame[n] Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten“ (Artikel 6) fragen die Fragesteller, a) welche Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer solchen gemeinsamen Einheit existiert, Rechtsgrundlage für die internationale (polizeiliche) Zusammenarbeit mit der Französischen Republik und damit organisatorische Ausgestaltung sind das Mondorfer Abkommen vom 9. Oktober 1997, sowie der Prüm-Vertrag vom 27. Mai 2005 und der Beschluss 2008/615/JI des Europäischen Rates vom 23. Juni 2008. b) wie in diesem Zusammenhang ein „Drittstaat“ definiert ist, Können Stabilisierungsoperationen auch in anderen Mitgliedstaaten der EU oder der OSZE durchgeführt werden? Drittstaaten in Sinne der Fragestellung sind die Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören. Die Einrichtung und Durchführung von Stabilisierungsoperationen obliegen dem jeweiligen Mandatgeber. Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen c) wie sich das Projekt der Stabilisierungsoperationen mit § 8 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) verträgt, das vorsieht, dass die Bundespolizei zur Mitwirkung an „polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung“ der Vereinten Nationen, der Europäischen Union o. Ä. tätig werden kann, Eine Beteiligung an einem Einsatz der deutsch-französischen Einsatzeinheit in einem Drittstaat erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG). d) inwieweit eine Stabilisierungsoperation in einem Drittstaat eine polizeiliche Aufgabe ist, Im Rahmen des vernetzten Ansatzes leistet die Polizei mit ihren zivilen Fähigkeiten einen Beitrag zu Stabilisierungsmaßnahmen in fragilen Staaten oder Krisengebieten . e) ob ausgeschlossen ist, dass deutsch-französische Stabilisierungsoperationen die Auslandsverwendungsvorschriften gemäß § 8 Absatz 1 verletzen, Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf § 8 Absatz 1 des BPolG bezieht. Die Beteiligung der deutschen Polizei an einem gemeinsamen Einsatz der deutsch-französischen Einsatzeinheit im Rahmen einer internationalen Polizeimission erfolgt unter den nationalen und internationalen rechtlichen Voraussetzungen . Auf die Antwort zu den Fragen 43 und 45c wird verwiesen. f) wie die Kontrolle über diese Stabilisierungsoperationen gewährleistet wird, Die Kontrolle erfolgt durch den Mandatgeber. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/12985 g) welche Einbindung der Parlamente erfolgt, und Nach Entscheidung der Bundesregierung für eine Beteiligung wird der Deutsche Bundestag über die beabsichtigte Verwendung unterrichtet (§ 8 Absatz 1 Satz 4 BPolG). Auf die Antwort zu Frage 45e wird verwiesen. h) mit welchen zusätzlichen Kosten die Bundesregierung für die gemeinsame Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten rechnet? Bei der deutsch-französischen Einsatzeinheit handelt es sich um eine sogenannte virtuelle Einsatzeinheit. Die Bediensteten verrichten insoweit Dienst in ihren Dienststellen und werden nur im Bedarfsfall zum Einsatz in der Einheit herangezogen . Gemeinsame Einsätze in Drittstaaten und damit einhergehende Kosten sind noch nicht absehbar.  46. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in der Aufnahme des Artikels 6 in diesen Vertrag? Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.  47. Welche konkreten Ziele verfolgt die auf Afrika bezogene Entwicklungspolitik der Bundesregierung, und welche konkrete Vertiefung erfährt die bislang praktizierte Entwicklungspolitik in den jeweiligen Bereichen durch den deutsch-französischen Vertrag (Artikel 7 des Vertrages)? Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung mit afrikanischen Staaten ist die Schaffung von Perspektiven für die wachsende und junge Bevölkerung Afrikas. Daher liegt ein besonderer Fokus auf Beschäftigung und wirtschaftlicher Teilhabe. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum kann nur im Zusammenspiel von Privatsektor und einem von funktionierenden Institutionen definierten Markt entstehen. Die Mittel der Entwicklungszusammenarbeit werden dementsprechend zur Verbesserung von Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliches Engagement eingesetzt . Mit diesen – in den Afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung festgeschriebenen – Zielen will die Bundesregierung zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Afrikas beitragen. Durch eine verstärkte deutsch-französische Zusammenarbeit in diesen Bereichen soll eine engere Partnerschaft zwischen Europa und Afrika bewirkt werden . Drucksache 19/12985 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  48. Wie ist das entwicklungspolitische Potenzial jedes einzelnen in Frage 47 genannten Bereichs jeweils konkret begründet, und zwar bezüglich a) des privaten Sektors, Beschäftigung wird in marktwirtschaftlichen Systemen vor allem von einem aktiven Privatsektor geschaffen, der investiert, produziert und Handel treibt. b) der regionalen Integration, Regionale Kooperation und Integration helfen, die vorhandenen Potenziale für nachhaltige Entwicklung in den Ländern Afrikas zu entfalten und die strukturellen Ursachen von Konflikten anzugehen. Durch den Zusammenschluss der vergleichsweise kleinen nationalen Märkte in Afrika entstehen zahlreiche ökonomische Chancen, etwa im Hinblick auf die Teilhabe an den weltweiten Handelsströmen . c) der Bildung und