Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rene Springer, Uwe Witt, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12461 – Aktuelle Daten und Entwicklungen beim Unterhaltsvorschuss V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) stellt eine besondere Sozialleistung für Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile dar, die weitgehend unabhängig vom Einkommen der Alleinerziehenden gezahlt wird. Die Leistung soll Alleinerziehenden und ihren Kindern in Situationen helfen, in denen die Alleinerziehenden den Alltag, die Betreuung und die Erziehung ihrer Kinder weitgehend allein bewältigen und sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern müssen. Die Leistung nach dem UhVorschG bezweckt, einen (teilweisen) Ausgleich für die Mehrfachbelastung des betreuenden Elternteils zu gewähren, der neben seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung den ausbleibenden Barunterhalt des anderen Elternteils abzudecken hat, zumal die Betroffenen in aller Regel auch für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen müssen (https://bit.ly/2OddpHe). Im Zuge der Reform des UhVorschG zum 1. Juli 2017 wurden die Leistungen nach dem UhVorschG ausgeweitet. Das ebenso intendierte Ziel einer Verbesserung des Rückgriffs auf Unterhaltsschuldner und Unterhaltsschuldnerinnen konnte nach Ansicht der Fragesteller bisher allerdings nicht erreicht werden (ht tps : / / bit.ly/2Gq0QC2). Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4019 geht hervor, dass im Zeitraum von 2012 bis 2017 die Rückgriffquoten im Bundesdurchschnitt von 21 Prozent (2012) auf 19 Prozent (2017) gesunken sind. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13046 19. Wahlperiode 09.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 6. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Empfänger von Leistungen nach dem UhVorschG in den letzten fünf Jahren und im ersten Halbjahr 2019 entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftland – ausweisen)? Die Zahl der leistungsberechtigten Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) liegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 vor und kann den Tabellen in der Anlage entnommen werden. Für das erste Halbjahr 2019 liegen noch keine Zahlen vor. Eine Differenzierung der statistischen Erfassung nach soziodemographischen Merkmalen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.  2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für Leistungen nach dem UhVorschG in den letzten fünf Jahren und im ersten Halbjahr 2019 entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben sowie differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen)? Die Ausgaben für Leistungen nach dem UVG werden anteilig von Bund und Ländern getragen. Bis zum 30. Juni 2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UVG bei einem Drittel, der Anteil der Länder bei zwei Dritteln . Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des Bundes im Zuge des Ausbaus des UVG auf 40 Prozent. Die Länder beteiligen die Kommunen auf der Grundlage von gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 UVG möglichen, eigenen Regelungen in unterschiedlichem Umfang an den Ausgaben. Die Ausgaben werden in den Tabellen in der Anlage insgesamt in Euro und prozentual sowie ohne Verrechnung mit den Einnahmen in den Jahren 2015 bis zum ersten Halbjahr 2019 dargestellt. Durch das Buchungsverhalten der Länder kann es bei unterjährigen Aussagen zu den Ausgaben in einem bestimmten Zeitraum zu Abweichungen von den tatsächlichen Ausgaben in diesem Zeitraum kommen.  3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus dem Rückgriff bzw. Vollzug des UhVorschG in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben sowie differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen)? Der Bund erhält von den Einnahmen aus dem Vollzug des UVG den seiner Ausgabenbeteiligung entsprechenden prozentualen Anteil. Bis zum 30. Juni 2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8 Absatz 2 UVG bei einem Drittel, der Anteil der Länder bei zwei Dritteln. Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des Bundes im Zuge des Ausbaus des UVG auf 40 Prozent. Die Einnahmen des Bundes und der Länder in Euro sowie die Entwicklung prozentual in den Jahren 2015 bis zum ersten Halbjahr 2019 werden in den Tabellen in der Anlage dargestellt. Drucksache 19/13046 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durch das Buchungsverhalten der Länder kann es bei unterjährigen Aussagen zu den Einnahmen in einem bestimmten Zeitraum zu Abweichungen von den tatsächlichen Einnahmen in diesem Zeitraum kommen.  4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl unterhaltspflichtiger Elternteile, die keinen Unterhalt zahlen, in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten und relativen Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.  