Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12510 – Diskussionen um neue Geldwäsche-Richtlinie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Mai 2019 legte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) mit Bearbeitungsstand vom 20. Mai 2019 vor (GwG-RefE). Mit Schreiben vom selben Tage forderte das BMF den Adressatenkreis auf, bis zum 31. Mai 2019 Stellungnahmen für den Referentenentwurf einzureichen. Es wurde angekündigt, am 19. Juni 2019 mit einem Gesetzentwurf hierzu zu befassen (Schreiben des BMF vom 20. Mai 2019, Seite 3). Am 20. Juli 2019 berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (online, h t t p s : / / e d i t i o n . f a z . n e t / f a z - e d i t i o n / f i n a n z e n / 2 0 1 9 - 0 7 - 2 0 / fa3bc995150967198f374a6b4e330dae/?GEPC=s9), verschiedene Verbände hätten gegenüber dem Referentenentwurf Kritik geäußert. So moniere die Branche der Kunstversteigerer etwa, die vorgeschlagenen Regelungen würden dazu führen, dass bei einer Auktion mit 100 Leuten, künftig vorab die Identifikation für alle Teilnehmer vorzunehmen sei, weil man nicht wisse, wer etwas für mehr als 10 000 Euro erwerben werde. Wenn ein Ausweis nicht reiche, müsste man zum Teil den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Klagen kamen auch aus den Bereichen Münz- sowie Briefmarkenhandel.  1. Hat das BMF zum in der Vorbemerkung der Fragesteller angegebenen Referentenentwurf neben der Bitte um Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen auch eine sogenannte Verbändeanhörung durchgeführt? a) Wenn ja, wann hat diese stattgefunden? b) Wenn ja, welche Verbände, Institution usw. haben daran teilgenommen ? c) Wenn ja, welche Personen haben daran teilgenommen und welche Behörde , welche Institution bzw. welchen Verband vertreten? Deutscher Bundestag Drucksache 19/13005 19. Wahlperiode 05.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. d) Wenn nein, ist eine solche Anhörung geplant? Soll ggf. eine weitere Anhörung erfolgen? Verbände gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien hat stattgefunden. Einzelheiten zu den teilnehmenden Verbänden sowie die Stellungnahmen sind auf der Interseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/ Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperio de/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/0-Gesetz.html). Eine mündliche Verbändeanhörung wurde nicht durchgeführt und ist auch nicht geplant .  2. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen einer Kunstversteigerung der Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt wurde (bitte Jahresangaben machen)? a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen einer Kunstversteigerung ein Geldwäscheverdacht bestand (bitte Jahresangaben machen)? b) Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung diesbezüglich aus? c) In wie Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 zu einer Verurteilung, nachdem zuvor im Rahmen einer Kunstversteigerung ein Geldwäscheverdacht gemeldet wurde?  3. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen einer sonstigen Versteigerung der Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt wurde (bitte Jahresangaben machen)? a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen einer sonstigen Versteigerung ein Geldwäscheverdacht bestand (bitte Jahresangaben machen)? b) Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung diesbezüglich aus? c) In wie Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 zu einer Verurteilung, nachdem zuvor im Rahmen einer sonstigen Versteigerung ein Geldwäscheverdacht gemeldet wurde?  4. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit dem Münzhandel der Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt wurde (bitte Jahresangaben machen )? a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit dem Münzhandel ein Geldwäscheverdacht bestand (bitte Jahresangaben machen)? b) Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung diesbezüglich aus? c) In wie Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 zu einer Verurteilung, nachdem zuvor im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit dem Münzhandel ein Geldwäscheverdacht gemeldet wurde? Drucksache 19/13005 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  5. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit dem Briefmarkenhandel der Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt wurde (bitte Jahresangaben machen)? a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2013 bekannt, bei denen im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit dem Briefmarkenhandel ein Geldwäscheverdacht bestand (bitte Jahresangaben machen )? b) Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung diesbezüglich aus? c) In wie Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 zu einer Verurteilung, nachdem zuvor im Rahmen eines Geschäfts im Zusammenhang mit dem Briefmarkenhandel ein Geldwäscheverdacht gemeldet wurde? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammen beantwortet. Die Beurteilung, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bzw. ein strafbares Verhalten vorliegt, obliegt den Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Gerichten der Länder. Die Aufsicht über Gewerbetreibende und – soweit es sich um Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz handelt – auch die geldwäscherechtliche Aufsicht im Nichtfinanzsektor liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen daher insoweit keine originären eigenen Erkenntnisse vor. Die Risiken der genannten Sektoren in Bezug auf Geldwäschehandlungen sind jedoch Gegenstand von Risikoanalysen, die nach der EU-Geldwäscherichtlinie und dem Geldwäschegesetz durchzuführen sind. Dementsprechend finden sich in der von der EU-Kommission veröffentlichten sog. Supranationalen Risikoanalyse sektorale Untersuchungen zu den genannten Bereichen. Bei der unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführten Nationalen Risikoanalyse haben Aufsichtsbehörden der Länder wie Polizeien und Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ihre entsprechenden Erkenntnisse eingebracht. Die Erkenntnisse aus diesen Risikoanalysen werden mit den Änderungen der EU-Geldwäscherichtlinie sowie dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Umsetzungsgesetz aufgegriffen, etwa mit der Erweiterung des Verpflichtetenkreises im Kunstbereich und bei Versteigerungen bzw. mit der Absenkung des Schwellenbetrages im Edelmetallhandel. Hinsichtlich der Erkenntnisse zum Edelmetallhandel wird auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/12443 verwiesen. Aus der Supranationalen Risikoanalyse ist bekannt, dass inkriminierte Gelder zu Anlage- und Transferzwecken in Antiquitäten und Kunstgegenstände investiert werden. Mit Blick auf öffentliche Versteigerungen wurde in der Nationalen Risikoanalyse ein erhöhtes Anfälligkeitsrisiko für Transaktionen mit Geldwäschebezug festgestellt. Im Bereich der organisierten Kriminalität werden Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder anderweitig öffentliche Versteigerungen zum Erwerb hochwertiger Güter mit inkriminierten Geldern genutzt.  6. An welchen Stellen nimmt das BMF aus seiner Sicht im Referentenentwurf ein sogenanntes Goldplating, also eine über eine reine Eins-zu-eins- Transformation der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) hinausgehende Umsetzung vor? Und mit welcher Begründung wird von einer reine Eins-zu-eins- Transformation abgesehen? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13005 a) Stellt die im Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung des § 15 Absatz 3 Nummer 4 GwG-RefE aus Sicht der Bundesregierung sogenanntes Goldplating dar? Wenn ja, aus welchem Grund beabsichtigt die Bundesregierung, dass Kreditinstitute für jede Korrespondenzbeziehung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (einschließlich der EU-Mitgliedstaaten) eine individuelle Risikobewertung vornehmen sollen? Welche Bedeutung misst die Bundesregierung insoweit der Befürchtung der Branche bei, dass diese Regelung zu einem sogenannten De- Risking durch Kündigung von Korrespondenzbeziehungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums führen könne (https://die-dk.de/ m e d i a / f i l e s / 2 0 1 9 0 6 0 3 _ D K _ S t n _ z u m _ R e f E _ z u r _ U m s e t zung_der_RL_EU_201_843.pdf, dort S. 3)? b) Stellt die im Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 GwG-RefE aus Sicht der Bundesregierung sogenanntes Goldplating dar? Wenn