Berufsbildung und Bildung befähigt Menschen, ihre soziale, kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation zu verbessern. Wenn Menschen besser (aus-)gebildet sind, haben sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, kommen leichter in Beschäftigungsverhältnisse oder schaffen auch selbst Arbeitsplätze und können damit ihr Einkommen erhöhen und eigenständig Wege aus der Armut in ein menschenwürdiges Leben finden. Mit der Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräften in Afrika steigen auch Investitionschancen und die damit einhergehenden, verbesserten Strukturen. d) der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung und Selbstbestimmung von Frauen? In einigen Ländern Afrikas besteht eine erhebliche Notwendigkeit, Geschlechterungleichheiten abzubauen. In diesem Zusammenhang sind wirtschaftliche und politische Teilhabe der Gesellschaft als Ganzes sowie ihr gleichberechtigter Zugang zu Gesundheit und Bildung sicherzustellen, um das große Potential für die wirtschaftliche Weiterentwicklung zur Entfaltung zu bringen. Die Bedeutung der Gleichberechtigung der Geschlechter wird auch im VvA und der deutsch-französischen Road Map zur Entwicklungszusammenarbeit betont . Schwerpunkte sind dabei unter anderem die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, die wirtschaftliche Stärkung von Frauen und die Agenda „Frauen, Frieden, Sicherheit“.  49. Welche konkrete Gestaltung des jährlichen Dialogs strebt die Bundesregierung an? Die Bundesregierung strebt an, jährlich einen hochrangigen entwicklungspolitischen Dialog auf Minister- oder Staatssekretärsebene durchzuführen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/12985  50. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag? Der Artikel 7 betont die Bedeutung einer immer engeren Partnerschaft zwischen Europa und Afrika, zu der Deutschland und Frankreich bereits heute wesentliche Beiträge leisten, die weiter ausgebaut werden sollen.  51. Im Hinblick auf die Verpflichtung, alles daran zu setzen, eine einheitliche Position der Europäischen Union in den Gremien der Vereinten Nationen herbeizuführen (Artikel 8 des Vertrages), fragen die Fragesteller , a) wie die Bundesregierung diese im deutsch-französischen Tandem konkret zu schaffen gedenkt? Im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) verfolgen Deutschland und Frankreich eine intensive Abstimmung unter den EU-Mitgliedstaaten, um dort sichtbar und wirksam gemeinsame Positionen zu vertreten. Dies geschah insbesondere während der deutsch-französischen Zwillingspräsidentschaft („Jumelage “) im März und April 2019. Auch Belgien, Polen und Großbritannien, die 2019 ebenfalls im Sicherheitsrat vertreten sind, arbeiten mit Deutschland und Frankreich an dem Ziel, die europäische Stimme im Sicherheitsrat zu stärken und kohärentes Handeln sowie ein gemeinsames und effektives Auftreten der EU zu fördern. In der Generalversammlung und anderen Gremien der VN spricht der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für alle EU-Mitgliedstaaten, in den meisten Fällen verhandelt der EAD auf der Basis zuvor im EU-Kreis abgestimmter EU-Positionen auch im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Deutschland und Frankreich setzen sich im Rahmen dieser vom EAD geführten Abstimmung gemeinsamer EU-Positionen für eine starke gemeinsame EU- Haltung ein. Dies geschieht sowohl in EU-Koordinierungssitzungen an den VN-Standorten als auch in Brüsseler Gremien wie dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und den zuständigen Ratsarbeitsgruppen. Die enge Abstimmung trägt dazu bei, dass die 28 EU-Mitgliedstaaten in multilateralen Verhandlungen im Rahmen der VN eine weitgehend kohärente Gruppe mit erheblichem politischem Gewicht bilden. b) wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass mehrere EU- Staaten die Annahme des „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ im Dezember 2018 aufgrund schwerwiegender Bedenken nicht unterzeichnet haben? Gedenkt das deutsch-französische Tandem, die anderen Stimmen innerhalb der Europäischen Union zu hören und zu berücksichtigen? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass – mit einer Ausnahme – die EU- Mitgliedstaaten den mehrmonatigen Verhandlungsprozess zum Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration bis zum Juli 2018 im Konsens begleiteten. Bei der Abstimmung in der VN-Generalversammlung am 19. Dezember 2018 zur Indossierung des zuvor von der Staatengemeinschaft im Konsens angenommenen Globalen Paktes haben insgesamt drei EU-Mitgliedstaaten mit Nein gestimmt. Die Bundesregierung setzt sich auch gemeinsam mit ihrem französischen Partner grundsätzlich dafür ein, Positionen zu erarbeiten, die von allen Partnern in der EU mitgetragen werden. Sie achtet dabei die unterschiedlichen Positionen im Kreise der EU. Drucksache 19/12985 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  52. Welche Chancen misst die Bundesregierung dem Erhalt eines ständigen Sitzes im UN-Sicherheitsrat bei? Inwieweit erhofft sich die Bundesregierung, dass dieser Vertrag diese Chancen mehrt? Die Bundesregierung setzt sich mit ihren Partnern in den G4 – Brasilien, Indien, Japan – für eine Erweiterung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um ständige und nicht-ständige Sitze ein. Frankreich unterstützt in den