5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückgriffquote im Rahmen des UhVorschG-Vollzugs in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte auch die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben, sowie differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8- Asylherkunftsland – ausweisen)? Die vom BMFSFJ ermittelte Rückgriffsquote stellt die Einnahmen den Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr gegenüber. Folglich sinkt die Rückgriffsquote bei gleichbleibenden Einnahmen bereits dann „automatisch“, wenn der Unterhaltsvorschuss-Satz steigt (also ein höherer Unterhaltsvorschuss gezahlt wird). Aufgrund des Leistungsausbaus und den damit verbundenen Mehrausgaben ab dem zweiten Halbjahr 2017 ist die Rückgriffsquote ab diesem Jahr nicht mehr mit den Vorjahren vergleichbar. Die Höhe der Rückgriffsquote wird darüber hinaus durch weitere Faktoren beeinflusst . In Bundesländern mit bezogen auf die Bevölkerungszahl bundesweit höheren Anteilen an Bedarfsgemeinschaften mit SGB-II-Bezug ist es naturgemäß schwieriger, den bundesweit einheitlich bemessenen Kindesunterhalt durchzusetzen als in Bundesländern mit einer besseren Wirtschafts- und Arbeitnehmerstruktur . Die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Bundesländer in absoluten Zahlen sind in den Tabellen im Rahmen der Antworten zu den Fragen 2 und 3 abgebildet . Die Rückgriffsquote der Jahre 2015 bis 2018 ist für alle Bundesländer und bundesweit insgesamt sowie für die neuen und alten Bundesländer (jeweils ohne Berlin) in der Anlage abgebildet: Die Rückgriffsquote für 2019 liegt erst im Frühjahr des nächsten Jahres vor. Eine Differenzierung der Erfassung nach soziodemographischen Merkmalen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13046  6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Leistungen nach dem UhVorschG an der Gesamtunterhaltsschuld, die im Zuge des Rückgriffs auf den unterhaltspflichtigen Elternteil erfolgreich beigetrieben werden konnten (bitte die absoluten und relativen Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU- Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?  7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einkommen jener nach dem UhVorschG anspruchsberechtigten Kinder (Kindeseinkommen) in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?  8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einkommen der nicht das Kind betreuenden unterhaltspflichtigen Elternteile in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8- Asylherkunftsland – ausweisen)?  9. Wie viele der aktuell unterhaltspflichtigen Elternteile, die gegenwärtig keinen Unterhalt zahlen, könnten aufgrund wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bzw. unterhaltsrelevantem Einkommen nach Kenntnis der Bundesregierung Unterhalt zahlen (bitte die absoluten und relativen Zahlen für das Jahr 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU- Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. 10. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die an Leistungsberechtige nach dem UhVorschG ausgezahlten Unterhaltsvorschussbeträge in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Haushaltsgröße und Kinderzahl, Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU- Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Die Zahlbeträge für Leistungen nach dem UVG ergeben sich aus § 2 UVG. Die Leistung ist so bemessen, dass zusammen mit dem Kindergeld der aus dem sächlichen Existenzminimum abgeleitete Mindestunterhalt der Kinder sichergestellt wird. Für die Zeiträume seit 2015 sind die Zahlbeträge in der folgenden Tabelle dargestellt: Drucksache 19/13046 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entwicklung der Zahlbeträge nach dem UVG Altersstufe 2015 1. Hj. 2015 2. Hj. 2016 2017 2018 2019 1. Hj. 2019 2. Hj. 0 bis 5 Jahre 133 € 144 € 145 € 150 € 154 € 160 € 150 € 6 bis 11 Jahre 180 € 192 € 194 € 201 € 205 € 212 € 202 € 12 bis 17 Jahre* – – – – 268 € 273 € 282 € 272 € prozentuale Entwicklung der Zahlbeträge nach dem UVG (2015 = 100 %) Altersstufe 2015 1. Hj. 2015 2. Hj. 2016 2017 2018 2019 1. Hj. 2019 2. Hj. 0 bis 5 Jahre 100 % 108 % 109 % 113 % 116 % 120 % 113 % 6 bis 11 Jahre 100 % 107 % 108 % 112 % 114 % 118 % 112 % 12 bis 17 Jahre* – – – 111 % 113 % 117 % 112 % * Kinder ab 12 Jahre erhalten den Unterhaltsvorschuss erst seit dem UVG-Ausbau zum 1. 7. 2017 Die konkret ausgezahlten Unterhaltsvorschuss-Beträge werden nicht hinsichtlich der Häufigkeit bestimmter Zahlungsbeträge erfasst. 11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl jener Leistungsfälle nach dem UhVorschG, bei denen der Kindsvater unbekannt ist bzw. keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern , nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Die statistische Erfassung der Fälle ohne (bekannten) Unterhaltspflichtigen erfolgt zum Zeitpunkt der Aufhebung der Leistungszahlungen. In der UVG-Geschäftsstatistik des BMFSFJ wurden, wie in der Anlage ersichtlich , in den Jahren 2015 und 2016 die Fälle mit unbekannten Vätern sowie die Fälle mit noch nicht festgestellten Vaterschaften für jene Leistungsfälle als getrennte Merkmale erfasst. Fälle mit unbekannten Vätern wurden jeweils ca. 2.800 mal bzw. in 1,7 Prozent aller eingestellten Leistungsfälle registriert. In 2015 wurden 2.268 (1,4 Prozent) Fälle mit noch nicht festgestellten Vaterschaften erfasst, in 2016 lag die Zahl bei 2092 (1,3 Prozent