Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12481 – Wirtschaftliche Lage der Max-Planck-Gesellschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen leisten international anerkannte Spitzenforschung in einem weiten Feld unterschiedlicher Disziplinen. Anders als an Hochschulen spielen Lehre und Wissensvermittlung im Tätigkeitsfeld der außeruniversitären Forschungseinrichtungen nur eine marginale Rolle, und im Gegensatz zu den Hochschulen können sie sich auf eine langfristig verlässliche und stetig ansteigende Finanzierung aus öffentlichen Mitteln verlassen. Unterschiedliche Faktoren wie beispielsweise forschungsimmanente Dynamiken, aber auch Fehlplanungen können nach Ansicht der Fragesteller zu Divergenzen zwischen Haushaltsaufstellungen und tatsächlichen Ausgaben führen. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Laufe der vergangenen zehn Jahre einzelne Institute oder Forschungseinrichtungen der Max-Planck- Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder waren von Zahlungsunfähigkeit bedroht? Wenn ja, welche waren dies, und in welchen Jahren?  1. Nein, dies trifft auf kein Institut und keine Forschungseinrichtung der Max- Planck-Gesellschaft (MPG) zu. Haben derartige Fälle nach Kenntnis der Bundesregierung zur Folge gehabt , dass die Institute oder Forschungseinrichtungen intern umstrukturiert wurden, indem z. B. Geschäftsführungen ausgewechselt oder andere personelle Konsequenzen eingeleitet wurden? Wenn ja, an welchen Zentren war dies in welchen Jahren der Fall? Haben derartige Fälle nach Kenntnis der Bundesregierung zu personellen Konsequenzen auf der Ebene des wissenschaftlichen oder technischen Personals zur Folge gehabt? Wenn ja, in welchen Fällen war dies in welchen Jahren der Fall?  2.  3. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12989 19. Wahlperiode 04.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 2. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Haben derartige Fälle nach Kenntnis der Bundesregierung zur Folge gehabt , dass in einzelnen Instituten oder Forschungseinrichtungen oder in der Max-Planck-Gesellschaft insgesamt wirtschaftliche Aufsichts- oder Planungsvorgaben verändert oder verschärft wurden? Wenn ja, in welchen Fällen war dies in welchen Jahren der Fall? Sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Max-Planck-Gesellschaft oder dem Bund direkt aufgrund derartiger Fälle zusätzliche Kosten entstanden , oder sah sich der Bund genötigt, Einfluss auf die Lösung der finanziellen Krisen zu nehmen? Wenn ja, in welchen Fällen war dies in welchen Jahren der Fall? Drohen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell oder in naher Zukunft einem oder mehreren Instituten oder Forschungseinrichtungen der Max- Planck-Gesellschaft finanzielle Schwierigkeiten bzw. erhebliche negative Etatabweichungen? Wenn ja, um welche Einrichtungen handelt es sich?  4.  5.  6. Die Fragen 2 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In welchem rechtlichen Verhältnis stehen die Institute und Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft zur Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (bitte ggf. einzeln aufschlüsseln)?  7. Die Max-Planck-Institute (MPI) und Max-Planck-Forschungsstellen (MP- Forschungsstellen) der MPG sind gemäß § 28 der Satzung der MPG in der Regel rechtlich unselbständig. Max-Planck-Forschungsstellen unterscheiden sich von Max-Planck-Instituten nur durch ihre geringere Größe. Bei den rechtlich unselbständigen MPI und MP-Forschungsstellen handelt es sich demnach um interne organisatorische Untergliederungen des eingetragenen Vereins und Rechtsträgers Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG e. V.). Für Einzelheiten wird auf die im Internet veröffentlichte Satzung verwiesen. Ausnahmen hierzu stellen die vier rechtlich selbständigen Max-Planck-Institute dar: • Das Max-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH (MPIE), Düsseldorf, ist eine gemeinnützige GmbH, an der der MPG e. V. 50 Prozent der Geschäftsanteile hält. Weitere 50 Prozent der Geschäftsanteile hält das Stahlinstitut VDEh, Düsseldorf. MPIE wird durch Zuwendungen des Bundes und der Länder nach den Regelungen der Ausführungsvereinbarung-MPG kofinanziert und bildet mit dem Max-Planck-Institut für Kohlenforschung und dem MPG e. V. eine Antragsgemeinschaft. • Das Max-Planck-Institut für Kohlenforschung (rechtsfähige Stiftung) in Mülheim an der Ruhr (MPI-KoFo) ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Eine rechtliche Verbindung mit der MPG e. V. besteht insoweit, als der MPG e. V. drei der acht Mitglieder in den Verwaltungsrat der Stiftung entsendet. MPI-KoFo wird durch Zuwendungen des Bundes und der Länder nach den Regelungen der Ausführungsvereinbarung-MPG finanziert und bildet mit MPIE und MPG e. V. eine Antragsgemeinschaft. • Die Max Planck Florida Corporation (MPFC), Rechtsträgerin des Max Planck Florida Institute for Neuroscience, Jupiter, Florida, USA, ist