Verhandlungen in den VN seit langem den G4-Vorschlag für eine Reform des Sicherheitsrates, ebenso wie einen ständigen Sitz für Deutschland. Dies bekräftigt der VvA.  53. Mit Bezug auf die geplante Schaffung eines gemeinsamen Kultur- und Medienraums (Artikel 9 des Vertrages) fragen die Fragesteller, a) wie dieser Kultur- und Medienraum konkret gestaltet sein soll, Der gemeinsame Kultur- und Medienraum soll Bestehendes abbilden und Neues entwickeln und dabei alle Ebenen, das heißt Bund, Länder und Gemeinden umfassen und auch die Zivilgesellschaft mit einbinden. Dies ist ein langfristiges Ziel. Vorhaben zu seiner Erreichung sind in Art. 9 VvA angelegt, etwa die Schaffung einer deutsch-französischen digitalen Plattform für audiovisuelle Inhalte und Informationsangebote, die sich insbesondere an junge Menschen richtet. Dabei muss auf einen angemessenen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Risiken durch den Gebrauch digitaler Medien geachtet werden. b) welche Änderungen des Medienrechts hierzu erforderlich sind, und Konkreter Bedarf zur Änderung des Medienrechts besteht derzeit aus Sicht der Bundesregierung nicht. Im Übrigen besteht für zahlreiche Bereiche des Medienrechts, insbesondere für das Rundfunkrecht, eine Gesetzgebungskompetenz der Länder. c) ob die freie Empfangbarkeit deutscher Kanäle in Frankreich und französischer Kanäle in Deutschland Teil eines gemeinsamen Medienraums ist? Wird die Bundesregierung hierzu die Länder zu einer Revision der Rundfunkstaatsverträge auffordern? Grenzüberschreitender Rundfunk wird durch das EU-Recht harmonisiert. Über das EU-Recht hinaus ergeben sich aus dem VvA keine konkreten Regelungen zur freien Empfangbarkeit deutscher und französischer Kanäle. Handlungsbedarf hinsichtlich der Rundfunkstaatsverträge sieht die Bundesregierung insoweit nicht.  54. Was sind „integrierte Kulturinstitute“ (Artikel 9 Absatz 1) und wie unterschieden sie sich von herkömmlichen Kulturinstituten? Aus Anlass der Unterzeichnung des VvA gaben Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Staatspräsident Emmanuel Macron bekannt, integrierte oder räumlich zusammengelegte Deutsch-Französische Kulturinstitute zu schaffen. Die integrierten Institute werden über einen gemischten zweisprachigen Mitarbeiterstab unter der Leitung einer Person verfügen, die entweder vom Goethe- Institut oder dem Institut Français gestellt wird. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/12985  55. Welchen Umfang dieser Programme strebt die Bundesregierung an? Auf die Antwort zu Frage 53 wird verwiesen.  56. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.  57. Welchen weiteren Verbesserungsbedarf erkennt die Bundesregierung auf dem in Artikel 10 des Vertrages erwähnten Gebiet angesichts der auf bilateraler und EU-Ebene bereits bestehenden umfangreichen Vorgaben zur gegenseitigen Anerkennung von Schul-, Studiums- und Berufsabschlüssen ? Der VvA zielt in Artikel 10 auf die Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Schulabschlüssen ab. Dadurch soll die grenzüberschreitende Mobilität gefördert sowie die Schulbildungssysteme in Deutschland und Frankreich enger zusammengeführt werden. Diesem politischen Ziel sehen sich die Bundesregierung und die Länder gemeinsam verpflichtet. Die Anerkennung von Schulabschlüssen liegt gemäß Grundgesetz in der alleinigen Zuständigkeit der Länder . Mit Bezug auf die Anerkennung von Berufsabschlüssen wird auf Vorhaben und rechtliche Grundlagen wie zum Beispiel die „Gemeinsame Erklärung zur Gleichwertigkeit der deutschen Berufsabschlüsse mit dem baccalaureat professionnel “, die Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für reglementierte Berufe sowie das Anerkennungsverfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) des Bundes verwiesen.  58. Welchen Umfang sieht die Bundesregierung für die Schaffung deutschfranzösischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter deutsch-französischer dualer Studiengänge vor, und mit welchen zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt rechnet sie? Die Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung dienen dem strategischen Ziel, die Stärken weiter auszubauen und sind im Rahmen der üblichen Haushaltsplanung berücksichtigt. Die Deutsch-Französische Hochschule hat sich in Absprache mit ihren Mittelgebern auf deutscher und französischer Seite die Einrichtung deutschfranzösischer dualer Studiengänge als strategischen Schwerpunkt für die kommenden Jahre gesetzt. Die Aktivitäten werden bislang im Rahmen der bestehenden Förderung finanziert. Drucksache 19/12985 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  59. Wie stellt sich die Bundesregierung die Vernetzung der deutschen und französischen Bildungs- und Forschungssysteme konkret vor (Artikel 11 des Vertrages)? Im Bildungsbereich entwickelt die Bundesregierung die Deutsch-Französische Hochschule weiter und etabliert mit europäischen Partnern Netzwerke Europäischer Hochschulen. Deutschland und Frankreich finanzieren weitere Hochschulen komplementär, um den Ausbau der europäischen Hochschulnetzwerke zu verstärken. Im Forschungsbereich soll die Vernetzung der deutschen und französischen Forschungssysteme durch eine verstärkte Bündelung nationaler Aktivitäten bei Themen gemeinsamen Interesses erfolgen. In ausgewählten Themenbereichen wird eine bessere und regelmäßige Koordinierung beginnend auf der Arbeitsebene sowohl zwischen den Ministerien der beiden Regierungen als auch zwischen den Forschungsinstituten umgesetzt.  