Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff, Stefan Keuter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12230 – Mittelfehlverwendungen in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth in der 33. Sitzung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (AwZ) am 15. Mai 2019 werden gemäß Korruptionswahrnehmungsindex (www.transparency.org/research/cpi/overview) 70 der 84 Partnerstaaten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit als hochkorrupt eingeschätzt . Im Gespräch mit dem Ausschuss kritisierte der Vertreter von Transparency International (TI) Deutschland, Peter Conze, dass das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ihre Bemühungen im Bereich Korruptionsbekämpfung nicht miteinander koordinieren würden. Generell würden sich die befassten Bundesministerien und Durchführungsorganisationen nicht ausreichend auf die Korruptionsbekämpfung fokussieren. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung teilt die in der Vorbemerkung zitierten Ansichten zur mangelnden Koordination sowie zum fehlenden Fokus auf Korruptionsbekämpfung nicht. Die Ressorts tauschen sich regelmäßig zu Korruptionsbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene miteinander aus. Darüber hinaus bestehen umfassende Risikomanagementsysteme zur Prävention und Bekämpfung von Korruption in der Entwicklungszusammenarbeit (EZ). Die Bundesregierung nutzt den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International, basiert aber keine Entscheidung auf Grundlage einzelner Quellen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13045 19. Wahlperiode 09.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 6. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche konkreten Maßnahmen und welche entwicklungspolitischen Projekte im Bereich Korruptionsbekämpfung wurden seit 2005 und werden aktuell im Auftrag der Bundesregierung in welchen Staaten umgesetzt? a) Mit welchen finanziellen Mitteln sind diese Maßnahmen und Projekte jährlich und insgesamt jeweils ausgestattet (bitte Haushaltskapitel und Haushaltstitel anführen)? b) Welche Eigenleistungen der Partnerstaaten wurden im Rahmen der durchgeführten und laufenden Projekte vereinbart (bitte qualitativ und quantitativ angeben)? c) In welcher Höhe wurden die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich erbracht, und wie wurden diese seitens der Bundesregierung erfasst? d) Welche Organisationen sind jeweils mit der Durchführung beauftragt worden, und welche Durchführungspartner wurden zur Umsetzung ausgewählt? e) Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Projekte? f) Welche Programmziele wurden bei der Planung und Beauftragung der Projekte festgelegt, was waren die konkreten Ober- und Unterziele, und durch welche Maßnahmen sollten diese jeweils erreicht werden (bitte Wirkungsmatrix oder Äquivalent darlegen)? g) Welche dieser Maßnahmen und Projekte erreichten ihre Ziele nicht oder nur teilweise? Welche wurden nach Prüfung eingestellt? Die Fragen 1 bis 1g werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Tabelle in Anlage 1 verwiesen. Die Bundesregierung unterstützt Partnerländer über unmittelbare Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie über Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen als Querschnittsthema in Vorhaben mit anderem Schwerpunkt. Letztere werden nicht gesondert erfasst und sind daher nicht in der Tabelle enthalten. h) Im Rahmen welcher Regierungsverhandlungen wurden Antikorruptionsvereinbarungen getroffen, und welche konkreten Inhalte haben die jeweiligen Antikorruptionsvereinbarungen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/1086 verwiesen.  2. Koordinieren die Bundesressorts ihr jeweiliges Engagement im Bereich Korruptionsbekämpfung untereinander? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesressorts koordinieren ihr Engagement zu Fragen der Korruptionsprävention und -bekämpfung in den regelmäßig stattfindenden Abstimmungen zur regionalen und länderspezifischen Kooperation, im Vorfeld politischer Dialoge mit den Partnerländern und anlassbezogen, z. B. im Vorfeld von internationalen Konferenzen und Beschlussfassungen. Drucksache 19/13045 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  3. Stellt die Bundesregierung im Bereich der Korruptionsbekämpfung und Korruptionssanktionierung Kohärenz zwischen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit , der Entwicklungspolitik der Europäischen Union (EU) und der Entwicklungspolitik der anderen EU-Mitgliedstaaten sicher, und mit welchen Mitteln und Maßnahmen? Wie sieht der Erfolg bei der Erreichung der Kohärenz aus? Die Bundesregierung stellt im Rahmen der Komitologie, also über die Teilnahme an Ausschüssen der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), sicher, dass die Maßnahmen der EU nicht im Widerspruch zu deutschen bilateralen Maßnahmen im Bereich der Korruptionsbekämpfung und Korruptionssanktionierung stehen.  