Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12535 – Verspätungsgelder für nicht fristgerechte Rentenbezugsmitteilungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Träger der gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse , die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und weitere mitteilungspflichtige Versicherungs- bzw. Vorsorgeunternehmen haben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, vgl. § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG; www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html). Die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung muss bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege erfolgen, vgl. § 93c der Abgabenordnung (AO; www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93c.html). Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der genannten Frist übermittelt , so ist nach § 22a Absatz 5 Satz 1 EStG für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten. Von der Erhebung ist nach § 22a Absatz 5 Satz 3 EStG abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2015 – 5 K 10235/13 –, RN 15, juris. Das Verspätungsgeld kann je Veranlagungszeitraum maximal 50 000 Euro betragen, vgl. § 22a Absatz 5 Satz 5 EStG. Es gibt nach Kenntnis der Fragesteller Anhaltspunkte dafür, dass es in der Praxis Probleme mit der fristgerechten und vollständigen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen gibt. So wird in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 4. Juli 2019 auf drei aktuelle Urteile des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hingewiesen (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/ rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=41084), in denen die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen als verfassungsgemäß und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend eingestuft wurden. Nach § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der mitteilungspflichtigen Stelle ggf. auf deren Anfrage neben der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch den beim BZSt gespeicherten Geburtstag des Leistungsempfängers, allerdings nur soweit es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozial- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13007 19. Wahlperiode 05.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. versicherung handelt. Für die anderen in § 22a Absatz 1 EStG aufgeführten mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Versicherungsunternehmen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Anbieter von Riester-Verträgen) soll jedoch keine Abfrage des Geburtsdatums möglich sein.  1. Wie viele Verspätungsgelder sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung der Verspätungsgelder festgesetzt worden (bitte tabellarisch aufgliedern nach Veranlagungszeiträumen)? Seit Einführung des § 22a Absatz 5 EStG wurde in 422 Fällen ein Verspätungsgeld festgesetzt (Stand: 22. August 2019). Die Anzahl der Festsetzungen aufgegliedert nach Veranlagungsjahr kann der folgenden Tabelle entnommen werden : Veranlagungsjahr Anzahl der Festsetzungen 2011 54 2012 82 2013 64 2014 80 2015 69 2016 63 2017 10 2018 0 Für das Veranlagungsjahr 2017 sind noch nicht alle Prüfungen abgeschlossen, sodass diesbezüglich noch Verspätungsgeldbescheide hinzukommen können. Für das Veranlagungsjahr 2018 ist bislang noch kein Verspätungsgeld festgesetzt worden.  2. Wie verteilen sich die zur Frage 1 angeführten Verspätungsgelder auf die nach § 22a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, b) die Landwirtschaftliche Alterskasse, c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen, d) die Pensionskassen, e) die Pensionsfonds, f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EstG anbieten, und g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG? Die bisher festgesetzten Verspätungsgelder verteilen sich wie folgt auf die nach § 22a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen: mitteilungspflichtige Unternehmen Anzahl Gesetzliche Rentenversicherungsträger 11 Landwirtschaftliche Alterskasse 1 Berufsständische Versorgungseinrichtungen 63 Pensionskassen 105 Pensionsfonds 18 Versicherungsunternehmen 89 Sonstige Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 135 Drucksache 19/13007 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe des durchschnittlichen Verspätungsgeldes (bitte tabellarisch nach Veranlagungszeiträumen und soweit möglich auch nach der Art der betroffenen Versicherungs- bzw. Vorsorgeunternehmen i. S. v. § 22a EstG aufgliedern )? Über