60. Wie stellt sich die Bundesregierung die Vernetzung der Finanzierungsstrukturen konkret vor? Die zuständigen Ressorts der beiden Regierungen arbeiten nach der Unterzeichnung des VvA noch enger zusammen. Eine mittelfristig angelegte optimierte Abstimmung vieler Förderorganisationen in Deutschland und in Frankreich soll künftige Fördermaßnahmen besser verzahnen. Ferner wird eine Vernetzung der Finanzierungsstrukturen durch die gemeinsame Umsetzung der während der deutsch-französischen Ministerräte festgelegten Maßnahmen erfolgen .  61. Welcher Mehrwert ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus einer vernetzten Finanzierungsstruktur im Vergleich zu einer demokratisch verfügten und nachvollziehbaren Finanzierung auf Ebene der Bundesländer oder auf der nationalen Ebene? Eine künftige vernetzte Finanzierungsstruktur entspricht einer demokratisch verfügten und nachvollziehbaren Grundlage der Finanzierung und setzt auf den nationalen Strukturen, die erhalten bleiben, auf. Der Mehrwert aus einer vernetzten Finanzierungsstruktur wird vor allem in einer merkbaren Reduzierung des Aufwandes durch Standardisierung von Finanzierungsverfahren mit französischen Partnern liegen.  62. Welchen Umfang strebt die Bundesregierung für den gemeinsamen Bürgerfonds an (Artikel 12 des Vertrages)?  63. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „förderungswürdigen Bürgerinitiative“ (Artikel 12)?  64. Welchen Mehrwert erkennt die Bundesregierung in der Schaffung eines solchen Fonds im Hinblick auf die erwarteten Ziele auch im Vergleich zu existierenden Fördertöpfen und europäischen Fonds? Die Fragen 62 bis 64 werden zusammengefasst beantwortet. Derzeit befindet sich die Bundesregierung im Austausch mit der französischen Regierung über die nähere Ausgestaltung und die Umsetzung des Bürgerfonds. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/12985  65. Wie beurteilt die Bundesregierung abweichende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die in Artikel 13 Absatz 2 geforderte Ausstattung von grenzüberschreitenden Einheiten wie Eurodistrikten mit „angemessenen Kompetenzen, zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren“? Beide Regierungen wollen grenzüberschreitende Vorhaben für ein noch besseres Zusammenleben der Menschen in den Grenzregionen erleichtern. Dazu verpflichten sie sich, die Gebietskörperschaften der Grenzregionen sowie die grenzüberschreitenden Einheiten wie Eurodistrikte mit angemessenen Kompetenzen , zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren auszustatten. Beide Regierungen sehen die Möglichkeit vor, Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Grenzregionen anzupassen und Ausnahmeregelungen für die Fälle vorzusehen, in denen kein anderes Instrument es ermöglicht, Hindernisse bei der Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben zu überwinden. Dies geschieht unter Achtung der jeweiligen Verfassungsordnung beider Staaten sowie des Rechts der EU. a) Wie begründet die Bundesregierung die besondere finanzielle Förderung der deutsch-französischen Grenzgebiete, welche andere Grenzgebiete aber nicht erhalten? Aus Sicht der Bundesregierung können die Gebietskörperschaften der Grenzregionen sowie grenzüberschreitende Einheiten unter Achtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben mit zweckgerichteten Mitteln ausgestattet werden, um Hindernisse bei der Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben und damit Nachteile aus der grenznahen Lage zu überwinden. Dies schließt eine finanzielle Förderung an anderen Stellen, auch etwa durch entsprechende EU- Förderprogramme, nicht aus. b) Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung einem einheitlich und allgemein gültigen Recht ein? Die Gesetzgebungskompetenzen richten sich nach der Zuständigkeitsverteilung im Grundgesetz. c) Welche zentralen hier erwähnten Kompetenzen fallen nach Artikel 70 ff. des Grundgesetzes in Landesrecht? Nach Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine Bestimmung der einschlägigen Kompetenzen kann erst anhand eines konkreten Vorhabens erfolgen. d) Wie stellt sich die Bundesregierung die Übertragung von Kompetenzen , die eigentlich auf Bundes- oder Landesebene liegen, auf grenzüberschreitende Regionen oder Eurodistrikte konkret vor? Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union sichergestellt . e) Strebt die Bundesregierung eine erneute Föderalismusreform an, um die Anpassung rechtlicher Normen im Hinblick auf Vereinfachungen mit den Nachbarstaaten besser zu ermöglichen? Die Bundesregierung strebt derzeit keine erneute Föderalismusreform an. Drucksache 19/12985 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  66. Sind die in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten hohen Standards in verschiedenen Bereichen mit konkreten gemeinsamen Positionen oder Mindeststandardkatalogen hinterlegt? Nein. a) Wenn ja, mit welchen? b) Wenn nein, ist die Erarbeitung solcher Kataloge beabsichtigt? Beide Staaten bekräftigen den Erhalt der bestehenden hohen Standards.  67. Wie soll der Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung konkret zusammengesetzt sein, und welche Größe ist für ihn avisiert (Artikel 14 des Vertrages)?  