4. Wie viele Fälle von Mittelfehlverwendungen im Rahmen der deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit hat die Bundesregierung jährlich seit 2005 erfasst?  5. In welchen Staaten und im Zusammenhang mit welchen Projekten der deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit wurden Mittelfehlverwendungen in welcher Höhe seit 2005 festgestellt?  6. Was waren die konkreten Umstände der seit 2005 festgestellten Mittelfehlverwendungen ? Durch welche Personen oder Institutionen und durch welche Handlungen wurden Mittel der staatlichen und nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit fehlverwendet?  7. Durch welche konkreten Umstände erlangte die Bundesregierung jeweils Kenntnis von den seit 2005 erfassten Mittelfehlverwendungen? Welche Maßnahmen wurden seitens der Bundesregierung jeweils im Nachgang der festgestellten Mittelfehlverwendungen ergriffen (bitte detailliert darlegen)? Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieser Maßnahmen? Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Unter Mittelfehlverwendung im Sinne der Fragestellung wird hier die bewusst fehlerhafte bzw. missbräuchliche Verwendung von Mitteln verstanden, welche zu einer Mittelrückforderung führte. Für den Zeitraum von 2005 bis 2019 hat die Bundesregierung gegenwärtig Kenntnis von 84 bestätigten Fällen von Mittelfehlverwendungen. Die Gesamthöhe dieser Mittelfehlverwendungen beträgt rund 45 Mio. Euro und damit weniger als 0,05 Prozent der EZ-Haushaltsmittel im abgefragten Zeitraum . Zudem wurden 94 Prozent der fehlverwendeten Mittel zurückgezahlt, so dass in diesen Fällen kein Schaden für den Bundeshaushalt entstanden ist. Diese Mittelfehlverwendungen betreffen folgende Staaten: Afghanistan, Armenien, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botswana , Burundi, Côte d´Ivoire, China, Demokratische Republik Kongo, Deutschland , Ecuador, Guinea, Honduras, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Laos, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Ruanda, Sambia, Senegal, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Tansania, Uganda, Ukraine, Vietnam. Häufig handelt es sich bei den festgestellten Mittelfehlverwendungen um Unregelmäßigkeiten bei Vergabeverfahren. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Abrechnung nicht erhaltener Leistungen. Vereinzelt gibt es andere Fälle miss- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13045 bräuchlicher oder strafbarer Handlungen, z. B. in Form von Untreue, Unterschlagung und Diebstahl von Barmitteln oder Projektequipment. Neben Kenntniserlangung aus eigenen Projektprüfungen, der Projektprüfungen der beauftragten Durchführungsorganisationen oder der Projektpartner gibt es auch Fälle, in denen sonstige Projektbeteiligte oder Dritte Hinweisgeber waren. Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse wurden anlassbezogen jeweils die erforderlichen Maßnahmen getroffen: 1. Einleitung von Strafverfahren. 2. Einleitung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Angestellten. 3. Erhebung von Schadensersatzforderungen gegen Partnerregierungen und Verantwortliche. Darüber hinaus haben die Durchführungsorganisationen zusätzlich anlassbezogen deutsche oder lokale Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit ergänzenden Kontrollen beauftragt, wodurch die ordnungsgemäße Mittelverwendung gestärkt sowie die Rückführung von fehlverwendeten Mittel befördert wurde. Einer weitergehenden Aufschlüsselung der o. g. Fälle (insbesondere nach Projekten , Institutionen, handelnden Personen oder etwa Umständen der Kenntniserlangung ) in einer Gesamtdarstellung stehen nach sorgfältiger Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch im Ergebnis Grundrechte Dritter entgegen. Denn mit einer solchen Veröffentlichung würden Namen einzelner Einrichtungen sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt oder identifizierbar . Diese würden dabei in ihren Grundrechten der Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung verletzt. Das gilt auch mit Blick auf das Bekanntwerden arbeitsrechtlicher Daten und