ja, aus welchem Grund hält die Bundesregierung die Vereinfachungsregelung des § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG), bei der die Sicherstellung der Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus einem anderen öffentlichen Register gewährleistet wird, für nicht ausreichend? c) Stellt die im Referentenentwurf vorgeschlagene Verpflichtung (§ 23a GwG-RefE), dass Verpflichtete künftig die Mitteilungspflichten der Unternehmen nach § 20 bzw. § 21 GwG überprüfen sollen, aus Sicht der Bundesregierung ein sogenanntes Goldplating dar? Seit dem 31. Juli 2019 liegt der Regierungsentwurf vor. Nicht alle Regelungen aus dem Referentenentwurf wurden in den Regierungsentwurf übernommen. Die Geldwäscherichtlinie sieht eine Mindestharmonisierung vor. Hiervon unabhängig können und sollen die einzelnen Mitgliedstaaten risikoabhängig anderweitige oder weitergehende Regelungen zu treffen. Davon hat das BMF aufgrund der Erkenntnisse aus der derzeit erfolgenden nationalen Risikoanalyse Gebrauch gemacht. Zu Frage 6a): Diese Regelung aus dem Referentenentwurf hat keinen Eingang in den Regierungsentwurf gefunden. Zu Frage 6b): Diese Regelung setzt die Vorgaben des Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie um. Zu Frage 6c): Diese Regelung setzt die Vorgaben des Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie um.  7. Ist der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem erwogenen § 31 GWG-RefE bekannt, wie die Dateneintragung und ggf. auch Datenaustragung (etwa nachdem sich ein Verdacht nicht bestätigt hatte) in das polizeiliche Informationssystem der Länder und des Bundeskriminalamts technisch erfolgt? a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich im polizeilichen Informationssystem Datensätze befinden, wo sich der Verdacht nicht bestätigt hat, aber eine Datenaustragung nicht erfolgt ist? b) Hatte die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es technische Vorkehrungen im polizeilichen Informationssystem gibt, die gewährleisten , dass auch bestehende Datensätze regelmäßig auf Aktualität überprüft werden? Drucksache 19/13005 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wenn ja, wie läuft dieser Prozess technisch im Detail ab? Die Datenerfassung in den polizeilichen Informationssystemen erfolgt entweder manuell durch den/die Sachbearbeiter/in oder via Schnittstellenübertragung aus anderen Systemen. Dabei erfolgt die Speicherung gemäß der für die jeweilige Datei gültigen Errichtungsanordnung bzw. den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zu Frage 7a): Die Sachbearbeiter werden bereits bei der Datenerfassung im Informationsverbund durch systemtechnische Plausibilitätsprüfungen der Datensysteme unterstützt . Systemtechnisch umgesetzte Vorgaben, wie z. B. Aussonderungsprüffristen führen zu automatisierten Löschungen oder werden den Sachbearbeitern/- innen zur Aussonderungsprüfung angezeigt. Das Risiko, dass sich im polizeilichen Informationssystem auch Datensätze befinden, bei denen sich der Verdacht nicht bestätigt hat, aber eine Datenaustragung nicht erfolgt ist, wird daher als gering eingeschätzt. Zu den Fragen 7b und c: In den polizeilichen Informationssystemen ist für jeden Personendatensatz ein Aussonderungsprüfdatum zu erfassen, welches unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist liegt. In den Systemen implementierte Prüfroutinen bieten mit drei Monaten Vorlauf vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Höchstlaufzeiten bzw. der vom Sachbearbeiter sachverhaltsbezogen reduzierten Laufzeiten die entsprechenden Datensätze zur Prüfung an. Mit Erreichen der festgesetzten Laufzeit erfolgt eine automatisierte Löschung, sofern nicht aufgrund der Überprüfung festgestellte neue Verdachtsmomente eine weitere Speicherung zulassen. Darüber hinaus besteht für die sachbearbeitende Dienststelle jederzeit die Pflicht zur manuellen Löschung von personenbezogenen Fallinformationen, wenn sich z. B. ein Tatverdacht nicht bestätigt hat.  8. Wie viele Anfragen der Financial Intelligence Unit (FIU) an eine „datenbesitzende Stelle“ (vgl. Schreiben des BMF vom 20. Mai 2019, Seite 4) gab es seit Bestehen der FIU (bitte nach den Behördeneinheiten getrennt darstellen)? Gegenwärtig wird bei einer automatisierten „Anfrage“ der FIU lediglich bei der jeweiligen datenbesitzenden Stelle und dem BKA angezeigt, wenn in dem als besonders schutzwürdig eingestuften Datenbestand ein Treffer erzielt wurde. Da der Abgleich mit dem polizeilichen Informationssystem automatisiert erfolgt und die FIU nicht in jedem Fall eine Rückmeldung zu einem ausgelösten Treffer erhält, ist ihr eine Angabe zur Anzahl der gestellten „Anfragen“ nicht möglich.  