68. In welchem Ausmaß ist dieser Ausschuss nach Kenntnis der Bundesregierung institutionalisiert?  69. Erhält der Ausschuss nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Kompetenzen, oder liegt seine Aufgabe ausschließlich in der Beratung? Die Fragen 67 bis 69 werden zusammengefasst beantwortet. Die Ausgestaltung des Ausschusses für grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird derzeit mit den französischen Partnern und anderen Interessenträgern erörtert .  70. Wie wird die Kontrollfunktion der Parlamente über die Exekutive erfüllt ? Die Kontrollfunktion entspricht den üblichen Verfahren der parlamentarischen Demokratie, und wird entsprechend dem Grundgesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ausgeübt. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Ausschuss auch parlamentarische Vertreter umfasst.  71. Welchen konkreten Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von der Schaffung dieses Ausschusses? Gemäß Artikel 14 VvA wird der Ausschuss alle die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik betreffenden Aspekte der grenzüberschreitenden Raumbeobachtung koordinieren, eine gemeinsame Strategie zur Ermittlung von Schwerpunktvorhaben entwerfen, fortlaufend die in Grenzregionen bestehenden Schwierigkeiten feststellen und Vorschläge für den Umgang mit ihnen erarbeiten. Darüber hinaus wird er die Auswirkungen neuer Rechtsvorschriften auf die Grenzregionen analysieren. Die Bundesregierung erwartet von dem Ausschuss Empfehlungen für den Deutsch-Französischen Ministerrat.  72. Welche zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt kalkuliert die Bundesregierung aufgrund der von diesem Ausschuss zusätzlich verursachten Kosten? Auf die Antwort zu Frage 67 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/12985  73. Um welche Regionen handelt es sich konkret, in denen das Ziel der Zweisprachigkeit ausgegeben wird (Artikel 15 des Vertrages)?  74. Welche politischen Maßnahmen zur Erreichung der Zweisprachigkeit existieren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bereits, und auf welchen Ebenen sind diese Maßnahmen angesiedelt?  75. Wie bewertet die Bundesregierung den Umfang der Zweisprachigkeit in diesen Regionen? Wie hat sie sich historisch entwickelt?  76. Welches Zielniveau wird konkret von der deutschen und der französischen Regierung angestrebt? Die Fragen 73 bis 76 werden zusammengefasst beantwortet. Bildung liegt im Verantwortungsbereich der Länder.  77. Welche konkreten Projekte streben die deutsche und die französische Regierung zur Verknüpfung der digitalen und physischen Netze an (Artikel 16 des Vertrages)? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Frühjahr 2019 eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Ländern sowie der Deutsche Bahn AG eingerichtet, die unter Berufung auf den VvA Möglichkeiten für grenzüberschreitende Schienenverkehrsverbindungen prüfen soll. Auf Grundlage der zusammen mit dem VvA veröffentlichten beispielhaften prioritären Projektliste erstellt die Arbeitsgruppe derzeit einen Gesamtüberblick über mögliche Projekte. Auf Basis dieser Übersicht und nach Abstimmung der jeweiligen Rahmenbedingungen erfolgt eine Priorisierung der umzusetzenden Projekte.  78. Ist ein gemeinsamer Markt für Angebote der Telekommunikation vorgesehen ? Es ist die Aufgabe privater Unternehmen, Angebote im Bereich der Telekommunikation zu entwickeln. Entscheidungen darüber, inwieweit es im Rahmen bestehender Roaming-Regelungen grenzüberschreitend zu einer Vereinheitlichung von Angeboten kommen kann, sind von Seiten der Telekommunikationsunternehmen auf Basis marktwirtschaftlicher Erwägungen zu treffen.  79. Welche Priorität nehmen die genannten grenzüberschreitenden Projekte im Vergleich zu dringend benötigten innerdeutschen Infrastrukturprojekten ein (bitte möglichst konkret beantworten)? Der VvA legt das Ziel fest, die grenzüberschreitende Mobilität zu erleichtern, indem Deutschland und Frankreich die zwischen ihnen bestehenden digitalen und physischen Netze, unter anderem die Eisenbahn- und Straßenverbindungen , besser miteinander verknüpfen. Am Tag der Unterzeichnung wurde von beiden Regierungen eine Liste mit prioritären Vorhaben in Umsetzung des VvA veröffentlicht (www. bundesregierung.de/ resource/ blob/ 992814/ 1571028/ 633c78d6e85c9cf4d93ccdf94b56119e/ 2019- 01- 22- prioritaere- vorhabenvertrag -aachen-data.pdf?download=1), in der beispielhaft einzelne Schienenprojekte aufgeführt werden. Zur dort genannten Strecke Freiburg – Colmar wurde eine Machbarkeitsuntersuchung durchgeführt. Grundsätzlich gilt, dass Aus- und Neubauvorhaben in den jeweiligen Bedarfskategorien des Bedarfs- Drucksache 19/12985 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode plans für die Schienenwege als Anlage 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufgelistet sind. Darin sind auch grenzüberschreitende Vorhaben wie die Ausbaustrecke Ludwigshafen–Saarbrücken und die Ausbaustrecke Kehl– Appenweier enthalten.  80. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag (Artikel 17 des Vertrages)? Artikel 17 VvA soll die dezentralisierte Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften anregen, die nicht an der Grenze liegen. Damit sollen auch Initiativen dieser Gebietskörperschaften unterstützt werden, die in diesen Regionen umgesetzt werden.  