alle zurückliegenden Jahre betrachtet wurde durchschnittlich ein Verspätungsgeld in Höhe von 14.143 Euro festgesetzt. Die Aufgliederung nach Veranlagungsjahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Veranlagungsjahr Durchschnittliches Verspätungsgeld in Euro 2011 22.960 2012 17.610 2013 18.752 2014 15.669 2015 9.700 2016 2.534 2017 193 Die Aufgliederung nach der Art der mitteilungspflichtigen Stellen kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Art der mitteilungspflichtigen Stelle Durchschnittliches Ver-spätungsgeld in Euro Gesetzliche Rentenversicherungsträger 50.000 Landwirtschaftliche Alterskasse 50.000 Berufsständische Versorgungseinrichtungen 11.507 Pensionskassen 21.034 Pensionsfonds 15.821 Versicherungsunternehmen 15.195 Sonstige Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 5.909  4. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verspätungsgelder mit dem Höchstbetrag in Höhe von 50 000 Euro festgesetzt (bitte tabellarisch nach Veranlagungszeiträumen aufgliedern)? Ein Verspätungsgeld in Höhe der gesetzlichen Kappungsgrenze von 50.000 Euro wurde in 82 Fällen festgesetzt. Die Aufgliederung nach Veranlagungsjahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Veranlagungsjahr Anzahl 2011 19 2012 21 2013 16 2014 18 2015 8 Für die Veranlagungsjahre 2016, 2017 und 2018 wurde noch kein Verspätungsgeld in dieser Höhe festgesetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13007  5. Wie verteilen sich die in Frage 4 angeführten maximalen Verspätungsgelder i. H. v. 50 000 Euro auf die nach § 22 a EStG mitteilungspflichtigen Unternehmen, wie a) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, b) die Landwirtschaftliche Alterskasse, c) die berufsständische Versorgungseinrichtungen, d) die Pensionskassen, e) die Pensionsfonds, f) die Unternehmen, die Verträge i. S. v. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EstG anbieten, und g) die Anbieter i. S. d. § 80 EStG? Die Festsetzungen von Verspätungsgeld in Höhe der gesetzlichen Kappungsgrenze von 50.000 Euro verteilen sich wie folgt: Art der mitteilungspflichtigen Stelle Anzahl Träger gesetzlicher Rentenversicherung 11 Landwirtschaftliche Alterskasse 1 Berufsständische Versorgungseinrichtungen 10 Pensionskassen 29 Pensionsfonds 5 Versicherungsunternehmen 16 sonstige Anbieter von Altersvorsorgeverträgen 10  6. Wie viele Verfahren zu Verspätungsgeldern waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte nach den Eingangsjahren aufgliedern)? Beim Bundesfinanzhof waren bzw. sind acht Revisionsverfahren zum Verspätungsgeld anhängig. Davon sind mit Stand vom 22. August 2019 vier Verfahren abgeschlossen und vier Verfahren noch anhängig. Die Aufgliederung nach Eingangsjahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Eingangsjahr Anzahl der Verfahren 2016 1 2017 4 2018 1 2019 2  7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Probleme bei der fristgerechten Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen neun Jahre nach deren Einführung noch anhaltend oder im Wesentlichen ausgeräumt (bitte die Entwicklung erläutern)? Betrachtet man im Rentenbezugsmitteilungsverfahren die Erstmeldungen aller MZ01-Datensätze – also ohne Berichtigungen und Stornierungen –, ist die Verspätungsquote von anfänglich rund 13 Prozent für das Veranlagungsjahr 2010 über rund 2 Prozent für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 auf unter 0,5 Prozent für das Veranlagungsjahr 2018 gesunken. Drucksache 19/13007 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die absolute und prozentuale Entwicklung der Verspätungen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Veranlagungsjahr Anzahl MZ01 Erstmeldungen Anzahl verfristeter MZ01 Prozentualer Anteil 2018 36.895.618 180.374 0,4889 2017 36.212.463 269.452 0,7441 2016 35.666.591 466.689 1,3085 2015 35.213.176 647.002 1,8374 2014 34.813.179 569.079 1,6347 2013 34.431.370 638.329 1,8539 2012 35.855.279 1.641.026 4,5768 2011 34.535.173 2.234.105 6,4691 2010 32.255.924 4.175.759 12,9457  8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Datenqualität der Rentenbezugsmitteilungen entwickelt, und auf welchem Stand ist sie derzeit (bitte soweit möglich unter Angabe von Prozentzahlen zur Fehlerquote erläutern)? Die Datenqualität der Rentenbezugsmitteilungen hat sich, gemessen an der Quote automatischer Fehlerabweisungen im maschinellen Verfahren, verbessert (MZ01-Eingänge einschließlich Berichtigungen und Stornierungen). Das Verhältnis zwischen technisch fehlerfreiem Datensatzeingang und mit Fehler abgewiesenen Datensätzen ist