Maßnahmen oder sensibler Unternehmens- und Geschäftsdaten der betroffenen Einrichtungen, einschließlich ihrer internen Ermittlungsmechanismen und Buchführung. EZ findet zudem vielfach in Regionen mit fragilen Sicherheitsbedingungen statt. Insbesondere dort, wo sich Daten auf Hinweisgeber beziehen, können Betroffene auch in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet sein. Zudem liegt auch keine Zustimmung zu einer Offenlegung vor. Eine vertrauliche Behandlung der o. g. Informationen ist grundlegende Voraussetzung für die erfolgreiche Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Dritten. Das gilt hier insbesondere bei Regionen mit fragilen Sicherheitsbedingungen. Eine Veröffentlichung würde das Vertrauensverhältnis gegenüber bestehenden Partnern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz wesentlich beschädigen . Zugleich wäre die Bildung neuer Partnerschaften gefährdet. Die Bundesregierung ist bei ihrer Aufgabenerfüllung jedoch auf die Zusammenarbeit insbesondere mit Partnern und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angewiesen . Die vertrauliche Behandlung der o. g. Informationen stellt zuletzt auch sicher, dass Hinweisgeber nicht abgeschreckt und Mittelfehlverwendungen auch weiterhin von ihnen offengelegt werden. Aus diesen Gründen wäre bei einer weitergehenden Aufschlüsselung die funktionsgerechte und adäquate Aufgabenerfüllung der Bundesregierung in der EZ gefährdet.  8. In welchen Staaten und in welchem Umfang wurden seit 2005 Fördermittel durch die Bundesregierung aufgrund festgestellter Mittelfehlverwendungen gestrichen oder reduziert? Eine Gesamtübersicht über die angefragten Daten liegt in dieser Form nicht vor. Im Übrigen wird auf zwei aktuelle Fälle hingewiesen: Aufgrund fehlender Aufklärung von Korruptionsvorwürfen im kenianischen Gesundheitssektor wurden in der EZ mit Kenia seit 2017 Mittel eingefroren. In der Folge wurde Drucksache 19/13045 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die EZ mit Kenia im Gesundheitsschwerpunkt eingestellt. Es wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD zu Sambia auf Bundestagsdrucksache 19/5677 verwiesen.  9. Gegenüber welchen der 70 Partnerstaaten der deutschen Entwicklungszusammenarbeit , die als hochkorrupt eingestuft werden, leistete die Bundesregierung jemals Budgethilfe? In welchen Jahren und in welcher Höhe wurde jeweils welche Art der Budgethilfe geleistet? Die Bundesregierung nutzt das Instrument der Budgethilfe seit 2007 und verweist auf die OECD-Datenbank unter https://stats.oecd.org/, in der länderspezifische ODA-Leistungen bis einschließlich 2017 veröffentlicht sind. Daten für 2018 werden nicht vor Ende 2019 vorliegen. 10. An welche Bedingungen wurde und wird die Leistung von Budgethilfe geknüpft, und welche Verfahren fanden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen Anwendung, insbesondere bei hochkorrupten Staaten (bitte für jede Leistung von Budgethilfe gesondert angeben)? Die Bedingungen für die Gewährung von Budgethilfe sind im „Konzept zur Budgetfinanzierung im Rahmen der Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung (PGF)“ niedergelegt. Details zur Vorbeugung von Korruption werden im Finanzierungsvertrag zu jedem Vorhaben festgelegt, den die KfW mit der Partnerinstitution schließt. Umsetzung und Überprüfung wird in der jährlichen Berichterstattung der KfW an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) dargelegt. 11. Wie haben sich die durch Deutschland an die als hochkorrupt eingestuften 70 Partnerstaaten geleisteten staatlichen bilateralen und multilateralen ODA-Mittel (netto) seit 2005 jährlich entwickelt (ODA = Official Development Assistance)? Die bi- und multilateralen Netto-ODA-Leistungen Deutschlands nach Empfängerländern sind in der OECD-Datenbank unter https://stats.oecd.org/bis einschließlich 2017 veröffentlicht. Daten für 2018 werden nicht vor Ende 2019 vorliegen. 12. Welches sind nach dem Risikomanagementsystem der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH die größten Risikofaktoren für Korruption im Zusammenhang mit deutschen staatlichen Entwicklungsleistungen? Im Rahmen der Entwicklungsleistungen der technischen Zusammenarbeit (TZ) sind Korruptionsrisiken dort besonders hoch, wo zusätzlich zur Beratung finanzielle Mittel eingesetzt werden wie Finanzierungsleistungen vor Ort und Beschaffungen jeder Art. In diesen Bereichen werden deshalb strenge Vergabeverfahren und Kontrollmechanismen angewandt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13045 13. Welche Risikovermeidungs- und -beherrschungsmaßnahmen (Risikoprävention ) finden bei den jeweils identifizierten Risiken bei der Planung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen durch die GIZ Anwendung ? Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH setzt folgende Maßnahmen zur Risikoprävention ein: • Bei der Planung von Vorhaben werden Korruptionsrisiken ermittelt und mit entsprechenden Präventionsmaßnahmen versehen. • Mit den „Grundsätzen integren Verhaltens“ gibt sich die GIZ ein ethisches Norm- und Regelwerk, das für alle Beschäftigten gilt. Sie beinhalten klare Verhaltensregeln zur Vermeidung aktiver und passiver Bestechung, zur Annahme bzw. Gewährung von Geschenken und anderen Vorteilen, zur Beschäftigung und Beauftragung nahestehender Personen sowie zu anderen Interessenkonflikten. • Die GIZ verfügt über eine Vielzahl an Maßnahmen zur Korruptionsprävention im Personalbereich. Hierbei herauszustellen sind insbesondere die Maßnahmen im Rahmen der Personalbereitstellung (u.a. ein standardisiertes Auswahlverfahren, Zuständigkeitstrennung zwischen Personalbereitstellung und -betreuung und die Beteiligung der zuständigen Betriebsräte) sowie eine begrenzte Verweildauer auf besonders korruptionsanfälligen Positionen. • Korruptionsprävention im kaufmännisch-finanziellen Bereich: In besonders korruptionssensiblen Bereichen, wie bei Vergabe, Sachgütereinkauf und Vertragsmanagement , werden zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen, wie beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip, Transparenz der Entscheidungen, Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung, Antikorruptionsklauseln in allen Verträgen mit Auftragnehmern und Sicherung der weiteren Verpflichtung aller Unterauftragnehmer, risikobasierte Geschäftspartnerprüfung • Eignungsprüfung von Finanzierungsempfängern im Hinblick auf Korruptionsrisiken : Dabei wird u.a. die Qualität des Rechnungswesens des Partners geprüft. Hiervon abhängig werden Finanzierungsbeiträge entweder nur über die GIZ oder über den Partner (ggf. mit Überwachung durch GIZ) abgewickelt . Restrisiken werden durch risikomindernde Maßnahmen (wie z. B. Nachweis der Belegkopien, Einsicht der GIZ in die Buchhaltung des Empfängers , Vorgaben für Vergaben in Anlehnung an die Regularien der GIZ als Mindeststandards) adressiert. Diese werden Vertragsbestandteil, ebenso wie regelmäßige zusätzliche externe Audits, die ab einem Vertragswert von 125.000 Euro vorgesehen sind. • In den Landesbüros vor Ort wird durch die Einführung des Compliance Management in der Außenstruktur seit 2018 ein hoher Standard an Korruptionsprävention sichergestellt. Auf Basis einer Compliance-Risikobewertung wurden in Ländern mit hohen und sehr hohen Compliance-Risiken spezielle sogenannte Kernteams gegründet, die sich mit den Compliance-Fragen des jeweiligen Landes auseinandersetzen, Risiken analysieren und einen Maßnahmenplan mit risikomindernden Maßnahmen erstellen und Verantwortliche und Deadlines für deren Umsetzung identifizieren. Zudem wurden die Handlungsbedarfe identifiziert und ein Compliance-Programm erarbeitet. • Qualifizierungsmaßnahmen: Die GIZ bietet ein umfangreiches Schulungsprogramm zur Korruptionsprävention im Bereich Compliance und Integrität an, u.a. „Compliance und Integrität als Kompass für verantwortungsvolles Handeln in der GIZ“, gesonderte Schulungen für nationales Personal, vertiefte Schulungen für risikonahe Mitarbeitergruppen sowie E-Learning- Module. Drucksache 19/13045 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Besitzt die Engagement Global gGmbH ein Risikomanagementsystem? Wenn ja, wie ist dieses konkret ausgestaltet, und welche spezifischen Risiken wurden im Bereich der nichtstaatlichen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Risikoanalyse identifiziert? Engagement Global ist als gGmbH verpflichtet, ein Überwachungssystems zur Früherkennung möglicher existenzgefährdender Entwicklungen im Unternehmen (vgl. § 91 Absatz 2 AktG) einzurichten. Zur systematischen Erfassung potentieller finanzieller und qualitativer Risiken wurde ein operatives Risikomanagement mit den Kernelementen „Risikofrüherkennung “ und „Risikosteuerung“ eingerichtet. Die Risikoanalyse betrachtet auch die Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NRO). Sollten geförderte NRO die relevanten zuwendungsrechtlichen Regelungen nicht vollumfänglich beachten, greifen die gebotenen zuwendungsrechtlichen Steuerungsmaßnahmen . 