81. Was wird unter dem „Prozess der Durchführung mehrseitiger Übereinkünfte “ (Artikel 18) verstanden? Handelt es sich hierbei um internationale Prozesse oder um die nationale Gesetzgebung? Es handelt sich um internationale multilaterale Abkommen, besonders in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, globale Gesundheit sowie Umwelt- und Klimaschutz. Alle Vertragsparteien sind zur Umsetzung solcher Abkommen verpflichtet.  82. Inwiefern versprechen sich die deutsche und die französische Regierung von einer gemeinsamen Durchführung des Übereinkommens von Paris und der Agenda 2030 Vorteile gegenüber einer eigenständigen Umsetzung im Rahmen des von den jeweiligen demokratisch gewählten Parlamenten als notwendig Erachteten? Die Umsetzung der beiden Übereinkommen findet national und auf EU-Ebene statt, unter voller Wahrung der Rechte der jeweiligen Parlamente. Der Austausch zu politischen Strategien und Ansätzen der nationalen Umsetzung (etwa Gesetzgebung, Beteiligungsverfahren) mit einem eng befreundeten Partnerland informiert und bereichert alle beteiligten Akteure. Die Umsetzung auf EU- Ebene wird durch eine gemeinsame Positionierung und Vorschläge von Frankreich und Deutschland gestärkt und somit möglichst beschleunigt.  83. Was ist mit dem „Umbau der Volkswirtschaften“ (Artikel 18) konkret gemeint? Inwiefern verfolgen Deutschland und Frankreich den staatlichen Eingriff in marktwirtschaftliche Prinzipien? Die Staatengemeinschaft (einschließlich Deutschland und Frankreich) hat sich zur Erreichung der internationalen Klima- und Nachhaltigkeitsziele verpflichtet . In Deutschland existieren bereits zahlreiche Instrumente, die die Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft auch im Bereich Umwelt-, Klimaschutz und Nachhaltigkeit stärken. Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die soziale Marktwirtschaft auch durch strukturelle Weichenstellungen zukunftsfest für die Herausforderungen wie den Klimaschutz zu machen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/12985  84. Welche Maßnahmen zum Kampf gegen den Klimawandel bewerten beide Regierungen als „ehrgeizig“ (Artikel 18) und damit förderungswürdig ? Ehrgeizige Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, das Ziel des Pariser Abkommens einzuhalten, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst unter 1,5 Grad Celsius zu beschränken. Sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene werden Folgeabschätzungen durchgeführt, um die Wirksamkeit von Maßnahmen zu analysieren. Frankreich und Deutschland setzen sich dafür ein, dass auf EU-Ebene Ziele und Maßnahmen mit höchster Wirksamkeit gestaltet und beschlossen werden, die Investitions- und Planungssicherheit für Wirtschaftsakteure sowie Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken.  85. Welche Formate sind zum gegenseitigen Austausch geplant? Mit welchen zusätzlichen Kosten für diesen regelmäßigen Austausch rechnet die Bundesregierung? Als zentrales, sektorenübergreifendes Austauschformat zur Klimapolitik ist im Juni 2018 beim deutsch-französischen Ministertreffen in Meseberg eine hochrangige deutsch-französische Klima-AG eingesetzt worden. Bisher fanden zwei halbtägige Treffen von jeweils etwa 45 Personen statt, in Paris und in Berlin. Die Kosten trägt die jeweilige Gastgeberseite.  86. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag? Effektiver Klimaschutz und umfassende Nachhaltigkeit in allen Dimensionen sind Grundlage für die Zukunftsfähigkeit der deutschen und europäischen Wirtschaft und Gesellschaft. Beides kann durch Zusammenarbeit besser verwirklicht und effizienter umgesetzt werden als durch isoliertes nationales Vorgehen.  87. Vertreten die Bundesregierung und die französische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung die gleiche Auffassung dessen, was eine „Energiewende“ beinhaltet? Welche „einschlägigen Bereiche“ (Artikel 19) sind konkret zu benennen , die zwischen Frankreich und Deutschland unumstritten sind? Deutschland und Frankreich sind sich einig, dass die jeweiligen nationalen Energiewenden in eine europäische Energiewende eingebettet sein müssen, wobei unterschiedliche Auffassungen beider Staaten hinsichtlich der Rolle von Kernkraft in ihrer Energiewende bestehen. Um eine sichere, nachhaltige, auf Wettbewerbsbasis erzeugte und erschwingliche Energieversorgung zu gewährleisten, haben sich Deutschland und Frankreich gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedstaaten ambitionierte Energieund Klimaziele gesetzt und durch umfangreiche EU-Legislativpakete konsentiert. Die EU-Ziele stehen im Einklang mit der deutschen und französischen Energiepolitik im Hinblick auf die nationalen Zielsetzungen unter anderem für Treibhausgas-Minderung, Erneuerbaren-Ausbau und Energieeffizienz. Im Übrigen wird auf die deutsch-französische Energieerklärung vom 12. Juli 2018 (www. bmwi.de/ Redaktion/ DE/ Downloads/ C- D/ draft- franco- germanenergy -declaration.pdf?