von rund 3 bis 5 Prozent in den Jahren 2011 bis 2013 auf unter oder knapp über einem Prozent in den Jahren 2014 bis 2018 gesunken . Die absolute und prozentuale Entwicklung der Fehlerabweisungen im Rentenmitteilungsverfahren kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Übermittlungsjahr MZ01- Eingänge Fehler Abweisungen Fehlerfreier Eingang Fehlerquote in % 2018 36.649.950 396.134 36.253.816 1,08 % 2017 36.595.483 121.859 36.473.624 0,33 % 2016 35.610.258 172.743 35.437.515 0,49 % 2015 35.214.257 367.389 34.846.868 1,04 % 2014 36.008.188 306.786 35.701.402 0,85 % 2013 38.217.417 2.042.422 36.174.995 5,34 % 2012 34.108.589 872.566 33.236.023 2,56 % 2011 43.650.626 2.280.257 41.370.369 5,22 % Summe 296.054.768 6.560.156 289.494.612 2,22 %  9. Beabsichtigt die Bundesregierung hinsichtlich der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten zu den Rentenbezugsmitteilungen, insbesondere den Verspätungsgeldern, Veränderungen?  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen ersten zum Thema Verspätungsgeld ergangenen Urteilen, die aus diesem Jahr datieren, die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen als verfassungsgemäß angesehen, und zwar auch unter Beleuchtung des Aspekts einer vermeintlichen Doppelbestrafung aufgrund der Bußgeldvorschrift des § 50f EStG. Insbesondere hat der BFH einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – sowohl im Hinblick auf die Belastung der mitteilungspflichtigen Stellen in Bezug auf das Meldeverfahren als auch in Bezug auf das Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13007 Erhebungsverfahren des Verspätungsgeldes an sich – verneint. Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Änderungsbedarf an den gesetzlichen Regelungen. 10. Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Abfragemöglichkeit des beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Geburtsdatum des Steuerpflichtigen auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt, vgl. § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG (bitte erläutern )? Zur Verbesserung der Datenqualität wird den mitteilungspflichtigen Stellen im Rahmen des bestehenden Maschinellen Anfrageverfahrens (MAV) – soweit es sich um Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt – seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neben der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) auch der beim BZSt gespeicherte Tag der Geburt des Steuerpflichtigen (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 AO) mitgeteilt, wenn das in der Anfrage angegebene Geburtsdatum von dem in der IdNr.-Datenbank gespeicherten Tag der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung mit der Finanzverwaltung benötigt wird (§ 22a Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Regelung in § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG dient der Verfahrensverbesserung in den elektronischen Bescheinigungsverfahren und im Rentenbezugsmitteilungsverfahren. Die Einschränkung in § 22a Absatz 2 Satz 2 EStG auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung beruht darauf, dass nach § 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Dieses Geburtsdatum kann von dem beim BZSt gespeicherten Datum (Tag der Geburt) abweichen , da nach den melderechtlichen Vorschriften eine Berichtigung des im Melderegister erfassten Geburtsdatums zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Bei den anderen mitteilungspflichtigen Stellen stellt sich dieses Problem insoweit nicht und bedurfte daher auch keiner gesonderten Regelung. 11. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Erweiterung der Abfragemöglichkeit zum beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Geburtsdatum auf alle mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 22a Absatz 1 EStG (bitte erläutern)? Eine über den Personenkreis der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung hinausgehende Möglichkeit der Übermittlung des in der IdNr.-Datenbank gespeicherten Tages der Geburt wurde u. a. auch aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt, da hierfür keine hinreichende Notwendigkeit erkennbar ist. Denn vor der Nutzung des MAV steht die Verpflichtung des Leistungsempfängers , der mitteilungspflichtigen Stelle seine IdNr. sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. In § 22a Absatz 2 Satz 1 EstG wird geregelt, dass die übermittelnden Stellen vorrangig an den Steuerpflichtigen herantreten, um die erforderlichen Daten zu ermitteln. Drucksache 19/13007 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333