9. In wie vielen Fällen hat die „datenbesitzende Stelle“ der FIU eine Rückmeldung erteilt (bitte nach den Behördeneinheiten getrennt darstellen)? Eine konkrete Bezifferung der Anzahl der Rückmeldungen der „datenbesitzenden Stelle“ an die FIU ist der FIU nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Zur Erläuterung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9326 und die in diesem Zusammenhang übersandte eingestufte Antwort verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13005 10. Welche untergesetzlichen Maßnahmen wurden bislang getroffen, um die aktuelle Rechtslage, welche das BMF selbst für „nicht praxistauglich“ (Schreiben des BMF vom 20. Mai 2019, Seite 4) erachtet, abzumildern? Der polizeiliche Datenbesitzer wird durch das Bundeskriminalamt über den Treffer in einer kritischen Datei informiert und entscheidet selbst, ob er mit der FIU in Kontakt tritt oder gesetzliche Hinderungsgründe vorliegen. Zur Erhöhung der Rückmeldequote erfolgte seitens des Bundeskriminalamts im Geschäftsprozess eine Sensibilisierung der datenbesitzenden Stellen im Hinblick auf ihre gesetzlichen Rückmeldeverpflichtungen. Die FIU hat im Rahmen verschiedener Tagungen und bilateraler Gespräche mit den Polizeien des Bundes und der Länder fortlaufend die für ihre umfassende Analyse benötigte Datengrundlage angesprochen. Dabei wurde auch auf die Relevanz hingewiesen, ob als besonders schutzwürdig eingestufte Daten vorliegen . Nach Angaben der FIU konnte kein Konsens über eine automatisierte Benachrichtigung der FIU zu Treffern in sog. kritischen Dateien mit den Polizeien der Länder Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen erzielt werden. Zur Begründung sei von dort auf die Regelungen des § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 verwiesen worden, die abschließend und nicht nachbesserungsbedürftig seien . 11. Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Dateneintragung und ggf. auch Datenaustragung (etwa nachdem sich ein Verdacht nicht bestätigt hatte) in die Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen (ZAUBER) technisch erfolgt? a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich im ZAUBER- System Datensätze befinden, bei denen sich der Verdacht nicht bestätigt hat, aber eine Datenaustragung nicht erfolgt ist? b) Hatte die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es technische Vorkehrungen im ZAUBER-System gibt, die gewährleisten, dass auch bestehende Datensätze regelmäßig auf Aktualität überprüft werden? c) Wenn ja, wie läuft dieser Prozess technisch im Detail ab? d) Wenn nein, war der Umstand, dass es im ZAUBER-System möglicherweise keine technischen Vorkehrungen gibt, dass die Datensätze regelmäßig auf Aktualität überprüft werden, Gegenstand von Bund- Länder-Beratungen (beispielsweise auf Referatsleiterebene, auf Ebene von Bund-Länder-Arbeitsgruppen o. Ä.)? Die Datenbank ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen) wird beim Bundeszentralamt für Steuern geführt. Grundlage hierfür ist § 5 Absatz 1 Ziffer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes. Eintragungen in die Datenbank und Abrufe durch die dafür zugelassenen Bediensteten der Finanzämter erfolgen im Online-Verfahren. Ausweislich des mit den Ländern vereinbarten Verfahrens sind die zugelassenen Bediensteten verpflichtet, zu Unrecht gespeicherte Daten unverzüglich nach Bekanntwerden zu löschen. In der Datenbank erfasste Fälle werden unter Berücksichtigung der geltenden Verjährungsfristen automatisiert gelöscht. Die Datenbank ist ein Instrument zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung . Eine Einstellung von Fällen im Zusammenhang mit Geldwäsche entspricht nicht dem Zweck der Datenbank und ist daher nicht vorgesehen. Drucksache 19/13005 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333