__blob=publicationFile&v=4) verwiesen. Drucksache 19/12985 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  88. Wird aufgrund gemeinsamer deutsch-französischer Bestrebungen Frankreich nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Atomenergie aussteigen oder Deutschland aufgrund der deutlich besseren Schadstoffbilanz wieder in sie einsteigen? Nach Kenntnis der Bundesregierung plant Frankreich, den Anteil der Kernenergie an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2035 auf 50 Prozent zu reduzieren (www. ecologique- solidaire.gouv.fr/ programmations- pluriannuelles- lenergieppe ). Gemäß dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes von 2011 wird Deutschland bis zum Ende des Jahres 2022 schrittweise aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung aussteigen.  89. Welche konkreten deutsch-französischen Vorhaben zur Energieeffizienz sind geplant? Der VvA stärkt die bereits existierende deutsch-französische Zusammenarbeit im Energiebereich. Eine Grundlage der bisherigen Zusammenarbeit bildet die deutsch-französische Energieerklärung vom 12. Juli 2018, die unter anderem Projektvorhaben mit Effizienzbezug nennt und auf der der VvA aufbaut. Über mögliche über diese bestehenden Projekte hinausgehende Vorhaben zur Energieeffizienz sind die beiden Regierungen derzeit im Gespräch.  90. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Verankerung dieses Artikels im deutsch-französischen Vertrag? Die Energiewende gehört auch für Deutschland und Frankreich zu den zentralen Zukunftsaufgaben, die durch Zusammenarbeit besser bewältigt werden können als durch national isoliertes Vorgehen. Der Mehrwert liegt darin, Versorgungssicherheit , Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz effektiver, effizienter und kostengünstiger zu erreichen.  91. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in einem vollharmonisierten Wirtschaftsraum im Vergleich zu auf die individuellen Bedürfnisse der Nationalstaaten abgestimmter Wirtschaftspolitik (Artikel 20 des Vertrages)? Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 VvA vertiefen Deutschland und Frankreich die Integration ihrer Volkswirtschaften hin zu einem deutsch-französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln. Dies bedeutet nach dem Verständnis der Bundesregierung nicht die Abkehr von einer nationalen Wirtschaftspolitik , sondern die Abstimmung von Maßnahmen in Bereichen, in denen beide Länder vor gemeinsamen Herausforderungen stehen oder voneinander lernen können. Auf das Ziel einer Annäherung der Wirtschaftsräume hatten sich Deutschland und Frankreich bereits im Protokoll über die Errichtung des Deutsch- Französischen Finanz- und Wirtschaftsrats vom 22. Januar 1988 verständigt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/12985  92. Warum wird dieses Ziel, das auch auf EU-Ebene besteht, nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vorrangig auf EU-Ebene adressiert? Die bilaterale Zusammenarbeit wird durch die Präambel VvA ausdrücklich in den Dienst der EU gestellt. Der in der Frage angedeutete Gegensatz besteht somit nicht.  93. In welchen Bereichen unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Regeln des Wirtschaftens zwischen Deutschland und Frankreich noch erheblich? Zwischen Deutschland und Frankreich bestehende Unterschiede in der Wirtschaftspolitik sind Gegenstand interner Gespräche, über die die Bundesregierung keine Auskunft gibt.  94. Wird der bestehende Deutsch-Französische Finanz- und Wirtschaftsrat nach Kenntnis der Bundesregierung in seiner Struktur verändert oder vergrößert? Derzeit gibt es keine Pläne der Bundesregierung zur Veränderung oder Vergrößerung des Deutsch-Französischen Finanz- und Wirtschaftsrats.  95. Wer benennt die Wirtschaftsexperten im „Rat der Wirtschaftsexperten“, und nach welchen Kriterien?  96. Mit welchen zusätzlichen Kosten für den „Rat der Wirtschaftsexperten“ rechnet die Bundesregierung  97. Welchen konkreten Mehrwert sieht die Bundesregierung in diesem „Rat der Wirtschaftsexperten“? Die Fragen 95 bis 97 werden zusammen beantwortet. Die Gespräche zum Rat der Wirtschaftsexperten mit der französischen Seite dauern an.  98. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und des digitalen Wandels derzeit? Welche konkreten Projekte existieren, und wie werden diese konkret finanziert (vgl. Artikel 21 des Vertrages)? Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und des digitalen Wandels ist eng und intensiv, wie beispielsweise der rege Austausch zu den beiden nationalen Strategien für Künstliche Intelligenz (KI) zeigt. Diese Strategien greifen die beim letzten deutsch-französischen Forschungsforum im Jahr 2018 beschlossene Vernetzung der nationalen Forschungszentren beider Länder in diesem Themenbereich auf. Zudem kooperiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) mit Frankreich im Bereich der Innovationsförderung. Unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und BMWi wird ein deutsch-französisches Forschungs- und Innovationsnetzwerk („virtuelles Zentrum“) auf Basis der bestehenden Strukturen und Kompetenzen in beiden Ländern aufgebaut. Drucksache 19/12985 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Darstellung aller bestehenden Projekte in diesem Bereich übersteigt die Möglichkeiten einer Kleinen Anfrage. Weitere Informationen können den Netzseiten des BMWI sowie des BMBF entnommen werden (z. B. www.bmbf.de/ de/deutschland-und-frankreich-forschung-fuer-die-zukunft-europas-289.html).  