Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12537 – Neue Rahmenbedingungen für privates Vorsorgesparen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Private Altersvorsorge kann auch durch privates Vorsorgesparen erfolgen. Die Rahmenbedingungen für privates Sparen sind derzeit negativ (siehe im zweiten Absatz verlinkter Artikel der WELT). So liegt seit März 2016 der Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) bei null Prozent (www.bundes bank.de/de/bundesbank/eurosystem/ezb-zinssaetze-607780). Für Tagesgelder sind durch Privatanleger keine oder nur extrem niedrige Zinsen zu erzielen (vgl. auch Verivox Pressemitteilung vom 4. Juli 2019, www.verivox.de/presse/ zinskommentar-neues-rekord-tief-kreditzinsen-jetzt-seit-5-jahren-auf-tal fahrt-122240/. Eine Zinswende ist nicht zeitnah zu erwarten, so ist eine mögliche Leitzinserhöhung der EZB nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2020 zu erwarten (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ezb-will-leitzins-nicht-vormitte -2020-erhoehen-a-1271192.html). In dem Artikel der „WELT“ vom 19. Juli 2019 „Diese EZB-Idee bedeutet die endgültige Enteignung deutscher Sparer“ (www.wel t .de/f inanzen/ar t i cle197093875/EZB-Neues-Inflationsziel-wuerde-Sparer-noch-staerkerenteignen .html, Abruf am 23. Juli 2019) wird angedeutet, dass durch die EZB das bisherige Inflationsziel von „unter, aber nahe zwei Prozent“ künftig abgeändert werden könnte. Unter Verweis auf die Agentur Bloomberg wird angeführt , der bisherige EZB-Präsident Mario Draghi favorisiere ein „symmetrisches “ Inflationsziel. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU- Geldwäscherichtlinie“ vom 31. Juli 2019 basierend auf dem Referentenentwurf vom 20. Mai 2019 (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/ 19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/2- R e g i e r u n g s e n t w u r f . p d f ; j s e s s i o n i d = 7 8 6 D 3 B F B B E F 9 0 2 6 9 E3FE732329F38783?__blob=publicationFile&v=2) soll der anonyme Kauf von Gold eingeschränkt werden. Dazu soll die Bargeldgrenze für Edelmetallhändler auf 2 000 Euro herabgesetzt werden, der bisherige Schwellenbetrag beträgt 10 000 Euro (vgl. Artikel 1 Nummer 9 lit. f) des o. a. Gesetzentwurfes zur Änderung von § 10 Geldwäschegesetz). Demnach wäre dann auch der Kauf von Gold ab einem Schwellenwert i. H. v. 2 000 Euro meldepflichtig. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13008 19. Wahlperiode 05.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Was ist der Bundesregierung zu dem im in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Artikel vom 19. Juli 2019 (www.welt.de/finanzen/arti cle197093875/EZB-Neues-Inflationsziel-wuerde-Sparer-noch-staerker- %20enteignen.html) angeführten „symmetrischen“ Inflationsziel der EZB bekannt, und wie ist ein solches Inflationsziel nach Kenntnis der Bundesregierung konkret in Prozent zu interpretieren? 2. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung für ein anzustrebendes Inflationsziel auch die Inflationsentwicklung in der Vergangenheit miteinbezogen werden? 3. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das im Artikel der „WELT“ vom 19. Juli 2019 angeführte „symmetrische“ Inflationsziel der EZB mit dem in Artikel 88 Satz 2 des Grundgesetzes angeführten „vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität“ in Einklang zu bringen, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? 4. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitigen Möglichkeiten des Vorsorgesparens für Privatanleger, insbesondere für die zumeist im Ruhestand befindliche Altersgruppe ab dem 65. Lebensjahr, in Hinblick auf das anhaltende Niedrigzinsniveau und das mutmaßlich von der EZB angestrebte neue „symmetrische“ Inflationsziel? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Dazu gehört auch die Festlegung, wie die EZB ihr vorrangiges Ziel, die Sicherung der Preisstabilität, definiert. Die EZB verfolgt schon lange ein Inflationsziel von unter, aber nahe 2 Prozent in der mittleren Frist. Dabei sind kurzfristige Unter- bzw. Überschreitungen möglich und in der Vergangenheit auch aufgetreten. Der EZB-Präsident hat in der Pressekonferenz nach der Sitzung des EZB-Rates am 25. Juli 2019 betont, dass Symmetrie bedeute, dass der EZB-Rat mit der gleichen Entschlossenheit handeln werde, wenn die Inflation über oder unter dem Ziel liege. Die Geldpolitik der unabhängigen EZB ist ein wichtiger Faktor für die Höhe des gesamtwirtschaftlichen Zinsniveaus, allerdings nicht der einzige Faktor. Für das Niedrigzinsniveau gib es weitere wichtige Gründe wie die demographische Entwicklung sowie die weltweite hohe Ersparnis, die einer geringeren Investitionsnachfrage gegenüberstehen. Die private Altersvorsorge wird durch das Niedrigzinsniveau beeinflusst, insbesondere wenn festverzinsliche Wertpapiere und Sparbücher genutzt werden, die schon länger sehr geringe Renditen aufweisen. Andere Finanzprodukte können höhere Renditen aufweisen. Private Anleger treffen bei der Wahl möglicher Produkte ihre eigene Portfolioentscheidung . Die Bundesregierung gibt zu privaten Anlageentscheidungen keine Empfehlung ab. 5. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Fragesteller überein, dass ein Inflationsziel von über 2 Prozent bei gleichzeitigem Nullzinsniveau für Einlagen dem Vertrauen der Verbraucher in die Preisstabilität und der Sparer in den Finanzmarkt abträglich ist (bitte die Position der Bundesregierung erläutern)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Drucksache 19/13008 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Beabsichtigt die Bundesregierung für diese Wahlperiode über die mit dem Gesetzentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geplante Herabsetzung des Schwellenwertes für anonyme Edelmetallkäufe auf 2 000 Euro hinaus eine weitere Herabsenkung des Schwellenwertes? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine weitere Herabsetzung des Schwellenwertes. 7. Beabsichtigt die Bundesregierung für diese Wahlperiode sonstige Veränderungen hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Kauf, den Erwerb, das Eigentum und den Besitz von Edelmetallen, insbesondere für Gold? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine sonstigen Veränderungen der Rahmenbedingungen. 8. Beabsichtigt die Bundesregierung für diese Wahlperiode Einschränkungen für anonyme Barzahlungsgeschäfte, welche über den Referentenentwurf vom 20. Mai 2019 hinausgehen? Bei der Herabsetzung des Schwellenwertes für die Sorgfaltspflichten im Edelmetallhandel handelt es sich nicht um eine allgemeine Einschränkung anonymer Barzahlungsgeschäfte, sondern um eine risikoorientierte Erweiterung der Sorgfaltspflichten und der Risikomanagementpflichten von Güterhändlern. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, anonyme Barzahlungsgeschäfte grundsätzlich einzuschränken. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13008 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333