15. Welche Auswirkungen hat die deutsche staatliche Entwicklungszusammenarbeit mit Partnerstaaten, die als hochkorrupt eingestuft werden? Die deutsche staatliche EZ hat das Ziel die Lebensbedingungen der Bevölkerung und die Erreichung der SDGs in allen Partnerländern zu fördern. Sofern die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies nur bedingt zulassen , wird die Kooperation entsprechend überprüft bzw. angepasst. 16. Welche Auswirkungen hat Budgethilfe an Staaten, die als hochkorrupt eingestuft werden? 17. Hält die Bundesregierung es für möglich, dass Entwicklungszusammenarbeit und Budgethilfe korrupte Strukturen in den Partnerstaaten verfestigen ? Wie beugt die Bundesregierung diesem möglichen Risiko vor? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellerin nicht. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 bis 13 sowie auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Deutschen Evaluierungsinstituts der Entwicklungszusammenarbeit verwiesen (www.deval.org/de/evaluierungsberichte.html). 18. Welche Verfahren wenden die Bundesregierung und ihre Durchführungspartner im Bereich der Mittelverwendungsprüfung an? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/7543 verwiesen. 19. Welche Richtlinien finden im Rahmen der Förderung von Vorhaben der politischen Stiftungen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung? Es finden die „Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 (FR)“ in der Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2016 Anwendung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13045 a) Sind diese Richtlinien öffentlich einsehbar? Wenn ja, wo sind diese der Öffentlichkeit zugänglich? b) Beabsichtigt die Bundesregierung die Veröffentlichung der Richtlinien ? Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung hiervon ab? c) Welche früheren Fassungen der Richtlinien wurden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erlassen ? Die Fragen 19a bis 19c werden gemeinsam beantwortet. Die Förderrichtlinien werden dem Kreis der Zuwendungsberechtigten bekannt gemacht. Frühere Fassungen datieren aus den Jahren1992, 1998 und 2002. 20. Welche Richtlinien finden im Rahmen der Förderung von Vorhaben der Sozialstruktur durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung? Es finden die „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts - und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302 Titel 687 03, 687 04 und 687 12 (FR)“ in der Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Anwendung. a) Sind diese Richtlinien öffentlich einsehbar? Wenn ja, wo sind diese der Öffentlichkeit zugänglich? b) Beabsichtigt die Bundesregierung die Veröffentlichung der Richtlinien ? Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung hiervon ab? c) Welche früheren Fassungen der Richtlinien wurden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erlassen ? Die Fragen 20a bis 20c werden gemeinsam beantwortet. Die Förderrichtlinien werden dem Kreis der Zuwendungsberechtigten bekannt gemacht. Frühere Fassungen datieren aus den Jahren 1992 und 1998. 21. Welche Richtlinien finden im Rahmen der Förderung von Vorhaben der Kirchen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung? Es findet die „Richtlinie für das Verfahren der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen aus Bundesmitteln“ in der Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 Anwendung. Drucksache 19/13045 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Sind diese Richtlinien öffentlich einsehbar? Wenn ja, wo sind diese der Öffentlichkeit zugänglich? b) Beabsichtigt die Bundesregierung die Veröffentlichung der Richtlinien ? Wenn nein, aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung hiervon ab? c) Welche früheren Fassungen der Richtlinien wurden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erlassen ? Die Fragen 21a bis 21c werden gemeinsam beantwortet. Die Förderrichtlinien werden dem Kreis der Zuwendungsberechtigten bekannt gemacht. Frühere Fassungen datieren vom 31. Mai 1961 (vorläufig), 1. November 1965, 17. November 1983 und 1. Januar 2002. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13045 Drucksache 19/13045 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13045 Drucksache 19/13045 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13045 Drucksache 19/13045 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13045 Drucksache 19/13045 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13045 Drucksache 19/13045 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333