99. Existieren bereits konkrete Vorstellungen, wie die ethischen Leitlinien für neue Technologien aussehen sollen? Wie bewertet die Bundesregierung die Aussichten, dass alle anderen Länder diese Leitlinien auch akzeptieren? Die von der Bundesregierung eingesetzte Datenethikkommission (DEK) erarbeitet zurzeit unter anderem Empfehlungen für ethische Leitlinien beim Umgang mit Daten, Algorithmen und KI. Die DEK wird ihre Empfehlungen am 23. Oktober 2019 vorstellen. Der Prozess zwischen Deutschland und Frankreich soll auf den o. g. europäischen und internationalen Prozessen sowie den Empfehlungen der DEK aufbauen und in die Diskussion über den Einsatz für ethische Leitlinien für neue Technologien und gemeinsame Werte in den Bereichen Digitalisierung und Digitale Gesellschaft auf EU-Ebene einfließen. Im Bereich automatisiertes und vernetztes Fahren hat die Bundesregierung auf der Grundlage des Berichts der Ethik-Kommission Automatisiertes und Vernetztes Fahren einen Maßnahmenplan zur Schaffung von Ethikregeln für Fahrcomputer verabschiedet, der derzeit umgesetzt wird. Die Erkenntnisse aus diesem Prozess hat Deutschland auf EU-Ebene im Rahmen des Hochrangigen Strukturierten Dialogs im Bereich des automatisierten und vernetzten Fahrens (HLM) erfolgreich eingebracht. 100. Wie konkret sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Innovationen auf deutsch-französischer Ebene gefördert werden? Mit Frankreich finden hierzu derzeit Gespräche statt. 101. Wozu wird ein gemeinsamer Koordinationsprozess für oftmals regionale Ideen nach Ansicht der Bundesregierung benötigt? Der in Artikel 21 VvA vereinbarte Koordinationsprozess soll Vorhaben im Forschungsbereich beider Staaten aufeinander noch besser abstimmen. Bund- Länder-Kompetenzen werden davon nicht berührt. 102. Wie soll konkret eine gemeinsame Finanzierung für gemeinsame Forschungs- und Innovationsprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung aussehen? Gemeinsame Programme im Bereich der Forschung und Innovation folgen den allgemeinen Prinzipien der bilateralen Kooperation: Nach Abstimmung und Einigung der zuständigen Fachministerien beider Länder auf konkrete Themen von beiderseitigem Interesse werden Ausschreibungen verabredet. Diese werden veröffentlicht; nach gemeinsamer Auswahl geeigneter Projekte fördert i.d.R. jedes Land seine nationalen Projektbeteiligten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/12985 103. Mit welchem Kostenfaktor und welcher Kostenaufteilung rechnet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang? Werden nationale Programme eingestellt, sobald deutsch-französische Programme anlaufen? Auf die Antwort zu Frage 102 wird verwiesen. In diesem Rahmen geförderte Projekte sind integraler Bestandteil der fachlichen , nationalen Strategien, erhalten aber durch die bilaterale Zusammenarbeit zusätzliche Impulse. Internationale Zusammenarbeit potenziert die Erfolge der nationalen Zusammenarbeit. Deshalb sind auch die deutschfranzösischen Projekte regelmäßig in der Gesamtheit der Forschungsförderungsprogramme des Bundes und der Länder angelegt. 104. Welchen konkreten Mehrwert erkennt die Bundesregierung in einem „deutsch-französischen Zukunftswerk“ (Artikel 22)? Das deutsch-französische Zukunftswerk wird sich mit Herausforderungen auseinandersetzen , denen sich Gesellschaft, Wirtschaft und Politik in beiden Staaten gegenüber sehen. 105. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung dieses Zukunftswerk konkret gestaltet und ausgestattet sein, und mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung konkret? Die Ausgestaltung des Zukunftswerks ist Gegenstand laufender Gespräche mit der französischen Seite. 106. Wie sind „Interessenträger“ definiert, und was sind „einschlägige Akteure“ (Artikel 22)? Unter welchen Voraussetzungen wird man Teil des „deutsch-französischen Zukunftswerks?“ Auf die Antwort zu Frage 105 wird verwiesen. 107. Warum ist keine Berichterstattung über die Vorbereitung der Treffen an die deutsch-französische Parlamentarische Versammlung vorgesehen (Artikel 23 des Vertrages)? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. 108. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine vergleichbare Praxis bereits? In welchem Umfang finden gegenseitige Besuche der Kabinettssitzungen bereits heute statt (Artikel 24 des Vertrages)? Es hat seit 2010 mehrere gegenseitige Besuche der Kabinettsitzungen gegeben. Durch Artikel 24 VvA wird diese Praxis vertraglich vereinbart und verstetigt. Drucksache 19/12985 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 109. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung konkret organisatorisch verfahren? Wie wird im Falle sensibler oder geheimer Informationen verfahren? Die Einladung an ein Regierungsmitglied des Partnerstaats erfolgt in Abhängigkeit von der Tagesordnung der Kabinettsitzungen; dabei werden die Erfordernisse des Geheimschutzes beachtet. 110. Welchen konkreten Mehrwert hat nach Ansicht der Bundesregierung die Teilnahme eines Regierungsmitglieds einer anderen Regierung an einer deutschen Kabinettsitzungund umgekehrt? Die vertragliche Vereinbarung der gegenseitigen Teilnahme an Kabinettsitzungen ist Ausdruck des großen gegenseitigen Vertrauens und des ausdrücklichen Willens, politische Fragen gemeinsam anzugehen. Die Kabinettteilnahmen vertiefen den politischen Dialog zwischen beiden Regierungen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/12985 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333