Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Brigitte Freihold, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12528 – Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto (Zweijahresbilanz) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die zum 15. Juli 2017 in Kraft getretene „Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war“, sieht eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Euro vor (sog. Rentenersatzzuschlag). Anspruchsberechtigt sind solche Verfolgte der Nazis, die in einem Ghetto einer Beschäftigung nachgegangen waren, aber die nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Leistungen aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) vorgesehene Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatten und deswegen nicht in den Genuss der vom ZRBG vorgesehenen regelmäßigen Leistungen kommen. Bei den Beratungen war im Wesentlichen davon ausgegangen worden, dass dies insbesondere für Personen galt, die noch als Kinder im Ghetto beschäftigt waren und in osteuropäischen Staaten wohnhaft sind, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Rund ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Anerkennungsleistung teilte die Bundesregierung erste Zahlen mit (auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/4353 wird verwiesen). Demzufolge handelte es sich bei der Hälfte der Antragsteller tatsächlich um Personen, die bei Verlassen des Ghettos das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (so dass eine Anrechnung von sog. verfolgungsbedingten Ersatzzeiten ausscheidet). Die meisten Antragstellerinnen und Antragssteller sind heute in den USA, Israel, Deutschland , Polen und der Ukraine wohnhaft. Insgesamt waren bis September 2018 1 266 Anträge eingegangen, von denen mit 655 nur knapp über die Hälfte positiv beschieden wurde. 283 Anträge wurden abgelehnt, 326 weitere Anträge waren noch in Bearbeitung. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die heute vorliegenden Zahlen vollständiger sind, so dass sie eine verlässlichere Zwischenbilanz zulassen . Opferverbände und NS-Überlebende beklagen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller verschiedene Probleme bei der Umsetzung der sog. Anerkennungsrichtlinie , aber auch bei der Auszahlung von Ghettorenten. So weist die Vereinigung der Roma in Polen (Oswi^cim) darauf hin, dass Anträge von Sonderrechtsnachfolgerinnen Überlebender Romnija, welche die Warte- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13040 19. Wahlperiode 06.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zeit vollumfänglich für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, mit der Begründung abgelehnt werden, es sei kein Antrag zu Lebzeiten erfolgt. Dies, obwohl der polnische Rententräger Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) die Antragstellung und Auszahlung einer polnischen Rente bestätigt hat. Dabei handelt es sich oft um die Auszahlung einer sog. Familienrente (rentarodzinna) nach dem Tod des Ehemannes von Romnija, die in deutschen Ghettos beschäftigt waren und für ihre Beschäftigung die volle Wartezeit erworben haben. Vor diesem Hintergrund sind Klagen gegen die Bescheide beim Sozialgericht Berlin eingereicht worden, da die polnische Familienrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als eine Form der Unterhaltszahlung betrachtet wird. Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller beachtet die DRV dabei nicht ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen , insbesondere dass diese an durch die Zeit im Ghetto in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderte Personen ausgezahlt wird (vgl. www.zus.pl/pl/ swiadczenia/renty/renta-rodzinna). Die Sonderrechtsnachfolgerinnen sehen sich zudem aus ihrer Sicht unbegründeten Forderungen nach Vorlage zusätzlicher Nachweise der Deutschen Rentenversicherung konfrontiert, namentlich über den Nachweis der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit den Verstorbenen und des Verwandtschaftsgrades sowie der Nachweise, dass sie auf den Unterhalt der Eltern bzw. Großeltern angewiesen waren. Darüber hinaus halten die Fragestellerinnen und Fragesteller die Informationspolitik der Bundesregierung über den Rentenersatzzuschlag für höchst problematisch . Nach ihrer Auskunft erschöpfte sie sich in einem Hinweis auf der Internetseite des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) und einigen Anschreiben an Rechtsanwälte. Informationen an Verbände sind hingegen nur erfolgt, wenn sich diese eigenaktiv erkundigt haben. Es kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht davon ausgegangen werden, dass die hochbetagten Anspruchsberechtigten regelmäßig , ohne konkreten Anlass zu haben, die Internetseite des BADV auf etwaige Neuerungen prüfen. Dass Opferverbände oder Behörden im Ausland nicht angeschrieben wurden, stößt bei den Fragestellerinnen und Fragestellern auf Unverständnis und könnte den Verdacht erwecken, die Bundesregierung wolle zu Lasten der hochbetagten NS-Opfer sparen.  1. Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages sind bislang gestellt worden (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern und die Angaben zum Monat der Antragstellung ab September 2018 angeben)? Bisher sind 1.376 Anträge gestellt worden. Die genaue Aufstellung ist der Anlage 1 zu entnehmen.  2. Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich beschieden? Wie viele Anträge wurden anerkannt, und in wie vielen Fällen wurde der Betrag von 1 500 Euro tatsächlich ausbezahlt (bitte Gründe für allfällige Nichtauszahlungen angeben)? Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Wie viele Anträge sind noch in Bearbeitung? Wie viele Anträge haben sich anderweitig erledigt (bitte die wesentlichen Gründe hierfür angeben)? Insgesamt wurden 1.249 Anträge bearbeitet. Positiv beschieden wurden 859 Anträge. In 822 Fällen davon erfolgten bereits Auszahlungen. In einigen Fällen tritt durch den Bedarf, noch Zahlungsinformationen anzufordern, eine Verzögerung zwischen Bewilligung und Auszahlung ein. Insgesamt wurden 347 Anträge abgelehnt. In Bearbeitung sind noch 127 Anträge. Durch mangelnde Mitwir- Drucksache 19/13040 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kung, unzustellbare Postadressen und sonstige Gründe haben sich 43 Anträge anderweitig erledigt.  3. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller hatten a) bei Beendigung ihres zwangsweisen Ghettoaufenthaltes bzw. b) zum 31. Dezember 1949 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, und wie gestaltet sich die Entscheidungspraxis im Sinne von Frage 2 auf diese Gruppe von Antragstellerinnen und Antragstellern? Die Frage nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 14. Lebensjahres ist für die Entscheidungspraxis nach der Anerkennungsrichtlinie nicht relevant. Dennoch kann festgestellt werden, dass von den 859 Bewilligungen 610 Antragsteller zum 31. Dezember 1949 und 848 Antragsteller bei Beendigung des Ghettoaufenthaltes das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.  4. Wie gliedern sich Anerkennungen und Ablehnungen nach Wohnsitzländern auf (bitte hier zusätzlich die Aufteilung auf jüdische Antragstellerinnen und Antragsteller und solche mit Romno-Hintergrund angeben und die Ablehnungsgründe nach dem Schema von Anlage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/4353 ausdifferenzieren)? Die genaue Aufstellung nach Wohnsitzländern ist der Anlage 2 zu entnehmen.  5. Warum ist (abgesehen von dem Eintrag auf der Internetseite des BADV) darauf verzichtet worden, eigenaktiv Verbände von Opfergruppen im Ausland über die Neuregelung zu informieren (falls zwischenzeitlich solche Informationen ergangen sind, bitte den Kreis der Adressaten nennen )?  6. Hat die Bundesregierung Anlass zur Vermutung, dass die hochbetagten Antragstellerinnen und Antragsteller oder etwaige Vertrauenspersonen regelmäßig die im Wesentlichen deutschsprachige Internetseite des BADV aufrufen, um sich – ohne dass sie konkrete diesbezügliche Informationen erhalten haben – über allfällige Neuregelungen zu informieren (bitte ggf. darlegen), und wenn nicht, warum hat sich die Informationspolitik über die Neuregelung im Wesentlichen hierauf beschränkt? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) hat, neben der Bekanntmachung auf der Internetseite, 920 grundsätzlich in Frage kommende und dem BADV namentlich bekannte Antragsberechtigte direkt angeschrieben und auf die Möglichkeit der Beantragung des neuen Rentenersatzzuschlages aufmerksam gemacht. Damit sollte diesen hochbetagten Personen eine schnelle Antragstellung ermöglicht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4353 vom 17. September 2018 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13040 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Inwiefern haben sich bei den Lenkungsgruppengesprächen der beteiligten Behörden neu entstehende Fragestellungen ergeben, und wie wurden diese gelöst (hier bitte zusätzlich zur ersten Anerkennungsleistung sowie zur Praxis des ZRBG angeben)? Aufgrund neuerer Erkenntnisse der geschichtswissenschaftlichen Forschung konnten durch die gemeinsame Lenkungsgruppe zum Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (Lenkungsgruppe ZRBG) des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des BADV zwischenzeitlich das Bestehen von Ghettos in Iaşi und in weiteren Orten in Rumänien anerkannt werden. Die Ghettoliste wurde entsprechend erweitert. Diese Entscheidungen wurden auch für die Anerkennungsleistung übernommen.  8. Wie viele Klagen gegen die DRV sind vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland anhängig gegen negative Bescheide auf Auszahlung einer Ghettorente nach dem ZRBG wegen fehlenden Antrages zu Lebzeiten (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern seit 2015)?  9. Wie viele Anträge auf Auszahlung einer Ghettorente nach dem ZRBG wurden trotz Erwerb der 60-monatigen Wartezeit vor dem Hintergrund des Bezuges einer sog. Familienrente (poln.: renta rodzinna) abgelehnt (bitte nach Geschlecht und Wohnsitzland für vergleichbare Fälle auflisten )? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine statistischen Auswertungen vor. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die sog. Familienrente (renta rodzinna) im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung der berechtigten ehemaligen Ghettobeschäftigten bezogen wurde, die aufgrund eben dieser Erwerbsminderung und Behinderungen keine reguläre Altersrente in Polen beziehen konnten, sondern lediglich Anspruch auf eine sog. Familienrente erwerben konnten, obwohl sie die volle Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland erworben hatten? Sind der Bundesregierung ähnliche Fälle oder Umstände aus anderen europäischen Ländern bekannt? Nach den polnischen Rechtsvorschriften wird eine Rente dann als Familienrente bezeichnet, wenn mehreren Hinterbliebenen einer verstorbenen Person ein Rentenanspruch zusteht. Die Familienrente wird dann als einheitliche Gesamtleistung an alle Hinterbliebenen gewährt. Der Bundesregierung ist weder bekannt , ob es vergleichbare Regelungen in anderen europäischen Ländern gibt, noch in wie vielen Fällen ehemalige Ghettobeschäftigte diese Rente nach polnischem Recht im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung beziehen. Drucksache 19/13040 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wo und wie genau wird der Begriff „Antrag zu Lebzeiten“ rechtlich definiert , den die DRV bei der Prüfung der Anträge auf Ghettorente anwendet ? 12. Nach welchen gesetzlichen Kriterien, internen Richtlinien oder faktischen Umständen darf die DRV den Begriff der „Antragstellung zu Lebzeiten“ je nachdem, welche Art der Rente im Wohnsitzland der Antragsteller bezogen wurde, als erfolgten „Antrag zu Lebzeiten“ definieren, der die Voraussetzung für eine Gleichstellung des Antrages mit einem Antrag auf eine Ghettorente darstellt und diese zahlbar macht bzw. auf Grund eben dieser Kriterien die Auszahlung der Ghettorente versagt wird? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Ein Anspruch auf die ZRBG-Versichertenrente verstorbener NS-Verfolgter kommt für Hinterbliebene nur dann in Betracht, wenn die verstorbene Person zu ihren Lebzeiten einen Antrag auf ZRBG-Rente gestellt hat. Im Rahmen des europäischen Koordinierungsrechts oder eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens kann unter Umständen auch der Antrag auf eine ausländische Versichertenrente wie ein Antrag auf ZRBG-Rente gewertet werden. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung, ob eine Antragsgleichstellung möglich ist, sind die Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts (Artikel 45 VO (EG) 987/2009) bzw. des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens (SVA). Beispielsweise sieht das SVA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vor, dass Anträge nur dann gleichgestellt sind, wenn der Antrag erkennen lässt, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats geltend gemacht werden (Art. 7 Nr. 1 SVA-USA-DV; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts v. 16. Mai 2019, AZ: B 13 R 37/17 R, Randnummer 22 und 23). Anders verhält es sich im Geltungsbereich des SVA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel. Nach Art. 27 dieses SVA gilt ein in Israel gestellter Antrag auch in Deutschland als gestellt, selbst wenn die Zeiten in Deutschland nicht im Antrag angegeben werden. Allerdings kann sich die Antragsgleichstellung nur auf einen Antrag auf die jeweils entsprechende Leistung im anderen Vertragsstaat beziehen, das heißt, ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gilt als ein in Deutschland gestellter Antrag auf Altersrente . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4353 verwiesen. 13. In wie vielen Fällen wurden von den Sonderrechtsnachfolgern über die Nachweise eines entsprechenden Verwandtschaftsgrades und der gemeinsamen Haushaltsführung auch weitere besondere Nachweise z. B. über Zeiten der Arbeitslosigkeit des Sonderrechtsnachfolgers u. Ä. angefordert ? 14. Wie lautet die gesetzliche Grundlage und Fundstelle für die Einforderung durch die DRV solcher zusätzlichen Nachweise von den Sonderrechtsnachfolgern für die Zahlbarmachung einer Ghettorente, die über die Information über deutsche Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto unter Berücksichtigung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen geschlossenen Abkommens zum Export dieser Leistungen an in Polen wohnende Berechtigte vom 5. Dezember 2014 (ZRBG 122 PL) hinausgehen? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13040 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Für die Sonderrechtsnachfolge bei Rentenansprüchen gilt § 56 SGB I. Für Rentenverfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem ZRBG gelten hier keine Besonderheiten. Statistische Auswertungen zur Anwendung dieser Vorschrift in Rentenverfahren zum ZRBG liegen der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 19/13040 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13040 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13040 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13040 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13040 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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