der aufgehobenen Fälle). Aufgrund der in den Ländern jeweils geringen Fallzahlen führen absolute Veränderungen im niedrigen zweistelligen Bereich zu erheblichen prozentualen Änderungswerten. Unterhaltsvorschuss-Anträge ohne Angaben zur Person des anderen Elternteils werden innerhalb der Unterhaltsvorschuss-Stellen mit besonderer Aufmerksamkeit und hohem Prüfungsaufwand bearbeitet. Für das Jahr 2017 erfolgt keine statistische Erfassung. Ab dem Jahr 2018 erfolgt die statistische Erfassung zusammengefasst unter der Rubrik „Vater unbekannt“. Es wurden 3296 Fälle (1,9 Prozent aller eingestellten Leistungsfälle) gemeldet. Eine Differenzierung der statistischen Erfassung nach soziodemographischen Merkmalen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13046 12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Unterhaltsrückstande in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer , Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen )? 13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen, von denen auch nach Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen keine Unterzahlungen eingefordert werden konnten (Ausfallleistung), in den letzten fünf Jahren entwickelt, und wie hoch ist deren Anteil an der Gesamtheit der nach dem UhVorschG unterhaltspflichtigen Elternteile (bitte die absoluten und relativen Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU- Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? 14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von Leistungsfällen nach dem UhVorschG, bei denen die Rückgriffsbemühungen wiederholt negativ bzw. ohne Zahlungen verliefen oder bei denen dauerhaft keine Rückgriffsmöglichkeit besteht, in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten und relativen Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 angeben ; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 15. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt die vollständige Beitreibung bzw. Rückzahlung von nach dem UhVorschG rückständigen Unterhaltsleistungen (bitte die Fristen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? 16. Welche Kosten verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung der Rückgriff auf Leistungen nach dem UhVorschG (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben ; sowie differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen)? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen bürgerlich-rechtlich unterhaltspflichtige Elternteile nach § 7 Absatz 1 UVG sind die Länder und Kommunen zuständig. Der Bundesregierung liegen deshalb zur Dauer der Beitreibungsverfahren und der Höhe der diesbezüglichen Verwaltungskosten keine Daten vor. Drucksache 19/13046 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Bei wie vielen Leistungsfällen nach dem UhVorschG wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Rückgriff bzw. die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteilen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den letzten fünf Jahren verzichtet (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8- Asylherkunftsland – ausweisen)? Mit dem Ausbau der Leistungen nach dem UVG zum 1. Juli 2017 wurde § 7a UVG mit dem Ziel, unwirtschaftliche Anspruchsverfolgungen zu vermeiden, geschaffen. Statistische Daten zu § 7a UVG liegen erstmals für 2018 vor. Die Statistik weist bundesweit bei 1,32 Millionen Rückgriffsfällen (laufende Leistungsfälle und Fälle, in denen keine laufenden Leistungen mehr gewährt werden , im Berichtsjahr jedoch noch die Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 7 Absatz 1 UVG übergegangener Ansprüche besteht und weiter verfolgt wird) 65.415 Anwendungen des § 7a UVG aus. Es handelt sich dabei noch um keine vollständige Erfassung, da teilweise erst im Laufe des Jahres 2018 mit der Datenerfassung begonnen werden konnte. Eine weitere, aussagekräftige Untergliederung ist für das Jahr 2018 nicht möglich . 18. Wie viele Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren und im ersten Halbjahr 2019 (bitte die absoluten Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht, Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Die Verurteilungen, differenziert unter anderem nach Tatbeständen und Nationalitäten wird jährlich in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik zur Strafverfolgung erfasst. Gezählt werden die rechtskräftigen Entscheidungen in dieser Statistik bei dem schwersten Delikt, das der Entscheidung zu Grunde gelegen hat. Für die in der Statistik nachgewiesenen Verurteilungen nach Staatsangehörigkeit liegen neben dem Geschlecht keine weiteren soziodemographischen Informationen vor. Auch eine Differenzierung nach dem Alter der verurteilten Personen ist nicht möglich. Die Zahlen für die Jahre 2015 bis 2017 sind den Tabellen in der Anlage zu entnehmen . Da die Statistik lediglich einmal, bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr erhoben wird, sind Angaben für das Jahr 2019 noch nicht möglich ; auch die Daten für 2018 liegen aktuell noch nicht vor. 19. Wie viele der in Frage 18 erfragten Verurteilungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren verjährt (bitte die absoluten Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern , nach neuen und alten Bundesländern angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diese Daten werden in der insoweit einschlägigen Statistik der Strafverfolgung nicht erfasst. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13046 20. Bei wie vielen Fällen von Verletzungen der Unterhaltspflicht nach § 170 Absatz 1 StGB kam es seit 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Fahrverboten bzw. dem Entzug des Führerscheins von Unterhaltsverweigerern (bitte die absoluten Zahlen für die Jahre 2017 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen )? Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik weist die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe aus. Im Jahr 2017 wurde diese Nebenstrafe bei keiner Verurteilung nach § 170 Absatz 1 StGB verhängt. Daten für die Jahre 2018 und 2019 liegen aktuell noch nicht vor. 21. Realisiert die Bundesregierung gegenwärtig konkrete Maßnahmen im Sinne einer effektiveren Gestaltung von Rückgriffsbemühungen zur Erlangung besserer Rückgriffquoten? a) Wenn ja, welche Maßnahmen sind das? b) Inwiefern spielen eine zentrale Rückgriffbearbeitung wie im Freistaat Bayern durch das Landesamt für Finanzen oder etwa die Einrichtung spezieller Agenturen zur Eintreibung des Unterhaltes nach dem Vorbild Großbritanniens hierbei eine Rolle? c) Wenn nein, warum wurden diese Maßnahmen nicht realisiert? Das BMFSFJ unterstützt die Länder bei der Gestaltung und Organisation des sog. Rückgriffs bei gemäß § 7 Absatz 1 UVG auf die Länder übergegangenen Unterhaltsansprüchen gegen Elternteile. Nach Artikel 83 und Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes führen die Länder das UVG als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Im Rahmen der Einigung über die Ausgestaltung des UVG-Ausbaus kamen Bund und Länder 2017 überein, gemeinsame Standards zur Verbesserung des Rückgriffs zu vereinbaren. Zum Rückgriff beim Unterhaltsvorschuss prüfen die Länder die Einrichtung von zentralisierten Einheiten bei den Finanzverwaltungen oder anderen zentralisierten Behörden in der Verwaltungsverantwortung von Ländern und Kommunen. Zur Vereinbarung gemeinsamer Standards befindet sich das BMFSFJ in einem komplexen Abstimmungsprozess mit den Ländern. Die Beschreibung des Prozesses war Gegenstand der auf Bundestagsdrucksache 19/5164 enthaltenen Darstellung einschließlich des Fortschrittsbericht des BMFSFJ zu dem 2017 vereinbarten Bund-Länder-Prozess. Zum 31. März 2020 wird das BMFSFJ über die getroffenen Entscheidungen an den Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages berichten. Drucksache 19/13046 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von nach dem UhVorschG anspruchsberechtigten Kindern entwickelt, deren betreuendes Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Härtefallregelung, zum vorübergehenden Schutz, aufgrund Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt (bitte die absoluten Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Ausländer, EU-Ausländer sowie Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 23. Welche Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem UhVorschG statistisch erhoben, und was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung? a) Zu welchen Stichtagen werden die Daten erhoben? b) Wann und wo werden die erhobenen Daten veröffentlicht? 24. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen zur Erhebung von UhVorschG-Daten? Wenn ja, wann wurden die Weisungen erlassen, und welche sind das? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die statistisch zu erhebenden Daten für die UVG-Geschäftsstatistik des BMFSFJ beruhen auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern. Die UVG-Geschäftsstatistik wurde im Rahmen des Bund-Länder-Prozesses zur Verbesserung des Rückgriffs überarbeitet und deutlich ausgebaut. Es wurde vereinbart, die Daten für insgesamt sieben statistische Tabellenblätter zu erheben . Die Tabellenblätter 1 bis 7 für das Kalenderjahr 2018, in welchem erstmalig alle Daten erhoben werden sollten, sowie die für die befassten Stellen abgestimmten „Hinweise und Informationen“ sind veröffentlicht unter: www.da ten.bmfsfj.de/daten/daten/unterhaltsvorschussgesetz--uvg--geschaeftsstatis tik---2017-2018/127534. Die Daten zur Zahl der Leistungsfälle werden derzeit jeweils stichtagsbezogen zum Quartalsende, die übrigen Daten jeweils für das Kalenderjahr erhoben. Die Länder sollen entsprechend der vereinbarten UVG-Richtlinien die aus den jeweiligen Unterhaltsvorschuss-Stellen zusammengefassten Daten dem BMFSFJ jeweils drei Monate nach den Erhebungsstichtagen bzw. dem Ende des Kalenderjahres melden. Veröffentlicht werden die beim BMFSFJ zusammengefassten Daten im Anschluss über das Open-Data-Portal des BMFSFJ. Die Länder sind verantwortlich, die Erfüllung der vereinbarten Datenerhebungen gegenüber den jeweiligen Unterhaltsvorschuss-Stellen sicherzustellen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13046 Drucksache 19/13046 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13046 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333