Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AFD – Bundestagsdrucksache 19/12564 – Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 18. September 2018 können bei der KfW Bankengruppe Anträge für das Baukindergeld gestellt werden (www.bmi.bund.de/DE/themen/bauenwohnen /stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeldnode .html). Das Ziel dieser Förderung ist es, die im europäischen Vergleich sehr niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen (vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW, www.kfw.de/PDF/Download-Cen ter/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumen te/6000004381_M_424_%20Baukindergeld.pdf). Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW Bankengruppe ist laut der Bundesregierung § 2 Absatz 1 Nummer 1c des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Gesetz), wonach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die KfW beauftragt , das Baukindergeld durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMI, und der KfW wird hierzu ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Die Gewährung der Zuschüsse aus Mitteln des Bundes erfolgt aufgrund einer Richtlinie sowie des veröffentlichten Merkblattes, das Bestandteil der Richtlinie und des Vertrages ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Baukindergeld“ vom 5. November 2018, Bundestagsdrucksache 19/5479). Am 17. Mai 2019 wurde das Programmmerkblatt der KfW im Rahmen der Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Einbeziehung der KfW mit dem Ziel geändert , Mitnahmeeffekte weitestgehend zu vermeiden und/oder Betrugsfällen vorzubeugen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 8. Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.). Seither erhalten die Familien kein Baukindergeld mehr, die eine Immobilie von Verwandten in gerade Linie erwerben. Auch wird der Erwerb von Wohneigentum , das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand, nicht mehr als förderungsfähig angesehen, ebenso wie der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW, www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderpro Deutscher Bundestag Drucksache 19/13036 19. Wahlperiode 06.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. g r a m m e - ( I n l a n d s f % C 3 % 2 0 % B 6 r d e r u n g ) / P D F - D o k u m e n t e / 60000043%2081_M_424_Baukindergeld.pdf). 1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Baukindergeld beantragt, bei denen der Erwerb von Verwandten in gerader Linie und von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erfolgen sollte (bitte in konkreter Anzahl und prozentual zu den gesamten Anträgen auflisten)? 2. In wie vielen Fällen wurde bis zum 17. Mai 2019 Baukindergeld gewährt, obwohl die Immobilie in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft veräußert worden ist? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 3. Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass es Familien „grundsätzlich leichter“ hätten, wenn sie ihre Immobilie von Familienangehörigen kaufen würden (vgl. Bundesinnenministerium auf Nachfrage des stern, www.stern.de/wirtschaft/immobilien/baukindergeld--familie-plantmit -%2084000-euro-und-soll-nun-leer-ausgehen-8814364.html)? Die Haushaltsmittel für das Baukindergeld sollen nach dem Koalitionsvertrag und nach dem Förderzweck für diejenigen Familien verwendet werden, die die Förderung zum erstmaligen Erwerb bzw. Neubau von Wohneigentum auf dem freien Markt benötigen. Nicht förderfähig ist daher der Erwerb oder die Übertragung von Wohneigentum , das später ohnehin von den etwaigen Antragstellern geerbt wird oder bereits im Eigentum eines Ehe-, Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft steht. Der etwaige Kaufpreis entspricht bei familieninternen Veräußerungsgeschäften zudem häufig nicht den Marktgegebenheiten, sofern das Wohneigentum nicht – wie häufig festgestellt – ohnehin ganz oder teilweise verschenkt wird. Damit fallen in der Regel geringere Erwerbsnebenkosten an, da diese vom Kaufpreis abhängig sind. Des Weiteren können die innerfamiliären Kaufpreiszahlungen von der KfW nicht überprüft werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob tatsächlich Zahlungen an den Verkäufer geleistet wurden. Die Missbrauchsgefahr ist daher nicht zu vernachlässigen. 4. Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung, Familien nach Ansicht der Fragesteller unter den Generalverdacht des Betruges zu stellen, wenn Immobilien in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft veräußert werden sollen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 8. Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.)? Es ist beim Baukindergeld generell nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen innerfamiliäre Verschiebungen des Wohneigentums ausschließlich zur Erlangung des Baukindergelds stattfinden. Die Bundesregierung möchte durch den Ausschluss der Förderung im Falle des Erwerbes von Wohneigentum zwischen Verwandten in gerader Linie den Förderzweck des Programms sicherstellen und bloße Mitnahmeeffekte vermeiden. Drucksache 19/13036 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Aus welchem Grund wurde die Öffentlichkeit bisher nicht über die Änderungen des Merkblattes der KfW informiert? Die Öffentlichkeit wurde durch folgende Maßnahmen der KfW hinreichend informiert : • 2. Mai 2019: Veröffentlichung der ab 17. Mai 2019 gültigen Programmbedingungen (Programmmerkblatt) auf der Internetseite der KfW (www.kfw.de/baukindergeld) • 6. Mai 2019: Versand KfW-Newsletter „Bauen, Wohnen, Energie sparen“ zur Ankündigung der Programmänderung per 17. Mai 2019 (50.000 Abonnenten ) • 17. Mai 2019: Versand einer KfW-Information für Banken zur Änderung der Programmbedingungen im Baukindergeld • Begleitende Maßnahmen: Hinweis auf die anstehende Änderung der Programmbedingungen auf der Internetseite www.kfw.de/baukindergeld, Anpassung des Vorab-Checks für Antragsteller, Anpassung der häufigen Fragen (FAQ) auf www.kfw.de/baukindergeld. 6. Wie erklärt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller bestehende Ungleichbehandlung der Förderung von Familien im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes, die Eigentum von fremden Dritten erwerben, und denjenigen, die in gerader Linie Eigentum von Verwandten oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erwerben? Die unterschiedliche Behandlung betrifft, wie etwa auch bei bestehendem Voreigentum von Antragstellern, wirtschaftlich nicht vergleichbare Adressatenkreise und ist durch den Zweck der Förderung mit dem Baukindergeld sachlich gerechtfertigt . Sie dient zur Vermeidung von bloßen Mitnahmeeffekten auch der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung). Förderpolitisch ist sicherzustellen, dass das Baukindergeld die Familien erreicht, die die Förderung tatsächlich benötigen, um erstmalig am freien Immobilienmarkt Wohneigentum bilden zu können. Aus denselben Gründen hat auch der Freistaat Bayern in seiner landesrechtlich geregelten Wohneigentumsförderung (vgl. 5.3 der Bayerischen Eigenheimzulagen- Richtlinien –EHZR (2330-B)) einen vergleichbaren Förderausschluss vorgesehen . 7. Aus welchem Grund wird Familien, die in gerader Linie oder von Ehegatten , Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft Eigentum erwerben, das Baukindergeld versagt, obwohl die Immobilie zum marktüblichen Preis erworben wird und es sich somit um eine Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten handelt, die dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, und dies der Bundesfinanzhof für das Steuerrecht in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (X R 26/11) erneut anerkannt hat (zur allgemeinen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen vgl. auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 – 2 BvR 802/90)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22. Oktober 2013, Az. X R 26/11) und in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. November 1995, Az. 2 BvR 802/90) enthaltenen rechtlichen Begründungen sind nicht auf die Fälle der Erwerbsvorgänge zwischen Verwandten in gerader Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13036 Linie im Rahmen des Baukindergeldes übertragbar. Die genannten Entscheidungen hatten jeweils (nur) die Frage der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Verträgen zwischen Verwandten zum Gegenstand. Drucksache 19/13036 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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