eine not for profit Corporation nach dem Recht des Staates Florida. Der MPG e. V. Drucksache 19/12989 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ist „einziges Mitglied“ dieser Gesellschaft. Auf Grundlage eines Zuwendungsvertrages finanziert der MPG e. V. den Kernhaushalt des Institutes. • Die Max Planck Institute Foundation Luxembourg, Rechtsträgerin des Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law, Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg, ist eine Stiftung nach luxemburgischem Recht. Der MPG e. V. ist Stiftungsgründer. Es besteht ein Zuwendungsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg, der MPG e. V. und der Stiftung als Zuwendungsempfängerin. Inwieweit und in welcher Form sind gewählte Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals in die Aufsichts- und Kotrollgremien der Max-Planck-Gesellschaft eingebunden (bitte einzeln aufschlüsseln)?  8. Zur Beantwortung sind die Aufsichts- und Kontrollgremien der Max-Planck- Gesellschaft gesondert zu betrachten: a) Senat Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Senats ergeben sich aus §§ 12, 13 der Satzung der MPG. Von den derzeit 31 Wahlsenatoren sind derzeit acht Personen Wissenschaftliche Mitglieder. Unter den 15 Amtssenatoren sind derzeit fünf Personen als Wissenschaftliche Mitglieder, drei Personen als entsandte Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter aus den Max-Planck- Instituten und eine Person als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der MPG (dies kann auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein) vertreten. b) Hauptversammlung der Mitglieder der MPG Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan der MPG und besteht aus deren derzeit 1.377 Mitgliedern (Stand 31.12.2018). 665 Mitglieder der Hauptversammlung sind Wissenschaftliche Mitglieder, also Wissenschaftler der Max- Planck-Gesellschaft. 260 Wissenschaftler davon sind Wissenschaftliche Mitglieder an den Max-Planck-Instituten. Die übrigen Wissenschaftler sind emeritierte Wissenschaftliche Mitglieder sowie Auswärtige Wissenschaftliche Mitglieder. Daneben bestehen Aufsichts- und Kontrollgremien der vier rechtlich selbständigen Institute, die je unterschiedlich verfasst sind; auf die Antwort zu Frage 7 wird insofern verwiesen. Entsprechend den jeweiligen rechtlichen Anforderungen verfügen sie über zusätzliche eigene Kontrollgremien. In diesen finden sich derzeit keine Mitglieder aus den Reihen des wissenschaftlichen Personals. Sieht die Bundesregierung die Rechtsform eingetragener Verein als adäquat und ausreichend transparent für eine Institution wie die Max-Planck- Gesellschaft an, die im vergangenen Jahr einen Etat allein aus öffentlichen Mitteln von mehr als 1,8 Mrd. Euro verwaltete (vgl. www.mpg.de/ zahlen_fakten)?  9. Aus der Rechtsform lassen sich aus Sicht der Bundesregierung keine Rückschlüsse auf eine ordnungsgemäße und transparente Mittelverwaltung ziehen. Die MPG erstellt ihren Jahresabschluss entsprechend den Regeln des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften, dieser wird von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft. Darüber hinaus finden kontinuierlich Prüfungen durch Bundes- und Landesrechnungshöfe sowie die Finanzverwaltung statt. Die MPG berichtet intern außerdem zum einen dem großen Kreis ihrer Mitglieder . Zum anderen erfüllt sie umfassende Nachweis- und Berichtspflichten auf- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12989 grund der gemeinsamen institutionellen Förderung durch Bund und Länder bzw. in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz. Ist der Bundesregierung bekannt, ob in den letzten zwei Jahren, eventuell auf Basis von Evaluierungen, strategische Neuausrichtungen einzelner Institute der Max-Planck-Gesellschaft vorgenommen wurden, insbesondere bezüglich der Forschungsschwerpunkte und daraus resultierender personeller Entscheidungen? Wenn ja, welche Evaluierungen und welche Neuausrichtungen waren dies? 10. Der Bundesregierung sind folgende Neuausrichtungen bekannt, die die MPG im Betrachtungszeitraum veranlasst hat: • Die Max-Planck-Forschungsstelle für die Wissenschaft der Pathogene wurde u. a. auf Empfehlung des Fachbeirats des Max-Planck-Instituts für Infektionsbiologie als neues Institut gegründet. • Das MPI für biologische Kybernetik wurde nach Beratung einer vom Präsidenten beauftragten Kommission 2018 neu ausgerichtet. • Das MPI für Verhaltensbiologie wurde im Zuge der Verselbständigung des Teilinstituts Radolfzell des MPI für Ornithologie 2019 neu gegründet. • Das MPI für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg soll entsprechend einem durch die Gremien beschlossenem Zukunftskonzept anlässlich der ungefähr zeitgleichen Emeritierung der zwei amtierenden Direktoren erweitert werden. Drucksache 19/12989 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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